AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13
|
|
- Henriette Krämer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - aufdrängende Sonderzuweisung - 40 I 1 VwGO: o Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Modifizierte Subjektstheorie o Nichtverfassungsrechtlicher Art Keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit o Keine abdrängende Sonderzuweisung III. Zuständigkeit des Gerichts II, 45, 52 VwGO i.v.m. Art. 1 II AGVwGO B. Zulässigkeit des Antrags I. Statthaftigkeit - Maßgeblich: Rechtsschutzbegehren des Klägers ( 88, 86 III VwGO analog) - Hier: vorläufiger Rechtsschutz o 123 V VwGO: Subsidiarität 123 VwGO zu 80 V VwGO (bzw. 80 a III VwGO, 47 VI VwGO) Statthaftigkeit eines Antrags nach 80 V VwGO Anfechtungsklage statthaft im Hauptsacheverfahren? Rechtsschutzbegehren des Klägers im Hauptsacheverfahren Hier: Unterlassen des Aufstellens von Verkehrsschildern Anfechtungsklage im HV unstatthaft Ergebnis: keine Subsidiarität
2 o Statthaftes Hauptsacheverfahren? Hier: (P) vorbeugende Unterlassungsklage hinsichtlich des Erlasses eines VA Contra: Gewaltenteilungsprinzip, Grundsatz eines nachträglichen Rechtsschutzes, 80 VwGO ausreichend Pro: Art. 19 IV GG o Sicherungs- oder Regelungsanordnung? 123 I S. 1 VwGO: Sicherung des status quo 123 I S. 2 VwGO: vorläufige Veränderung des status quo Hier: Sicherungsanordnung II. Antragsbefugnis - 42 II VwGO analog: Geltendmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes - Grund für Analogie: vorläufiger Rechtsschutz darf nicht weiter reichen als Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren - Möglichkeitstheorie hinsichtlich: o Anordnungsanspruch: hier Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 Alt. 2 GG)? (P) Abgrenzung bloßer Rechtsreflex vs. Rechtsverletzung o Anordnungsgrund: hier besondere Eilbedürftigkeit da sonst vollendete Tatsachen bzw. Eintritt der Erledigung (= Vereitelung der Durchsetzung des zu sichernden Anspruchs 123 I 1 VwGO) [III. Vorverfahren] IV. Form - Ordnungsgemäße Antragstellung gem. 123 III VwGO i.v.m. 920 I ZPO V. Frist - Keine Frist für vorläufigen Rechtsschutz
3 VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis 1. Keine Vorwegnahme der Hauptsache III VwGO i.v.m. 938 I ZPO: freies Ermessen hinsichtlich Auswahl der erforderlichen Anordnungen - Hier: eventuell modifizierte Umleitungsregelung 2. Antrag vor Erhebung der Klage im Hauptsacheverfahren - Nicht erforderlich wegen 123 I 1 VwGO 3. Keine offensichtliche Unzulässigkeit des Hauptsacheverfahrens - Hier: Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis wg. Unterlassungsklage im HV erforderlich Grund: Ausnahme vom System des nachträglichen Rechtsschutzes Vss: Bereits im Vorfeld des Erlasses eines VA drohen schwerwiegende Eingriff in besonders schutzwürdige Interessen des Antragstellers Ein Abwarten der Regelung ist dem Antragsteller nicht zumutbar Durch nachträglichen Rechtsschutz kann dem Antragsteller nicht geholfen werden VII. Beteiligungs- und Prozessfähigkeit - B: Beteiligungsfähig gem. 63 Nr. 1, 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO Prozessfähig gem. 62 I Nr. 1 VwGO, 104 ff. BGB - Stadt A: Beteiligungsfähig gem. 63 Nr. 2, 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO, Art. 1 S. 1 GO Vertreten durch den Oberbürgermeister/Ersten Bürgermeister gem. 62 III VwGO i.v.m. Art. 38 I, 34 I 2 GO
