Fall 7: Weltmeisterschaft 2010
|
|
- Curt Baumgartner
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 7: Weltmeisterschaft 2010 Im Sommer 2010 befürchtet man zahlreiche Ausschreitungen während der Weltmeisterschaft in Südafrika. Insbesondere rechnen die deutschen Behörden mit einem Hooligan-Tourismus nach Südafrika. Sie befürchten, dass gewaltbereite Fußballfans aus Deutschland in großen Gruppen nach Südafrika reisen, um sich dort mit Fußballfans anderer Länder zu prügeln. Insbesondere eine Gruppe aus der kreisfreien Stadt W in Bayern ist in der Vergangenheit durch ihr gewalttätiges Auftreten bei Fußballspielen der deutschen Nationalmannschaft aufgefallen und in polizeilichen Kreisen für ihr gewaltbereites Auftreten bekannt. Um für ein friedliches Ablaufen der WM zu sorgen, beschließen deutsche Behörden in Kooperation mit südafrikanischen Behörden frühzeitig gegen die gewaltbereiten Fußballfans vorzugehen. Bereits im März beginnen die deutschen Behörden, in einschlägigen Kreisen Ausreiseverbote zu erteilen. Der in W wohnhafte Fußballfan S ist ein aktives Mitglied der Würzburger Hooligans. Er wurde bereits mehrfach während Länderspielen aufgrund von Gewalttaten festgenommen. Auch bei der diesjährigen Fußballweltmeisterschaft in Südafrika möchte er an einigen ausgewählten Spielen teilnehmen und informiert sich gerade über Flüge nach Südafrika. Im Gegensatz zu den meisten seiner Hooligan-Freunde hat er jedoch noch kein Ausreiseverbot oder ähnliches erhalten. Zwei Wochen vor Beginn der Weltmeisterschaft erhält S jedoch vom Oberbürgermeister der Stadt W - als zuständige Behörde - eine Verfügung, durch die der Geltungsbereich seines Reisepasses in der Form eingeschränkt wird, dass ihm eine Ausreise aus Deutschland nach Südafrika unmittelbar oder über Drittstaaten für die Zeit der Weltmeisterschaft verboten ist. Die Behörde hatte erst wenige Tage zuvor von den Aktivitäten des S erfahren. Vor Erlass der Verfügung wurde ihm seitens der Behörde keine Möglichkeit gegeben, Stellung zu nehmen. Ihm wird eine Frist von einer Woche eingeräumt, diese Beschränkungen in seinen Papieren vermerken zu lassen. Die Verfügung wird - auch hinsichtlich des Absehens der Anhörung aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit - ausführlich begründet. Darüber hinaus wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Auch diese wird ausführlich begründet. S, der bislang keinen Widerspruch eingelegt hat, sieht sich in seinen Grundrechten verletzt und möchte in Hinblick auf den Beginn der WM so schnell wie möglich wissen, ob er wirklich nicht ausreisen könne. Er fragt Rechtsanwalt A, welche Art gerichtlichen Rechtsschutzes ihm beim Verwaltungsgericht in W zur Verfügung steht und ob dieser Aussicht auf Erfolg hat. Prüfen Sie die Erfolgsaussichten dieses Rechtsbehelfs.
2 Relevante Normen zur Lösung des Falles: Paßgesetz 7 Paßversagung (1) Der Paß ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß der Paßbewerber 1.die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; 2.sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder der Anordnung oder der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen will; 3.einer Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln zuwiderhandeln will; 4.sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen oder den Vorschriften des Zoll- und Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts zuwiderhandeln oder schwerwiegende Verstöße gegen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen begehen will; 5.sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen will; 6.sich unbefugt zum Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten will; 7.als Wehrpflichtiger eines Geburtsjahrganges, dessen Erfassung begonnen hat, ohne die nach 3 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will; 8.als Wehrpflichtiger ohne die nach 48 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b oder 48 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland verlassen will; 9.als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ohne die nach 23 Abs. 4 des Zivildienstgesetzes erforderliche Genehmigung des Bundesamtes für den Zivildienst die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will; 10.eine in 89a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird. (2) Von der Paßversagung ist abzusehen, wenn sie unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn es genügt, den Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer des Passes zu beschränken. Die Beschränkung ist im Paß zu vermerken. Fallen die Voraussetzungen für die Beschränkung fort, wird auf Antrag ein neuer Paß ausgestellt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Versagung eines ausschließlich als Paßersatz bestimmten amtlichen Ausweises. (4) Ein Paß oder Paßersatz zur Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes darf nicht versagt werden. 8 Paßentziehung Ein Paß oder ein ausschließlich als Paßersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach 7 Abs. 1 die Paßversagung rechtfertigen würden.
