Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gottfried Michel, Kurfürstendamm 207, Berlin

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1 1 VG 17 A Verwaltungsgericht Berlin Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache des Lothar Schneider, Carl-Zeiss-Str. 8, Berlin Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gottfried Michel, Kurfürstendamm 207, Berlin Klägers, g e g e n das Land Berlin, vertreten durch den Polizeipräsidenten in Berlin, Platz der Luftbrücke, Berlin Beklagten, hat das Verwaltungsgericht Berlin, 17. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Schütz, den Richter am Verwaltungsgericht Drewes, die Richterin Blume sowie die ehrenamtlichen Richter Meier und Schmidt für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

2 2 Tatbestand Der Kläger ist Sportschütze und Eigentümer von drei erlaubnispflichtigen Schusswaffen. Hierfür waren ihm Waffenbesitzkarten mit den Nummern 1031/01, 160/01 und 1036/01 erteilt worden, die ihn zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die drei Schusswaffen berechtigten. Anlässlich einer vom Polizeipräsidenten in Berlin durchgeführten turnusmäßigen Zuverlässigkeitsüberprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger am 14. Januar 2011 durch das Amtsgericht Tiergarten rechtskräftig wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen a 40 EUR verurteilt wurde. Daraufhin wurden durch Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 14. März 2011 die drei Waffenbesitzkarten widerrufen. Gleichzeitig wurde der Kläger zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten innerhalb von 14 Tagen nach Bestandskraft des Bescheids sowie zur Unbrauchbarmachung der Schusswaffen oder Überlassung an einen Berechtigten innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft aufgefordert. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf 5 Abs.2 Nr. 1 b) WaffG in der bis zum 31. März 2011 gültigen Fassung verwiesen, wonach die Zuverlässigkeit bei einer nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden rechtskräftigen Verurteilung wegen einer gemeingefährlichen Straftat in der Regel fehlt. Dem hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 11. April 2011 gab der Polizeipräsident in Berlin mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2011, dem Klägervertreter zugestellt am 3. August 2011, durch Aufhebung seines Bescheids vom 14. März 2011 statt. Zur Begründung verwies er auf eine mit Wirkung zum 1. April 2011 erfolgte Änderung des 5 Abs.2 Nr. 1 b) WaffG, wonach die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt, wer wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Mit Bescheid vom 24. August 2011, dem Klägervertreter zugestellt am 1. September 2011, nahm der Polizeipräsident in Berlin seinen Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2011 zurück. Zur Begründung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit verwies er auf eine weitere rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr durch das Amtsgericht Tiergarten am 4. Mai 2011 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen a 35 EUR. Ebenfalls unter dem 24. August 2011und mit im Wesentlichen gleicher Begründung erließ der Polizeipräsident in Berlin einen Widerspruchsbescheid, dem Klägervertreter zugestellt am 1. September 2011, mit dem der Widerspruch des Klägers vom 11. April 2011 gegen den Widerrufsbescheid vom 14. März 2011 zurückgewiesen wurde. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 30. September 2011 gegen den Rücknahmebescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. August 2011 Widerspruch. Der Kläger hat am 30. September 2011 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben, in der er zunächst lediglich die Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. August 2011 beantragt hatte. Mit Schriftsatz vom 15. November 2012, beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangen am 16. November 2012, hat der Kläger seine Klage erweitert, nachdem der Polizeipräsident in Berlin mit

