AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13
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- Gabriel Wagner
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1 Teil I: Unbestimmte Rechtsbegriffe Definition: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Gesetzesbegriffe, die auf der Tatbestandsseite einer Norm stehen und im Einzelfall für die Rechtsanwendung einer Auslegung bedürfen. Grundsatz: Ob der Behörde ein Beurteilungsspielraum (Tatbestandsseite!) eingeräumt wird, ist im Wege der Auslegung des jeweiligen Gesetzes zu ermitteln (normative Ermächtigungslehre). Grundsätzlich steht den Behörden jedoch kein Beurteilungsspielraum zu (Grund: Art. 19 IV GG Recht auf effektiven Rechtsschutz). Ausnahmen (Fallgruppen): - Prüfungs- und prüfungsähnliche Entscheidungen - Beamtenrechtliche Eignung- und Leistungsbeurteilungen - Höchstpersönliche Akte wertender Erkenntnis (insb. Gremienentscheidungen) - Prognose- und Risikoentscheidungen, insbesondere im Umwelt- und Wirtschaftsrecht Konsequenzen: - Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte auf die Frage, ob Beurteilungsfehler vorliegen Vom Gericht zu überprüfende Punkte: o Verstoß gegen besondere Verfahrensvorschriften oder grundsätze? o Ist der Prüfer von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen? o Hat der Prüfer sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen? o Wurden allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze nicht beachtet? - Verpflichtungsklage nur in Form eines Bescheidungsurteils - Besonderheiten bei der Anfechtungsklage (vgl. Detterbeck, Allg. VerwR, 10. Auflage, Rn. 338.
2 Teil II: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - Aufdrängende Sonderzuweisung - 40 I 1 VwGO: o Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Hier: Evtl. Öffentlich-rechtlicher Vertrag? Abgrenzung zu VA mit Auflage (P) Wann ist Vertrag öffentlich-rechtlich? Subordinationstheorie (-) Sonderrechtstheorie, nur wenn Vertragsschluss für Vollzug einer öffentlich-rechtlichen Regelung explizit vorgesehen (z.b. Art. 2a III BayNatSchG, 124 I BauGB) Abstellen auf Gegenstandstheorie nach Art. 54 S. 1 BayVwVfG: Maßgeblich für Rechtsnatur des Vertrages ist Gegenstand ( auf dem Gebiet ; bei neutralem Inhalt: Zweck der Leistung/Gesamtcharakter des Vertrages maßgeblich) Hier: sog. gemischter Vertrag o Nichtverfassungsrechtlicher Art o Keine abdrängende Sonderzuweisung II. Zuständigkeit des Gerichts - sachlich: 45 VwGO Verwaltungsgericht - örtlich: 52 Nr. 1 VwGO Augsburg
3 B. Zulässigkeit der Klage I. Statthaftigkeit - Maßgeblich: Rechtsschutzbegehren des Kläger ( 88, 86 III VwGO) - Hier: Verpflichtungsklage ifd. Versagungsgegenklage o 42 I Alt. 2 VwGO o Begehren eines Verwaltungsakts nach Ablehnung II. III. IV. Klagebefugnis - 42 II VwGO - Möglichkeitstheorie bzgl. Anspruch - Hier: Anspruch aus Vereinbarung i.v.m. Art. 54 S. 1 BayVwVfG Vorverfahren - Entbehrlich gem. 68 I 2 HS 1 VwGO i.v.m. Art. 15 II AGVwGO Form gem. 81, 82 VwGO V. Frist - 74 II i.v.m. I 2 VwGO: ein Monat nach Bekanntgabe - Hier: + VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis + VII. Beteiligungs- und Prozessfähigkeit - Stadt Augsburg: o Beteiligungsfähig gem. 63 Nr. 2, 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO o Vertreten durch den Oberbürgermeister gem. 62 III VwGO i.v.m. Art. 38 I, 34 I 2 GO
4 - H: o Beteiligungsfähig gem. 63 Nr. 1, 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO o Prozessfähig gem. 62 I Nr. 1 Alt. 1 VwGO, 104 ff. BGB C. Begründetheit der Klage Obersatz: Die Klage des H ist begründet, soweit sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, die Ablehnung der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis rechtswidrig ist, der H dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache spruchreif ist ( 113 V 1 VwGO). Dies ist der Fall, soweit H gegenüber der Stadt Augsburg einen Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis hat. I. Richtiger Beklagter - 78 I Nr. 1 VwGO Rechtsträgerprinzip - Hier: Stadt Augsburg als Rechtsträger ist richtiger Beklagter II. Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag Exkurs: Prüfung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags in Form eines Verwaltungsvertrags 1 1. Anwendbarkeit Art. 54 ff. BayVwVfG a) Art. 1, 2, 9 BayVwVfG b) Vertrag als Abgrenzung zum Verwaltungsakt/informellem Handeln c) Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts BEACHTE: diese Prüfung erfolgt meist bereits unter dem Gliederungspunkt Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 2. Wirksames Zustandekommen des Vertrages 1 Nach Decker, in: Wolff/Decker (Hrsg.), VwGO/VwVfG-Studienkommentar, 3. Auflage 2012, Vor 54 Rn. 4.