3 Lösungsskizze: Da die Weltmeisterschaft in Kürze beginnt, käme Rechtsschutz im Wege einer Anfechtungsklage zu spät, so dass effektiver gerichtlicher Rechtsschutz nur in Form eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gewährt werden kann. Ein solcher Antrag wird Erfolg haben, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg, 40 Abs. 1 VwGO Die Regelung des 40 Abs. 1 VwGO gilt nicht nur für Klagen im Hauptsacheverfahren, sondern auch für Anträge im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes ( 123 Abs. 2 S. 2, 80 Abs. 5 VwGO) Aufdrängende Sonderzuweisung (-) Öffentliche-rechtliche Streitigkeit: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der behördlichen Verfügung. Diese Streitigkeit ist öffentlichrechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenden Normen einzig einen Hoheitsträger berechtigen oder verpflichten, also Sonderrecht des Staates sind. Die Verfügung wurzelt in den Vorschriften des PaßG und des PAuswG, die einzig Hoheitsträger berechtigen und verpflichten öffentlich-rechtliche Streitigkeit (+) Nichtverfassungsrechtlicher Art (+), da keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit Abdrängende Sonderzuweisung (-) Der Verwaltungsrechtsweg ist daher nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet. II. Staathafte Antragsart Die statthafte Antragsart im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach dem klägerischem Begehren des Antragsstellers, 88 VwGO. S Möchte gegen die Verfügung der Behörde vorgehen, um seine in Kürze bevorstehende Reise nach Südafrika antreten zu können. Grundsätzlich richtet sich vorläufiger Rechtsschutz nach 123 Abs. 1 VwGO. Hierbei ist jedoch die Regelung des 123 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen, wonach die 80 f. VwGO vorrangig sind. Sofern diese einschlägig sind, richtet sich der Antrag nach diesen Bestimmungen. In Betracht kommt ein Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO. Ein solcher Antrag ist statthaft, wenn in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft wäre und die Anfechtungsklage oder ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hätten.
4 1. Anfechtungsklage/VA-Qualität? Die Verfügung der Behörde ist öffentlich-rechtlicher Natur und beinhaltet die Beschränkung der Ausreisemöglichkeiten des S, regelt also einen Einzelfall mit Außenwirkung. Es liegt daher ein belastender Verwaltungsakt vor. 2. keine aufschiebende Wirkung Gegen diesen haben Rechtsbehelfe im Sinne des 80 Abs. 1 VwGO wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung nach 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. Der Antrag der R ist demnach als ein solcher zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO statthaft. III. Antragsbefugnis, 42 Abs. 2 VwGO analog Antragsbefugt ist im Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO nur derjenige, der hinsichtlich des Verwaltungsaktes im Hauptsacheverfahren geltend machen kann, möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Als Adressat des belastenden Verwaltungsaktes ist eine Rechtsverletzung des S jedenfalls im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG möglich. Daher ist er antragsbefugt. IV. Beteiligten- und Prozessfähigkeit S ist nach 61 Nr. 1 VwGO beteiligten- und nach 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessfähig. Die Stadt W ist nach 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig und muss sich gemäß 62 Abs. 3 VwGO im Prozess vertreten lassen. V. Zuständiges Gericht Zuständig ist nach 80 Abs. 5 VwGO das Gericht der Hauptsache, also das Gericht, das im Hinblick auf die künftige Anfechtungsklage sachlich und örtlich zuständig wäre. Dieses ist nach 45, 52 Nr. 3 VwGO das Verwaltungsgericht in W. VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Das Rechtsschutzbedürfnis entfiele, wenn dem S ein einfacherer Weg zur Verfügung stände, sein Recht durchzusetzen.