3 3 Widerspruchsbescheid vom 19.Oktober 2012 den Widerspruch des Klägers vom 23. September 2011 gegen die Rücknahme des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2011 zurückgewiesen hatte. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Aufhebung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse zu Recht erfolgte. Bei den Verurteilungen könne von gemeingefährlichen Straftaten keine Rede sein. Bei der dem ersten Strafverfahren zugrunde liegenden Tat habe er nach einem Diskothekenbesuch seinen Pkw nur in eine andere Parkbucht gesetzt, da er seinen Pkw zur Hälfte vor einer Firmenzufahrt abgestellt habe. Andere Verkehrsteilnehmer seien dabei nicht gefährdet gewesen. Bei der zweiten Verurteilung sei bei ihm lediglich anlässlich einer polizeilichen Routinekontrolle in den frühen Morgenstunden ein Restalkoholgehalt von 1,44 Promille festgestellt worden. In beiden Fällen habe er trotz des Alkoholeinflusses äußerst besonnen und beherrscht reagiert, so dass nicht auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden könne. Da die erste Verurteilung vor dem Inkrafttreten der neuen Fassung des Waffengesetzes erfolgte, könne diese zudem für die Beurteilung der Zuverlässigkeit keine Berücksichtigung finden. Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, den Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. August 2011 sowie den Rücknahmebescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. August 2011in der Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 19. Oktober 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 24. August 2008 bereits für unzulässig, da der Kläger nicht allein gegen diesen Widerspruchsbescheid vorgehen könne. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass eine Zuverlässigkeit des Klägers trotz der strafgerichtlichen Verurteilungen nicht erkennbar sei.

4 4 Entscheidungsgründe Die Erweiterung der ursprünglich nur gegen den Widerspruchsbescheid vom 24. August 2011 erhobenen Klage auf den Rücknahmebescheid vom 24. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2012 stellt eine zulässige Klageänderung gemäß 91 Abs.1 VwGO dar, da sich der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 20. Dezember 2012 auf die geänderte Klage rügelos eingelassen hat ( 91 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 24. August 2011 ist gemäß 79 Abs.1 Nr. 2 VwGO statthaft, da der Widerspruchsbescheid gegenüber den zunächst erlassenen stattgebenden Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2011 erstmalig eine Beschwer enthielt. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2011 hatte die Widerspruchsbehörde den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse aufgehoben. Durch den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 24. August 2011 ist der Kläger bezogen auf den stattgebenden Widerspruchsbescheid nun erstmalig beschwert. Dabei war die Durchführung eines (erneuten) Vorverfahrens gemäß 68 Abs. 1 S.2 Nr. 2 VwGO entbehrlich. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist gegeben, weil der Kläger sein prozessuales Ziel sachgerechter nicht erreichen könnte. Zwar könnte der Kläger die Aufhebung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse möglicherweise allein dadurch erreichen, dass er die Rücknahme des stattgebenden Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2011 (Rücknahmebescheid vom 31. August 2011) anficht. Die alleinige Anfechtung der Rücknahme würde - wenn die Klage Erfolg hätte - dazu führen, dass der den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse aufhebende Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2011 wieder auflebt. Allerdings würde hierdurch der Widerspruchsbescheid vom 24. August 2011 nicht gegenstandslos, sondern den Kläger weiter beschweren. Der Kläger muss daher die Möglichkeit haben, den Eintritt der Bestandskraft des zurückweisenden Widerspruchsbescheids zu verhindern. Die Klage gegen den Rücknahmebescheid vom 24. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2012 ist ebenfalls als Anfechtungsklage statthaft. Der Kläger ist gemäß 42 Abs. 2 VwGO als Adressat eines belastenden Verwaltungsakts klagebefugt, weil die Rücknahme des stattgebenden Widerspruchsbescheids das Wiederaufleben des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse zur Folge hat. Die Klagebegehren konnten gemäß 44 VwGO zulässigerweise in einer Klage zusammen verfolgt werden, weil sie sich beide gegen das Land Berlin richten, im Zusammenhang stehen und mit dem Verwaltungsgericht Berlin dasselbe Gericht zuständig ist. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten daher nicht den Kläger in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 S.1 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der Rücknahme des Widerspruchsbescheids folgt aus 1 Abs.1 VwVfGBln i.v.m. 48 Abs. 1, Abs. 3 VwVfG (Anmerkung: Im Folgenden wird auf den Hinweis auf das VwVfGBln verzichtet.).

