Fraglich ist zunächst, ob alle Sachentscheidungsvoraussetzungen des Antrags gegeben sind. 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fraglich ist zunächst, ob alle Sachentscheidungsvoraussetzungen des Antrags gegeben sind. 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs"

Transkript

1 Lösung Fall 7: Der Antrag des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und er begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen Fraglich ist zunächst, ob alle Sachentscheidungsvoraussetzungen des Antrags gegeben sind. 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Der Rechtsweg des Eilverfahrens richtet sich nach dem Rechtsweg der Hauptsache. Eine aufdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich, so dass 40 VwGO greift. Der Verwaltungsrechtsweg gem. 40 I 1 VwGO ist gegeben, da dem Rechtsstreit mit Art. 68, 59, 60, BayBO Sonderrecht zugrunde liegt. Die streitentscheidenden Normen sind also öffentlich-rechtlicher Natur. Der Streit ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art. Eine abdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich. 2. Statthaftigkeit des Antrags Das Antragsbegehren richtet sich auch hier gem. 122 I, 88 VwGO (vgl. 123 IV, V VwGO: das Gericht entscheidet auch bei 80, 80 a durch Beschluss) nach dem klägerischen Begehren. A begehrt hier vorläufigen Rechtsschutz, der in der VwGO in 80/80a, 123 und 47 VI VwGO geregelt ist. 123 VwGO ist gem. 123 V VwGO gegenüber 80, 80 a VwGO subsidiär. Hier ist also zu fragen, ob ein Fall der 80, 80 a VwGO vorliegt. Statthafte Verfahrensart ist das Eilverfahren nach 80 V VwGO, wenn der A die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Verwaltungsakt begehrt, bei dem ausnahmsweise seine Klage keine aufschiebende Wirkung besitzt ( 80 I VwGO).

2 Problem: Was bedeutet aufschiebende Wirkung? Wirksamkeitstheorie: Hemmung der Wirksamkeit des VA Vollziehbarkeitstheorie (h.m., BVerwG): Hemmung nur des Vollzugs 2 80 I VwGO ist der Grundsatz: die Anfechtungsklage hat aufschiebende Wirkung. 80 II VwGO regelt einzelne Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung entfällt. 80 V VwGO gibt die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung in einem Fall des 80 II VwGO anzuordnen bzw. wieder herzustellen. Voraussetzungen: a) Klagegegenstand in der Hauptsache ist ein VA: A verlangt die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der gegenüber P ergangenen Baugenehmigung (Art. 68 BayBO) welche ein VA i.s. des 35 VwVfG ist, d.h. er möchte, dass seiner Klage aufschiebende Wirkung zukommt. b) Die Klage hat gem. 80 II VwGO keine aufschiebende Wirkung: Grundsätzlich hat jede Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, 80 I VwGO. Hier liegt aber ein Fall des 80 II 1 Nr. 3 VwGO i.v.m. 212 a I BauGB vor (Grund: Schutz des Bauherrn). Damit hat die Klage des A keine aufschiebende Wirkung. c) Besonderheit im Drittanfechtungsfall: Die Baugenehmigung ist ein VA mit Doppelwirkung: Er begünstigt P und belastet A. Hier trifft 80 a VwGO eine spezielle Regelung. 80 a I Nr. 2 VwGO regelt den vorläufigen Rechtsschutz durch die Behörde 80 a III, I Nr. 2 VwGO regelt den vorläufigen Rechtsschutz durch das Gericht diesen begehrt A. 3. Antragsbefugnis Antragsbefugnis: durch den Vollzug des VA muss auf Seiten des Antragstellers eine Rechtsverletzung möglich sein.

