Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Herstellerkennungen für Telematikprotokolle

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1 Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Herstellerkennungen für Telematikprotokolle Verfügung 030/2000 vom (Reg TP Amtsbl. 6/2000) 1. Nummernart Gegenstand dieser Regeln ist die Zuteilung von Herstellerkennungen für Telematikprotokolle (HKT). HKT sind Kennungen gemäß der Empfehlung T.35 der Internationalen Fernmeldeunion (ITU). Sie werden für die Generierung von Kennungen für nicht-standardisierte Leistungsmerkmale (KL) verwendet. KL werden benötigt in Telematikprotokollen, die für den Informationsaustausch zwischen Endeinrichtungen verwendet werden. HKT haben internationale Gültigkeit und Bedeutung. 2. Nummernraum HKT bestehen aus der ein-byte Landeskennung für die Bundesrepublik Deutschland ( ) und einer zwei-byte langen nationalen Herstellerkennung. An die HKT schließt sich eine herstellerorientierte Kennung (HK) an. HK werden vom Antragsteller in eigener Zuständigkeit festgelegt und verwaltet. Die HKT und die HK bilden zusammen die KL. HKT und KL sind somit wie folgt strukturiert: Herstellerkennung (HKT) Landeskennung Nationale Herstellerkennung Herstellerorientierte Kennung (HK) (1 Byte) (2 Bytes) Festlegung der Struktur durch Deutschland: Antragsteller XXXX XXXX 2 XXXX XXXX 2 Kennung für nicht-standardisierte Leistungsmerkmale (KL) Hinweis: Für einige Anwendungen darf die KL nicht länger als 4 Bytes sein. In diesem Fall stehen dem Antragsteller 256 KL zur Verfügung. 3. Zuteilungsgrundlage HKT sind Nummern im Sinne des 3 Nr. 10 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom (BGBl. I S.1120). Die Zuteilung einer HKT erfolgt auf Grund des 43 des TKG nach diesen Regeln. Die Zuteilung einer HKT begründet ein durch das TKG und diese Zuteilungsregeln beschränktes Nutzungsrecht.

2 Die Reg TP kann Änderungen dieser Regeln vornehmen, wenn sich dies als erforderlich erweist. 4. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Endeinrichtungshersteller, Software-Hersteller und Diensteanbieter, die eine HKT für Anwendungen gemäß Abschnitt 1 benötigen. 2

3 5. Antragsverfahren 5.1 Einreichungsadresse und Antragsform Ein Antrag auf Zuteilung einer HKT kann gestellt werden bei der bzw. Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Nummernverwaltung Postfach Mainz Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Nummernverwaltung Canisiusstr Mainz. Für die Antragstellung ist das Antragsformular (Anlage) zu verwenden. Ein Antrag mittels Telefax (06131/ ) ist zulässig. Die persönliche Abgabe eines Antrags bei der Nummernverwaltung der Reg TP ist an Arbeitstagen von montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis Uhr möglich. Ein Antrag kann frühestens 180 Kalendertage vor dem Datum gestellt werden, zu dem die Zuteilung wirksam werden soll. 5.2 Bearbeitung der Anträge Die Bearbeitung der Anträge richtet sich nach der Reihenfolge ihres Eingangs. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag vollständig vorliegt. Einem Antragsteller wird grundsätzlich nur eine HKT zugeteilt. HKT werden in sequentieller Reihenfolge zugeteilt. Ein Anspruch auf einen bestimmte HKT besteht nicht. 5.3 Bearbeitungsfrist Die Entscheidung über die Zuteilung einer HKT erfolgt in der Regel innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eingang des Antrages. 5.4 Wirksamwerden der Zuteilung Der Antragsteller kann im Antrag angeben, zu welchem Datum die Zuteilung wirksam werden soll. Soweit möglich und zulässig wird dem entsprochen. 3

