Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber

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1 Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Keine aufdrängende Spezialzuweisung (+) 2. Generalklausel des 40 I 1 VwGO Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß 40 I 1 VwGO eröffnet, wenn eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt und keine anderweitige Rechtswegzuweisung vorliegt. a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit (+), da streitentscheidende Normen solche der GewO sind, die eindeutig dem Öffentlichen Recht zuzuordnen sind (Subordinationstheorie, Bürger steht in einem Unterordnungsverhältnis zur Behörde) b). nichtverfassungsrechtlicher Art (+) c). keine abdrängende Sonderzuweisung (+) II. Statthafte Klageart 1. Klagebegehren Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren ( 88 VwGO). A begehrt hier die Aufhebung der Willkürmaßnahmen, sprich der Gewerbeuntersagung. 2. Richtige Klageart Es könnte eine Anfechtungsklage nach 42 I Alt. 1 VwGO in Frage kommen, wenn die Gewerbeuntersagung einen Verwaltungsakt i. S. d. 35 S. 1 VwVfG i. V. m. 1 LVwVfG 1 darstellt. Ein Verwaltungsakt ist jede hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Ein- 1 Für alle im Folgenden genannten des VwVfG gilt der Rechtsgrundverweis des 1 I LVwVfG. 1

2 zelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist ( 35 S. 1 VwVfG). (Zu den einzelnen Definitionen der Merkmale eines VA vgl. Exkurs) Da die Gewerbeuntersagung von der Kreisverwaltung, also einer Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, erlassen wurde, liegt eine Maßnahme einer Behörde (vgl. 1 IV Bundes-VwVfG und 2 LVwVfG) vor. Diese Maßnahme erfolgte auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (=hoheitlich), nämlich des Gewerberechts. Da ein konkreter Sachverhalt mit einem individuellen Adressaten (= Einzelfall) final verbindlich angeordnet (= Regelung) werden soll und dieser Adressat außerhalb des Rechtskreises der Verwaltung steht (= Außenwirkung), liegt in der Gewerbeuntersagung ein Verwaltungsakt. Die Anfechtungsklage ist die statthafte Klageart. Klagegegenstand ist gemäß 79 I Nr.1 VwGO der Ausgangsbescheid in Form des Widerspruchbescheides. III. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen 1. Klagebefugnis, 42 II VwGO A ist als Adressat einer belastenden Maßnahme klagebefugt i. S. d. 42 II VwGO (sog. Adressatentheorie: Dabei ist bei einem belastenden VA immer eine Verletzung von Art. 2 I GG möglich). Möglich ist zumindest eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 I GG. (Ausführlich zur Klagebefugnis des 42 II VwGO vgl. Fall 3) 2. Vorverfahren Gemäß 68 I 1 VwGO muss vor Erhebung der Anfechtungsklage ein Vorverfahren erfolglos durchgeführt worden sein. Ein Ausnahmefall nach 68 I 2 VwGO ist nicht ersichtlich. A muss einen Widerspruch eingelegt haben, 69 VwGO. Bei Widerspruchseinlegung sind keine Formvorschriften zu wahren; insb. muss die Formulierung Widerspruch nicht verwendet werden. Fraglich ist hier, ob A fristgerecht Widerspruch eingelegt hat. Die Widerspruchsfrist beträgt gemäß 70 I 1 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des VA. a) Bekanntgabe Die Bekanntgabe richtet sich nach 41 VwVfG. Da der Bescheid hier mittels einfachen Briefs verschickt wurde, greift die Fiktion des 41 II 1 VwVfG. Somit gilt der Brief am gegenüber A als bekanntgegeben. b) Fristberechnung Fraglich ist, nach welchen Normen sich die Widerspruchsfrist berechnet. e. A.: 79, 31 I VwVfG a. A.: 57 II VwGO i. V. m. 222 I ZPO Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da beide Ansichten auf die 187 ff. BGB verweisen. Gemäß 187 I BGB beginnt der Fristlauf mit dem auf das Ereignis, hier die (fingierte) Bekanntgabe, folgenden Tag. Fristbeginn ist somit der