4 C. Begründetheit des Antrags Obersatz: Der Antrag des B auf Erlass einer Sicherungsanordnung ist begründet, wenn er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet, ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wird und die gerichtliche Anordnung mit dem beantragten Inhalt nicht das Hauptsacheverfahren vorwegnimmt. I. Passivlegitimation - 78 I Nr. 1 VwGO analog: Rechtsträgerprinzip - Hier: Stadt A als originäre Gebietskörperschaft gem. Art. 1 GO Rechtsträgerin der Straßenverkehrsbehörde II. Sicherungsanspruch - Gem. 123 III VwGO, 920 II, 294 ZPO genügt Glaubhaftmachung summarische Prüfung durch Gericht - Hier: Anspruchsgrundlage = öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch 1. Herleitung des Unterlassungsanspruchs - Gewohnheitsrechtlich anerkannt - Dogmatische Herleitung umstritten: Unmittelbar aus Freiheitsgrundrechten Rückgriff auf allgemeinen Rechtsgedanken des 1004 BGB Aus Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) - Gleiches Ergebnis, kann also offen gelassen werden 2. Tatbestandsvoraussetzungen a) Hoheitliches Handeln - Hier: Verkehrsumleitung durch Straßenverkehrsbehörde b) Rechtswidrigkeit des hoheitlichen Handelns aa) Rechtsgrundlage: hier 45 Ia Nr. 4b StVO
5 bb) Formelle Rechtswidrigkeit Zuständigkeit + Verfahren: hier Art. 28 II Nr. 4 BayVwVfG Form: hier insb. Art. 39 II Nr. 5 BayVwVfG cc) Materielle Rechtswidrigkeit Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage Ermessen Verstoß gegen höherrangiges Recht Hier: Verhältnismäßigkeitsprinzip Legitimer Zweck Geeignet Erforderlich Angemessen Abwägung Art. 2 II 1 GG vs. Art. 140 III BV, 83 I BV, Art. 57 I GO c) Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr d) Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts Hier: wohl bereits Schutzbereich des Art. 2 II 1 GG nicht eröffnet Ergebnis: Keine Rechtsverletzung ersichtlich 3. Ergebnis: Sicherungsanspruch III. Sicherungsgrund - Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit gem. 123 III VwGO i.v.m. 920 II, 294 ZPO - Hier: + (vollendete Tatsachen bzw. Erledigung) D. Ergebnis
1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Fall 6 Lösung
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/14 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Fall 6 Lösung Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz
MehrFall 4: Verkehrsschildfall:
Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrEinführung in das Verwaltungsprozessrecht
Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage
MehrObersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist.
Fall I: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung
MehrA. Zulässigkeit der Anfechtungsklage
A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte
Mehr1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage
Obersatz: Die Klage des S hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise A. Klage gegen den Bürgermeister B Obersatz: Die Klage des
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:
Universität Würzburg Sommersemester 2011 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 2: Der ägyptische Staatsangehörige Mohammed Fati liebt seit langem die Deutsche Sabine L. Nun möchte er nach Deutschland
MehrLösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr
Mehr14 Anfechtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrRuhr-Universität Bochum
Ruhr-Universität Bochum Vorlesung Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2008 Priv.-Doz. Dr. Johannes Rux Juristische Fakultät Gebäude GC 7/137 Universitätsstr. 150 44780 Bochum Telefon: 0234/32-26818
MehrKonversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8
Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011 Fall 8 Der geschäftstüchtige Gastwirt Arnold (A) betreibt in der Würzburger Innenstadt seine Gaststätte Zum Altbayerischen Adler. Am meisten freut
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Biergartenfall A ist Eigentümer eines bebauten Wohngrundstückes in Kiel. Auf einem nur ca.
