Verwaltungsrecht I. 12. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung VII Verwaltungsvertrag. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
|
|
- Reinhold Fertig
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/ Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung VII Verwaltungsvertrag Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
2 Programm für heute Der Verwaltungsvertrag Zustandekommen Wirksamkeit Fehlerfolgen Durchsetzung 2
3 Regelungen VwVfG verwaltungsrechtlicher Vertrag gem. 62 VwVfG Anwendung der übrigen Vorschriften des VwVfG ( 3, 9 ff.) gem. 62 VwVfG ergänzend entsprechende Anwendung des BGB keine Anwendung im Recht der Sozialleistungen und im Abgabenrecht ( 2 II Nr. 1, 3 VwVfG) 3
4 Regelungen 11 BauGB (und andere im BauGB) städtebauliche Verträge u.a. über die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch einen privaten Investor auf dessen Kosten (Nr. 1) u.a. über die Übernahme von Kosten der Gemeinde (Nr. 3, Folgekostenverträge) 11 I BauGB nicht abschließend (vgl. insbesondere u. Abs. 4) 4
5 54 S. 1 VwVfG: Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), Legaldefinition Vertrag entsprechend zivilrechtlicher Dogmatik: übereinstimmende Willenserklärungen mindestens zweier Parteien mit Rechtsbindungswille 5
6 54 S. 1 VwVfG: Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag)... nach Systematik (vgl. 1 I VwVfG) nur behördliche Verträge nicht verfassungsrechtliche Verträge nicht Staatsverträge, Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern nicht Koalitionsverträge (Vertrag?) dient der Abgrenzung zum privatrechtlichen Vertrag 6
7 Abgrenzung zum privatrechtlichen Vertrag kein Wahlrecht der Verwaltung über das anwendbare Rechtsregime aber in bestimmtem Umfang Wahlrecht zwischen privatrechtlichem und Verwaltungsvertrag Regelung der Benutzung öff.-re. Einrichtungen Ermittlung des Willens der Behörde nach objektiven Kriterien 7
8 Abgrenzung zum privatrechtlichen Vertrag Ermittlung des Willens der Behörde nach objektiven Kriterien Abgrenzung nach dem Gegenstand des Vertrags Vollzug öff.-re. Normen Verpflichtung zum/verzicht auf Erlass einer hoheitlichen Maßnahme (zb VA) Bezug zu öff.-re. Rechten/Pflichten des Privaten Problem keine öff.-re. Vorordnung des Bereichs neutrale Leistungspflichten (zb Geldleistungspflichten, dann: Zweck des Vertrags) 8
9 Beispiel: Der A möchte in der Gemeinde K ein Gebäude errichten. Wegen der Sicherheit bzw. Leichtigkeit des Straßenverkehrs müssten dafür 20 neue Pkw-Stellplätze errichtet werden. Das ergibt sich aus der Anwendung der sogen. Stellplatzsatzung von K. Die zuständige kommunale Behörde schließt für die Gemeinde einen Vertrag mit A, in dem A sich zur Zahlung von Euro an die Gemeinde verpflichtet. Das entspricht den Kosten für 20 neue Stellplätze. Doch ist weder die Schaffung von Stellplätzen noch irgendeine Gegenleistung der Gemeinde vertraglich festgeschrieben. 9
10 Öffentlich-rechtlicher Vertrag? Kriterium: Gegenstand des Vertrags Evtl. Erteilung einer Baugenehmigung - 64 HBO Ablösung der Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen - vgl. 44 HBO, Stellplatzsatzung à beides nicht ausdrücklich vertraglich festgeschrieben à festgeschrieben nur eine neutrale Geldleistungspflicht à hinkender Austauschvertrag : die eindeutig öff-re. zu qualifizierende Verpflichtung ist Geschäftsgrundlage 10
