AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13

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1 Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - aufdrängende Sonderzuweisung - 40 I 1 VwGO: o Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Modifizierte Subjektstheorie o Nichtverfassungsrechtlicher Art Keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit o Keine abdrängende Sonderzuweisung III. Zuständigkeit des Gerichts II, 45, 52 VwGO i.v.m. Art. 1 II AGVwGO B. Zulässigkeit des Antrags I. Statthaftigkeit - Maßgeblich: Rechtsschutzbegehren des Klägers ( 88, 86 III VwGO analog) - Hier: vorläufiger Rechtsschutz o 123 V VwGO: Subsidiarität 123 VwGO zu 80 V VwGO (bzw. 80 a III VwGO, 47 VI VwGO) Statthaftigkeit eines Antrags nach 80 V VwGO Anfechtungsklage statthaft im Hauptsacheverfahren? Rechtsschutzbegehren des Klägers im Hauptsacheverfahren Hier: Unterlassen des Aufstellens von Verkehrsschildern Anfechtungsklage im HV unstatthaft Ergebnis: keine Subsidiarität

2 o Statthaftes Hauptsacheverfahren? Hier: (P) vorbeugende Unterlassungsklage hinsichtlich des Erlasses eines VA Contra: Gewaltenteilungsprinzip, Grundsatz eines nachträglichen Rechtsschutzes, 80 VwGO ausreichend Pro: Art. 19 IV GG o Sicherungs- oder Regelungsanordnung? 123 I S. 1 VwGO: Sicherung des status quo 123 I S. 2 VwGO: vorläufige Veränderung des status quo Hier: Sicherungsanordnung II. Antragsbefugnis - 42 II VwGO analog: Geltendmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes - Grund für Analogie: vorläufiger Rechtsschutz darf nicht weiter reichen als Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren - Möglichkeitstheorie hinsichtlich: o Anordnungsanspruch: hier Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 Alt. 2 GG)? (P) Abgrenzung bloßer Rechtsreflex vs. Rechtsverletzung o Anordnungsgrund: hier besondere Eilbedürftigkeit da sonst vollendete Tatsachen bzw. Eintritt der Erledigung (= Vereitelung der Durchsetzung des zu sichernden Anspruchs 123 I 1 VwGO) [III. Vorverfahren] IV. Form - Ordnungsgemäße Antragstellung gem. 123 III VwGO i.v.m. 920 I ZPO V. Frist - Keine Frist für vorläufigen Rechtsschutz

3 VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis 1. Keine Vorwegnahme der Hauptsache III VwGO i.v.m. 938 I ZPO: freies Ermessen hinsichtlich Auswahl der erforderlichen Anordnungen - Hier: eventuell modifizierte Umleitungsregelung 2. Antrag vor Erhebung der Klage im Hauptsacheverfahren - Nicht erforderlich wegen 123 I 1 VwGO 3. Keine offensichtliche Unzulässigkeit des Hauptsacheverfahrens - Hier: Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis wg. Unterlassungsklage im HV erforderlich Grund: Ausnahme vom System des nachträglichen Rechtsschutzes Vss: Bereits im Vorfeld des Erlasses eines VA drohen schwerwiegende Eingriff in besonders schutzwürdige Interessen des Antragstellers Ein Abwarten der Regelung ist dem Antragsteller nicht zumutbar Durch nachträglichen Rechtsschutz kann dem Antragsteller nicht geholfen werden VII. Beteiligungs- und Prozessfähigkeit - B: Beteiligungsfähig gem. 63 Nr. 1, 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO Prozessfähig gem. 62 I Nr. 1 VwGO, 104 ff. BGB - Stadt A: Beteiligungsfähig gem. 63 Nr. 2, 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO, Art. 1 S. 1 GO Vertreten durch den Oberbürgermeister/Ersten Bürgermeister gem. 62 III VwGO i.v.m. Art. 38 I, 34 I 2 GO

4 C. Begründetheit des Antrags Obersatz: Der Antrag des B auf Erlass einer Sicherungsanordnung ist begründet, wenn er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet, ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wird und die gerichtliche Anordnung mit dem beantragten Inhalt nicht das Hauptsacheverfahren vorwegnimmt. I. Passivlegitimation - 78 I Nr. 1 VwGO analog: Rechtsträgerprinzip - Hier: Stadt A als originäre Gebietskörperschaft gem. Art. 1 GO Rechtsträgerin der Straßenverkehrsbehörde II. Sicherungsanspruch - Gem. 123 III VwGO, 920 II, 294 ZPO genügt Glaubhaftmachung summarische Prüfung durch Gericht - Hier: Anspruchsgrundlage = öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch 1. Herleitung des Unterlassungsanspruchs - Gewohnheitsrechtlich anerkannt - Dogmatische Herleitung umstritten: Unmittelbar aus Freiheitsgrundrechten Rückgriff auf allgemeinen Rechtsgedanken des 1004 BGB Aus Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) - Gleiches Ergebnis, kann also offen gelassen werden 2. Tatbestandsvoraussetzungen a) Hoheitliches Handeln - Hier: Verkehrsumleitung durch Straßenverkehrsbehörde b) Rechtswidrigkeit des hoheitlichen Handelns aa) Rechtsgrundlage: hier 45 Ia Nr. 4b StVO

5 bb) Formelle Rechtswidrigkeit Zuständigkeit + Verfahren: hier Art. 28 II Nr. 4 BayVwVfG Form: hier insb. Art. 39 II Nr. 5 BayVwVfG cc) Materielle Rechtswidrigkeit Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage Ermessen Verstoß gegen höherrangiges Recht Hier: Verhältnismäßigkeitsprinzip Legitimer Zweck Geeignet Erforderlich Angemessen Abwägung Art. 2 II 1 GG vs. Art. 140 III BV, 83 I BV, Art. 57 I GO c) Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr d) Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts Hier: wohl bereits Schutzbereich des Art. 2 II 1 GG nicht eröffnet Ergebnis: Keine Rechtsverletzung ersichtlich 3. Ergebnis: Sicherungsanspruch III. Sicherungsgrund - Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit gem. 123 III VwGO i.v.m. 920 II, 294 ZPO - Hier: + (vollendete Tatsachen bzw. Erledigung) D. Ergebnis

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