3 Fristende ist gemäß 188 Alt. 1 BGB der Da dieser auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich das Fristende auf gemäß 193 BGB auf Montag, den Der von A am eingelegte Widerspruch ist fristgerecht erhoben worden. 3. Klagefrist A müsste die Klagefrist des 74 I 1 VwGO eingehalten haben. Diese beträgt einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids richtet sich gemäß 73 III 2 VwGO nach den Vorschriften des VwZG des Bundes. Hier: Übergabeeinschreiben; d.h. Drei-Tages-Fiktion des 4 II 2 VwZG gilt; Zustellung am Bei dem handelt es sich um einen Samstag, so dass entsprechend 193 BGB in Betracht kommt, die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag, Montag, den zu verschieben (e. A.). Jedoch (a. A.) normiert 4 II 2 VwZG keine Frist, sondern eine Fiktion der Bekanntgabe. Es geht hier nicht um die Bestimmung eines Fristendes, an welchem ein Schuldner eine Handlung spätestens zu erbringen hat. Nur dann ist es sachgerecht, das Fristende auf den nächsten Werktag zu verschieben. Auch die Schutzbedürftigkeit des Empfängers spricht gegen eine entsprechende Anwendung des 193 BGB. Sollte der Zugang tatsächlich erst nach dem Samstag erfolgt sein, gilt die Fiktion nicht ( 4 II 2 VwZG a. E.). Ist der Bescheid aber bereits vor dem Samstag an A zugegangen, ist kein Grund ersichtlich, den Fristbeginn über die Fiktion hinauszuschieben. Fristberechnung nach 57 II VwGO, 222 ZPO, 187 ff. BGB (Hier unstrittig!!!) Fristbeginn: Fristende: , Klage wurde fristgerecht erhoben 4. Klagegegner Klagegegner (= passive Prozessführungsbefugnis=die Befugnis des Beklagten über die vom Kläger behauptete Verpflichtung im eigenen Namen Prozess zu führen) ist gem. 78 I Nr. 1 VwGO der Rechtsträger der handelnden Kreisverwaltung, also der Landkreis. Beachte: Eine a.a. geht davon aus, dass 78 VwGO die Passivlegitimation bestimmt und prüft diesen somit zu Beginn der Begründetheit. Die Passivlegitimation regelt (im Gegensatz zur Prozessführungsbefugnis) die Frage, ob der Beklagte nach materiellem Recht zu der vom Kläger begehrten Leistung oder Unterlassung verpflichtet ist. Die Passivlegitimation ist somit das materielle Gegenstück zur passiven Prozessführungsbefugnis und darf nicht damit verwechselt werden. Es herrscht lediglich Streit darüber, ob 78 VwGO die passive Prozessführungsbefugnis oder die Aktivlegitimation betrifft. Die Formulierung des 78 VwGO ( Die Klage ist zu richten... ) und die Stellung des 78 VwGO im Zusammenhang mit den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen spre- 3

4 chen dafür, dass die passive Prozessführungsbefugnis geregelt wird. Im Übrigen wäre die Prüfung der Beteiligungs- und Prozessfähigkeit ( 61, 62 VwGO), die unstrittig Zulässigkeitsvoraussetzungen sind, ohne Bezug zum Klagegener zu prüfen. Da es sich hierbei aber um einen Aufbaustreit handelt, ist dieser nicht zu diskutieren. In den folgenden Fallbearbeitungen wird der Ansicht gefolgt, dass 78 VwGO die passive Prozessführungsbefugnis bestimmt. IV. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen 1. Beteiligtenfähigkeit, 61 VwGO A ist als natürliche Person gem. 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO beteiligtenfähig. Der Landkreis ist als juristische Person des öffentlichen Rechts gem. 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO beteiligtenfähig. 2. Prozessfähigkeit, 62 VwGO A ist als voll Geschäftsfähiger prozessfähig nach 62 I Nr. 1 VwGO. Der Landkreis selbst ist nicht prozessfähig,handelt aber als Vereinigung nach 62 III VwGO durch seinen Vertreter (Landrat gem. 41 I 2 LKO). V. Zwischenergebnis Die Anfechtungsklage des A ist zulässig. B. Begründetheit Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der angefochtene VA (Gewerbeuntersagung) rechtswidrig und der Kläger A dadurch in seinen Rechten verletzt ist ( 113 I 1 VwGO). Rechtmäßigkeit des VA 1. (Verfassungsmäßige) Ermächtigungsgrundlage 35 I 1 GewO (von der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit ist auszugehen) 2. Formelle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit Verfahren Form (+) 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Vorliegen eines Gewerbes Bei dem Betrieb eines Sonnenstudios müsste es sich um ein Gewerbe handeln. 4

5 Gewerbe ist jede auf Gewinnerzielung gerichtete, nachhaltige, d.h. auf gewisse Dauer angelegte, nicht verbotene Tätigkeit mit Ausnahme der Urproduktion (Landwirtschaft), der freien bzw. künstlerischen Berufe sowie der Verwaltung des eigenen Vermögens. (+) b) Unzuverlässigkeit A müsste i. S. d. 35 I 1 GewO unzuverlässig gewesen sein. Unzuverlässig ist, wer keine Gewähr dafür bietet, seinen Gewerbebetrieb ordnungsgemäß, also den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu führen (unbestimmter Rechtsbegriff, der vollständig überprüfbar ist; dazu ausführlich Fall 5) (+), da gerade beim Betreiben von Sonnenstudios die Intimsphäre der Kunden gewahrt werden muss, welche A verletzt hat [Auf die Rechtsverletzung des A kommt es hier nicht mehr an, da der VA rechtmäßig ist.] C. Endergebnis Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. 5

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