11 Typen von Verwaltungsverträgen subordinationsrechtliche Verwaltung und Bürger stehen in einem Über-Unter- Ordnungsverhältnis Vertrag ersetzt VA Vertrag begründet Pflicht zum Erlass eines VA ohne Bezug zum VA vgl. 54 S. 2 VwVfG: Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. à Ermächtigung zur Handlungsform des Vertrags 11
12 Typen von Verwaltungsverträgen subordinationsrechtliche vgl. 54 S. 2 VwVfG: Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Bezugnahme durch 56, 59 II, 61 VwVfG Anwendung auf alle subordinationsrechtlichen Verträge? à nach h.m. ja (vgl. zb Sinn und Zweck des 56 VwVfG) 12
13 Typen von Verwaltungsverträgen koordinationsrechtliche Vertrag zwischen gleichgeordneten Vertragspartnern - meist zwischen zwei Verwaltungsträgern Kooperationsvertrag zur Regelung der Zusammenarbeit von Verwaltung und Privaten meist zur funktionalen Privatisierung Vertragsinhalt: Übertragung des Rechts zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse 13
14 Typen von Verwaltungsverträgen verfügende Verträge Rechtsänderung wird unmittelbar durch den Vertrag herbeigeführt Problem: Baugenehmigung, Gewerbeerlaubnis etc. durch Vertrag statt durch VA zulässig? Verpflichtungsverträge zb Verpflichtung der Behörde zum Erlass einer Baugenehmigung 14
15 Typen von Verwaltungsverträgen Vergleichsverträge 55 VwVfG Austauschverträge 56 VwVfG: Einschränkende Voraussetzungen kein Ausverkauf von Hoheitsrechten auch auf hinkende Austauschverträge anzuwenden 15
16 Rechtmäßigkeit des Vertrags à Wirksamkeit à vgl. Fehlerfolgen in 59 VwVfG I. Zulässigkeit der Vertragsform II. Formelle Rechtmäßigkeit (der Willenserklärungen) III. Materielle Rechtmäßigkeit 16
17 Rechtmäßigkeit des Vertrags I. Zulässigkeit der Vertragsform Vorbehalt des Parlamentsgesetzes für Vertragsform? jedenfalls Vorrang des Gesetzes à Vertragsformverbote ausdrückliche (Beamtenernennung) mittelbare à Monopol für VA? (evtl. Baugenehmigung) à aus Regelungszusammenhang (Festsetzung von Steuern, AO) à wegen Verfassungsrecht (Festsetzung von Steuern) 17
18 Rechtmäßigkeit des Vertrags I. Zulässigkeit der Vertragsform Rechtsfolge eines Verstoßes gegen Vertragsformverbot Vertrag wirksam oder unwirksam? welcher Maßstab? 54 S. 1 VwVfG ( kann) à S. 1 a.e. nur für Handlungsformverbote? à auch für Inhaltsverbote? - für Inhaltsverbote vgl. 59 I bzw. II Nr. 1 immer 59 VwVfG 18
19 Rechtmäßigkeit des Vertrags I. Formelle Rechtmäßigkeit der Vertrags (der Willenserklärungen) 1. Zustandekommen gem. 62 S. 2 VwVfG i.v.m. 145 BGB: zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) 2. Schriftform 57 VwVfG Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks: notarielle Beurkundung gem. 62 S. 2 VwVfG i.v.m. 311 b I BGB 3. Zustimmungsbedürftigkeit 58 I VwVfG: Eingriff in Rechte eines Dritten Verfügungsverträge (+)/Verpflichtungsverträge (str.) Bsp. Baudispens (wenn wirksam, so wohl zustimmungsbedürftig) 58 II VwVfG: behördliche Zustimmung o.ä. 19
20 Rechtmäßigkeit des Vertrags II. Materielle Rechtmäßigkeit der Vertrags (der Willenserklärungen) spezielle inhaltliche Voraussetzungen Vergleichsvertrag ( 55 VwVfG) Abweichungen von Gesetzesbindung typisch Austauschvertrag ( 56 VwVfG) Zulässigkeit eines Verzichts des Privaten zb auf grundrechtliche Positionen (Grundrechtsverzicht) Rechtsfolgen von Rechtsverstößen 59 VwVfG für alle Verträge: Nichtigkeitsgründe des Abs. 1 für Verträge nach 54 S. 2 zudem Nichtigkeitsgründe des Abs. 2 20
