C. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Keine Prüfung von Amts wegen, Antrag erforderlich (Anwaltsklausur)

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1 C. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO Keine Prüfung von Amts wegen, Antrag erforderlich (Anwaltsklausur) Nach Abwendungsbefugnis Nur bei Aufnahme bei positiven Ausspruch Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt Tatbestand Als Antrag des Klägers aufführen Entscheidungsgründe nach der Kostenentscheidung Antrag setzt für den Kläger positive Kostenentscheidung voraus Bei Klagabweisung/negativer Kostenentscheidung: Da der Antrag nach 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, eine für den Kläger positive Kostenentscheidung voraussetzt, kann diesem Antrag des Klägers unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen von vornherein kein Erfolg beschieden sein. Bei positiver Kostenentscheidung: Erörterung, ob Hinzuziehung des Bevollmächtigen im Vorverfahren als notwendig anzusehen ist Str., ob Bevollmächtigter i.d.r. notwendig oder nur ausnahmsweise bei schwierigen oder komplexen Fragestellungen Vermittelnde Ansichten: z.b. Hinzuziehung ist notwendig, wenn vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten die Zuziehung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen Juristisches Repetitorium Hemmer RI insg Grit Julga --- Mai 12 1 von 11

2 D. Beiladung, 65 VwGO Rubrum Beigeladenen im Anschluss an Beklagten aufführen Tatbestand Nach Beklagten-Vortrag: Angabe, ob der Beigeladene einen Antrag gestellt hat (Kosten!) Ggf. Vortrag des Beigeladenen Keine Erwähnung des Beiladungsbeschluss Entscheidungsgründe Kostenentscheidung: 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO Stets Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen (siehe zweite Folie) Anwaltsklausur Bei Situation der notwendigen Beiladung: Beiladung anregen Juristisches Repetitorium Hemmer RI insg Grit Julga --- Mai 12 2 von 11

3 Die Kosten des Beigeladenen und deren Verteilung: 154 Abs. 3 VwGO dem Beigeladenen können nur Kosten auferlegt werden können, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat. 162 Abs. 3 VwGO Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit dem unterlegenen Beteiligten auferlegt. Der Beigeladene stellt keinen Antrag einen Antrag einfache notwendige erfolglos erfolgreich Beiladung Beiladung Keine Kosten Der Beigeladene trägt die Kosten selbst Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Beigeladenen e.a. dem unterlegenen Beteiligten werden die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auferlegt Formulierung: Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen trägt der [ ]. a.a. allein die Stellung als notwendiger Beigeladener reicht nicht aus, erfolgreicher Antrag (Kostenrisiko), zumindest Verfahrensförderung. Formulierung: Die Kosten des Verfahrens trägt der [ ] mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Formulierung: Der [ ] und der Beigeladende tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die übrigen Verfahrenskosten werden dem [ ] und dem Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt. Beachten: Beigel. keine Kosten des anderen unterlegenden Beteiligten auferlegen. Formulierung: Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen trägt der [ ]. Juristisches Repetitorium Hemmer RI insg Grit Julga --- Mai 12 3 von 11

4 Klagerücknahme, 92 Abs. 1 VwGO Verfahren durch Beschluss einstellen ( 92 Abs. 3 S. 1 VwGO) Entscheidung über die Kosten ( 155 Abs. 2 VwGO) Beschluss ist unanfechtbar ( 92 Abs. 3 VwGO, 158 Abs. 2 VwGO) Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger Rücknahme nach Entscheidung in der Sache => Urteil/Beschluss im Einstellungsbeschluss für wirkungslos erklären Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom - Az.- wird für wirkungslos erklärt. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger Juristisches Repetitorium Hemmer RI insg Grit Julga --- Mai 12 4 von 11

5 Die Teilrücknahme Mitberücksichtigung der Teilerledigung im Urteil, kein gesonderte Beschluss und Rechtsmittelbelehrung Abweisung im Übrigen: Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar: Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Rechtsmittelbelehrung: Die Entscheidung ist - auch hinsichtlich der Kostenentscheidung- unanfechtbar, soweit das Verfahren eingestellt worden ist ( 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen steht den Beteiligten gegen dieses Urteil der Antrag auf Zulassung der Berufung zu ( 124, 124a Abs. 4 VwGO). Erfolg im Übrigen: Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Erstattungsbescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufgehoben, soweit die Erstattungsforderung einen Betrag von 1000,00 EUR übersteigt. Der Kläger trägt die Hälfte der bis zum Zeitpunkt der Klagrücknahme entstandenen Kosten des Verfahrens, die übrigen Verfahrenskosten werden dem Beklagten auferlegt; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar: Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. (keine Abwendungsbefugnis zugunsten des Kläger, da Unanfechtbarkeit der im auferlegten Kosten, 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO) Rechtsmittelbelehrung: s.o. Juristisches Repetitorium Hemmer RI insg Grit Julga --- Mai 12 5 von 11

