Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG

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1 Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG

2 Jura Intensiv

3 Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage Klagegegner Juristische Personen Klagefrist Klagearten Anfechtungsklage Gegenstand der Anfechtungsklage Reformatio in Peius: Begründetheit Aufsichts- bzw. Beanstandungsklage Beurteilung der Sach- und Rechtslage Verpflichtungsklage Leistungsklage Vorbeugender Rechtsschutz Fortsetzungsfeststellungsklage Feststellungsklage Klagehäufungen,notwendige Beiladung 32 Haupt- und Hilfsantrag 33 Rechtsmittel 34 Prüfungsschema Widerspruch 35 Vorläufiger Rechtsschutz Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG

4 Jura Intensiv

5 VerwR Prozessrecht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG (1) Allg. VwGO Stelle die einzelnen Punkte der Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage dar. Raum für eigene Anmerkungen Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG

6 Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges 1. Justizfreie Hoheitsakte 2. Aufdrängende Sonderzuweisungen 3. Generalklausel des 40 I 1 VwGO 4. Abdrängende Sonderzuweisungen II. Statthafte Klageart: 88 VwGO III. Klagebefugnis: 42 II VwGO (ggfls. analog) IV. Erfolgloses Vorverfahren: 68ff. VwGO ( soweit erforderlich) V. Klagegegner: 78 I Nr. 1 VwGO oder Rechtsträgerprinzip VI. Klagefrist: 74 VwGO ( soweit erforderlich) VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit: 61, 62 VwGO VIII. Evt. allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu Karteikarte Leistungsklage) Jura Intensiv

7 VerwR Prozessrecht Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges (2) Allg. VwGO 1. Welche aufdrängenden Sonderzuweisungen sind examensrelevant. In welchen Konstellationen ist diese zu prüfen? Was ist die Konsequenz in der Klausur? 2. Welche Merkmale sind im Rahmen der Generalklausel des 40 I 1 VwGO zu prüfen? 3. Welche examensrelevanten abdrängenden Sonderzuweisungen gibt es? Raum für eigene Anmerkungen: Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG

8 1. Examensrelevante aufdrängende Sonderzuweisungen für das erste Staatsexamen finden sich in 54 I BeamtStG (Landesbeamte) sowie in 126 I BBG (Bundesbeamte). Sie erfassen Streitigkeiten aus einem Beamtenverhältnis, d.h. der Rechtsstreit muss im weitesten Sinne im Beamtenrecht wurzeln (extensive Auslegung). Sollte 54 I BeamtStG/ 126 I BBG vorliegen, ist 40 I 1 VwGO nicht mehr anzusprechen I 1 VwGO: a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit b) Nichtverfassungsrechtlicher Art c) Keine abdrängende Sonderzuweisung 3. Eine examensrelevante abdrängende Sonderzuweisung ist insbes. 40 II 1 1.HS VwGO für das StaatshaftungsR. Daneben kommt im POR noch 23 I 1 EGGVG in Betracht (vgl. Karteikarten POR). Raum für eigene Anmerkungen: Jura Intensiv

9 VerwR Prozessrecht Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges (3) 40 I 1 VwGO Definiere die einzelnen Merkmale des 40 I 1 VwGO. Raum für eigene Anmerkungen: Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG

10 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit: Def.: Die Streitigkeit ist immer dann öffentlich-rechtlich, sofern das streitige Rechtsverhältns öffentlich-rechtlich ist. a) Eine Streitigkeit ist immer öffentl.-rechtl., wenn der Streitgegenstand die Form des öffentl. Rechtes hat. Also die Behörde eindeutig öffentl.-rechtl. gehandelt hat (z.b. Erlass eines VA). b) Ist die Handlungsform unklar, kommt es auf die streitentscheidende Norm an. Ist sie öffentl.- rechtl. ist auch die Streitigkeit öffentl.-rechtl. Eine Norm ist öffentl.-rechtl., wenn sie ausschließlich einen Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet (Modifizierte Subjektstheorie). c) Ist auch die Norm nicht feststellbar, entscheidet der Sachzusammenhang. Streitigkeit ist dann öffentl.-rechtl., wenn ein rechtl. Zusammenhang mit einem eindeutig öffentl.-rechtl. Aufgabenbereich besteht oder ein Über-/Unterordnungsverhältnis zw. Staat und Bürger besteht. Nichtverfassungsrechtlicher Art: Def.: Es dürfen keine am Verfassungsleben Beteiligten über Verfassungsrecht im formellen Sinne streiten (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit) -> Faustfor-mel, genauere Formulierung in Zweifelsfällen: verfassungsrechtliche Streitigkeit +, wenn der Rechtsschutzgegner ein Verfassungssubjekt ist, das als solches verpflichtet werden soll. Keine abdrängende Sonderzuweisung: Def.: Eine Norm verweist die öff.-rechtliche Streitigkeit an ein anderes Gericht außerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, z.b. 40 II 1 1.HS VwGO) Jura Intensiv