3 3 Der A müsste gem. 42 II VwGO analog geltend machen können, durch die Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist problematisch, weil A nicht Adressat der Baugenehmigung ist. Drittschutz ist hier nur anzunehmen, wenn Art. 59, 60 BayBO i.v.m. den dem Bauvorhaben möglicherweise entgegenstehenden öffentlichrechtlichen Vorschriften zumindest auch den Schutz des A bezwecken (sog. Schutznormtheorie). Drittschutz ergibt sich zunächst aus 30 Abs. 1 BauGB i.v.m. 1 Abs. 3 Satz 2, 6 Abs. 2 BauNVO. Die Festsetzungen über die Art der Bebauung gewähren Drittschutz gegenüber artfremder Bebauung. A trägt vor, dass das Betreiben eines "Pizza-Heimservices" der Nutzungsart "Mischgebiet" widerspreche, so dass insofern eine Verletzung drittschützender Normen möglich ist (anders, wenn man aufgrund des Bearbeitervermerks davon ausgeht, die Nutzungsänderung entspricht in jedem Fall dem Mischgebietscharakter). Auch wenn die Festsetzungen über die Art der Bebauung eingehalten wurden, ergibt sich Drittschutz aus dem Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme ist aus 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (i.v. mit 30 Abs. 1 BauGB) abzuleiten und verlangt zusätzlich eine Beeinträchtigung in qualifizierter und individualisierter Weise. A macht besonders schwerwiegende Belästigungen geltend, welche eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes darstellen könnten. Somit ist A auch gem. 42 II VwGO analog antragsbefugt. 4. Beteiligten- und Prozessfähigkeit Antragsteller und Antragsgegner müssen beteiligten- und prozessfähig sein. A ist gem. 61 Nr. 1 Alt. 1, 62 I Nr. 1 VwGO, die Stadt Würzburg gem. 61 Nr. 1 Alt. 2, 62 III VwGO i.v.m. Art. 38 I GO beteiligten- und prozessfähig. 5. Zuständigkeit

4 4 Gem. 80 V VwGO ist das Gericht der Hauptsache zuständig, hier hat A schon beim VG Würzburg Klage erhoben, das in der Hauptsache der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung auch gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 5 AGVwGO zuständig ist. 6. Ordnungsgemäße Antragsstellung Analog der Formvorschriften für die Klageerhebung ( 81 I 1 VwGO) ist der Antrag auf Durchführung schriftlich ( 82 I 1 VwGO) zu stellen. 7. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Vorherige Antragsstellung bei der Behörde? Muss sich A bevor er gerichtlichen Vollstreckungsschutz beantragt gem. 80 a I Nr. 2 VwGO an die Behörde wenden? [bzw. bei VA ohne Doppelwirkung gem. 80 IV VwGO] Dies ist lediglich im Fall des 80 VI VwGO, hier anwendbar über 80 a III 2, für die Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten vorgesehen, so dass in allen anderen Fällen der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auch unmittelbar an das Gericht gerichtet werden kann. Muss A eine Frist einhalten? Nein, eine Frist für den Antrag nach 80 a I Nr. 2, 80 V VwGO ist nicht einzuhalten. Ist die Klagefrist aber abgelaufen, so ist der VA bestandskräftig und es fehlt dem A das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (arg. 80 I VwGO). A hat fast sechs Monate nach Erteilung der Baugenehmigung Klage erhoben. Fraglich ist, ob die Frist gewahrt ist. Grundsätzlich läuft die Monatsfrist, 74 I 2, 1 VwGO ab Bekanntgabe ( 41 VwVfG) des VA. Die Bekanntgabe muss mit Wissen und Wollen der Behörde erfolgt sein. Die Bekanntgabe an Dritte (hier an P) setzt die Frist dagegen nicht in Lauf. Mangels Bekanntgabe der Baugenehmigung an A begann die Frist des 74 I 2, 1 VwGO hier nicht zu laufen. Das Rechtsschutzbedürfnis könnte nur im Falle der Verwirkung fehlen. Hierfür bedarf es eines Zeit- und eines Umstandsmoments dafür ist