5 1. Problem: Vorherige Einlegung eines Widerspruchs Im Rahmen von 80 Abs. 5 VwGO ist umstritten, ob der Antragsteller Widerspruch gegen den ihn belastenden Verwaltungsakt einlegen muss, bevor er einen Eilantrag stellen kann. e.a.: Ausgehend vom Wortlaut des 80 Abs. 5 S. 2 VwGO, wonach ein Eilantrag nach 80 Abs. 5 VwGO schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig ist, könnte man davon ausgehen, dass eine vorherige Widerspruchseinlegung erforderlich ist. Es wird vorgebracht, der Gesetzgeber habe schließlich ausdrücklich nur die vorherige Erhebung der Anfechtungsklage ausgenommen. Für eine solche Sichtweise sprächen auch die in 80 Abs. 5 VwGO verwendeten Begriffe des Anordnens und Wiederherstellens. Ohne Widerspruch könne keine aufschiebende Wirkung des 80 Abs. 1 VwGO eintreten, dementsprechend könne sie auch nicht angeordnet oder wiederhergestellt werden. a.a.: Nach anderer Ansicht ist eine vorherige Einlegung eines Widerspruchs hingegen nicht erforderlich. Auch sie geht vom Wortlaut des 80 Abs. 5 S. 2 VwGO aus, versteht diesen jedoch anders. Wenn schon eine vorherige Anfechtungsklage nicht erforderlich sei, so müsse das erst recht für den Widerspruch gelten. Hinzukomme, dass die Einlegung des Widerspruchs ja gerade die Regelwirkung des 80 Abs. 1 VwGO (aufschiebende Wirkung) wegen 80 Abs. 2 VwGO nicht auslösen könne. Dem Antragsteller würde also etwas abverlangt, was für ihn völlig sinnlos sei. Außerdem sei ein solches Erfordernis unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes mit dem Sinn und Zweck eines gerichtlichen Eilverfahrens nicht zu vereinbaren. Im vorliegenden Fall bedarf es jedoch keiner Streitentscheidung. Zwar hat S noch keinen Widerspruch eingelegt, dies ist aber gemäß 68 Abs. 1 VwGO i.v.m. Art. 15 Abs. 2 AGVwGO auch nicht erforderlich. 2. Vorheriger Aussetzungsantrag Nach 80 Abs. 4 VwGO kann auch die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, in Fällen des Abs. 2 (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) die Vollziehung aussetzen. Es stellt sich die Frage, ob ein Antrag des Betroffenen auf Aussetzung der Vollziehung nach 80 Abs. 4 VwGO nicht einen einfacheren Weg darstellt, sein Rechtsschutzziel zu erreichen. Nach 80 Abs. 6 VwGO ist ein Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO in Fällen des 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur statthaft, wenn die Behörde vorher einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat. Aus dieser Regelung folgt aber, dass außerhalb der Fälle des 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ein Antrag auf behördlich Aussetzung nach Abs. 4
6 gerade keine zwingende Voraussetzung ist. Beide Rechtsschutzmöglichkeiten stehen vielmehr gleichwertig nebeneinander. Das Rechtsschutzbedürfnis des R ist mithin zu bejahen. VII. Zwischenergebnis Ein Antrag der R auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. B. Begründetheit Der Antrag des A nach 80 a I Nr. 2, V S Alt. VwGO ist begründet, wenn er sich gem. 78 I Nr. 1 VwGO analog gegen den richtigen Antragsgegner richtet, die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig war und/oder eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Aussetzungsinteresse (Suspensivinteresse) des S das behördliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Dabei kommt den Erfolgsaussichten in der Hauptsache wesentliche Bedeutung zu. Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso eher überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Ist der VA offensichtlich rechtswidrig und korrespondiert damit eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers, so kann kein öffentliches Interesse am Vollzug eines VA bestehen. Das Aussetzungsinteresse des S würde somit das Vollziehungsinteresse der Stadt W überwiegen, wenn sich nach summarischer Prüfung der Hauptsache die Rechtswidrigkeit des dem S erteilten Bescheids ergäbe und der S dadurch in seinen Rechten verletzt wäre. I. Passivlegitimation Gem. 78 I Nr. 1 VwGO analog ist der Antrag gegen die Stadt W zu richten. II. Rechtsgrundlage für die Anordnung Rechtsgrundlage der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung ist 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. III. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung 1. Zuständigkeit und Form Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nach 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO sowohl die Ausgangsbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, als auch die Widerspruchsbehörde zuständig. Die Behörde, die den (Grund-) Verwaltungsakt erlassen hat, war demnach auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO zuständig.