6 Tatbestand Antragsbezogene Prozessgeschichte Ursprünglicher Antrag Umfang der Teilrücknahme Verbleibender Antrag Entscheidungsgründe Beginn Darstellung der Teileinstellung des Verfahrens Gesamtergebnis der fortgeführten Klage Das Verfahren war gemäß 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die in der Sache fortgeführte Klage hat keinen Erfolg Kostenentscheidung Hinweis auf 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO Juristisches Repetitorium Hemmer RI insg Grit Julga --- Mai 12 6 von 11

7 Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen Einstellung des Verfahrens durch Beschluss ( 92 Abs. 3 S. 1 VwGO analog) Entscheidung über die Kosten ( 161 Abs. 2 VwGO) Beschluss ist unanfechtbar ( 92 Abs. 3 S. 2 VwGO analog, 158 Abs. 2 VwGO) Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Rechtsmittelbelehrung: Die Entscheidung ist unanfechtbar. Gründe I) Einleitungssatz Klarstellung, dass Hauptsache für erledigt erklärt wurde und nur noch die Verfahrenskosten im Streit stehen. Die Beteiligten streiten nur noch über die Kosten des Verfahrens, nach dem sie nach Aufhebung der ursprünglich angefochtenen Abrissverfügung das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. antragsbezogene Prozessgeschichte ursprünglicher Antrag (des Klägers) ggf. Schilderung des erledigenden Ereignisses Erledigungserklärung der Beteiligten Kostenanträge der Beteiligten Juristisches Repetitorium Hemmer RI insg Grit Julga --- Mai 12 7 von 11

8 Gründe II) Beginn Verfahrenseinstellung Ausführungen zur Kostenentscheidung Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen und gemäß 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Gemäß 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, die Kosten. Ggf. am Ende Hinweis auf Gerichtsbesetzung Unanfechtbarkeit der Entscheidung Die Entscheidung ergeht gemäß 87a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter allein. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus 92 Abs. 3 S. 2 VwGO analog, 158 Abs. 2 VwGO Juristisches Repetitorium Hemmer RI insg Grit Julga --- Mai 12 8 von 11

9 Die übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen Mitberücksichtigung der Teilerledigung im Urteil, kein gesonderte Beschluss Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Hälfte der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten des Verfahrens, die übrigen Verfahrenskosten werden dem Kläger auferlegt; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar: Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Rechtsmittelbelehrung: Die Entscheidung ist - auch hinsichtlich der Kostenentscheidung- unanfechtbar, soweit das Verfahren eingestellt worden ist ( 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen steht den Beteiligten gegen dieses Urteil der Antrag auf Zulassung der Berufung zu ( 124, 124a Abs. 4 VwGO). Tatbestand antragsbezogene Prozessgeschichte ursprünglicher Antrag (des Klägers) ggf. Schilderung des erledigenden Ereignisses übereinstimmende Teilerledigungserklärung der Beteiligten Aktueller Antrag Juristisches Repetitorium Hemmer RI insg Grit Julga --- Mai 12 9 von 11

10 Entscheidungsgründe Beginn Darstellung der Teileinstellung Gesamtergebnis des fortgeführten Rechtsstreits Das Verfahren war in entsprechender Anwendung von 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Die in der Sache fortgeführte Klage hat keinen Erfolg Ende Kostenentscheidung nach 154, 161 Abs. 2 VwGO ausführliche Darstellung zur Kostenverteilung nach billigem Ermessen Ausführungen zur ursprünglichen Zulässigkeit und Begründetheit des erledigten Teils des Rechtsstreits. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen dem Beklagten die Kosten des Verfahrens insoweit aufzuerlegen, als die Beteiligten übereinstimmend den Streitstand in der Hauptsache für erledigt erklärt haben Juristisches Repetitorium Hemmer RI insg Grit Julga --- Mai von 11

11 Die einseitige Erledigungserklärung ungeregelt, gewohnheitsrechtlich anerkannt Entscheidung, ob tatsächlich Erledigung der Sache eingetreten ist einseitige Erledigungsklärung des Klägers: Umstellung Sachantrag auf Erledigungsfeststellungsantrag zulässige Klagänderung nach 173 VwGO i.v.m. 264 Nr. 2, 3 ZPO str. Prüfungsumfang der Begründetheit str. Kostenentscheidung nach 154 VwGO oder 161 Abs. 2 VwGO Tatbestand Einleitungssatz Klarstellung, das Beteiligte darüber streiten, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat antragsbezogende Prozessgeschichte ursprünglicher Antrag des Klägers streitiges erledigendes Ereignis Erledigungserklärung des Klägers Widerspruch des Beklagten/Festhalten am Klagabweisungsantrag neuer Antrag (zum Prüfungsumfang in der Begründetheit siehe gesonderte Folie) Juristisches Repetitorium Hemmer RI insg Grit Julga --- Mai von 11

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