5 5 nichts ersichtlich. A hat sofort nach dem Bekanntwerden der Umstände Klage erhoben. ( 58 VwGO ist hier strenggenommen nicht anwendbar, es fehlt schon an der Bekanntgabe!) A hat insofern ein Rechtsschutzbedürfnis. Muss A vor Stellung des Antrags nach 80 a I Nr. 2, 80 V VwGO Klage erheben? Das ist str., kann hier aber dahinstehen, da A Klage bereits erhoben hat. Endergebnis: Für den Antrag des A sind alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben. II. Beiladung P ist gem. 65 II VwGO notwendig beizuladen. III.Begründetheit Obersatz: Der Antrag des A nach 80 a I Nr. 2, V S. 1 Var. 1 VwGO ist begründet, wenn er sich gem. 78 I Nr. 1 VwGO analog gegen den richtigen Antragsgegner richtet und eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Aussetzungsinteresse (Suspensivinteresse) des A das behördliche (oder private) Vollzugsinteresse überwiegt. Dabei kommt den Erfolgsaussichten in der Hauptsache wesentliche Bedeutung zu. Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso eher überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Ist der VA offensichtlich rechtswidrig und korrespondiert damit eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers, so kann kein öffentliches Interesse am Vollzug eines VA bestehen.

6 6 Das Aussetzungsinteresse des A würde somit das Vollzugsinteresse des P überwiegen, wenn sich nach summarischer Prüfung der Hauptsache die Rechtswidrigkeit der dem P erteilten Baugenehmigung ergäbe und der A dadurch in seinen Rechten verletzt wäre. (Hinweis: das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz erfordert wegen der Eilbedürftigkeit- lediglich eine summarische Prüfung. Dies hat auf die Klausurbearbeitung allerdings keine Auswirkungen) 1. Passivlegitimation Gem. 78 I Nr. 1 VwGO analog ist richtige Antragsgegnerin die Stadt Würzburg. 2. Interessenabwägung Hier sind zunächst die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu untersuchen. Die Anfechtungsklage in der Hauptsache ist erfolgreich, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. a) Sachentscheidungsvoraussetzungen Aufgrund der Akzessorietät des einstweiligen Rechtsschutzes kann hier z.t. nach oben verwiesen werden. Gegen die Baugenehmigung ist die Anfechtungsklage statthaft, 42 I Alt. 1 VwGO. Auch die übrigen Voraussetzungen sind gegeben. b) Begründetheit Die Anfechtungsklage des A ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, 78 I Nr. 1 VwGO, die Baugenehmigung rechtswidrig ist und den A in seinen Rechten verletzt, 113 I 1 VwGO. Die Stadt Würzburg ist gem. 78 I Nr. 1 VwGO passivlegitimiert. Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung? aa) Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage der Baugenehmigung sind Art. 68, 59, 60 BayBO.

7 7 bb) Formelle Rechtmäßigkeit Die Stadt Würzburg ist als untere Bauaufsichtsbehörde gem. Art. 53 I 1, 54 I BayBO i.v.m. Art. 9 I 1 GO zuständig. Es ist davon auszugehen, dass P einen Bauantrag gem. Art. 64 BayBO ordnungsgemäß eingereicht hat. A hätte aber gem. Art. 66 BayBO als Nachbar beteiligt werden müssen. Hier greift aber die Heilungsmöglichkeit des Art. 45 I Nr. 3 BayVwVfG analog. Die Baugenehmigung erging damit formell rechtmäßig. cc) Materielle Rechtmäßigkeit (1) Genehmigungspflichtigkeit Bei der Nutzungsänderung in einen "Pizza-Heimservice" handelt es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben i.s. von Art. 55 I BayBO (etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 56 ff. BayBO). (2) Genehmigungsfähigkeit Prüfungsmaßstab Es handelt sich nicht um einen Sonderbau gem. Art. 2 IV BayBO, so dass gem. Art. 59 BayBO der Prüfungsmaßstab des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens greift. Art. 59 S. 1 Nr. 3 BayBO: Als sonstige anlagenbezogene Vorschriften sind die 22 ff. BImSchG zu beachten, deren Einhaltung durch die Auflage Nr. 4 der Baugenehmigung sichergestellt ist. Art. 59 S. 1 Nr. 1 BayBO: Maßgeblich ist somit allein die Übereinstimmung mit dem Bauplanungsrecht, 29 ff. BauGB: Die Nutzungsänderung ist ein Vorhaben zur Änderung einer baulichen Anlage i.s.d. Bauplanungsrecht, 29 I BauGB (eigenständiger Begriff, nötig: bodenrechtliche Relevanz, Grund: Art. 74 I Nr. 18 GG) Maßstab: 30 I BauGB: es liegt ein qualifizierter Bebauungsplan vor.