11 VerwR Prozessrecht Klagearten (4) Allg. VwGO 1. Welche Klagearten werden im Rahmen der VwGO unterschieden? Wo finden sich die einzelnen Klagearten in der VwGO? 2. Über welche Norm ist die statthafte Klageart herzuleiten? 3. Welche Klagearten benötigen das Vorliegen eines Verwaltungsaktes? Raum für eigene Anmerkungen: Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG

12 1 a) Die Anfechtungsklage: 42 I 1. Fall VwGO b) Die Verpflichtungsklage: 42 I 2. Fall VwGO c) Die Leistungsklage: Gesetzlich nicht normiert, aber anerkannt. d) Die Feststellungsklage 43 I, II VwGO e) Die Fortsetzungsfeststellungsklage: 113 I 4 VwGO f) Die Normenkontrolle 47 VwGO 2. Die statthafte Klageart ist stets über das Klagebegehren ( 88 VwGO) zu ermitteln. 3. Ein Verwaltungsakt ist zwingende Voraussetzung bei der Anfechtungsklage und der Verpflichtungsklage. Auch die Fortsetzungsfeststellungsklage benötigt einen solchen Verwaltungsakt, der sich in diesem Falle jedoch bereits erledigt haben muss (vgl. Karteikarte FFK). Raum für eigene Anmerkungen: Jura Intensiv

13 VerwR Prozessrecht Klagebefugnis (5) 42 II VwGO 1. Wo ist die Klagebefugnis normiert und welchen Sinn und Zweck hat die entsprechende Norm? 2. Was ist divoraussetzung der Klagebefugnis? Wie wird das erforderliche Recht des Klägers hergeleitet? Wann ist die Klagebefugnis unproblematisch und wann treten insbesondere Probleme auf? Raum für eigene Anmerkungen: Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG

14 1. Die Klagebefugnis findet sich in 42 II und 47 II VwGO. Sinn und Zweck der Norm ist der Ausschluss von sog. Popularklagen sowie der gewillkürten Prozessstandschaft. 2. Voraussetzung für die Klagebefugnis gem. 42 II VWiwGO ist, dass es nach dem substantiierten Sachvortrag des Klägers möglich erscheinen muss, dass dieser in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt ist (sog. Möglichkeitstheorie). Die Herleitung subjektiver Rechte erfolgt anhand der sog. Schutznormtheorie. Danach vermittelt eine Norm ein subjektives Recht, wenn sie zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen dient und der Kläger zum geschützten Personenkreis gehört. Ob das der Fall ist, muss durch Auslegung der jeweiligen Vorschrift geklärt werden. Es sind also die anerkannten Auslegungsmethoden anzuwenden (Wortlaut, historisch, Systematik, Sinn und Zweck). Unproblematisch ist die Klagebefugnis, wenn der Adressat einer belastenden Maßnahme klagt. Er ist stets zumindest in Art. 2 I GG beeinträchtigt (sog. Adressatentheorie). Problematisch sind einerseits insbesondere die Fälle der Drittanfechtung, z.b. im BauR. Hier bedarf es einer drittschützenden Norm. Andererseits bereiten regelmäßig Anspruchssituationen Schwierigkeiten, wie sie bei der Verpflichtungs- und Leistungsklage auftreten. Hier bedarf es einer Vorschrift, aufgrund derer der Kläger vom Staat ein bestimmtes Verhalten verlangen kann. Jura Intensiv

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