Die Klage vor dem VG hat Erfolg, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, sie zulässig und soweit sie begründet ist

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1 Die Klage vor dem VG hat Erfolg, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeit (+) HBO, BauGB, BauNVO als öffr Normen, es geht um die Erteilung eine BauGen, selbst wenn AGL ein Vertrag sein sollte nicht-verfassungsrechtlich (+); keine abdrängende Sonderzuweisung (+) B) Zulässigkeit I) Klageart, 88 VwGO hier: 42 I Alt. 2 VwGO, arg. Erlass einer BauGen (= VA isv 35 S. 1 VwVfG) ABER: (P) AGL ist möglicherweise ein (öffr) Vertrag ea: LK ist richtige Klageart A Vertragsansprüche sind von den Part. typischerweise mit der LK zu verfolgen A für das VorVf ( 68 I, II VwGO) ist wegen der Zweckmäßigkeitsprüfung kein Raum, wenn der Anspruch auf Erlass aus einem Vertrag folgt A mit diesem Arg. ließe sich die VK für jeden Fall einer gebundenen Entscheidung verneinen (z.b auch bei Zusicherung gem. 38 VwVfG), jedenfalls lässt sich damit nur die Entbehrlichkeit eines VorVf begründen aa: VK ist statthaft A Klageart bestimmt sich nach Begehren (Klageziel), nicht nach der möglichen RGL für das Begehren (Klagegrund), zudem kann neben Vertrag auch das Gesetz als Grundlage ( 64 HBO) in Betracht kommen II) Klagebefugnis, 42 II VwGO (+) möglicherweise Anspruch auf Erlass einer BauGen aus 64 I HBO bzw. dem Vertrag, daher Ablehnung möglicherweise RV III) Vorverfahren, 68 I 1, II VwGO (+) laut SV erfolglos durchgeführt IV) Klagefrist, 74 I, II VwGO (+) 1 Monat

2 V) Klagegegner, 78 I VwGO Rechtsträgerprinzip, hier Stadt F als RTräger der Bauaufsichtsbehörde (auch bei Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung vgl. 52 I 2, I 1 Nr. 1 lit. a HBO) VI) Beteiligten- und Prozessfähigkeit, 61, 62 VwGO F: 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO als jurp des öffr ( 1 II HGO); gem. 62 III VwGO, 71 I 1, 9 II 2 HGO vertreten durch den Magistrat K: 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO als natürliche Person C) Begründetheit, 113 V VwGO wenn M einen Anspruch auf Erlass der BauGen hat, hier: aus 64 I HBO? I) Baugenehmigungsbedürftigkeit, 54ff. HBO Errichtung baulicher Anlage (+). 54 I, 2 I 1 HBO, Wohnhaus Genehmigungsfreiheit gem. 55 HBO ivm Anlage 2 (-) Genehmigungsfreiheit gem. 56 I 1, II Nr. 1 HBO (-), arg. es besteht kein B-Plan II) formelle Voraussetzungen (+) ordnungsgemäßer Antrag bei der zuständigen Behörde, 60 I, 52 I Nr. 1 lit. a Alt. 2 HBO kreisangehörige Gemeinde mit mehr als Einwohnern III) Genehmigungsfähigkeit Prüfungsmaßstab, BauplanungsR gem. 56 I 1, 57 I Nr. 1 HBO arg. kein Sonderbau 2 VIII HBO a) Anwendungsbereich, 29 I BauGB (+) Errichtung baulicher Anlagen isd BauGB (+) eine auf Dauer künstlich mit dem Erdboden verbundene künstliche Anlage mit bauplanungsrechtlicher Relevanz, (+) wenn Belange des 1 VI BauGB betroffen b) 30 I BauGB (-), kein B-Plan c) 34 (-) GS liegt außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile d) 35 I (-), arg. kein privilegiertes Vorhaben