8 8 (a) Regelbebauung, 30 Abs. 1 BauGB i.v.m. 6 Abs. 2 BauNVO Der "Pizza-Heimservice" des P ist als sonstiger Gewerbebetrieb i.s.v. 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig, insbesondere weil hier eine Vergleichbarkeit und Nähe zu einer "normalen" Pizzeria besteht, die als Schank- und Speisewirtschaft in einem Mischgebiet ohne weiteres zulässig ist. (b) Gebot der Rücksichtnahme ( 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) In Betracht kommt aber ein Verstoß gegen das in 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Aufgrund des einzubauenden Aktivkohlefilters sind unzumutbare Geruchsbelästigungen nicht zu erwarten. Die mit dem streitigen Vorhaben verbundenen Lärmbelästigungen werden gegenüber dem A das Maß des Zumutbaren nicht überschritten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den An- und Abfahrtsverkehr der Zulieferfahrzeuge des P in den Abendstunden sowie an den Wochenenden und Feiertagen. Auch wenn zu diesen (Ruhe-) Zeiten der Hauptumsatz des Pizza-Betriebs stattfindet, bleibt doch festzuhalten, dass der Lieferverkehr nicht unmittelbar vor dem Wohngebäude des A abgewickelt wird und P nicht jede Pizza oder sonstige Bestellung (schon aus Gründen der Rentabilität) einzeln ausfährt, sondern hierzu mehrere Bestellungen zusammenkommen lässt. Selbst wenn dabei im Höchstfall drei Fahrzeuge zum Einsatz kommen sollten, ist dies ein Verkehr, den der A - nicht zuletzt angesichts der Vorbelastung durch die Lage seines Wohngrundstücks - auch an den Abendstunden sowie an den Wochenenden und Feiertagen hinnehmen muss. Soweit der A geltend macht, dass insbesondere Selbstabholer die Einfahrt zu seinem Anwesen zuparken würden, sind dies Verhaltensweisen Dritter, denen ordnungsrechtlich zu begegnen wäre.

9 9 Sie können nicht als von der angefochtenen Baugenehmigung erfasst dem Betrieb des Beigeladenen zugerechnet werden. Verbleibende Beeinträchtigungen des A werden nach allem nicht den Grad einer qualifizierten Störung erreichen, die erst das Rücksichtnahmegebot verletzt. Das genehmigte Vorhaben verstößt daher nicht zu Lasten des A gegen das Rücksichtnahmegebot. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Bauerlaubnis liegen damit vor. (3) Rechtsfolge Die Baugenehmigung war demnach gemäß Art. 68, 59 BayBO zu erteilen. 3. Ergebnis Die Baugenehmigung ist folglich rechtmäßig. Die Hauptsache hat keine Aussicht auf Erfolg. Damit überwiegt das Suspensivinteresse des A das Vollzugsinteresse des P nicht. Der Antrag des A ist also unbegründet. IV. Endergebnis Der Antrag des A hat keine Aussicht auf Erfolg.

