Abstandsflächen. Rechtsschutz. Besonderes Städtebaurecht

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1 Abstandsflächen Rechtsschutz Besonderes Städtebaurecht 1/70

2 Zweck: Abstandsflächen, Abstände ( 6 SächsBO) ausreichende Belichtung von Aufenthaltsräumen Brandschutz Die Abstandsrechtsvorschriften ( 6 SächsBO) sind unmittelbar nachbarschützend. 2/70

3 Nachbarschutz bedeutet: Nachbar kann die Nichteinhaltung von Abstandsflächen geltend machen unabhängig davon, ob tatsächliche Beeinträchtigung feststellbar ist. 3/70

4 Grundsatz des Abstandsflächenrechts: vor den Außenwänden von oberirdischen Gebäuden sind Abstandsflächen freizuhalten ( 6 Abs. 1 S. 1) Abstandsflächen müssen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen ( 6 Abs. 2 S. 1) Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken ( 6 Abs. 3 S. 1) 4/70

5 Abstandsfläche ist nicht erforderlich: vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn an die Grenze gebaut werden muss oder darf an die Grenze gebaut werden muss: wenn der Bebauungsplan diesbezüglich Festsetzungen enthält wenn 34 BauGB dies erfordert an die Grenze gebaut werden darf: bei Festsetzung von Baugrenzen oder Bebauungstiefen 5/70

6 Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Grundstück: Buchgrundstück (katastermäßig ausgewiesen) Auf öffentlichen Verkehrsflächen dürfen Abstandsflächen bis zu deren Mitte liegen. 6/70

7 Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken. Ausnahmen: - Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 45 zueinander stehen ( 6 Abs. 3) 7/70

8 Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe ( 6 Abs. 4). Wandhöhe: wird senkrecht zur Wand gemessen ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 wird zu 1/3 der Wandhöhe hinzugerechnet bei Dachneigung 70 und mehr: Höhe des Daches wird voll hinzugerechnet das sich ergebene Maß ist H 8/70

9 Tiefe der Abstandsflächen: - 0,4 H, mindestens 3 m ( 6 Abs. 5) in Gewerbe- und Industriegebieten: - 0,2 H, mindestens 3 m vor Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als 3 oberirdischen Geschossen: - es genügt als Tiefe 3 m 9/70

10 Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht: Vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände kleinere Vorbauten (vgl. 6 Abs. 6 Ziff. 1 u. 2) 10/70

11 Abstandsflächen bei Dachneigungen < 70 : 11/70

12 Abstandsflächen beim Dachneigungen 70 : 12/70

13 Die Berücksichtigung der Dachneigung bei der Ermittlung der traufseitigen Wandhöhe im Fall eines Tonnendaches entsprechend 6 Abs. 4 Satz 4 erfolgt nach der Formel H = H1 + H2 + H3/3 = H1 + 0,5613 R 13/70

14 Abstandsflächen bei geneigter Geländeoberfläche: 14/70

15 15/70

16 16/70

17 17/70

18 18/70

19 19/70

20 L1 + L2 +L3 15 m G Garage oder Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätte 20/70

21 Der Rechtsschutz im Baurecht - Rechtsschutz gegen Bauleitpläne - Rechtsschutz gegen baurechtliche Einzelentscheidungen - Rechtsschutz der Gemeinde 21/70

22 Rechtsschutz gegen Bauleitpläne 22/70

23 Der Bebauungsplan Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen. Satzungen können im Wege der Normenkontrolle ( 47 Abs. 1 Nr. 1 VBGO) gerichtlich überprüft werden. 23/70

24 Folge: - Bebauungsplan-Veränderungssperre - Innenbereichssatzung - Außenbereichssatzung - Sanierungs- oder Erhaltungssatzung können Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein. 24/70

25 Voraussetzungen des Normenkontrollverfahrens: - Satzung ist in Kraft getreten - Antragsfrist: 2 Jahre nach Bekanntmachung antragsbefugt: wer geltend machen kann, durch die Satzung oder in deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein (oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden) 25/70