21 Rechtmäßigkeit des Vertrags II. Materielle Rechtmäßigkeit der Vertrags (der Willenserklärungen) Rechtsfolgen von Rechtsverstößen 59 I VwVfG ivm BGB zb - Geschäftsunfähigkeit ( 105 BGB) - Verletzung einer Formvorschrift ( 125 BGB, auch bei 57 VwVfG) - Verstoß gegen die guten Sitten ( 138 BGB) - Problem: Anwendbarkeit des 134 BGB (Schutzgesetz) Wertungswiderspruch zu 59 II Nr. 1 VwVfG ea: gar keine Anwendung von 134 BGB hm: Nichtigkeit nur bei qualifizierter Rechtswidrigkeit (gravierender Verstoß? Inhalt missbilligt? etc.) 21
22 Nichtigkeit des Vertrags: keine Rechtswirkungen - Pflicht zur Rückerstattung erbrachter Leistungen (uu aufgrund des allg. öff.-re. Erstattungsanspruchs) - VA aufgrund nichtigen Vertrags ist idr rechtswidrig - Zur Teilnichtigkeit vgl. 59 III VwVfG 22
23 Abwicklung vertraglicher Pflichten Pflicht zur Erfüllung und Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen: 62 S. 2 VwVfG ivm BGB Sonderregelung zu Anpassung und Kündigung in 60 VwVfG - Entschädigung bei außerordentlicher Kündigung gem. 60 I 2 VwVfG führt zu Entschädigungsanspruch analog 49 VI VwVfG Verhältnis von 60 VwVfG zu 62 S. 2 VwVfG ivm 313, 314 BGB str. 23
24 Durchsetzung vertraglicher Pflichten durch den Bürger: durch Klage vor Gericht (idr VG) es sei denn 61 VwVfG durch die Verwaltung: durch Klage vor Gericht Verwaltung hat sich auf Augenhöhe mit Bürger begeben, VA zur Durchsetzung unzulässig (Art. 3 I GG, Selbstbindung) aa: in einigen Fallgestaltungen doch zulässig Eigenvollstreckung zulässig im Fall von 61 VwVfG 24
25 Fall: Der A möchte in der Gemeinde K ein Gebäude errichten. Wegen der Sicherheit bzw. Leichtigkeit des Straßenverkehrs müssten dafür 20 neue Pkw-Stellplätze errichtet werden. Das ergibt sich aus der Anwendung der sogen. Stellplatzsatzung von K. Eine Ablösemöglichkeit ist nicht vorgesehen. Allerdings gibt es in der Straße um das geplante Gebäude wenig Platz für neue Stellplätze. Die zuständige kommunale Behörde schließt für die Gemeinde einen Vertrag mit A, in dem sie sich zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet, wenn der A an die Gemeinde Euro zahlt. Das entspricht den Kosten für 20 neue Stellplätze. Ein Zweck ist vertraglich nicht festgeschrieben. 25
26 I. Materielle Zulässigkeit - Vertragsformverbot? (-) II. Formelle Zulässigkeit - Zustimmungsbedürfnis nach 58 I VwVfG? Rechte Dritter? Sicherheit bzw. Leichtigkeit des Straßenverkehrs, vgl. 44 I 4 HBO (-) III. Materielle Zulässigkeit - keine Ablöse zulässig? Satzungsvorbehalt? Wohl (-) - Zweckbindung festzuschreiben? Im Gesetz reicht (aa vertretbar) - Koppelungsverbot einzuhalten (gilt der engere 44 II HBO oder der weitere 56 I 2 VwVfG?) - Angemessenheit der Gegenleistung (gem. 56 I2 VwVfG, falls nein: 59 II Nr. 4VwVfG: Nichtigkeit) 26
27 Handlungsformen der Verwaltung IV Literaturhinweise Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl., 2011, S
Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG
Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG I. Definition Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert
MehrÖffentlich rechtlicher Vertrag ( 54 ff. VwVfG/ 121 ff. LVwG)
Öffentlich rechtlicher Vertrag ( 54 ff. VwVfG/ 121 ff. LVwG) Öffentlich rechtliche Verträge Völkerrechtliche Verträge Verfassungsrechtliche Verträge Verwaltungsabkommen Staatskirchenverträge Verwaltungsrechtliche
MehrDas könnte dann der Fall sein, wenn die Vereinbarung ein Verwaltungsvertrag wäre.