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO

Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu

Mehr

Fall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin

Fall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin Fall 11: PreisWert im Wohngebiet A. Anfechtungsklage des N gegen die Baugenehmigung I. Zulässigkeit der Anfechtungsklage 1. Verwaltungsrechtsweg 40 I VwGO 2. Klageart: 42 I Alt. 1 VwGO 3. Klagebefugnis,

Mehr

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO)

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO) Sonderprobleme zum Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO (1) Einstweiliger Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung des VA Situation: Behörde setzt sich über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer

Mehr

Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5

Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5 Fall 5 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht A. Sachentscheidungsvoraussetzungen, 80 V VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO Keine aufdrängende Sonderzuweisung. Subvention erfolgte

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Clip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog

Clip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog Clip 9 E. Widerspruchsverfahren 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog 2) Statthaftigkeit 68 VwGO 3) Problem: Widerspruchsbefugnis - Fallgruppen - Fallgruppen F. Allgemeine Leistungsklage

Mehr

Lösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach

Lösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart

Mehr

Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist.

Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. Fall I: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung

Mehr

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung

Mehr

Fall 8: Lösung Frage 1

Fall 8: Lösung Frage 1 Fall 8: Lösung Frage 1 Die Klage gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen

Mehr

Einstweiliger Rechtsschutz Übersicht 5

Einstweiliger Rechtsschutz Übersicht 5 RA Tobias Hermann Assessorkurs Basics 1 Einstweiliger Rechtsschutz Übersicht 5 A. Vorüberlegungen (S. 1) - Akzessorietät des Verfahrens gegenüber der Hauptsache, d.h. Rechte aus der Hauptsache sollen vorläufig

Mehr

Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune

Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune Besprechung der Klausur aus dem SS 2011 Sachverhalt B ist Betreiber einer Windkraftanlage in der Gemeinde G W wird eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze zu Fall 1: Fall 1: Der Petitionsausschuss und die Zulassung

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

Verwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 22. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Klagearten besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage

Mehr

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld. A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO)

Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld. A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO) Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO) aufdrängende Sonderzuweisung (-) Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur (= streitentscheidenden

Mehr

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Besprechungsfall vom 14.05.2009

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Besprechungsfall vom 14.05.2009 Prof. Dr. Gerhard Robbers SS 2009 Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Besprechungsfall vom 14.05.2009 B ist Eigentümer eines bebaubaren Grundstücks in der rheinland-pfälzischen Stadt X. Das

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Lösungsskizze zum Fall "Für den Sohn nur das Beste"

Lösungsskizze zum Fall Für den Sohn nur das Beste 1 Lösungsskizze zum Fall "Für den Sohn nur das Beste" A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg II. III. IV. Statthafte Antragsart Antragsbefugnis 1. 75 I BauO NW 2. 50 III BauO NW 3. 30 I BauGB i.v.m. 1

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

Fall 7: Weltmeisterschaft 2010

Fall 7: Weltmeisterschaft 2010 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 7: Weltmeisterschaft 2010 Im Sommer 2010 befürchtet man zahlreiche Ausschreitungen während der Weltmeisterschaft in Südafrika. Insbesondere rechnen die deutschen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Rn Seite. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. 1. Teil: Allgemeiner Teil

Inhaltsverzeichnis. Rn Seite. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. 1. Teil: Allgemeiner Teil Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Rn Seite V XIX XXIII 1. Teil: Allgemeiner Teil 1. Abschnitt Einführung 1 1 A. Zur Arbeit mit diesem Buch 1 1 B. Hinweise zur Lösung von Klausuren im Allgemeinen

Mehr

Vorlesung Baurecht. 5 Rechtsschutz

Vorlesung Baurecht. 5 Rechtsschutz 5 Rechtsschutz A. Baurecht als Instrument des Interessensausgleichs I. Zielsetzung des Baurechts: Lösung von Nutzungskonflikten; z.b. Trennung unvereinbarer Nutzungen, Sicherheitsanforderungen an Lage

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

16. Überblick über die Zulassungstatbestände

16. Überblick über die Zulassungstatbestände 16. Überblick über die Zulassungstatbestände 1. Vorhaben: - bauliche Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz (= Objekt) [ s. Folie Nr. 17] - Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung (= dynamische Veränderung)

