Mündlicher Bericht. des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß)
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- Dominic Zimmermann
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1 Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode Drucksache Nr Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Umstellung der Renten- und Pensionsrenten -Versicherungen nach der Währungsreform - Nr. 387 der Drucksachen - und über den Antrag der Fraktion der DP betr. Betriebliche Altersversorgung - Nr. 433 Ziffer 1 der Drucksachen - Berichterstatter : Abgeordneter Scharnberg Antrag des Ausschusses: Der Bundestag wolle beschließen: 1. dem in der Anlage aufgeführten Entwurf eines Gesetzes über Leistungen aus vor der eingegangenen Renten und Pensionsversicherungen zuzustimmen; 2. den von der Fraktion der FDP eingebrachten Gesetzentwurf - Nr. 387 der Drucksachen -, die Ziffer 1 des Antrags der Fraktion der DP - Nr. 433 der Drucksachen - und 3. die zu dieser Frage eingegangenen Petitionen durch die Beschlußfassung zu Punkt 1 für erledigt zu erklären. Bonn, den 14. Oktober 1950 Der Ausschuß für Geld und Kredit Scharnberg Vorsitzender und Berichterstatter
2 Anlage Beschlüsse des 12. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes über Leistungen aus vor der Währungs reform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 (1) An Stelle der nach dem 30. Juni 1950 fällig gewordenen oder werdenden Leistungen aus vor dem 21. Juni 1948 begründeten Renten- oder Pensionsversicherungsverhältnissen, die nach 24 des Umstellungsgesetzes und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen umgestellt worden sind, hat, wenn nach dem 20. Juni 1948 Prämien oder Prämienraten nicht mehr zu zahlen waren, der Versicherer in Höhe der ersten siebenzig Reichsmark der geschuldeten Monatsrente für jede Reichsmark in Höhe des siebenzig Reichsmark übersteigenden Betrages bis einschließlich einhundert Reichsmark für je zwei Reichsmark und in Höhe des einhundert Reichsmark übersteigenden Betrages für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark zu zahlen. Auf Renten- oder Pensionsleistungen, die für andere Zeiträume als einen Monat berechnet sind, findet dies entsprechend Anwendung. (2) Absatz 1 gilt auch, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis - durch Urteil oder Prozeß vergleich anderweitig festgesetzt worden sind. 2 (1) Anstelle der nach dem 30. Juni 1950 fällig gewordenen oder werdenden Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungsverhältnissen im Sinne des 1 Absatz 1 hat der Versicherer, wenn nach dem 20. Juni 1948 Prämien oder Prämien-
3 raten noch zu zahlen waren, mindestens die in 1 Absatz 1 festgesetzten Beträge zu zahlen, sofern sich nicht aus dem Umstellungsgesetz und den Durchführungsverordnungen dazu ein höherer Betrag ergibt. (2) Bei Renten mit steigenden Anwartschaften gilt Absatz 1 für die Leistungen aus der bis zum 20. Juni 1948 erworbenen Anwartschaft. Steigerungen nach diesem Zeitpunkt werden mit einer Deutschen Mark für je eine Reichsmark umgerechnet. 3 (1) Aus 1 und 2 sich ergebende Nachzahlungen auf Leistungen nach dem 30. Juni 1950 werden drei Monate,nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig. (2) Rückforderungen wegen der vor Inkrafttreten des Gesetzes gezahlten Versicherungsleistungen sind ausgeschlossen. 4 Wird ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiger Rechtsstreit für erledigt erklärt, so trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Die Gerichtsgebühren werden niedergeschlagen. 5 (1) In Höhe des Betrages, um den sich die nach den Grundsätzen für die Umstellungsrechnung ermittelte Prämienreserve zum 1. Juli 1950 infolge der Anwendung der 1 und 2 erhöht, werden den Versicherungsunternehmen Deckungsforderungen gegen die nach 24 Absatz 2 des Umstellungsgesetzes verpflichteten Länder zugeteilt. Die Deckungsforderungen gelten als am 1. Juli 1950 entstanden und sind von diesem Tage ab zu dreieinhalb vorn Hundert zu verzinsen; die Zinsen sind halbjährlich, erstmals zum 1. Januar 1951, zu zahlen. Auf die Deckungsforderungen sind 10, 11 Absatz 1 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sinngemäß anzuwenden. (2) Die Versicherungsunternehmen haben binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den in Absatz 1 bezeichneten Betrag zu berechnen. Die Berechnung bedarf der Bestätigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die bestätigte Berechnung ist zu berichtigen, wenn sich die Prämienreserve infolge einer Berichtigung der Umstellungsrechnung ändert. (3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Anwendung eines vereinfachten Berechnungsverfahrens genehmigen.
4 6 (1) Die Beleihung oder der Verkauf von Deckungsforderungen gemäß 5 Absatz 1 ist unzulässig, es sei denn, daß die Versicherungsaufsichtsbehörde bescheinigt, daß ohne die Beleihung oder den Verkauf die Auszahlung der laufenden Versicherungsleistungen aus den Prämieneinnahmen der Renten- und Pensionsversicherungen und den Zinsen der darauf entfallenden Ausgleichsforderungen und Deckungsforderungen nicht möglich ist. (2) liber die Tilgung der Deckungsforderungen bleibt bundesgesetzliche Bestimmung vorbehalten.
5 Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode 1949 Drucksache Nr (neu) Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Umstellung der Renten- und Pensionsrenten-Versicherungen nach der Währungsreform - Nr. 387 der Drucksachen - Berichterstatter : Abgeordneter Scharnberg Antrag des Ausschusses : Der Bundestag wolle beschließen, 1. dem-entwurf eines Gesetzes über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen in der aus Drucksache Nr ersichtlichen Fassung zuzustimmen ; 2. die zu dieser Frage eingegangenen Petitionen durch die Beschlußfassung zu Punkt 1 für erledigt zu erklären. Bonn, den 27. Oktober 1950 Der Ausschuß für Geld und Kredit Scharnberg Vorsitzender und Berichterstatter
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