Mehr15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 2
AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit
MehrExamensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10
Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,
MehrFall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin
Fall 11: PreisWert im Wohngebiet A. Anfechtungsklage des N gegen die Baugenehmigung I. Zulässigkeit der Anfechtungsklage 1. Verwaltungsrechtsweg 40 I VwGO 2. Klageart: 42 I Alt. 1 VwGO 3. Klagebefugnis,
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
MehrÜbung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Dr. Sebastian Unger Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2014 15. April 2014 Kontaktdaten: Dr. Sebastian Unger Büro: Raum 216 Telefon: 06221/54 74 52 Mail: unger@jura.uni-muenchen.de
MehrVerwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit)
Verwaltungsrecht / Klage Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsste sie zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit Damit die Klage zulässig
MehrVerwaltungsprozessrecht
ALPMANN SCHMIDT Verwaltungsprozessrecht 4. Auflage 2004 9 783894 767662 ISBN 3-89476-766-9 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt Verwaltungsprozessrecht 4., durchgesehene und aktualisierte Auflage 2004 ISBN 3-89476-766-9
MehrJura Online - Fall: Das Sommermärchen - Lösung
Jura Online - Fall: Das Sommermärchen - Lösung Da das nächste Spiel bereits in zwei Tagen stattfinden wird, kommt als zweckmäßiges Vorgehen nur ein Vorgehen im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes
MehrAu f b a u h i nw e i s e I
C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs WS 2010/11 Block 2: Allgemeines
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Fall 7 Lösung
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2012/13 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Fall 7 Lösung Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie
MehrFall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber
Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.
MehrÜbung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin
Lösungsskizze zu Fall 11: Der Gipfel der Unverschämtheit Lernziele: Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO mit und ohne gesonderte Interessenabwägung Erster Teil: Eilantrag des H Das Verwaltungsgericht
MehrEine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 2 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen
MehrBaer/ Perlitius/ Wrase Repetitorium Öffentliches Recht Allg. VwR, SthR, VwPrR WS 2004/05. Verwaltungsprozessrecht.
1. Verwaltungsrechtsweg Anfechtungsklage Aufdrängende Spezialzuweisung zum VG z.b. 126 BRRG, 59 SoldG, 54 BaföG Generalklausel 40 I 1 VwGO Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Nichtverfassungsrechtlicher
MehrEinstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO
Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/14 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie
MehrVerwaltungsrecht. abdrängende Sonderzuweisung (Art. 14 II S. 4 GG)
Verwaltungsrecht Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg eröffnet 40 I S. 1 VwGO aufdrängende Sonderzuweisung öffentlich rechtliche Streitigkeit
MehrKonversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht. Lösungshinweise:
Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht SS 2011 Fall 4: Verkehrsschildfall: Lösungshinweise: Obersatz: Die Klage des A gegen das Halteverbot vor seinem Grundstück hat Aussicht auf
MehrEine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen
MehrLösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach
I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart
MehrClip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog
Clip 9 E. Widerspruchsverfahren 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog 2) Statthaftigkeit 68 VwGO 3) Problem: Widerspruchsbefugnis - Fallgruppen - Fallgruppen F. Allgemeine Leistungsklage
MehrVerwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis
MehrINHALTSVERZEICHNIS. 1 Einführung 1. A. Die Baurechtsklausur im Juristischen Staatsexamen 1. B. Zum Begriff des Baurechts 1. I. Das private Baurecht 1
1 Einführung 1 A. Die Baurechtsklausur im Juristischen Staatsexamen 1 B. Zum Begriff des Baurechts 1 I. Das private Baurecht 1 II. Das öffentlich-rechtliche Baurecht 2 C. Der Grundsatz der Baufreiheit"
MehrDas Remonstrationsrecht und seine Bedeutung für den Rechtsschutz des Beamten
Das Remonstrationsrecht und seine Bedeutung für den Rechtsschutz des Beamten Von Dr. Dagmar Felix Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin Bonn München Geleitwort Vorwort V VII Einleitung 1 I. Problemstellung
MehrDas Enforcement-Verfahren in Deutschland
Das Enforcement-Verfahren in Deutschland Untersuchung des Systems zur Kontrolle von Rechnungslegungsunterlagen unter besonderer Berücksichtigung der Prüfung einer effektiven Rechtsschutzgewährung in Bezug
MehrVerwaltungsrecht I. 21. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (1) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 21. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (1) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen
MehrBachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?
Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung
MehrRuhr-Universität Bochum
Übersicht 1 Grundlagen 2 Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit 3 Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten 4 Das Widerspruchsverfahren und der informelle Rechtsschutz 5 Die Anfechtungsklage 6 Die Verpflichtungsklage
MehrFall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:
Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten
MehrFall 10: Schlittschuhlaufen
Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fall 2: Den Kleinen ein Schnippchen schlagen?
Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fall 2: Den Kleinen ein Schnippchen schlagen? I. Vorüberlegung Sinnvolle Verfahren? ANoKo? Organstreit gegen den Vermittlungsausschuss? gegen den Deutschen Bundestag?
MehrVorbeugender und Einstweiliger Rechtschutz
Vorbeugender und Einstweiliger Rechtschutz A. Vorbeugender Rechtschutz I. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen 1. Statthaftigkeit Vorbeugender Rechtschutz = wenn sich der Kläger gegen zukünftiges Verwaltungshandeln
MehrVerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz 80 Abs. 5 VwGO)
Allgemeine Vorüberlegungen akzessorisch zur jeweiligen Klageart gewährt die VwGO vorläufigen Rechtsschutz in Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig erreicht werden kann = Ausprägung
MehrVorlesung Baurecht. 5 Rechtsschutz
5 Rechtsschutz A. Baurecht als Instrument des Interessensausgleichs I. Zielsetzung des Baurechts: Lösung von Nutzungskonflikten; z.b. Trennung unvereinbarer Nutzungen, Sicherheitsanforderungen an Lage
MehrVerwaltungsprozessrecht
Verwaltungsprozessrecht von * * * Rechtsanwalt Frank Schildheuer Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues JURA INTENSIV VERLAGS GmbH & Co KG Münster 2014 * Der Autor war über 15 Jahre Dozent des bundesweiten Repetitoriums
MehrDie Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Lösungsskizze: Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Rechtswegeröffnung Mangels aufdrängender Spezialzuweisung kann sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
MehrPÜ Öffentliches Baurecht WS 2010/11 Wiss. Mit. Christian Sturm
1 Fall 5 - Lösung 1. Möglichkeit: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Freistaat Bayern zum VG Würzburg A) Zulässigkeit I) Verwaltungsrechtsweg - 40 VwGO: (+) II) Statthaftigkeit -
MehrDie arbeitsrechtliche Konkurrentenklage
Die arbeitsrechtliche Konkurrentenklage Unter besonderer Beriicksichtigung beamtenrechtlicher Grundsàtze Von Dr. Stefan Seitz C.R Miiller Juristischer Verlag Heidelberg Inhaltsverzeichnis Vorwort V Einleitung
Mehr1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I 1 VwGO analog
Lösungshinweise Fall 5 Hundesteuer Vorüberlegung bezüglich der Art des Vorgehens von W: W geht zur Behörde und erklärt seinen Einspruch gegen den illegalen Bescheid. Seine Erklärung kann trotz falscher
Mehr-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 5
Lösung Fall 5 Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO 1. öffentlich-rechtliche Streitigkeit: Streitgegenstand: Subventionsentscheidung
MehrBaurecht/Hessen. Hemmer/Wüst/Eicker
Baurecht/Hessen Hemmer/Wüst/Eicker August 2009 1. Obersatz 13 2. Passivlegitimation 13 a) Feststellung der zuständigen Behörde 13 aa) Sachliche Zuständigkeit 13 bb) Örtliche Zuständigkeit 15 b) Bestimmung
MehrVerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO)
Sonderprobleme zum Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO (1) Einstweiliger Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung des VA Situation: Behörde setzt sich über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer
MehrO. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG
O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.
MehrZwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld. A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO)
Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO) aufdrängende Sonderzuweisung (-) Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur (= streitentscheidenden
MehrFraglich ist zunächst, ob alle Sachentscheidungsvoraussetzungen des Antrags gegeben sind. 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Lösung Fall 7: Der Antrag des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und er begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen Fraglich ist zunächst, ob alle
MehrRechtschutzmöglichkeiten gegen die Durchführung der
Rechtschutzmöglichkeiten gegen die Durchführung der Ersatzvornahme A. Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges 1) Aufdrängende Sonderzuweisung Eine aufdrängende Sonderzuweisung
MehrStichwortverzeichnis
Die Zahlen bezeichnen die Nummern der Fälle. Abgrenzungstheorien 83, 351 Abhilfe Abhilfebescheid 617, 752 Rechtsbehelf 617 Widerspruchsverfahren 474 ff., 512 Abstimmung 705 Abstrakte Normenkontrolle Satzung
MehrLösungsübersicht Fall 6:
Lösungsübersicht Fall 6: Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen Fraglich ist zunächst,
MehrFall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188
Fall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188 A. Entscheidungskompetenz I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO - Keine aufdrängende Sonderzuweisung - Streit um Normen des PAG => öffentlich-rechtliche
MehrFall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise
Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren
MehrStraßenschlussstrich Kurzlösung
Straßenschlussstrich Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Georg Hellmich Stand
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
Vorlesung Öffentliches Recht II Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Wiederholung Welche Arten der Aufhebung eines Verwaltungsakts unterscheidet man? Unter welchen Voraussetzungen kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt
MehrAlcan-Fall. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? nach EuGH, Urteil vom Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH)
Alcan-Fall nach EuGH, Urteil vom 20. 3. 1997 - Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH) Die A-GmbH betreibt eine Aluminiumhütte mit 300 Mitarbeitern in Rheinland-Pfalz. Wegen finanzieller
MehrWintersemester 2014/15 AG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 8 Emma Harms
LÖSUNGSVORSCHLAG 8. FALL - ROTLICHTVERTRÄGE A. Zulässigkeit... 2 I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges... 2 1. Aufdrängende Sonderzuweisung... 2 2. 40 I S. 1 VwGO... 2 a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit...
MehrKonversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2009
Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2009 Fall 8: Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, München, und die Deutsche Lufthansa AG, Köln,
MehrEuropäisches Prozessrecht
Europäisches Prozessrecht Verfahrensrecht vor dem EuGH EIN STUDIENBUCH von Dr. Alexander Thiele Göttingen/Hamburg Verlag C. H. Beck München 2007 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis
MehrInhaltsverzeichnis. Rn Seite. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. 1. Teil: Allgemeiner Teil
Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Rn Seite V XIX XXIII 1. Teil: Allgemeiner Teil 1. Abschnitt Einführung 1 1 A. Zur Arbeit mit diesem Buch 1 1 B. Hinweise zur Lösung von Klausuren im Allgemeinen
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen
Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze Fall 4: Dicke Luft in der Gaststätte Richterin am Verwaltungsgericht
MehrÜbungen im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Winterhausarbeit 2009 Hausarbeit: Abschaffung einer öffentlichen Einrichtung - Lösungsskizze -
Übungen im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Winterhausarbeit 2009 Hausarbeit: Abschaffung einer öffentlichen Einrichtung - Lösungsskizze - A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - keine aufdrängende
MehrVorbemerkung: Im vorliegenden Fall ist nur nach der Rechtmäßigkeit des Bescheides gefragt. Es sind demnach nicht die Erfolgsaussichten
Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht SS 2011 Fall 2: Blutsee Teil I Lösungsskizze Vorbemerkung: Im vorliegenden Fall ist nur nach der Rechtmäßigkeit des Bescheides gefragt. Es
Mehr16 Vorläufiger Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz
Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz Vorläufiger Rechtsschutz: Sichert eine Rechtsposition bis zur endgültigen Entscheidung Einstweilige Wirkung, keine endgültige Regelung Anordnung bzw. Wiederherstellung
MehrLösungsskizze. Die Klagen vor dem VG haben Erfolg, wenn sie zulässig und begründet sind.
Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht Dr. Anna Mrozek, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staats- und Verfassungslehre, Prof. Dr. Christoph Enders Fall 1 Streit in der Gemeinde Lösungsskizze Die Klagen vor
Mehr-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 7
Lösung Fall 7 A. Zulässigkeit einer Klage auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Transportbetonwerk I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gem. 40 I VwGO 1. keine aufdrängende
MehrImmissionsschutzrecht I
Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);
MehrDie einstweilige Anordnung, 123 VwGO
Verwaltungsrecht Polizei- und Ordnungsrecht Übersichten Die einstweilige Anordnung, 123 VwGO Sicherungsanordnung, 123 I 1 VwGO präventiver Schutz materieller Rechte des Antragstellers = Aufrechterhaltung
MehrLösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, 249 - Biblis nachgebildet) Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit des Antrags 1. Zuständigkeit
MehrJura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung
Jura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Klage Die Klage des H müsste zunächst zulässig sein. I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
MehrÖffentliches Recht im Assessorexamen
Öffentliches Recht im Assessorexamen Klausurtypen, wiederkehrende Probleme und Formulierungshilfen von Roland Kintz Richter am Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße Nebenamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter
MehrMoritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5
Fall 5 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht A. Sachentscheidungsvoraussetzungen, 80 V VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO Keine aufdrängende Sonderzuweisung. Subvention erfolgte
MehrUniv.-Prof. Dr. J. Ruthig WS 2008/09 Verwaltungsprozessrecht. Gliederung
Univ.-Prof. Dr. J. Ruthig WS 2008/09 Verwaltungsprozessrecht Gliederung 1 Einführung I. Klausur- und Examensrelevanz: Verwaltungsprozessrecht in der öffentlichrechtlichen Fallbearbeitung II. Verwaltung
MehrImmissionsschutzrecht III
Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb
MehrDie Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Lösung zu Sachverhalt 4 Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit 1) Verwaltungsrechtsweg - 40 VwGO - öffentlich-rechtliche Streitigkeit: - Festlegung der Streitigkeit:
MehrInhalt: Aufbau-Schemata. Verfassungsmässigkeit von Gesetzen / Grundrechte: Faustformen: Klausur-mögliche Grundrechtsverstösse:
Inhalt: Aufbau-Schemata 1. Grundrechte: Faustformen 1 2. Gesetzt ist Verfassungsgemäss? 2 3. Prüfung einer Grundrechtsverletzung 3 4. Prüfung einer Verletzung des Art 3 4 5. Prüfung einer Verletzung des
MehrAufbauschema 80 V. I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO
Aufbauschema 80 V von Dr. Jens Tersteegen A. Zulässigkeit des Antrags I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO II. Statthafte Antragsart Antragsbegehren: Faustregel: Antrag muss gerichtet sein
MehrLösung zu Fall 1 Ich lass nix anbrennen
Lösung zu Fall 1 Ich lass nix anbrennen Obersatz: Die Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn die allgemeinen und besonderen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und die Klage auch begründet ist.
Mehrb) Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung c) Sozialstaatsprinzip d) Äquivalenzprinzip e) Vorteilsprinzip f)
Inhalt Lernziel... 17 A. Überblick über das Abgabenrecht... 19 I. Entwicklung und Bedeutung des Abgabenrechts... 19 II. Abgabe und Abgabenrecht... 20 III. Arten der Kommunalabgaben... 23 1. Steuern...
MehrÖffentliches Recht Baden - Württemberg Baurecht
Fall 6 Kenntnisgabeprobleme A) Vorüberlegung: Dieser Fall beinhaltet die interessante Problematik, wie ein einstweiliger Rechtsschutzantrag gegen ein verfahrensfreies Vorhaben zu prüfen ist. Als besondere
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrInternationales Zivilprozessrecht
Internationales Zivilprozessrecht Gliederung Erster Teil: Internationales Zivilprozessrecht A. Grundlagenteil I. Gerichtsbarkeit II. Internationale Zuständigkeit III. Gerichtsstandsvereinbarungen IV. Streitgegenstandsbezogene
Mehr