... Erstversand,
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- Silke Boer
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1 Anmerkung Nr Die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg richtet sich nach der gem. 1 Abs. 2 der Anordnung der Landesregierung über die Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren und förmlichen Verfahren vor den Landesbehörden erlassenen Bekanntmachung der Ministrien in I. Abs.1 Nr. 1., Abs. 3. Zur Vertretung in anderen Bundesländern vgl. z. B. 3 Abs. 1, 3 i. V. m. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern (LABV). 2. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, 150 VwGO. 3. Bei Unbegründetheit wird die Beschwerde zurückgewiesen, bei Unzulässigkeit verworfen. 4. Zur Festsetzung des Streitwertes in Rechtsmittelverfahren vgl. 47 GKG. 5. Zur Begründung vgl. 122 Abs. 2 VwGO. 6. Beschwerdeentscheidungen der Oberverwaltungsgerichte (hier: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg) können grundsätzlich nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, 152 Abs. 1 VwGO. 139
2 . Berufungsurteil 1 B M 4 K Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 140 Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache Martin Zenker, Talstr. 18, Pfaffenhofen a. d. Ilm, Kläger, bevollmächtigt: Rechtsanwältin Dr. Hedwig Meier, Basler Str. 45, München gegen den Freistaat Bayern, Beklagter, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern 1 beigeladen: 1. Gemeinde Pfaffenhofen a. d. Ilm, vertreten durch den 1. Bürgermeister 2. Max Moser, Amalienstr. 88, München, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Dr. Hans Barthel, Elisabethplatz 5, München wegen Erteilung einer Baugenehmigung an den Beigeladenen zu 2), hier: Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen zu 2) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. März 2011 erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Ehinger und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Grimmer und Dr. Zeller 2 auf Grund der mündlichen Verhandlung 3 vom 27. November 2012 folgendes Urteil: 4, 5 I. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes München vom 2. März 2011 wird aufgehoben. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) hat der Kläger zu tragen. IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 6 V. Die Revision wird zugelassen. 7
3 Tatbestand: 8 Darstellung des wesentlichen, entscheidungserheblichen Sachverhalts Entscheidungsgründe: Zulässigkeit der Berufung, 124, 124 a VwGO, Begründetheit der Berufung mit Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage, Kosten beider Rechtszüge, 154 Abs. 1 oder 2 VwGO und außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 2), 162 Abs. 3 VwGO vorläufige Vollstreckbarkeit, 167 VwGO i. V. mit 708 ff. ZPO Gründe der Zulassung der Revision, 132 Abs. 2 VwGO Rechtsmittelbelehrung 9 Nach 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, München, Postanschrift in München: Postfach , München, Postanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach schriftlich eingelegt werden. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Hausanschrift: Simsonplatz 1, Leipzig, Postanschrift: Postfach , Leipzig, einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Revision. Abweichend davon können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Ehinger Grimmer Zeller (Dr. Ehinger) (Grimmer) (Dr. Zeller) 141
4 Beschluss: 10 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2000 festgesetzt. 11 Ehinger Grimmer Zeller (Dr. Ehinger) (Grimmer) (Dr. Zeller) 142 Anmerkungen 1. Zur Vertretung des Freistaates Bayern vgl. 3 Abs. 1, 3 i. V. m. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern (LABV). 2. Zur Besetzung des Senats vgl. 9 Abs. 3 VwGO. 3. Ohne mündliche Verhandlung kann nur mit Einverständnis beider Parteien entschieden werden, 101 Abs. 2 VwGO; s. aber auch Anmerkung Unter den Voraussetzungen des 130 a VwGO kann das Oberverwaltungsgericht (hier: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof) über die Berufung auch durch Beschluss entscheiden, eine mündliche Verhandlung findet in diesen Fällen nicht statt. 