26 Problem: die Antragsbefugnis antragsbefugt: - Eigentümer von im Bebauungsplan gelegenen Grundstücken - sofern Festsetzungen unmittelbar ihr Grundstück betreffen - Antragsbefugnis auch, wenn von den Festsetzungen mittelbar betroffen 26/70

27 Unmittelbare Betroffenheit: Antragsteller wird durch den Bebauungsplan an der beabsichtigten baulichen oder sonstigen Nutzung seines Grundstücks gehindert 27/70

28 Mittelbare Betroffenheit: Festsetzungen für das Nachbargrundstück oder in der Nachbargemeinde können sich auf das eigene Grundstück auswirken 28/70

29 Belange des Antragstellers müssen schutzwürdig sein (nicht, wenn keine oder nur geringfügige Nachteile) 29/70

30 keine Schutzwürdigkeit: - bei rechtswidrig erlangten Belangen (Eigentümer eines ohne Baugenehmigung errichteten Wohnhauses ist nicht antragsbefugt, wenn ein Bebauungsplan in seiner Nachbarschaft eine Sportanlage festsetzt) 30/70

31 antragsbefugt auch: Mieter Pächter Bauantragsteller Grundstückserwerber Behörden Nachbargemeinden 31/70

32 zuständig für das Normenkontrollverfahren: das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bayern: Verwaltungsgerichtshof 32/70

33 Wenn Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird, wird die Entscheidung allgemein verbindlich und ist von der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen. 33/70

34 Ist Normenkontrollantrag zulässig, prüft das Gericht den Bebauungsplan unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. 34/70

35 Selektion findet über die Antragsbefugnis statt. 35/70

36 Gerichtliche Überprüfung der Abwägung: 1. wenn Abwägung nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall) 2. wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen (Abwägungsdefizit) 36/70

37 3. wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt werden (Abwägungsfehleinschätzung) 4. wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) 37/70

38 Vorläufiger Rechtsschutz: einstweilige Anordnungen zulässig, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten wird erlassen, wenn nach vorläufiger Prüfung Normenkontrollantrag offensichtlich Erfolg haben wird und anderenfalls vollendete Tatsachen geschaffen werden 38/70

39 sog. Inzidentkontrolle Wirksamkeit eines Bebauungsplans wird von den Verwaltungsgerichten im Rahmen einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung oder gegen eine erteilte Baugenehmigung inzident geprüft 39/70

40 Verfassungsbeschwerde Gegen Bebauungsplan ist auch Verfassungsbeschwerde zulässig Voraussetzung: Rechtsweg ist erschöpft (Normenkontrollverfahren geht vor) 40/70

41 Rechtsschutz gegen baurechtliche Einzelentscheidungen: 1. Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung 2. Klage gegen bauaufsichtliche Anordnungen 3. Nachbarklage 41/70

42 Zu 1: Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung Fallkonstellation: Baugenehmigung wird rechtswidrig versagt Behörde bleibt untätig Gemeinde ist notwendig beizuladen 42/70

43 Zu 2: Klage gegen bauaufsichtliche Anordnungen - Anfechtungsklage Beispiel: Klage gegen Beseitigungsanordnung Widerspruch und Klage in Beseitigungsanordnung haben aufschiebende Wirkung. 43/70

44 Zu 3: Nachbarklage - Klage gegen Erteilung einer Baugenehmigung (Anfechtungsklage) Klagebefugnis: Vortrag, der Rechtsverletzung als möglich erscheinen lässt 44/70

45 Nachbarklage, Nachbarwiderspruch sind begründet, wenn die Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften verletzt, die zum Prüfungsumfang der Baugenehmigung gehören. 45/70

46 Vorläufiger Rechtsschutz des Nachbarn: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen bauaufsichtliche Zulassung haben keine aufschiebende Wirkung! 46/70

47 Nachbar muss Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. 47/70

48 Rechtsschutz der Gemeinde: Klage, wenn Baugenehmigung ohne Einvernehmen ( 36 BauGB) erteilt wird planungsrechtliche Gemeinde-Nachbarklage (Klage gegen Baugenehmigung der Nachbargemeinde) 48/70

49 Besonderes Städtebaurecht städtebauliche Sanierungsmaßnahmen städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen Erhaltungssatzung u. städtebauliche Gebote 49/70

50 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen ( BauGB) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. 50/70

51 Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn das Gebiet nach der vorhandenen Bebauung oder seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden und arbeitenden Menschen nicht entspricht oder das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen ( 136 Abs. 2 BauGB) 51/70

52 Kriterien für die Beurteilung städtebaulicher Missstände: Wohn-/Arbeitsverhältnisse/Sicherheit: Belichtung, Besonnung, Belüftung bauliche Beschaffenheit von Gebäuden Zugänglichkeit der Grundstücke Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohnu. Arbeitsstätten Nutzung von bebauten/unbebauten Flächen Einwirkungen, die von Grundstücken ausgehen (Lärm, Verunreinigungen, Erschütterungen) vorhandene Erschließung 52/70

53 Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf fließenden und ruhenden Verkehr wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets infrastrukturelle Erschließung 53/70

54 Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden ( 137 BauGB). 54/70

55 Vorbereitung der Sanierungsmaßnahmen (Aufgabe der Gemeinde): vorbereitende Untersuchungen förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets die Bestimmung der Ziele u. Zwecke der Sanierung städtebauliche Planung Erörterung der beabsichtigten Sanierung Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans Ordnungs- und Baumaßnahmen 55/70

56 Sanierungssatzung Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, wird durch Sanierungssatzung festgelegt. 56/70

57 Durchführung der Sanierungsmaßnahmen: Ordnungsmaßnahmen (Bodenordnung, Umzug von Bewohnern und Betrieben, Freilegung von Grundstücken, Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen, sonstige Maßnahmen) 57/70

58 Baumaßnahmen: grundsätzlich: den Eigentümern überlassen Gemeinde zuständig für: - Errichtung u. Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen - Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie durch Eigentümer nicht gewährleistet ist 58/70

59 zu Baumaßnahmen gehören: Modernisierung u. Instandsetzung Neubebauung u. Ersatzbauten Errichtung u. Änderung von Gemeinbedarfs- u. Folgeeinrichtungen Verlagerung oder Änderung von Betrieben 59/70

60 Verfügungs- und Veränderungssperre ( 144, 145 BauGB) Verweis auf 14 BauGB (Veränderungssperre) 60/70

61 Verschiedene Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde. 61/70

62 Sanierungsträger Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten bedienen. geeignete Beauftragte: 158 BauGB 62/70

63 Abschöpfung sanierungsbedingter Bodenwertsteigerungen: - Reduktion der Verkehrswertentschädigung ( 153 Abs. 1) - Ausgleichsbetrag ( 154 BauGB) 63/70

64 Abschluss der Sanierung Aufhebung der Sanierungssatzung ( 162) Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke ( 163) Anspruch auf Rückübertragung ( 164) 64/70

65 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen ( ) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebietes entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde oder entsprechend der angestrebten Entwicklung des Landesgebiets oder der Region erstmalig entwickelt und in dem Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden. 65/70

66 Zuständig ist die Gemeinde. ( 166) 66/70

67 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen ( 169) 67/70

68 Stadtumbau ( 171 a 171 f) 68/70

69 Erhaltungssatzung ( ) 69/70

70 Städtebauliche Gebote ( ) Baugebot ( 176) Modernisierungs- u. Instandsetzungsgebot ( 177) Pflanzgebot ( 178) Rückbau- u. Entsiegelungsgebot ( 179) 70/70

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