Lehrstuhl für Öffentliches Recht, jur. Rhetorik und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Katharina Gräfin von Schlieffen Übungsfall - Lösung: Der Stadt Hagenburg könnte ein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung von
MehrDie Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO
Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeit hier ggf. Rückabwicklung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht III
Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht III Wiederholung Liegt in den folgenden Fällen jeweils ein Verwaltungsakt vor: 1. D möchte an einer Demonstration teilnehmen. Weil D schon häufiger
MehrLösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell
Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lernziele: Allgemeine Leistungsklage, öffentlich-rechtlicher Vertrag Die Klage der Stadt S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13
Teil I: Unbestimmte Rechtsbegriffe Definition: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Gesetzesbegriffe, die auf der Tatbestandsseite einer Norm stehen und im Einzelfall für die Rechtsanwendung einer Auslegung
MehrA. Zulässigkeit. I. Verwaltungsrechtsweg 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (P): 812 BGB oder ör Erstattungsanspruch? Actus contrarius zum Leistungsanspruch
A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (P): 812 BGB oder ör Erstattungsanspruch? Actus contrarius zum Leistungsanspruch Rechtsnatur? Abgrenzung öffentlichrechtlicher/privatrechtlicher
MehrDer verwaltungsrechtliche Vertrag unter besonderer Berücksichtigung seiner Rechtswidrigkeit. Von. Dr. Christian Schimpf DÜNCKER & HUMBLOT / BERLIN
Der verwaltungsrechtliche Vertrag unter besonderer Berücksichtigung seiner Rechtswidrigkeit Von Dr. Christian Schimpf DÜNCKER & HUMBLOT / BERLIN o 3 Inhaltsverzeichnis Einführung 13 Erster Teil Grundlagen
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht III
Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht III Wiederholung Liegt in den folgenden Fällen jeweils ein Verwaltungsakt vor: 1. D möchte an einer Demonstration teilnehmen. Weil D schon häufiger
MehrKurzvortrag aus dem Öffentlichen Recht
Kurzvortrag aus dem Öffentlichen Recht K ist Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks im Außenbereich der Stadt B in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Neubaugebiet.
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht Vorlesungsgliederung 1. Die Verwaltung A. Verwaltung als gesellschaftliche und staatliche Erscheinung B. Die öffentliche Verwaltung I. Begriff der Verwaltung 1. Materieller
MehrHUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN
HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN JURISTISCHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND VÖLKERRECHT Prof. Dr. Michael Kloepfer, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanzrecht
MehrDiese hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und soweit sie begründet ist.
Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht SS 2011 Fall 7: Kinogarage - Lösungshinweise - Möglicherweise könnte sich K mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen das Vorgehen der
MehrLösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell
Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lernziele: Allgemeine Leistungsklage, öffentlich-rechtlicher Vertrag Die Klage der Stadt S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der
Mehr9 Verwaltungsvertrag Begriff
Begriff Verwaltungsvertrag: 54 S. 1 VwVfG: Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben wird. Der Vertrag muss von einer Behörde abgeschlossen
MehrVerwaltungsrecht I. 10. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 10. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute I. Nebenbestimmungen
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
MehrLösungsübersicht Fall 6:
Lösungsübersicht Fall 6: Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen Fraglich ist zunächst,
MehrVerwaltungsrecht I. 8. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung III Der Verwaltungsakt materielle Rechtmäßigkeit. Wintersemester 2015/16
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 8. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung III Der Verwaltungsakt materielle Rechtmäßigkeit Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute 1. Materielle
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht von Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues Richter Thomas Baumeister * * * JURA INTENSIV VERLAGS GmbH & Co KG Münster 2014 *Der Autor ist seit 14 Jahren als Dozent für das bundesweite
Mehr4. Haupteil: Verwaltungshandeln durch Vertrag
1 4. Haupteil: Verwaltungshandeln durch Vertrag 23 Der öffentlich-rechtliche Vertrag A. BEGRIFF UND FUNKTION I. Allgemeine Bedeutung II. Anwendungsbereich des verwaltungsrechtlichen Vertrages III. Abgrenzung
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl
Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl V XIII XV XIX A. Überblick zum allgemeinen Verwaltungsrecht 1 1 B. Grundlagen des Verwaltungsrechts 3 2 I. Die öffentliche
MehrDie Handlungsformen der Verwaltung III
Die Handlungsformen der Verwaltung III I. Handlungsformenwahlfreiheit Mit der Aufgabenzuweisung ist der Verwaltung grundsätzlich auch die Befugnis zur Entscheidung über den Einsatz geeigneter Organisations-
MehrDie Klage vor dem VG hat Erfolg, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, sie zulässig und soweit sie begründet ist
Die Klage vor dem VG hat Erfolg, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeit (+) HBO, BauGB,
MehrMichael Ludorf. Die Schuldrechtsreform und die verwaltungsrechtlichen Verträge
Michael Ludorf Die Schuldrechtsreform und die verwaltungsrechtlichen Verträge Eine Untersuchung der Änderungen im Zivilrecht und ihrer Auswirkungen auf den verwaltungsrechtlichen Vertrag Verlag Dr. Kovac
Mehr2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009
A) Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg ( 40 VwGO) - keine aufdrängende Spezialzuweisung - öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.s.d. 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO o Hier: Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,
MehrGliederung. Öffentliches Recht I Sommersemester PD Dr. Jürgen Kühling, LL.M. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung
Öffentliches Recht I Sommersemester 2004 Gliederung Gliederung A. Einführung I. Konzept der Vorlesung II. Literaturhinweise zum Öffentlichen Recht III. Was ist Öffentliches Recht? Abgrenzung zum Privatrecht
MehrVerwaltungsrecht II. 20. Vorlesung. Staatshaftungsrecht 3. Sommersemester Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht II Sommersemester 2016 20. Vorlesung Staatshaftungsrecht 3 Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Staatshaftungsrecht (3) Programm für heute Die Amtshaftung 2/2 Haftung wegen Beeinträchtigung
MehrPrivatdozent Dr. Alexander Windoffer WS 2013/14. Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht. Gliederungsübersicht
Privatdozent Dr. Alexander Windoffer WS 2013/14 Vertreter der Professur für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht Universität Trier Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederungsübersicht 1:
Mehr5 Handlungsformen des Kommunalrechts. I. Die Handlungsformen kommunaler Aufgabenwahrnehmung. Das Satzungsrecht und seine Rechtsschutzaspekte
Prof. Dr. März Kommunalrecht 5 1 5 Handlungsformen des Kommunalrechts I. Die Handlungsformen kommunaler Aufgabenwahrnehmung im Überblick II. Das Satzungsrecht und seine Rechtsschutzaspekte III. Besonderheiten