7 Nach 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erging schriftlich und wurde ausführlich begründet. Die Voraussetzungen des 80 Abs. 3 S. 1 VwGO sind erfüllt. 2. Verfahren Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass S vor Erhalt des behördlichen Schreibens keine Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen. Es stellt sich die Frage, ob dies nicht eine Verletzung des Anhörungsgebotes des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG darstellt. Hierfür muss die Vorschrift auf die Anordnung sofortiger Vollziehung aber überhaupt Anwendung finden. Voraussetzung für eine unmittelbare Anwendung von Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist, dass es sich bei der Anordnung sofortiger Vollziehung um einen Verwaltungsakt handelt. Dafür müssen alle Voraussetzungen des 35 S. 1 VwVfG erfüllt sein. Dies erscheint vor allem im Hinblick auf eine selbständige Regelung fraglich. Man könnte argumentieren, dass die Behörde eine über den Inhalt des eigentlichen Grundverwaltungsaktes hinausgehende eigenständige Rechtsfolge setzt, indem sie gerade die sofortige Vollziehung anordnet. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Grundverwaltungsakt selbst schon die grundsätzliche Vollziehbarkeit (ab Bestandskraft) regelt. Diese wird durch die Anordnung sofortiger Vollziehung lediglich zeitlich vorverlagert. Dementsprechend trifft die Anordnung sofortiger Vollziehung gerade keine eigenständige Regelung. Hinzukommt, dass es der Anordnung sofortiger Vollziehung an der für den Verwaltungsakt typischen Bestandskräftigkeit mangelt. Dies zeigt sich daran, dass 80 Abs. 5 VwGO keine Fristbestimmung enthält. Dementsprechend ist der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Verwaltungsaktqualität abzusprechen, eine unmittelbare Anwendung von Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG scheidet demnach aus. Teilweise wird dennoch vertreten, dass es zumindest einer analogen Anwendung des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG auf die Anordnung sofortiger Vollziehung bedürfe. Grundvoraussetzung für die Bildung einer Analogie ist aber, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Die in 80 Abs. 3 VwGO getroffene spezielle Begründungsregel für die Anordnung sofortiger Vollziehung zeigt aber, dass sich der Gesetzgeber mit den verfahrensrechtlichen Anforderungen auseinander gesetzt hat. Es hätte nahe gelegen, auch eine Anhörungspflicht mit aufzunehmen, sofern es beabsichtigt gewesen wäre. Aus diesem Grund ist eine planwidrige Regelungslücke und damit die Notwendigkeit einer analogen Anwendung Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG abzulehnen. Die Anhörungspflicht des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG kommt also auch nicht analog zur Anwendung; die Anordnung sofortiger Vollziehung erging somit insgesamt formell rechtmäßig.