5 a) Zuständigkeit der Behörde in örtlicher, sachlicher und instanzieller Hinsicht b) Einigung c) Keine Wirksamkeitshindernisse aa) Handlungsformverbot gem. Art. 54 S. 1 BayVwVfG bb) Zustimmung Dritter gem. Art. 58 BayVwVfG d) Keine Nichtigkeitsgründe gem. Art. 59 BayVwVfG 3. Kein Erlöschen a) Anfechtung b) Anpassung oder Kündigung gem. Art. 60 BayVwVfG c) Rücktritt oder Kündigung nach BGB gem. Art. 62 S. 2 BayVwVfG d) Zeitablauf, Eintritt einer auflösenden Bedingung etc. 1. Anwendbarkeit Art. 54 ff. BayVwVfG (s.o.) 2. Wirksames Zustandekommen a) Zuständigkeit - Wirksame Vertretung der Stadt durch Oberbürgermeister gem. Art. 62 S. 2 BayVwVfG, 164 I BGB i.v.m. Art. 38 I, 34 I 2 GO b) Einigung - Zwei inhaltlich übereinstimmende, aufeinander Bezug nehmende wirksame Willenserklärungen gem. Art. 62 S. 2 BayVwVfG i.v.m. 145, 147 BGB c) Keine Wirksamkeitshindernisse aa) Zulässigkeit der Vertragsform gem. Art. 54 S. 1 HS 2 BayVwVfG beachte: keine Rechtsgrundlage erforderlich! bb) Zustimmung Dritter erforderlich gem. Art. 58 BayVwVfG?
6 o Hier: Kein Eingriff in Rechte eines Dritten oder Mitwirkungsrechte einer anderen Behörde d) Keine Nichtigkeitsgründe aa) Spezielle Nichtigkeitsgründe gem. Art. 59 II BayVwVfG o Anwendbarkeit: Hier +, da subordinationsrechtlicher Vertrag i.s.d. Art. 54 S. 2 BayVwVfG o Art. 59 II Nr. 1 BayVwVfG Art. 44 BayVwVfG Exkurs: Prüfungsschema Art. 44 BayVwVfG 1. Absolute Nichtigkeitsgründe gem. Art. 44 II BayVwVfG 2. Kategorischer Ausschluss der Nichtigkeit gem. Art. 44 III BayVwVfG 3. Relative Nichtigkeitsgründe gem. Art. 44 I BayVwVfG 4. Teil- oder Gesamtnichtigkeit gem. Art. 44 IV BayVwVfG o Art. 59 II Nr. 2 BayVwVfG RM des fiktiven VA ( Dreier-Schritt! ) plus Kenntnis Hier: insbesondere Ermessensüberschreitung ird materiellen RM der Auflage, allerdings keine Kenntnis! ACHTUNG: -hier besteht der fiktive VA aus Grund-VA plus Nebenbestimmung 2 RM-Prüfungen erforderlich!!! -im Rahmen der formellen RM genügt die Überprüfung der sachlichen Zuständigkeiten wegen Verweis auf Art. 46 BayVwVfG o Art. 59 II Nr. 3 BayVwVfG Vergleichsvertrag gem. Art. 55 BayVwVfG plus RM des fiktiven VA Hier: Kein Vergleichsvertrag
7 o Art. 59 II Nr. 4 BayVwVfG Austauschvertrag gem. Art. 56 BayVwVfG plus Zulässigkeit der Gegenleistung (bei gebundenen Entscheidungen nach Art. 56 II BayVwVfG, bei Ermessensentscheidungen nach Art. 56 I BayVwVfG (dann: insb. Konnexitätsgrundsatz)) Hier: insbesondere Konnexität und Angemessenheit bb) Allgemeine Nichtigkeitsgründe gem. Art. 59 I BayVwVfG o i.v.m. 125 S. 1 BGB o i.v.m. 134 BGB, Art. 18 IIa BayStrWG (hier stets: (P) generelle Anwendbarkeit des 134 i.r.v. Art. 59 I BayVwVfG) cc) Teil- oder Gesamtnichtigkeit gem. Art. 59 III BayVwVfG o Nr. 2 des Vertrags bereits nichtig wegen Art. 59 II Nr. 4 BayVwVfG Gesamtnichtigkeit gem. Art. 59 III BayVwVfG 3. Kein Erlöschen D. Gesamtergebnis
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