Rechtsschutz und Planerhaltung. 1

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1 Rechtsschutz und Planerhaltung 1

2 Rechtsschutzfragen 47 VwGO Rechtsschutz gegenüber gemeindlichen Planungen Inzidentkonttrolle z.b. gegen eine Baugenehmigung Auch bei Nachbarklage Verbandsklage 2

3 Rechtsschutz Ebene Baugenehmigung: Bauherr Nachbar Ebene Bebauungsplan, Satzung, Flächennutzungsplan 3

4 Rechtsschutz des Bauherrn Widerspruch Abhelfen abweisen (Widerspruchsbescheid). Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung erhoben werden. In dem gerichtlichen Verfahren kann die Gültigkeit des Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen mit überprüft werden (Inzidentkontrolle). 4

5 Nachbarschutz - I - Zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz ist ganz wesentlich von der Rechtsprechung entwickelt Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz Der zivilrechtliche und der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz sind grundsätzlich gleichrangig (Wahlrecht des Nachbarn). 5

6 Nachbarschutz - II - Zivilrechtlicher Nachbarschutz Streitende Parteien: der Grundstückseigentümer und sein Nachbar, Rechtsgrundlagen: 906, 1004 BGB Rechtsweg: Zivilgerichte, Klage auf Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz 6

7 Nachbarschutz - III - Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz Streitende Parteien: Nachbar gegen Baugenehmigungsbehörde wg. erteilter Baugenehmigung an den Grundstückseigentümer oder wg. Einschreiten gegen Grundstückseigentümer (Dreiecksverhältnis) Rechtsgrundlagen: nachbarschützende Vorschriften im öffentlichen Baurecht (Richterrecht) Rechtsweg: Verwaltungsgerichte, Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage. 7

8 Prinzipien des zivilrechtlichen Nachbarschutzes ( 906 BGB) Unwesentliche Beeinträchtigungen hat der Nachbar zu dulden. Wesentliche aber ortsübliche Beeinträchtigungen sind gleichfalls zu dulden, soweit sie nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden können. Bei zu duldenden wesentlichen aber ortsüblichen Beeinträchtigungen besteht ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn die ortsübliche Benutzung des Eigentümergrundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird (nachbarlicher Ausgleichsanspruch). Die Wesentlichkeit von Beeinträchtigungen richtet sich nach den Grenz- und Richtwerten des öffentlichen Rechts. 8

9 Vorläufiger Rechtsschutz des Nachbarn - I - Die Nachbarn werden im Baugenehmigungs-verfahren nach Ländern unterschiedlich teils stets, teils nur bei anstehenden Befreiungen beteiligt. War der Nachbar beteiligt und wurde seinen Einwendungen nicht entsprochen, ist ihm eine Ausfertigung der Baugenehmigung mit den für ihn maßgeblichen Bauvorlagen zuzustellen. Nach 212a Abs. 1 BauGB hat der Widerspruch oder die Anfechtungsklage eines Dritten (Nachbarn) gegen die Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung. 9

10 Vorläufiger Rechtsschutz des Nachbarn - II - Möglich ist der Antrag des Nachbarn an die Bauaufsichtsbehörde, die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen ( 80a Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 4 VwGO). Steht der Beginn der Bauarbeiten unmittelbar bevor, kann der Antrag auch direkt beim Verwaltungsgericht gestellt werden ( 80a Abs. 3 Satz 2 i.v.m. 80 Abs. 6 VwGO). Erfolgsaussichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind gegeben bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und einem Überwiegen der subjektiven Rechte des Nachbarn. Kein Schadensersatz des Nachbarn bei Unterliegen; vgl. aber 945 ZPO. 10

11 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung (1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach 135a Abs. 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach 154 Abs. 1 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung. 11

12 Rechts- und Verfahrensfehler bei der Bauleitplanung 12

13 Überblick Heilung von Verfahrensfehlern Fehlerhafter Umweltbericht 214 f. Überleitung 233 BauGB Normenkontrolle 47 VwGO Was macht die Rechtsprechung daraus? BVerwG v. BVerwG, Urteil vom 18. November CN Heilungsvorschriften (mit neuem BVerwG Urteil): 214f. (wie München) 13

14 Planerhaltungsvorschriften 214, 215, 233 Abs

15 2 Abs. 3 BauGB (3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. 15

16 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung (1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange. 16