Mehr

16 Vorläufiger Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz

16 Vorläufiger Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz Vorläufiger Rechtsschutz: Sichert eine Rechtsposition bis zur endgültigen Entscheidung Einstweilige Wirkung, keine endgültige Regelung Anordnung bzw. Wiederherstellung

Mehr

Öffentliches Recht Baden - Württemberg Baurecht

Öffentliches Recht Baden - Württemberg Baurecht Fall 6 Kenntnisgabeprobleme A) Vorüberlegung: Dieser Fall beinhaltet die interessante Problematik, wie ein einstweiliger Rechtsschutzantrag gegen ein verfahrensfreies Vorhaben zu prüfen ist. Als besondere

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr

Vorbeugender und Einstweiliger Rechtschutz

Vorbeugender und Einstweiliger Rechtschutz Vorbeugender und Einstweiliger Rechtschutz A. Vorbeugender Rechtschutz I. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen 1. Statthaftigkeit Vorbeugender Rechtschutz = wenn sich der Kläger gegen zukünftiges Verwaltungshandeln

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

PÜ Öffentliches Baurecht WS 2010/11 Wiss. Mit. Christian Sturm

PÜ Öffentliches Baurecht WS 2010/11 Wiss. Mit. Christian Sturm 1 Fall 5 - Lösung 1. Möglichkeit: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Freistaat Bayern zum VG Würzburg A) Zulässigkeit I) Verwaltungsrechtsweg - 40 VwGO: (+) II) Statthaftigkeit -

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS 22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Rechtsanwaltsarbeitsgemeinschaft / Öffentliches Recht

Rechtsanwaltsarbeitsgemeinschaft / Öffentliches Recht 1 Anmerkung zur Internet-Klausur VA 15 1. Mandantenbegehren Die Mandantin möchte gegen die Gewerbeuntersagung vorgehen. Sowohl gegen den Ausgangs- als auch gegen den Widerspruchsbescheid hat die Mandantin

Mehr

Daraufhin wendet sich A an seinen Rechtsanwalt und fragt, wie er alsbald Rechtsschutz erhalten könne.

Daraufhin wendet sich A an seinen Rechtsanwalt und fragt, wie er alsbald Rechtsschutz erhalten könne. Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung Die unerwünschte Werbetafel Öffentliches Baurecht. UNI-NII.003 A betreibt auf einem mit Wohngebäuden, kulturellen und

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges

Mehr

Juristische Fakultät/ Universität Augsburg Semesterabschlussklausur Verwaltungsrecht AT Sommersemester 2001. Teil I: Teil II:

Juristische Fakultät/ Universität Augsburg Semesterabschlussklausur Verwaltungsrecht AT Sommersemester 2001. Teil I: Teil II: Juristische Fakultät/ Universität Augsburg Semesterabschlussklausur Verwaltungsrecht AT Sommersemester 2001 Teil I: Nehmen Sie Stellung zur Rechtsnatur der Verkehrszeichen in Form von Verkehrsschildern

Mehr

Ruhr-Universität Bochum

Ruhr-Universität Bochum Übersicht 1 Grundlagen 2 Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit 3 Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten 4 Das Widerspruchsverfahren und der informelle Rechtsschutz 5 Die Anfechtungsklage 6 Die Verpflichtungsklage

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT)

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT) Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT) A. Verwaltungsvollstreckung Ausgangsfall: Nachbar N ist gerade dabei, direkt auf die Grundstücksgrenze

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

ÖFFENTLICHES BAURECHT

ÖFFENTLICHES BAURECHT ÖFFENTLICHES BAURECHT 2007 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt in Münster Lehrbeauftragter an der FHöV ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 48149 Münster, Annette-Allee 35, 48001

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Propädeutische Übung. Dr. Georgios Zagouras

Propädeutische Übung. Dr. Georgios Zagouras Propädeutische Übung Dr. Georgios Zagouras Gliederungsebenen Grundsätzlich hat man freie Auswahl wie man gliedert. Aber: Es muss irgendein System erkennbar sein! HIER: Da zwei Unterschiedliche Tatbestände