8 IV. Materielle Voraussetzungen der Anordnung In materieller wiegt das Gericht im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung das Aussetzungsinteresse des R und das öffentliche Vollzugsinteresse gegeneinander ab. Dies erfolgt maßgeblich durch eine Überprüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. 1. Ermächtigungsgrundlage für das Ausreiseverbot Ermächtigungsgrundlage für die Beschränkung des Reisepasses sind 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 8 PaßG, für die Beschränkung des Personalausweises 6 Abs. 7 PAuswG. 2. Formelle Rechtmäßigkeit des Ausreiseverbotes a) Zuständige Behörde Vorliegend hat die zuständige Behörde gehandelt b) Verfahren Schriftlich Aufgrund der Schriftlichkeit und der ausführlichen Begründung ( Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG) der Verfügung bestehen auch hinsichtlich der Form keine Bedenken. Anhörung Eine Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erfolgte nicht. Entbehrlich nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG? Hiernach kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung unter anderem wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint. Die Behörde hat erst kurz bevor sie die Verfügung erlassen hat, von den Hooligan- Aktivitäten des S erfahren. Der Beginn der Weltmeisterschaft und damit auch die Ausreise der S standen unmittelbar bevor. Aufgrund der sehr kurzen Zeitspanne war zu befürchten, dass die Maßnahmen der Behörde nicht mehr greifen könnten, wenn dem S noch die Möglichkeit gegeben worden wäre, sich zu äußern. Damit wären dann aber Maßnahmen der Behörde zu spät gekommen, so dass von einem Fall der Gefahr im Verzug auszugehen ist. Die Behörde hat bezüglich des Absehens der Anhörung folglich ermessensfehlerfrei gehandelt. Ihre Entscheidung hat sie innerhalb der Verfügung auch begründet. Ein Anhörungsverzicht war demzufolge zulässig. 3. Materielle Rechtmäßigkeit des Ausreiseverbots
9 a) Tatbestandsvoraussetzungen Nach 8 PaßG kann ein Pass dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die nach 7 Abs. 1 PaßG die Passversagung rechtfertigen würden. Eine Beschränkung ist als Minus zur Entziehung auch von der Ermächtigung erfasst. Nach 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG ist ein Pass zu versagen, wenn die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet sind. Eine Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit kommt ersichtlich nicht in Betracht, so dass zu untersuchen ist, ob sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet sind, wenn R nach Südafrika ausreist. Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der wegen Art. 19 Abs. 4 GG einer vollumfänglichen richterlichen Auslegung und Überprüfung zugänglich ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen für die Feststellung einer solchen Gefährdung bestimmte Tatsachen sprechen. Die den beiden anderen Merkmalen des 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG (innere und äußere Sicherheit) in ihrer Gewichtigkeit nahe kommen. Als eine Gefährdung erheblicher Belange können auch Handlungen gewertet werden, die geeignet sind dem internationalen Ansehen Deutschlands zu schaden. Nach der Einschätzung der Beamten ist damit zu rechnen, dass es im Rahmen der Fußballspiele in Südafrika zu gewalttätigen Auseinandersetzungen von Hooligan-Gruppen kommt. Solche radikalen Aktivitäten können dem Ansehen Deutschlands erheblichen Schaden hinzufügen, wenn deutsche Staatsbürger beteiligt sind. Dies liegt daran, dass die Spiele der Weltmeisterschaft von einem weltweiten Publikum im Fernsehen verfolgt werden. S ist ein aktives Mitglied einer Hooligan-Gruppe. Aufgrund seiner einschlägigen Vergangenheit wird er als gewaltbereit eingestuft. Als solch ein gewaltbereiter Hooligan ist es sehr wahrscheinlich, dass er sich auch im Rahmen der Fußballspiele in Südafrika an gewalttätigen Auseinandersetzungen beteiligen wird. Daher ist er eine Person, bei deren Aufenthalt in Südafrika während der Weltmeisterschaft eine Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland ernsthaft zu erwarten ist. Demzufolge liegt eine Gefährdung erheblicher Belange vor. b) Rechtsfolge 8 PaßG räumt der Behörde ein Ermessen ein. Ein Ermessenfehler könnte im Hinblick auf die Grundrechtsverletzung vorliegen. Durch die Ausreisebeschränkung wird in das Recht des S aus Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen. Fraglich ist, ob der Eingriff verhältnismäßig ist. An der Geeignetheit und Erforderlichkeit bestehen keine Zweifel. Fraglich ist, ob die Beschränkung angemessen ist. Ein generelles Ausreiseverbot wäre wohl nicht angemessen. Jedoch wird durch die Beschränkung dem S nur untersagt, nach Südafrika einzureisen. Darüber hinaus ist die Beschränkung zeitlich
10 begrenzt. Vor dem Hintergrund der durch den S drohenden Gefahr ist die Maßnahme wohl als angemessen anzusehen. Ermessensfehler der Behörde liegen somit nicht vor. 4. Besonderes Vollzugsinteresse Es müsste zudem ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegen, d.h. es bedarf einer besonderen Dringlichkeit, mit der die sofortige Vollziehung begründet wird. (Allein die Rechtmäßigkeit des VAs reicht nicht aus, um ein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen, da ansonsten bei jedem rechtmäßigen VA bereits eine sofortige Vollziehung möglich wäre!) Aufgrund der zeitlichen Nähe der WM wäre es jedoch der Behörde nicht möglich, den VA überhaupt zu vollziehen. Durch Einlegen eines Widerspruchs und anschließend einer Anfechtungsklage könnte der S die Vollziehung der Ausreisebeschränkung für den Zeitraum der WM unmöglich machen. Folglich liegt ein besonderes Vollzugsinteresse der Behörde vor. C. Ergebnis Die Anordnung der sofortigen Vollziehung überwiegt gegenüber dem Aussetzungsinteresse des S. Folglich wäre sein Antrag zwar zulässig, jedoch unbegründet.
AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrEinstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO
Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrZwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld. A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO)
Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO) aufdrängende Sonderzuweisung (-) Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur (= streitentscheidenden
MehrVerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO)
Sonderprobleme zum Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO (1) Einstweiliger Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung des VA Situation: Behörde setzt sich über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer
MehrLösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung
Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung
MehrMoritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5
Fall 5 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht A. Sachentscheidungsvoraussetzungen, 80 V VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO Keine aufdrängende Sonderzuweisung. Subvention erfolgte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
Mehr16 Vorläufiger Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz
Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz Vorläufiger Rechtsschutz: Sichert eine Rechtsposition bis zur endgültigen Entscheidung Einstweilige Wirkung, keine endgültige Regelung Anordnung bzw. Wiederherstellung
MehrFraglich ist zunächst, ob alle Sachentscheidungsvoraussetzungen des Antrags gegeben sind. 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Lösung Fall 7: Der Antrag des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und er begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen Fraglich ist zunächst, ob alle
MehrBachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1
Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrClip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog
Clip 9 E. Widerspruchsverfahren 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog 2) Statthaftigkeit 68 VwGO 3) Problem: Widerspruchsbefugnis - Fallgruppen - Fallgruppen F. Allgemeine Leistungsklage
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrEinstweiliger Rechtsschutz Übersicht 5
RA Tobias Hermann Assessorkurs Basics 1 Einstweiliger Rechtsschutz Übersicht 5 A. Vorüberlegungen (S. 1) - Akzessorietät des Verfahrens gegenüber der Hauptsache, d.h. Rechte aus der Hauptsache sollen vorläufig
MehrFall 8: Lösung Frage 1
Fall 8: Lösung Frage 1 Die Klage gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 G 5595/02 (2) Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Ausländerrechts hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS
22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrSpezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen.
Fall 3 Gefährlicher Wein Anfang des Jahres 2012 mehren sich Presseberichte, wonach es vornehmlich im Land Bayern zu vielfachem Verkauf und Verzehr von schadstoffbelastetem Wein gekommen ist. In Rede stand
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrDas öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen
Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrSozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012
1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel
MehrStudienplatzbeschaffung
Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrUrheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007
Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrFall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin
Fall 11: PreisWert im Wohngebiet A. Anfechtungsklage des N gegen die Baugenehmigung I. Zulässigkeit der Anfechtungsklage 1. Verwaltungsrechtsweg 40 I VwGO 2. Klageart: 42 I Alt. 1 VwGO 3. Klagebefugnis,
MehrProf. Dr. Ronellenfitsch WS 2009/2010. Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall vom 02.11.2009
Prof. Dr. Ronellenfitsch WS 2009/2010 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Übungsfall vom 02.11.2009 Der Anatom H beabsichtigt für den 15. bis 27. November 2009 eine Ausstellung Körperwelten:
MehrStraßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren
Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
Mehr2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik
Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten
MehrDas Verfahren Massgebende Normen in der ZPO - Aufteilung nach vorprozessualen vorsorglichen Massnahmen und solchen während des Verfahrens - ZPO 110,
Einleitung - Definitiver Rechtsschutz kann aufgrund der Verfahrensdauer illusorisch werden - Einstweiliger Rechtsschutz für Geldforderungen: nach SchKG - Das Prozessrecht sieht eine Übergangslösung für
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrJura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung
Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung 1. Teil: Ansprüche E gegen X auf Herausgabe des Laptops A. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops aus 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrGesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrRechtsanwaltsarbeitsgemeinschaft / Öffentliches Recht
1 Anmerkung zur Internet-Klausur VA 15 1. Mandantenbegehren Die Mandantin möchte gegen die Gewerbeuntersagung vorgehen. Sowohl gegen den Ausgangs- als auch gegen den Widerspruchsbescheid hat die Mandantin
MehrObersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist.