4 6. Auflagen 6.1 Verwendung der HKT a) Der Antragsteller muß die HKT innerhalb einer Frist von 180 Kalendertagen nach Wirksamwerden der Zuteilung nutzen. b) Der Antragsteller darf die ihm zugeteilte HKT nur für Anwendungen im Sinne von Abschnitt 1 nutzen. c) Der Antragsteller darf das Nutzungsrecht an der ihm zugeteilten HKT und auch Teilbereiche der zugeteilten HKT nicht rechtsgeschäftlich an Dritte übertragen. d) Wenn es zu einer Firmenübernahme oder einer Rechtsnachfolge kommt, eine HKT auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des 15 Aktiengesetz übertragen werden soll, eine HKT von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden soll oder der Antragsteller verstirbt und ein Erbe die HKT weiter nutzen will, muß bei der Reg TP unter Vorlage entsprechender Nachweise (z.b. Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag) schriftlich eine Änderung des Zuteilungsbescheides beantragt werden. 6.2 Rückgabepflichten a) Der Antragsteller muß die HKT umgehend zurückgeben, wenn er diese nicht mehr benötigt und keine Einrichtungen des Antragstellers in Verkehr gebracht wurden. Der Antragsteller muß der Reg TP bei einer Rückgabe mitteilen, ob die HKT bereits genutzt war. b) Ist der Antragsteller eine juristische Person und wird diese aufgelöst, ohne daß es eine Rechtsnachfolge gibt, muß derjenige, der die Auflösung durchführt, die HKT zurückgeben. Ist der Antragsteller eine natürliche Person und verstirbt diese, ohne daß ein Erbe die HKT weiter nutzen will, muß die HKT vom Erbnehmer bzw. vom Nachlaßverwalter zurückgegeben werden. 6.3 Informationspflichten a) Der Antragsteller muß die Reg TP umgehend und unaufgefordert informieren, wenn sich sein Name oder seine Anschrift geändert hat. b) Der Antragsteller muß der Reg TP auf Anforderung Informationen zur Nutzung der HKT übersenden. 7. Widerruf Die Zuteilung einer HKT kann von der Reg TP widerrufen werden, 4

5 a) wenn der Antragsteller gegen diese Zuteilungsregeln verstößt, b) wenn der Antragsteller seine Gebührenschuld nach Abschnitt 11 schuldig bleibt oder c) bei Durchführung einer der HKT betreffenden Änderung nach 43 Abs. 4 TKG. Die Reg TP führt vor einem beabsichtigten Widerruf eine Anhörung durch. Hinweis: Nach 48 Verwaltungsverfahrensgesetz kann eine Zuteilung, die auf Grund unrichtiger Angaben erfolgte, zurückgenommen werden. 8. Erlöschen einer Zuteilung Die Zuteilung einer HKT erlischt a) bei Rückgabe gemäß Abschnitt 6.2, b) bei Widerruf gemäß Abschnitt 7, c) wenn der Antragsteller nicht unter der von ihm angegebenen Anschrift erreichbar ist und unterstellt werden muß, daß einer Auflage nach Abschnitt 6.1 d), 6.2 b) oder 6.3 a) nicht entsprochen wurde (Unerreichbarkeit). Im Fall c) stellt die Reg TP die Unerreichbarkeit 14 Kalendertage nach dem letzten Versuch, den Antragsteller zu erreichen, fest. 9. Wiederverwendung freigewordener HKT Durch Rückgabe, Änderungen oder Widerruf freigewordener HKT werden von der Reg TP in der Regel frühestens nach einem Jahr wieder neu zugeteilt. HKT, die bereits genutzt waren, werden nicht wiederverwendet. 10. Veröffentlichungen Die Reg TP erstellt ein Verzeichnis der zugeteilten HKT. Das Verzeichnis wird im Internet unter veröffentlicht. 11. Gebühren Die Entscheidung über die Zuteilung einer HKT erfolgt gegen Gebühr. Grundlage für die Erhebung einer Gebühr ist eine Rechtsverordnung gemäß 43 Abs. 3 TKG. Die Gebührenfestsetzung kann in einem gesonderten Bescheid ergehen. 12. Übergangsregelung Die vor Inkrafttreten dieser Regeln zugeteilten Herstellerkennungen für Telematikprotokolle gelten als zugeteilt. Diese nationalen Herstellerkennungen sind ein Byte lang. Im übrigen gelten die Abschnitte 1, 2 und 6 bis 10 auch für diese Kennungen. 5

6 Anlage: Antragsformular 6

7 Anlage Antrag auf Zuteilung einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT) I. Angaben zum Antragsteller Name (Firma) Kundennummer (falls bekannt) Straße PLZ, Ort Ansprechpartner Telefon Fax (optional) II. Beantragung Ich beantrage eine HKT. Die Zuteilung der HKT soll wirksam werden zum Ort Datum Unterschrift des Antragstellers/Bevollmächtigten III. Hinweis gemäß 13 und 14 Bundesdatenschutzgesetz Die erhobenen Daten werden zur Bearbeitung ihres Antrages gespeichert. Erforderlichenfalls erfolgen eine automatische Verarbeitung sowie eine Übermittlung ihrer Daten an die Bundeskasse zum Zwecke des Inkasso B

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