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Lösungsvorschlag. 1. Teil. Ausgangsfall. A. Zulässigkeit

Lösungsvorschlag. 1. Teil. Ausgangsfall. A. Zulässigkeit Lösungsvorschlag 1. Teil. Ausgangsfall A. Zulässigkeit Die Zulässigkeit der Klage der Stadt X gegen die Aufhebungsverfügung ist unproblematisch. Der Verwaltungsrechtsweg nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist gegeben,

Mehr

Baurecht. Aufgaben, Funktionen und Ziele der Bauleitplanung: - Planungshoheit - Planungspflicht - Stärkung des Umweltschutzes - Konfliktbewältigung

Baurecht. Aufgaben, Funktionen und Ziele der Bauleitplanung: - Planungshoheit - Planungspflicht - Stärkung des Umweltschutzes - Konfliktbewältigung Grundstudium eine Einführung in das öffentliche erhalten. Überblick über das öffentliche : - Kerngebiete des öffentlichen s - Abgrenzung zum privaten - und Eigentumsordnung - Gesetzgebungszuständigkeiten

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Gerichtsverfahren alt -> neu

Gerichtsverfahren alt -> neu Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I 148.040 Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner 140.075 WS 2011/12 4. TEST 19.01.2012 NAME: Punkte [50] 1. Vervollständigen Sie folgenden Text! Die Rechtsordnung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Spezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen.

Spezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen. Fall 3 Gefährlicher Wein Anfang des Jahres 2012 mehren sich Presseberichte, wonach es vornehmlich im Land Bayern zu vielfachem Verkauf und Verzehr von schadstoffbelastetem Wein gekommen ist. In Rede stand

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

Orientierungsatz: (Erfolgloser) Nachbarantrag; Gebot der Rücksichtnahme; Dachgaube; ausreichende Erschließung (Schmutzwasser); Notleitungsrecht

Orientierungsatz: (Erfolgloser) Nachbarantrag; Gebot der Rücksichtnahme; Dachgaube; ausreichende Erschließung (Schmutzwasser); Notleitungsrecht VG Augsburg, Beschluss v. 22.09.2010 Au 4 S 10.1249, Au 4 S 10.1251 Titel: Normenketten: 80a Abs 1 Nr 2 VwGO 80a Abs 3 VwGO 80 Abs 5 VwGO 34 Abs 1 BauGB Art 14 Abs 1 GG 917 Abs 1 BGB Orientierungsatz:

Mehr

Gerichtsverfahren neu -> alt

Gerichtsverfahren neu -> alt Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Wann muss eine Baugenehmigung verlängert werden?

Wann muss eine Baugenehmigung verlängert werden? SCHÖNEFELDER* KOSKE ZIEGLER RECHTSANWÄLTE *FACHANWALT FÜR VERWALTUNGSRECHT Veröffentlichungen Eike Schönefelder Landwirtschaftliches Wochenblatt, 194. Jahrgang, Heft 21 Wann muss eine Baugenehmigung verlängert

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage

Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage Harald Wedemeyer Rechtsanwalt Folie 1 RA Harald Wedemeyer Einführung Was müssen Anlagenbetreiber beim Einsatz von Rüben in Biogasanlagen

Mehr

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein. 5.14. Ausbildungsberechtigung (Wer darf ausbilden) Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein ( 30 BBiG bzw. 22

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

4. Aufhebung nach Wiederaufgreifen des Verfahrens ( 51 VwVfG)

4. Aufhebung nach Wiederaufgreifen des Verfahrens ( 51 VwVfG) 6 Teil: Handlungsformen der Verwaltung A Der Verwaltungsakt VII Der Tod von Verwaltungsakten 1 Rücknahme ( 48 VwVfG) 2 Widerruf ( 49 VwVfG) 3 Begleitmaßnahmen: Vermögensrechtliche Folgen der Aufhebung

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr