Verwaltungsrecht I. 10. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
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- Annegret Keller
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1 Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/ Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
2 Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute I. Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt II. Das Ende der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (1/2) 2
3 Handlungsformen der Verwaltung IV I. Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt 36 VwVfG Zweck: à Feinsteuerung der Ausgestaltung von VAen à Generalisierung dieser Gestaltungsoptionen 3
4 Handlungsformen der Verwaltung IV I. Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt 36 II VwVfG Aufzählung von Nebenbestimmungen nicht abschließend weitere Varianten in Spezialgesetzen oder ohne Gesetz (gilt Gesetzesvorbehalt?) 4
5 I. Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt 36 II VwVfG Nr. 1 3: Unmittelbarer Einfluss auf die Regelungswirkung des VA Nr. 1: Befristung Nr. 2: Bedingung aufschiebende/auflösende ungewisser Eintritt eines zukünftigen Ereignisses Eintritt kann vom Willen des Adressaten abhängen Nr. 3: Widerrufsvorbehalt ermöglicht Durchbrechung der Bestandskraft ( 49 II 1 Nr. 1VwVfG) Bsp.: 6 IV Nr. 1 BBG: Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes. 5
6 36 II VwVfG Nr. 4 5: mit Hauptregelung verbundene, aber zusätzliche Regelung Nr. 4: Auflage selbstständig vollstreckbare Regelung Savigny: Die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht, der Modus [Auflage] zwingt, suspendiert aber nicht. Abgrenzung Bedingung/Auflage nach dem objektiv erkennbaren (Regelungs-)Willen der Behörde im Zweifel Auflage (da der mildere Eingriff, zw.) Nr. 5: Auflagenvorbehalt ermöglicht Durchbrechungen der Bestandskraft va bei nachträglicher Änderung der Tatsachen 6
7 Zulässigkeit der Nebenbestimmung 1. Spezialgesetzliche Regelungen gehen dem 36 VwVfG vor Zulässigerklärung von Nebenbestimmungen (zb 12 II AufenthG: zu Visum u. Aufenthaltserlaubnis) spezielle Anforderungen an Nebenbestimmungen (zb 17 BImSchG: soll, Verhältnismäßigkeit ) Unzulässigkeit von Nebenbestimmungen - explizit geregelt ( 15 IV PBefG: Verbot eines Widerrufsvorbehalts) - aus Rechtsnatur der Hauptregelung und dem zugrundeliegenden Gesetz (Prüfungsentscheidungen, Statusakte wie Einbürgerung) 7
8 Zulässigkeit der Nebenbestimmung 2. Anforderungen aus 36 VwVfG Unterscheidung in gebundene und Ermessensverwaltungsakte 36 I VwVfG: Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. 36 II VwVfG: Unbeschadet des Abs. 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit 8
9 Zulässigkeit der Nebenbestimmung 3. Einhaltung des Ermessensspielraums ( 36 VwVfG) Gilt sowohl für das Ermessen, einen gebundenen VA mit einer Nebenbestimmung zu versehen, als auch für das Ermessen, einen Ermessensverwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung zu versehen. insbes. Wahrung des Koppelungsverbotes à vgl. das Verbot einer Regelung aufgrund sachfremder Erwägungen ( 40 VwVfG) à vgl. 36 III VwVfG: Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen. 9
10 Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen lange umstritten Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage? Anfechtungsklage das einfachere Rechtssschutzmittel Abgrenzungsbedürfnis geht zu Lasten des Bürgers Abgrenzungskriterium u.a.: 36 II Nr. 1-3 oder Nr. 4-5 BVerwGE 112, 221: Rechtsschutz gegen belastende Nebenbestimmungen erfolgt immer durch Anfechtungsklage; alles andere ist eine Frage der Begründetheit. isolierte Anfechtbarkeit setzt nur Abtrennbarkeit der Nebenbestimmung voraus (als VA oder Teil-VA) 10
11 Handlungsformen der Verwaltung IV II. Ende der Wirksamkeit des (nicht nichtigen) Verwaltungsaktes à vgl. 43 II VwVfG 1. Aufhebung nach Widerspruch und Anfechtungsklage a) im Vorverfahren durch eine Behörde b) im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht 2. Behördliche Aufhebung ansonsten a) Widerruf b) Rücknahme 3. Durch Zeitablauf 4. Sonstige Erledigung 11
12 Handlungsformen der Verwaltung IV II. Ende der Wirksamkeit des (nicht nichtigen) Verwaltungsaktes 1. Aufhebung nach Widerspruch und Anfechtungsklage a) im Vorverfahren durch eine Behörde 68 I 1 VwGO: Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Zwecke des Vorverfahrens Rechtsschutz des Bürgers Selbstkontrolle der Verwaltung Entlastung der Gerichte 12
13 Handlungsformen der Verwaltung IV II. Ende der Wirksamkeit des (nicht nichtigen) Verwaltungsaktes 1. Aufhebung nach Widerspruch und Anfechtungsklage a) im Vorverfahren 72 VwGO: Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten. gemeint (und zuständig) ist die Ausgangsbehörde Maßstab der Prüfung sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes (vgl. 68 I 1 VwGO). Abhilfeentscheidung (bei einem VA) ist selbst VA Wirkung: idr ex tunc, d.h. auf den Zeitpunkt des VA-Erlasses zurück 13
14 Handlungsformen der Verwaltung IV II. Ende der Wirksamkeit des (nicht nichtigen) Verwaltungsaktes 1. Aufhebung nach Widerspruch und Anfechtungsklage a) im Vorverfahren 73 I 1 VwGO: Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. zuständig ist die Widerspruchsbehörde Devolutiveffekt: Befugnisse der Ausgangsbehörde gehen über Prüfungsmaßstab sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des VA (vgl. 68 I 1 VwGO) 14
15 II. Ende der Wirksamkeit des (nicht nichtigen) Verwaltungsaktes 1. Aufhebung nach Widerspruch und Anfechtungsklage b) im gerichtlichen Verfahren 113 I 1 VwGO: Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. grds. Aufhebung des VA in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ( 79 I Nr. 1 VwGO) grds. Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses des VA auch Aufhebung von Teilen eines VA à der rechtmäßige Teil-VA darf bestehen bleiben à Probem: dieser war von der Behörde so nicht gewollt (str.) Aufhebung nichtiger VAe? vgl. 43 I VwGO 15
16 Handlungsformen der Verwaltung IV Literaturhinweise Zu Nebenbestimmungen von Verwaltungsakten: Ruffert, in; Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl., 2010, 23 (S ) 16
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