A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

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1 Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - Keine aufdrängende Sonderzuweisung - Eröffnung gem. 40 I 1 VwGO: o Öffentlich-rechtliche Streitigkeit: modifizierte Subjektstheorie o Nichtverfassungsrechtlicher Art: keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit o Keine abdrängende Sonderzuweisung: Im Polizeirecht immer erwähnen: 23 EGGVG i.v.m. Art. 12 I POG bei repressivem Handeln Zuständiges Gericht - Sachlich: 45 VwGO - Örtlich: 52 Nr. 3 VwGO i.v.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 AGVwGO VG Augsburg B. Zulässigkeit der Klage I. Statthafte Klageart - Ggf. auszulegendes Klagebegehren ( 88, 86 III VwGO) - Vorgehen gegen Platzverweis - Verwaltungsakt i.s.d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG? o evtl. Kriterien zu prüfen (insb. Regelung) - Anfechtungsklage nur statthaft, wenn VA nicht erledigt gem. Art. 43 II BayVwVfG o Rücknahme o Widerruf o Anderweitige Aufhebung

2 o Zeitablauf (+) o Auf andere Weise erledigt (=keine Regelungswirkung mehr) - Daher: Fortsetzungsfeststellungsklage gem. 113 I 4 VwGO ANALOG MERKE: Varianten der Fortsetzungsfeststellungsklage gem. 113 I 4 VwGO 1. DIREKT: Anfechtungssituation + VA erledigt sich nach Klageerhebung 2. ANALOG: Anfechtungssituation + VA erledigt sich vor Klageerhebung 3. ANALOG: Verpflichtungssituation + VA erledigt sich nach Klageerhebung 4. DOPPELT ANALOG: Verpflichtungssituation + VA erledigt sich vor Klageerhebung I IV. Klagebefugnis gem. 42 II VwGO analog - Grund für Analogie: Ähnlichkeit zur Anfechtungsklage, Verhinderung von Popularklagen - Möglichkeitstheorie Fortsetzungsfeststellungsinteresse - Vier Fallgruppen: o Wiederholungsgefahr o Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses (Achtung: nur NACH Klageerhebung) o Rehabilitationsinteresse (diskriminierende Wirkung + Persönlichkeitsrecht betreffen) o Schwerwiegende Grundrechtseingriffe (besonders schutzwürdige GR, insb. GR mit Richtervorbehalt) Ordnungsgemäße Klageerhebung gem. 81, 82 VwGO V. Vorverfahren und Frist - (P) Vorverfahren auch bei FFK:

3 o PRO: Nähe zur Anfechtungsklage o CONTRA: Zweck des Vorverfahrens ist Entscheidungen zu korrigieren und nicht Rechtslage festzustellen (BVerwG) (a.a.: Zweck = Entlastung der Gerichte, Selbstkontrolle der Verwaltung +) o Letztlich wohl meist abzustellen auf 68 I 2 VwGO i.v.m. Art. 15 II AGVwGO - (P) Klagefrist auch bei FFK: o PRO: Nähe zur Anfechtungsklage o CONTRA: Nach Erledigung keine Bestandskraft mehr möglich und damit Zweck der Frist (Sicherung der Bestandskraft) nicht erfüllt (BVerwG) VI. V Beteiligungs- und Prozessfähigkeit gem. 61 ff. VwGO 1. Beteiligungsfähigkeit - 63 VwGO - 61 VwGO 2. Prozessfähigkeit 62 VwGO Zwischenergebnis Die Fortsetzungsfeststellungsklage des A wäre zulässig. C. Begründetheit der Klage Die Fortsetzungsfeststellungsklage des A ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten wendet ( 78 VwGO), der Platzverweis rechtswidrig und A dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist, 113 I 4 VwGO analog. I. Passivlegitimation gem. 78 VwGO analog 78 VwGO als Ausprägung des Rechtsträgerprinzips Hier: Freistaat Bayern als Rechtsträger der Polizei gem. Art. 1 II POG

4 Rechtmäßigkeit des Platzverweises Obersatz: Der Platzverweis ist rechtswidrig, wenn er ohne Rechtsgrundlage erlassen wurde (1.) oder wenn er deren formelle (2.) oder materielle (3.) Voraussetzungen nicht erfüllt. 1. Rechtsgrundlage o Hier: Art. 16 S. 1 PAG MERKE: Auffinden von Rechtsgrundlagen im Polizeirecht 1. Spezialbefugnisse nach Art. 12 ff. PAG 2. Generalklausel des Art. 11 PAG 2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit aa) Aufgabeneröffnung o im Polizeirecht: Zuständigkeit = Aufgabeneröffnung o Art. 2 PAG o Hier: Art. 2 Abs. 1 PAG Abstrakte Gefahr = Sachlage, aus der nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete Gefahren erwachsen können Öffentliche Sicherheit = Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (einschließlich der Grundrechte des Bürgers) sowie die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Träger von Hoheitsgewalt Öffentliche Ordnung = alle Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unentbehrlich für ein gedeihliches Miteinander angesehen wird bb) Eilzuständigkeit gem. Art. 3 PAG cc) Örtliche Zuständigkeit gem. Art. 3 Abs. 1 POG

5 b) Verfahren o Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG: Anhörung o Hier: entbehrlich gem. Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG wegen Gefahr im Verzug c) Form 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage o Konkrete Gefahr = Sachverhalt, der nach sicherheitsrechtlicher Erfahrung bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an den Rechtsgütern der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen wird o Öffentliche Sicherheit o Öffentliche Ordnung o (P) Zeitliche Begrenzung des Platzverweises b) Maßnahmerichtung o Hier: Handlungsstörer gem. Art. 7 Abs. 1 PAG c) Verhältnismäßigkeit gem. Art. 4 PAG o Bei Platzverweis stets: Grundrechte betroffen Abgrenzung erforderlich zwischen Art. 11, 2 Abs. 2 und 2 Abs. 1 PAG d) Fehlerfreie Ermessensausübung gem. Art. 5 PAG o Hier: keine Ermessensfehler ersichtlich D. Ergebnis Die Klage des A wird keinen Erfolg haben, da sie zwar zulässig jedoch unbegründet ist.

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