Rechtssicherheit im Prüfungsverfahren. Vortrag Handwerkskammer Südthüringen

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1 Rechtssicherheit im Prüfungsverfahren Vortrag Handwerkskammer Südthüringen

2 Vorschriftenhierarchie GG sowie EU-Recht Art. 3 I GG Art. 12 I GG Art. 19 I GG Bundesgesetze (sowie Landesgesetze) Handwerksordnung (HWO); Berufsbildungsgesetz (BBiG); Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) Verordnungen Ausbildungsverordnungen Meisterprüfungsverfahrensverordnung Satzungen Prüfungsordnungen der Handwerkskammern Verwaltungsakt Prüfungsentscheidung nicht das Einzelergebnis/Zwischenergebnis Prof. Dr. Sven Müller-Grune -Rechtssicherheit im Prüfungsverfahren 2

3 Bedeutung der Grundrechte Art.3IGG: AlleMenschensindvordemGesetzgleich. positiv allesindgleichzubehandeln,z.b.: Verfahrensvorschriften sichern das ab Benachteiligte (körperlich oder geistig) erhalten einen Ausgleich durch Schaffung besonderer Bedingungen(z.B. Verlängerung der Prüfungsdauer) Einhaltung gleichmäßigen Bewertungsmaßstabes negativ keine Gleichheit im Unrecht, z.b.: kein Prüfling kann sich darauf berufen, dass anderen rechtswidrige Vorteile gewährt wurden und ihm nicht 3

4 Bedeutung der Grundrechte Art. 12 I 1 GG: Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Staat muss chancengleichen Zugang zum Beruf sicherstellen Zugang durch Qualifikationserwerb (Geselle, Meister) stellt das sicher und schränkt das Grundrecht gleichzeitig ein Einschränkung nur rechtmäßig, wenn Erwerb sichergestellt werden kann Prüfungen müssen ordnungsgemäß in einem nachvollziehbaren und transparenten Verfahren erfolgen 4

5 Bedeutung der Grundrechte Art. 19 IV 1 GG: Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Vorschrift stellt sicher, dass sich jeder vor Gericht gegen hoheitliche Maßnahmen wehren kann Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht Hier: Verwaltungsgericht Meiningen; Oberverwaltungsgericht Weimar Vorverfahren in Prüfungsangelegenheiten zwingend! Widerspruchsverfahren führt dazu, dass in der Behörde (Handwerkskammer, Prüfungsausschuss) die Entscheidung nochmals geprüft wird 5

6 Prüferpflichten Frage: Warum muss auch der ehrenamtliche Prüfer Grundrechte des Prüflings beachten? Antwort: Prüfungsausschüsse nehmen hoheitliche Aufgaben wahr Zuordnung zur Staatsgewalt vollziehende Gewalt Verwaltung darausfolgt:bindungangrundrechte(art.1abs.3gg) 6

7 Prüferpflichten Prüfungsfähigkeit Konzentrationsfähigkeit muss vorhanden sein Körperliche Gebrechen (z.b. Schwerhörigkeit) dürfen nicht zulasten des Prüflings gehen Fachliche Qualifikation sachkundig und geeignet Eigenverantwortlichkeit/Unabhängigkeit Wahrnehmung selbst, unmittelbar und vollständig höchstpersönliche Bewertung Beteiligung bei Anfechtung des Ergebnisses durch Prüfling ist zwingend 7

8 Prüferpflichten Gebot der Fairness und Sachlichkeit Fairness(betrifft insbesondere mündliche Prüfung): einwandfreier, den Prüfling nicht unnötig belastender Ablauf des Verfahrens, insbesondere Stil und Umgangsformen der Prüfer Kommentare dürfen nicht herabsetzend sein (spöttisch, höhnisch, sarkastisch, verärgert, verunsichernd) Betreuungspflicht (Hinweis-, Aufklärungs- und Belehrungspflicht), insbesondere bei offensichtlichen Missverständnissen - 25 ThürVwVfG; Gleichbehandlungsgrundsatz stellt aber Grenze dar Sachlichkeit(betrifft insbesondere schriftliche Bewertung): auch hier keine herabsetzenden Kommentare ( Schwachsinn ), zulässig bleiben aber vereinzelte, derbere Kommentare(da eine Verunsicherung ausgeschlossen ist) 8

9 Prüferpflichten Unbefangenheit Prüfer muss offen für eine ausschließlich an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierten Bewertung sein(positiv wie negativ) Gründe sind in Vorschriften der 20 und 21 ThürVwVfG aufgeführt Beispiele: Angehörige Persönliche Beziehungen Wirtschaftliche Beziehungen 9

10 Pflichten des Prüflings Einhaltung der prüfungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen Anmeldung, Einhaltung von Fristen Unterlassung von Störungen der Prüfung Lautstärke, ungebührliches Verhalten Mitwirkungspflichten Meldung gesundheitlicher Einschränkungen Rüge(unverzüglich) von Störungen des Prüfungsablaufs 10

11 Rechtsschutz Zweistufiges Verfahren Unterschied liegt im Umfang der Überprüfung Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) internes Prüfverfahren, vollständige Überprüfung der vorgebrachten Rügen Verfahren (muss) und Bewertung (kann) werden umfassend geprüft Stichwort: Überdenken der Prüferentscheidung Klageverfahren nur eingeschränkte Überprüfung durch Gericht Verfahren vollständig Bewertung überwiegend Verstöße gegen Fairness und Sachlichkeit; fachliche Fragen nur bei Rüge mit Substanz 11