5. Das Berufungsurteil darf das Ersturteil nur soweit ändern, als eine Änderung beantragt ist, 129 VwGO. Beispiele für die Fassung des Tenors: I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom... wird abgeändert und erhält in Nummer 1. und 2. folgende Fassung: 1. Der Bescheid des Landratsamtes... vom... wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger für den Fall nicht rechtzeitiger Beseitigung der Einfriedung ein Zwangsgeld von 1500 angedroht wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger drei Viertel, der Beklagte ein Viertel zu tragen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger drei Viertel, der Beklagte ein Viertel zu tragen. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung von Seiten des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. 7 oder: I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts... vom..., der Bescheid der... vom und der Widerspruchsbescheid des... vom... werden aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. 7 oder: I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts... vom... wird aufgehoben. II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht... zurückverwiesen. III. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten. IV. Die Revision wird zugelassen. 7 oder im Fall der Unzulässigkeit der Berufung (vgl. 125 Abs. 2 VwGO): I. Die Berufung wird verworfen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen... zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. 7
5 6. Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit vgl. 167VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Zur Abwendungsbefugnis s. auch Anmerkung 5 in Formular Nr. 54 (Gerichtsbescheid). 7. Zur Zulassung der Revision vgl. 132 Abs. 1 VwGO. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden, 132 Abs. 3 VwGO. Anders als bei der Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht (hier: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof) eine ausdrückliche Befugnis zur Nichtzulassung der Revision, vgl. 132 Abs. 1, 133 Abs. 1 VwGO. Zur dann einschlägigen Rechtsbehelfsbelehrung siehe unten Anmerkung Zur Abfassung des Tatbestandes vgl. 125 Abs. 1 i. V. m. 117 Abs. 3 VwGO. 9. Rechtsmittelbelehrung, wenn die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen wurde: Rechtsmittelbelehrung Nach 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Abweichend davon können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 10. Zur Streitwertfestsetzung vgl. 47 GKG. 11. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht beizufügen, da ein Rechtsmittel gegen den Streitwertbeschluss nicht gegeben ist, vgl. 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. 66 Abs. 3 S. 3 GKG. 143
6 144
7 Nr. 60 D. STEUERRECHT Nr. 60. Einspruch gegen Steuerbescheid Steuerkanzlei Wagner 29. Oktober 2012 Hoppestraße Regensburg Per Telefax: Finanzamt München II 1 TelefaxNr.: 0 89/ Steuernummer 865/ , Steuerpflichtige Helga Zaha; Einkommensteuerveranlagung 2011 hier: Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom Sehr geehrte Damen und Herren, namens und im Auftrag meiner Mandantin lege ich hiermit fristgerecht 2 Einspruch 3 gegen den im Betreff genannten Einkommensteuerbescheid ein und beantrage Neufestsetzung des Erstattungsbetrages. Neben dem Verstoß gegen... rüge ich insbesondere die fehlerhafte Berücksichtigung... Begründung formelle Gründe, materielle Gründe, z. B. Insbesondere die Berücksichtigung der Sonderausgaben erfolgte fehlerhaft. Anstelle der eigentlich abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen i. H. v. 1400, wurden lediglich Aufwendungen i. H. v. 1010, in Ansatz gebracht.... Zudem ist bezüglich dieser Frage ein Verfahren beim Bundesfinanzhof, Az. IV R 103/11 anhängig. Es wird deshalb beantragt, bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung dieser Frage das Verfahren ruhen zu lassen. 4 Vollmacht liegt bereits vor. Mit freundlichen Grüßen, Emilio Wagner Emilio Wagner, Steuerberater 145
8 Nr. 60 Anmerkungen 1. Zur Statthaftigkeit des Einspruchs vgl. 347 Abs. 1 AO. 2. Zur Einspruchsfrist vgl. 355, 356 AO. 3. Zu den formellen Voraussetzungen vgl. 357 AO. 4. Zu den Fällen des Ruhens des Verfahrens vgl. 363 Abs. 2 AO. 146
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