Fall I: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung
MehrRepetitorium Besonderes Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Sommersemester 2010 Repetitorium Besonderes Verwaltungsrecht Fall 1: Kühlungsborner Anhöhe E ist Eigentümer einer in der Nähe von Kühlungsborn in MV gelegenen ausgedehnten Waldfläche.
Mehr2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik
Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten
MehrVerwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 22. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Klagearten besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage
MehrFall 2. Sachverhalt: Frage 1: Besteht für P die Möglichkeit, die von ihm vorgetragene Rechtsverletzung gerichtlich überprüfen zu lassen?
Sachverhalt 1 Fall 2 Sachverhalt: P ist Mitglied des 14. Deutschen Bundestags und gehört der Fraktion der C-Partei an. Für den Fall des Wahlsieges bei der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen war er für
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrVerwaltungsverfahrensrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht UNI-N. 023 (SS 09)
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 23: Die Schließung einer Diskothek Verwaltungsverfahrensrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht UNI-N. 023 (SS 09) Sachverhalt
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrLösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach
I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrIII.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)
Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Mehrwegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist
Mehr33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
MehrGesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrDie Fahrerlaubnis erhalten und wieder erhalten
Die Fahrerlaubnis erhalten und wieder erhalten Inhaltsverzeichnis 1. Rechtlicher Hintergrund 2. Eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis 3. Das Fahrverbot 4. Entzug der Fahrerlaubnis durch Gericht oder
MehrAmtsblatt der Stadt Sankt Augustin
Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Nummer 18/2014 vom 02.07.2014 Inhaltsverzeichnis: Flurbereinigung Sankt Augustin Grünes C Vorläufige Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen Herausgeber: Stadt
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1
MehrMobile Intranet in Unternehmen
Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrLösungsvorschlag. 1. Teil. Ausgangsfall. A. Zulässigkeit
Lösungsvorschlag 1. Teil. Ausgangsfall A. Zulässigkeit Die Zulässigkeit der Klage der Stadt X gegen die Aufhebungsverfügung ist unproblematisch. Der Verwaltungsrechtsweg nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist gegeben,
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrFragen Übung 14, 17.7.2013
Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon
MehrBefrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?
DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT)
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT) A. Verwaltungsvollstreckung Ausgangsfall: Nachbar N ist gerade dabei, direkt auf die Grundstücksgrenze
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
Mehr.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrPropädeutische Übung. Dr. Georgios Zagouras
Propädeutische Übung Dr. Georgios Zagouras Gliederungsebenen Grundsätzlich hat man freie Auswahl wie man gliedert. Aber: Es muss irgendein System erkennbar sein! HIER: Da zwei Unterschiedliche Tatbestände
Mehr3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht
Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes
MehrVerband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU
Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrOLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrVor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)
5.24. Abmahnung 5.24.1. Wann ist eine Abmahnung erforderlich? Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) z.b. wegen unentschuldigten Fehlens in
MehrEntscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind
Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Staats- und Europarecht
Klausur 1; Schwierigkeitsgrad Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art.
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrBeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrIm Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)
P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus
MehrVerwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten
Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
Mehr