Verwaltungsgericht Köln

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1 Beglaubigte Abschrift Verwaltungsgericht Köln 10 L 284/05 Beschluss In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 1 des minderjährigen Kindes K., vertreten durch die Antragsteller zu 2. und 3., 2 der Frau K., K., 3. des Herrn D., K., Antragsteller, Prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Dr. Christian Birnbaum, Kaiser-Wiihelm-Ring 22, Köln, Gz.: 2005/00085/BI-sc, gegen das Schulamt für die Stadt Köln, per Adresse Oberbürgermeister der Stadt Köln, Rechts- und Versicherungsamt, Appellhofplatz 23-25, Köln, Beigeladene: Stadt Köln, vertreten durch den Oberbürgermeister Schulverwaltungsamt, Willy Brandt Platz 3, Köln, Antragsgegner, wegen Schulrecht hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln am 31. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht den Richter am Verwaltungsgericht S. und die Richterin am Verwaltungsgericht N. D., beschlossen: 1. Den Antragstellern wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Birnbaum aus Köln für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. 1

2 -2-2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom wird wiederhergestellt. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die weitere Beschulung des Antragstellers zu 1) bis zur vollziehbaren Entscheidung über seinen schulischen Förderort an der G.-Schule in K. zu gestatten. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom herzustellen und dem Antragsgegner aufzugeben, die weitere Beschulung des Antragstellers zu 1) an der G.-Schule in K. vorläufig zu gestatten, hat Erfolg. Gemäß 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung der angegriffenen Verfügung gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen. Im Rahmen der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt mit Rücksicht auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs das Interesse der Antragsteller, vorläufig von einer Vollziehung der angefochtenen Maßnahme verschont zu bleiben. Erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom ergeben sich bei summarischer Prüfung bereits aus dem Umstand, dass der 2

3 -3- Antragsteller zu 3) als Erziehungsberechtigter des Antragstellers zu 1) nicht vor der Entscheidung des Antragsgegners, dass der Antragsteller zu 1) aufgrund eines entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarfs am Unterricht der Sonderschule für Körperbehinderte teilzunehmen habe, durch Einladung zu einem Gespräch in der nach 1 Abs.3, 12 Abs.5 der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF) gebotenen Form beteiligt wurde. Darüber hinaus hegt die Kammer Zweifel, ob das sonderpädagogische Gutachten und das schulärztliche Gutachten, auf die der Antragsgegner seine Entscheidung maßgeblich gestützt hat und die von Juni bzw. Juli 2003 datieren, eine ausreichende Grundlage für die Feststellung bilden, der Antragsteller zu 1) habe derzeit sonderpädagogischen Förderbedarf in einem Umfang, der dauerhaft die Fördermöglichkeiten der Grundschule übersteige und eine Zuweisung zu einer Sonderschule für Körperbehinderte erfordere. Fazit der damaligen Gutachten war, dass der Antragsteller zu 1) unter einer komplexen Entwicklungsverzögerung litt, wobei der Schwerpunkt der Defizite im motorischen Bereich gesehen wurde, der wiederum in Wechselbeziehung zu den Sprachstörungen des Antragstellers zu 1) stehe. Als Ausgangspunkt für die motorischen Probleme des Antragstellers zu 1) und seine geringe Belastbarkeit wurde seine Muskeltonus- und Koordinationsschwäche gesehen, was mit dem Befund der ergotherapeutischen Praxis aus dem Jahr 2003 bei Aufnahme der außerschulischen Ergotherapie, der der Antragsteller sich seitdem unterzogen hat, in Einklang steht. Bestimmend für den Vorschlag insbesondere des schulärztlichen Gutachters, von einer integrativen Förderung abzusehen, war seinerzeit die zusätzliche Feststellung einer motorischen Unruhe und eines Aufmerksamkeitsdefizits bei dem Antragsteller zu 1) gewesen. Aus Sicht der Kammer ist es angesichts der Art der seinerzeit festgestellten Defizite und des inzwischen verstrichenen Zeitraums nicht auszuschließen, dass es dem Antragsteller zu 1) entsprechend der damaligen Prognose seines Ergotherapeuten gelungen ist, mit Hilfe der seither durchgeführten Ergotherapie und der in der Grundschule erfolgten Unterstützungsmaßnahmen vor allem seine Körperspannung zu steigern und damit den motorischen Einschränkungen zu begegnen. Weiter lassen die Berichte der G.-Schule in K., die den Antragsteller zu 1) seit Sommer 2004 integrativ beschult, es als möglich erscheinen, dass der Antragsteller zu 1) seine Belastbarkeit und seine Konzentrationsfähigkeit 3