12 Rechtsschutz -Verfahren Vorverfahren Einlegen eines Widerspruchs Gegenstand: Grundsatz: Nicht die Einzelleistung, nur die Gesamtprüfung Ausnahme: Jeder Teil der Meisterprüfung( 21 I 2 MPVerfVO) Allgemein: VA hat Rechtsbehelfsbelehrung - 1 Monat (nicht: 4 Wochen) ab Zugang eines Verwaltungsakts( 68 ff VwGO) VA hat keine Rechtsbehelfsbelehrung 1 Jahr ab Zugang Beispiel Prüfungsordnung HWK: 28PO BescheidmitHinweisen 30 PO- Rechtsbehelfsbelehrung 12

13 Rechtsschutz -Verfahren Akteneinsicht Grundsatz: 29ThürVwVfG Beispiel Prüfungsordnung HWK: 31- innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Rechtsbehelfsfrist(1 Monat) 1 Jahr Aufbewahrung für schriftliche Prüfung; 10 Jahre für Niederschriften Besonderheiten: Umfang der Einsicht keine Musterlösungen Ort der Einsicht bei HWK; kein Anspruch auf Versendung(nur Ermessen) Kopien muss gestattet werden, Prüfling muss aber Gebühren für Kopien bezahlen 13

14 Rechtsschutz -Verfahren Akteneinsicht Besonderheiten Merke: Behörde(Prüfer) hat Beweislast vor Gericht für Einhaltung des Verfahrens Grundlagen der Bewertung Grundsatz der vollständigen Aktenführung Was nicht in der Akte ist, kann nur schwer der Bewertung zugrunde gelegt werden Dokumentationspflicht: Prüfprotokoll Teilnehmer, Prüfungsstoff, Dauer, wesentlicher Ablauf (kein Wortprotokoll) Beispiel 26 PO HWK: Ergebnisniederschrift auf Formularen Fehler in der Dokumentation: kein Einfluss auf Rechtmäßigkeit der Prüfung 14

15 Rechtsschutz -Verfahren Gerichtliches Verfahren wenn Vorverfahren ohne positives Ergebnis endet, ergeht Widerspruchsbescheid Klagemöglichkeit vor Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats ab Zustellung Gericht Verfahren wird vollständig auf Einhaltung überprüft fachliche Einschätzung durch den Prüfer aber nur bedingt; Beurteilung/Einschätzung des Prüfers grundsätzlich nicht prüfbar Beendigung durch Urteil, Vergleich, Klagerücknahme, Erledigung Kosten trägt Verlierer Streitwert: ,00 Euro bzw. 1 (erwarteter) Jahresverdienst; Gerichts- und Anwaltskosten betragen mindestens 4.794,10 Euro 15

16 Inhalt der Überprüfung Unterscheidung beim Rechtsschutz Verfahrensfehler vollständig Überprüfung- im Vorverfahren und vor Gericht Bewertung im Vorverfahren Überprüfung möglich vor Gericht nur sehr eingeschränkt (fachliche Standpunkte aber durch Sachverständige prüfbar) Bewertungsfehler vollständige Überprüfung im Vorverfahren und vor Gericht 16

17 Bewertung Leistungspunktsystem 24PO Sonstige Maßstäbe Ausbildungsordnungen geben Prüfungsgebiete und inhalte vor 25PO getrenntebewertungdurchdieprüfer Antwortspielraum bei fachspezifischen Fragen muss zugunsten des Prüflings berücksichtigt werden Willkürverbot/ Verbot sachfremder Erwägungen Gleichbehandlung auch in der Bewertung Beachtung allgemeingültiger Bewertungsgrundsätze: Werden Anforderungen an den Beruf eingehalten? Verhältnis muss ausgewogen sein Einzelleistungen müssen gewichtet werden 17

18 Begründung von Einwendungen Verfahren Rügen müssen unverzüglich erfolgen spätere Beschwerden(zu laut, zu kalt, Unwohlsein) werden nicht anerkannt Bewertung müssen sich inhaltlich mit der Bewertung auseinandersetzen und angebliche Bewertungsmängel genau aufführen Pauschale Rügen oder pauschale Neubewertung nicht möglich 18

19 Wiederholung der Prüfung Unterschiedliche Gründe: Rücktritt wenngrundfürrücktrittvorlag,z.b. 23PO Neubewertung nach erfolgreicher Anfechtung nur das kann Prüfling erreichen, Klage auf Bestehen der Prüfung nicht möglich Wiederholung nach Nichtbestehen einmalig ist Normalfall; regulär zum nächsten Prüfungstermin, 29 PO 19

20 Erfolgreiche Anfechtung Neubewertung Wer? Grundsatz: bisherige Prüfer Ausnahme: Anhaltspunkte für Befangenheit (z.b. schon vorherige Abstimmung, dass Bewertung bestehen bleibt) Ergebnis? Identisch oder besser Keine Verschlechterung möglich! 20

21 Folgen fehlerhafter Prüfungen Schadensersatz nach 839 Abs. 1 BGB- Voraussetzungen Fehler Folge verspäteter Erwerb der Qualifikation mit Verzögerung der Verdienstmöglichkeit - muss aber auf Fehler der Prüfung beruhen(kausalität) Schaden -Geld Wer haftet? 839 Abs. 1 BGB der jeweilige Prüfer, aber durch Art. 34 GG Überleitung auf Handwerkskammer Rückgriffsmöglichkeit Handwerkskammer gegen Prüfer? keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage; aus allgemeinen Grundsätzen aber denkbar 21

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