5 Die Rücknahme ist formell rechtmäßig. Der Polizeipräsident in Berlin als die gemäß 67 S.1 ASOG i.v.m. 73 Abs.1 S.2 Nr.2 VwGO für den Widerspruch gegen den Widerruf zuständige Widerspruchsbehörde war auch für die Rücknahme des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2011 zuständig. Zwar ist der Kläger vor Erlass des Rücknahmebescheides nicht nach 28 Abs.1 VwVfG angehört worden, jedoch ist die fehlende Anhörung gemäß 45 Abs.1 Nr.3, Abs.2 VwVfG mit der Anhörung im Widerspruchsverfahren im Oktober 2012 geheilt. Der Rücknahmebescheid ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. 5 Der zurückgenommene Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2011 war rechtswidrig, da zum Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse vorlagen. Gemäß 47 Abs.2 S.1 WaffG in der seit dem 1. April 2011 geltenden Fassung ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Widerspruchsbehörde hat ihrer Entscheidung die neue Fassung des Gesetzes zugrunde zu legen, da maßgeblich für die Entscheidung über den Widerspruch die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ist. Eine Erlaubnis ist u.a. dann zu versagen, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt ( 4 Abs.1 Nr. 2 WaffG). Gemäß 5 Abs.2 Nr. 1 b) WaffG n.f. besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen u.a. nicht, die wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringfügigeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Gemessen hieran besitzt der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde am 29. Juli 2011 war der Kläger bereits zweimal wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe (40 und 30 Tagessätze) verurteilt worden. Der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr ( 316 StGB) gehört auch zu den gemeingefährlichen Straftaten im 28.Abschnitt des Strafgesetzbuches. Entgegen der Ansicht des Klägers steht der Erfüllung der Voraussetzungen des 5 Abs.2 Nr. 1 b) WaffG nicht entgegen, dass die erste Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Tiergarten am 14. Januar 2011 vor Inkrafttreten der neuen Fassung des Waffengesetzes am 1.April 2011 erfolgte. Aus dem Wortlaut der Regelung ergeben sich keine Einschränkungen. Übergangsvorschriften sind ebenfalls nicht vorhanden. Es sind keine Gründe ersichtlich, die für ein Abweichen von der Regelvermutung sprechen. Zwar trägt der Kläger vor, dass er in beiden Fällen, die den Verurteilungen zugrunde lagen, äußerst besonnen und beherrscht reagierte. Diese Umstände lassen die Taten aber nicht in einem derart milden Licht erscheinen, dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel durch solche Verurteilungen begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ausnahmsweise nicht gerechtfertigt wären. Dabei deutet gerade die Höhe der bei der letzten Trunkenheitsfahrt festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,44 Promille und das Vorbringen des Klägers, dass es sich nur um Restalkohol gehandelt habe, auf das Gefährdungspotential hin, an das die Regelvermutung des 5 Abs.2 Nr. 1 b) WaffG im Hinblick auf die fahrlässige Begehung gemeingefährlicher Taten, wie die einer Trunkenheitsfahrt, anknüpft. Es

6 handelt sich u.a. um Gefahren, die dann entstehen, wenn in einer auf Alkoholgenuss beruhenden Überschätzung der eigenen Konzentrations- und Steuerungsfähigkeit mit Waffen umgegangen wird. 6 Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde lagen auch die formellen und materiellen Voraussetzungen für die weiteren Maßnahmen vor. Dies folgt für die Aufforderung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten aus 46 Abs.1 WaffG und für die Anordnung, die im Besitz des Klägers befindlichen Waffen dauerhaft unbrauchbar zu machen oder an einen Berechtigten zu überlassen aus 46 Abs. 2 WaffG. Die Entscheidung über die Rücknahme steht im Ermessen der Behörde. Bei der Ermessensentscheidung gemäß 48 Abs. 1 S.1, Abs. 3 VwVfG sind die für die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes und den Bestandsschutz sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere auch das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen analog des Absatzes 2 des 48 VwVfG gegen das öffentliche Interesse an der Herstellung des gebotenen Rechtszustandes abzuwägen. Das Gericht darf die Ermessensausübung nach 114 S.1 VwGO nur auf Ermessensfehler überprüfen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht gegegben, da ihm seine Verurteilungen bekannt waren. Der den Widerspruch des Klägers zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 24. August 2011 ist ebenfalls rechtmäßig, da der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse aus den dargelegten Gründen rechtmäßig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.v.m. 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO gegeben ist. Rechtsmittel: Antrag auf Zulassung der Berufung durch das OVG Berlin-Brandenburg nach 124a Abs. 4 S. 1 VwGO Drewes Schütz Blume

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