4 -4- nennenswert hat steigern können. Vor diesem Hintergund und angesichts der Tatsache, dass die Gemeinschaftsgrundschule Mülheimer Freiheit sich auf der Grundlage ihres auf die einzelnen Förderschwerpunkte eingehenden Förderplans in der Lage sieht, den Antragsteller zu 1) erfolgreich integrativ zu beschulen und dies als pädagogisch sinnvoll erachtet, spricht aus Sicht der Kammer Vieles dafür, dass eine Einweisung des Antragstellers zu 1) in die Sonderschule für Körperbehinderte derzeit nur auf der Grundlage aktueller Gutachten i.s.d. 11 VO-SF, die eine solche Entscheidung sachlich tragen, rechtmäßig wäre. Die genannten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids sind entscheidungserheblich. Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene als Trägerin der G.-Schule in K. einer vom Antragsgegner erwogenen integrativen Förderung des Antragstellers zu 1) an dieser Schule die Zustimmung versagt hat. Die Zustimmungsverweigerung war rechtswidrig, weil die Beigeladene ihre Entscheidung ausschließlich auf die Tatsache gestützt hat, dass sie im Falle des Besuchs der Gemeinschaftsgrundschule Schülerfahrkosten für den Antragsteller zu 1) aufzubringen hat. Allerdings ist Zweck der Zustimmungsbedürftigkeit der integrativen Beschulung im Grundsatz, dass der Schulträger unter Abwägung der grundrechtlichen Schutzwirkungen zu Gunsten der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ihrer Eltern einerseits und anderer Gemeinschaftsbelange, die bei Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben zu berücksichtigen sind, andererseits prüfen kann, ob und inwieweit durch die integrative Beschulung Mehrkosten anfallen und ob er sich haushaltswirtschaftlich in der Lage sieht, diese zu tragen - vgl. OVG NRW, Urteil vom A 1757/02 -. Nach Auffassung der Kammer kann indessen ein Schulträger, an dessen Schule ein gemeinsamer Unterricht eingerichtet worden ist, die Zustimmung zur Teilnahme eines Schülers am gemeinsamen Unterricht dieser Schule im Einzelfall nur davon abhängig machen, ob die Teilnahme eine Verbesserung der personellen und sächlichen Ausstattung der Schule, vgl. 7 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (SchulpflG), erfordert und ob er die hierbei anfallenden zusätzlichen Kosten aufbringen kann. Zu diesen 4

5 -5- berücksichtigungsfähigen Kosten der Schulausstattung gehören nicht Schülerfahrkosten, die der Schulträger gem. 1 Abs.3, 2 des Gesetzes über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (SchFG), 9 Abs.3 der Verordnung zur Ausführung des 7 SchFG (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) als zwingende Folge der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Förderort zu tragen hat. Eine andere Betrachtungsweise könnte zu dem mit dem Benachteiligungsverbot des Art 3 Abs.3 Satz 2 GG schwerlich vereinbaren Ergebnis führen, dass ein Schulträger es - etwa mit dem Ziel, entstehende Schülerfahrkosten auf einen anderen Schulträger abzuwälzen - in der Hand hätte, eine Sonderschulüberweisung eines Schülers zu erzwingen, obwohl der Besuch der allgemeinen Schule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung" ermöglicht werden könnte - vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom BvR 9/97 -, NJW 1998, 131; OVG NRW, Beschluss vom B 403/03 -. Da nicht erkennbar ist, dass bei Beschulung des Antragstellers zu 1) in der Gemeinschaftsgrundschule Mülheimer Freiheit Mehrkosten für eine zusätzliche Schulausstattung anfallen, hätte die Beigeladene die Zustimmung zur integrativen Beschulung des Antragstellers zu 1) an dieser Schule nicht verweigern dürfen. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnungen i.s.d. 123 Abs.1 VwGO, war stattzugeben, weil dies zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erforderlich ist. Ohne weitere Regelung würde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dazu führen, dass der Antragsteller zu 1) von der G.-Schule in K. einstweilen zur Sonderschule für Sprachbehinderte wechseln müsste, die der Antragsgegner ursprünglich mit Bescheid vom als Förderort festgelegt hatte. Die Kammer geht indessen ebenso wie die Beteiligten davon aus, dass ein Besuch der Sonderschule für Sprachbehinderte dem Förderbedarf des Antragstellers zu 1) unter allen in Betracht kommenden Möglichkeiten am wenigsten gerecht werden kann und sich allein die Frage stellt, ob er an einer allgemeinen Schule oder an der Sonderschule für Körperbehinderte zu fördern ist. Mit Rücksicht darauf, dass der Staat seiner Aufgabe als Erziehungsträger nicht nachkommt, wenn eine schulische Maßnahme für den Schulpflichtigen mit sonderpädagogischen Förderbedarf offensichtlich nachteilig sein würde 5

6 -6- - vgl. BVerfG, Urteil vom BvR 230/70 und 95/71 -, BverfGE 34, 165, 188 f.-, war daher im Wege der einstweiligen Anordnung sicherzustellen, dass der derzeitige tatsächliche Zustand vorläufig unverändert bleibt und der Antragsteller zu 1) den zu Beginn des laufenden Schuljahres aufgenommenen Besuch der G.-Schule in K. solange fortsetzen kann, bis eine behördliche Entscheidung über den Förderort vollziehbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs.1, 162 Abs.3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus 53 Abs.3, 52 Abs.2, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des Regelstreitwertes zugrundegelegt worden ist. Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschlusses kann von dem Beteiligten nicht angefochten werden. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, Köln Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, Münster eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen 6

7 -7- Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. D. S. N. 7

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