MehrGrundkurs Öffentliches Recht III - Allgemeines Verwaltungsrecht Donnerstag, den 22. Januar 2004
Prof. Dr. Heintzen WiSe 2003 / 04 Grundkurs Öffentliches Recht III - Allgemeines Verwaltungsrecht Donnerstag, den 22. Januar 2004 Zusatz zu den "Handlungsformen der Verwaltung": Schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln
MehrFakultät Lehrstühle/Professuren Prof. Dr. Rossi Downloads AG GK ÖR II (Teil 1) VerwR Allgemeine Materialien
Universität Augsburg Institut für Öffentliches Recht Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Gliederung zu Fall 1 Stand: SS 2009 Vorbemerkung: Die Fälle und die Lösungen können auf
MehrGrundzüge, Erläuterungen und Beispiele. Dr. Siegfried F. Franke
Allgemeines Verwaltungsrecht der Bundesrepublik Deutschland Grundzüge, Erläuterungen und Beispiele von Dr. Siegfried F. Franke Universitätsprofessor für Wirtschaftspolitik und Öffentliches Recht an der
MehrVerwaltungsrecht I. 6. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung II Der Verwaltungsakt Verfahren und Verfahrensfehler. Wintersemester 2015/16
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 6. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung II Der Verwaltungsakt Verfahren und Verfahrensfehler Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Überblick II. Der Verwaltungsakt III. Nebenbestimmungen zumverwaltungsakt IV. Der fehlerhafte Verwaltungsakt V. Bestandskraft, Widerruf
Mehr-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 8
Lösung Fall 8 Klage des B auf Zahlung von 14.0001 B kann den geforderten Betrag erfolgreich einklagen, wenn seine Klage zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit2 I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO
MehrVerwaltungsvertrag und Verwaltungsakt
Verwaltungsvertrag und Verwaltungsakt Probleme der Überschneidung von Verwaltungsakten und Verwaltungsverträgen unter besonderer Berücksichtigung des Verfügungsvertrages Von Georg Butterwegge Duncker &
MehrDie Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger staatlicher Beihilfen
Sabine Beckmann Die Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger staatlicher Beihilfen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhalt Abkürzungen 13 Literatur 17 Einleitung 27 A. Das Problem 27
MehrUniversität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft
Hamburger Examenskurs Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft Hamburger Examenskurs Öffentliches recht Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft (Hg.) Verwaltungsrecht II Sonstiges
MehrFall 4: Verkehrsschildfall:
Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
MehrHochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg. Verwaltungsrechtliche Zusicherung nach 38 LVwVfG
Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg 26. September 2011 Verwaltungsrechtliche Zusicherung nach 38 LVwVfG Dr. Gisela Meister-Scheufelen Zusicherung 38 Landesverwaltungsverfahrensgesetz
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. I. Übersicht
Aufhebung von Verwaltungsakten I. Übersicht Aufhebung = VA actus contrarius Unterscheidung rm/rw VA, d.h. sämtliche form. + mat Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen Abgrenzung belastend oder begünstigend Spezialregelungen:
MehrVoraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs)
Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs) 1. Einigung a) Antrag/Angebot (auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung) (1) Erforderlicher Inhalt: wesentliche Vertragsbestandteile
MehrDer Erschließungsvertrag im System des Erschließungsrechts
Der Erschließungsvertrag im System des Erschließungsrechts Von Thomas Walter Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 23 I. Anlass der Arbeit 23 II. Ziel der Arbeit 26 III. Gang der Untersuchung
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde
MehrVerwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Staatshaftungsrecht I. Das System der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen
MehrVerwaltungsrecht I. Wintersemester 2015/16. Einführung. 1. Vorlesung. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 Einführung 1. Vorlesung Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm im Semester 1. Allgemeines Verwaltungsrecht 2. Polizei- und Ordnungsrecht 3. Grundzüge des
MehrALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT
ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT als Begleitskript für die Einführungsveranstaltung für Studenten an - Technischen Universitäten - wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten - Fachhochschulen von Prof. Dr. H.
MehrInhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 14
Literaturverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 14 Kapitel A: Einführung 17 I. Vollstreckungsrecht als Teil des öffentlichen Rechts 17 II. Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 18 Die Bedeutung des
MehrVerwaltungsrecht I. 23. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (3) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 23. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (3) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Begründetheit der Anfechtungsklage 2 Anfechtungsklage II. Begründetheit
MehrDer Verwaltungsakt. Rechtsanwältin Christiane Müller
Der Verwaltungsakt Verwaltungsakte im Alltag Bewilligung von Bafög, Arbeitslosengeld, AG II, Erteilung einer Arbeitserlaubnis begünstigender VA Ablehnung eines Wohngeldantrages, Feststellung einer Sperrzeit
MehrIII. Rechtsbindung der Verwaltung
III. Rechtsbindung der Verwaltung Rechtsbindung Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) das heißt: 1. Kein Handeln ohne Gesetz (= Vorbehalt) 2. Kein Handeln gegen das Gesetz (= Vorrang
MehrC. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt
C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/2014 05.11.2013 Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit 1. aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)
MehrAnsprüche im Staat-Bürger-Verhältnis
Ansprüche im Staat-Bürger-Verhältnis Fall 1 (zum Selbststudium) E ist Eigentümer eines Grundstücks auf dem Gebiet der Gemeinde G. Da das Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans (B-Plans)
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Professor Dr. Michael Reinhardt, LL.M. (Cantab.) Wintersemester 2014/2015 Allgemeines Verwaltungsrecht Di 10-12 Uhr, HS 4 Do 10-12 Uhr, HS 5 Erster Teil: Die Grundlagen des allgemeinen Verwaltungsrechts
MehrA. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne.
1 Lösungshinweise Fallbeispiel 2 A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. Exkurs: Zwei-Stufen-Theorie Wahlfreiheit
MehrLösung Fall 9: Die störende Kneipe
Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit
Mehr5. Teil: Der Ablauf von Verwaltungsverfahren F. Verwaltungsinformationsrecht
5 Teil: Der Ablauf von Verwaltungsverfahren F Verwaltungsinformationsrecht I Verfassungsrechtliche Grundlagen Informationsfreiheit (Art 5 Abs 1 Satz 1 GG) Recht auf informat Selbstbestimmung (Art 2 Abs
MehrBESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)
BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Überblick II. Der III. Nebenbestimmungen zum IV. Der fehlerhafte V. Bestandskraft, Widerruf und Rücknahme von en VI. Die Zusicherung
MehrLösung Fall 6 Eine Hand wäscht die andere?
Lösung Fall 6 Eine Hand wäscht die andere? Die von S erhobene Klage auf Rückzahlung der 1000 hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und die Klage begründet ist. A.
MehrDer verwaltungsrechtliche Vertrag
Prof. Dr. Heintzen SoSe 2003 Grundkurs Öffentliches Recht III - Allgemeines Verwaltungsrecht Dienstag / Mittwoch, den 17./18. Juni 2003 Der verwaltungsrechtliche Vertrag Der Verwaltungsakt ist seit dem
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Überblick II. Der Verwaltungsakt III. Nebenbestimmungen zumverwaltungsakt IV. Der fehlerhafte Verwaltungsakt V. Bestandskraft, Widerruf
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Grundlagen I. Die öffentliche Verwaltung und die Verwaltungsgerichtsbarkeit II. Das Verwaltungsrecht III. Die Rechtsquellen IV. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 Verfassungsrechtliche Grundlagen 2. Vorlesung Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Verfassungsrechtliche Grundlagen 2 Verfassungsrechtliche Grundlagen
Mehr1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Grundlagen I. Die öffentliche Verwaltung II. Das Verwaltungsrecht III. Die Rechtsquellen IV. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung V. Ermessen und Beurteilungsspielräume
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn
MehrStaats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 5: Ein Outletcenter
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 5: Ein Outletcenter Öffentliches Baurecht; Verwaltungsverfahrensrecht (039-SS05) Sachverhalt Die an der Grenze zu der
MehrZuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 324) Inhaltsübersicht
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden - Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG) Landesrecht Baden-Württemberg Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden - Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht Staatshaftungsrecht II
Allgemeines Verwaltungsrecht Staatshaftungsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. SS 2018 Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis
Mehr15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrSchadensersatz- und Entschadigungsanspruche des Investors gegen die Gemeinde bei Anderung der Bauleitplanung
Maike Tjarda Muller Schadensersatz- und Entschadigungsanspruche des Investors gegen die Gemeinde bei Anderung der Bauleitplanung unter besonderer Berucksichtigung des Vorhaben- und ErschlieBungsplans nach
MehrBasiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel
7 Lektion 2 Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel A. Zuständigkeit I. Allgemeines Zu unterscheiden sind 1. Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde
MehrAG VerwR II. Besprechung Übungsklausur
AG VerwR II Besprechung Übungsklausur (Gewichtung ¼) 1. Das Recht der öffentlichen Ersatzleistungen kennt Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung. a) Worin unterscheiden sich die Rechtsfolgen dieser
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 10 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Verwaltungsrechtlicher Vertrag 18 Prof. Dr. Felix Uhlmann
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrGliederung. Literaturverzeichnis
Gliederung Gliederung Literaturverzeichnis V-X XI-XXVHI Einleitung 001 Kapitel 1 Entstehungsgeschichtliches zu Treu und Glauben im Verwaltungsrecht 004 A. Die Verwendung des Grundsatzes durch die Rechtsprechung
MehrImmissionsschutzrecht I
Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);
MehrNebenbestimmungen ( 107 II LVwG)
Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG) Befristung (Nr. 1) - Wirkung des VA abhängig von einem zukünftigen gewissen Ereignis Auflage (Nr. 4) - schreibt Tun, Dulden oder Unterlassen vor unabhängig von der Erfüllung
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -
Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,
MehrFreudenhaus Kurzlösung
Freudenhaus Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik
MehrD könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen
MehrDie kommunale öffentliche Einrichtung dargestellt am Beispiel des Zirkusplatzes
Friedrich Hoffmann Die kommunale öffentliche Einrichtung dargestellt am Beispiel des Zirkusplatzes Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 Einleitung 21 A) Der Kommunale Zirkusplatz allgemein
MehrBeispiel 1 zur Form. Folie 168. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 1 zur Form Mieter kündigt seinen Wohnraummietvertrag per E-Mail an seinen Vermieter V. Dann überlegt er sich, doch in der Wohnung bleiben zu wollen. Muss er räumen? Anspruch auf Räumung des V
Mehr54, 56, 59 II Nr. 4 VwVfG: Treu und Glauben in öffentlichrechtlichen
Verwaltungsverfahrensrecht 54, 56, 59 II Nr. 4 VwVfG: Treu und Glauben in öffentlichrechtlichen Verträgen BVerwG, Urteil vom 16.05.2000 4 C 4.99. Leitsatz 1. Macht eine Gemeinde die Änderung eines Bebauungsplans
MehrStraßenschlussstrich Kurzlösung
Straßenschlussstrich Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Georg Hellmich Stand
MehrLösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht Professor Dr. Florian Becker mittwochs (CAP 2 Hs. H) und donnerstags (OHP Chemie I), 8:15-9:45 Uhr Einführung Verfassungsrecht vergeht, Verwaltungsrecht besteht (Otto Mayer
MehrEinführung in das Bürgerliche Recht
Einführung in das Bürgerliche Recht von Jan Schapp 4. Auflage bearbeitet von Dr. Jan Schapp o. Professor an der Universität Gießen und Dr. Wolfgang Schur Privatdozent an der Universität Gießen Verlag Franz
MehrModul 55207: Öffentliches Umweltrecht
Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 2
AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit
MehrEinführung in das bürgerliche Recht
Vahlen Studienreihe Jura Einführung in das bürgerliche Recht von Prof. Dr. Jan Schapp, Dr. Wolfgang Schur 3. Auflage Einführung in das bürgerliche Recht Schapp / Schur schnell und portofrei erhältlich
Mehr