17 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren (1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn 1.entgegen 2 Abs. 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; 17

18 214 Abs. 1 Satz Nr. 2 (1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn 2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 4a und 13 Abs. 2 Nr. 2und 3, 22 Abs. 9 Satz 2, 34 Abs. 6 Satz 1 sowie 35 Abs. 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, oder einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, oder bei Anwendung des 13 Abs. 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde, oder bei Anwendung des 4a Abs. 3 Satz 4 oder des 13 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind; 18

19 214 Abs. 1 Satz 1 Nr die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach 2a, 3Abs. 2, 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, 9 Abs. 8 und 22 Abs. 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; 19

20 Rechtsfolgen der unterlassenen UVP 17 UVPG 1993 unterwirft die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen auch unter dem Blickwinkel der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Die Umweltverträglichkeitsprüfung schafft die methodischen Voraussetzungen dafür, die Umweltbelange vorab so herauszuarbeiten, dass sie in gebündelter Form in die Abwägung eingehen. Ob Defizite im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung auf den Abwägungsvorgang im Übrigen durchschlagen, richtet sich nach dem für Abwägungsmängel maßgeblichen Fehlerfolgenregime (hier: 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998). Je größeres Gewicht den Belangen des Umweltschutzes in der Abwägung zukommt, desto eher ist davon auszugehen, dass sich methodische Unzulänglichkeiten bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung im Sinne des 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG auf das Planungsergebnis ausgewirkt haben können. Luftreinhaltepläne sind ein wesentliches, aber nicht das einzige Instrument, um die Einhaltung der in der 22. BImSchV festgesetzten Immissionswerte sicherzustellen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Mai BVerwG 9 A NVwZ 2004, 1237). BVerwG, Urteil vom 18. November CN

21 214 Abs. 2: Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn 1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans ( 8 Abs. 2 Satz 2) oder an die in 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; 2. 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; 3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; 4. im Parallelverfahren gegen 8 Abs. 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. 21

22 214 Abs. 2a (2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach 13a aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes: 1. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch unbeachtlich, wenn sie darauf beruht, dass die Voraussetzung nach 13a Abs. 1 Satz 1 unzutreffend beurteilt worden ist. 2. Das Unterbleiben der Hinweise nach 13a Abs. 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. 3. Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. 4. Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach 13a Abs. 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. 22

23 214 Abs. 4 (4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern Auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. 23

24 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften (1) Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 24

25 Normenkontrolle 25

26 47 VwGO (1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs 2. von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. (2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. 26

27 3 Abs. 2 Satz 2 ( Präklusion ) Bei der ortsüblichen Bekanntmachung der Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - neu - dass ein Antrag nach 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. 27

28 Neu seit Die Antragsfrist für Normenkontrollverfahren nach 47 VwGO wird generell von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt 28

29 Hierzu: BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober BN Zur verfassungsrechtlichen Bewertung des Normenkontrolle 29

30 Ist die Verkürzung der Normenkontrolle auf 2 Jahre zulässig? Der Antragsteller möchte in einem Revisionsverfahren außerdem geklärt wissen, ob die Einschränkung der oberverwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle gemäß 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie zu vereinbaren ist. Dies ist schon deshalb nicht zweifelhaft, weil Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht verlangt, Rechtsschutz gerade im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle zu gewähren 30

31 Inzidentkontrolle bleibt Eine Inzidentkontrolle des Bebauungsplans bleibt aber nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember BVerwG 4 BN Buchholz VwGO Nr. 145 und vom 8. April BVerwG 4 B Juris) unabhängig von der Einhaltung der Normenkontrollfrist möglich. 31

32 Präklusion auch bei den 34, 35-Satzungen 32

33 47 Abs. 2 a VwGO neu - (2a) Der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach 34 Abs. 4 Satz1 Nr. 2 und 4 oder 35 Abs. 6 Satz des Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat, ist unzulässig, soweit die den Antrag stellende Person Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung ( 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit ( 13 Abs. 2 Nr. 2 und 13a Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. 33

34 Normenkontrolle und Flächennutzungsplan Flächennutzungsplan ist keine Norm Ist ein internes Verwaltungsprogramm Aber: Ausnahme bei Darstellungen im Sinne des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 34

35 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. 35

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