3 e) 35 II BauGB öff Belange nicht beeinträchtigt? umfassende Abwägung - 35 III Nr. 1 BauGB (+) Waldgebiet (vgl auch arge 1 II BauNVO) - 35 III Nr. 5 BauGB (+) Waldrodung - 35 III Nr. 7 BauGB(+/-) Entstehung eine Splittersiedlung es sprechen keine gewichtigen Gründe für das Vorhaben Beeinträchtigung (+) Genehmigungsfähigkeit (-) IV) Anspruch aus Vertrag 1) Vorliegen eines öffr Vertrages Abgrenzung Zusicherung isv 38 HVwVfG (= einseitig durch Behörde) od. zustimmungsbedürftigem VA hier: beide haben gleichberechtigt auf Inhalt eingewirkt, nicht bloß Zustimmung zu iü einseitiger Regelung durch Behörde auf dem Gebiet des ÖffR (+) Gegenleistung indifferent, Leistung der F auf Gebiet des BauR, jedenfalls nach Schwerpunkt öffr 2) Wirksamkeit a) Wirksame Einigung zurechenbare WE der Gemeinde hier WE des Magistrats zurechenbar gem. 62 S. 2 HVwVfG ivm 164 I BGB arg. Vertretungsmacht aus 71 I 1, 9 II 2 HGO (hm), nach aa 66 I 3 Nr. 1 HGO hier jedenfalls erfüllt (vgl. 52 I 2, 3 HBO) ea: 71 I HGO verleiht nur ein VertretungsR ise Außenzuständigkeit, die Vertretungsmacht folgt aus 66 HGO A Sicherung der Organkompetenzen hm: 71 I HGO verleiht auch Vertretungsmacht A Verkehrsschutz, Trennung Außenverhältnis und Pflichten im Innenverhältnis Form 62 S. 2 HVwVfG, 125 S. 1 BGB, 57 VwVfG (+) Schriftform 58 I HVwVfG (gilt nach hm auch für Verpflichtungsgeschäfte) (+)

4 arg. ob in R des N eingreift unerheblich, da jedenfalls beteiligt b) andere Unwirksamkeitsgründe aa) 59 I HVwVfG, 134 BGB, 54 S. 1 HVwVfG Vertragsformverbot (-) zwar ea: BauGen darf nicht durch Vertrag erteilt werden A Vorschriften des BauGenVf sind auf VA zugeschnitten, BauGen muss anfechtbar, aufhebbar sein hier unerheblich, arg. die Baugen selbst wird nicht durch den Vertrag erteilt bb) Nichtigkeit gem. 59 II HVwVfG Vertrag isv 54 S. 2 HVwVfG sog. subordinationsrechtlicher Vertrag über den Wortlaut hinaus sämtliche Verträge im Subordinationsverhältnis str. nur, ob generell oder auch im konkreten Fall ein Subordinationsverhältnis bestehen muss, hier unerheblich, da auch im konkreten Fall (+) arg. BauGen ea: es ist für 54 S. 2 HVwVfG ausreichend, dass generell ein Subordinationsverhältnis besteht, sodass alle Verträge zwischen Staat und Bürger subordinationsrechtlich sind aa: 54 S. 2 HVwVfG ist einschlägig, wenn bezogen auf den konkreten Vertragsgegenstand ein Subordinationsverhältnis besteht (1) 59 II Nr. 1, 44 HVwVfG (-) arg. jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig (2) 59 II Nr. 2 HVwVfG (-) jedenfalls keine Kenntnis der Vertragsparteien (3) 59 II Nr. 3 Vergleichsvertrag isv 55 HVwVfG - Vertrag isv 54 S. 2 (+) s.o. - Beseitigung von Ungewissheit (+) Ungewissheit über RmK der BauGen des N - gegenseitiges Nachgeben (+) Klagerücknahme Verzicht auf SE einerseits; Versprechen der BauGen andererseits - ABER: Ungewissheit und Nachgeben muss sich auf die selben Umstände beziehen, hier: (-) Ungewissheit und Leistung des K zwar (+), nicht aber Gegenleistung der F Vergleichsvertrag isv 55 HVwVfG (-)

5 (P) Was bedeutet dies mit Blick auf 59 II Nr. 3 HVwVfG ea: Merkmale des Vergleichsvertrags sind Voraussetzungen isv 59 II Nr. 3 HVwVfG und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Nichtigkeit A 59 II Nr. 3 HVwVfG setzt das Vorliegen eines Vergleichsvertrags voraus, der hier gerade nicht vorliegt aa: 59 II Nr. 3 HVwVfG greift nur im Fall fehlerhafter Ermessensausübung A Voraussetzungen meint letzten Satzteil nach kann Nichtigkeit gem. 59 II Nr. 3 HVwVfG (-) (4) 59 II Nr. 4 HVwVfG Austauschvertrag isv 56 (+) Klagerücknahme/Verzicht gegen BauGen unzulässige Gegenleistung an sich wohl (-) A Leistung des des K (Klagerücknahme/Verzicht) ist nicht unzulässig, weder Anhaltspunkte für Unverhältnismäßigkeit, noch fehlt Zusammenhang, da sich BauGen jeweils auf dasselbe Gebiet beziehen (P) sind die Voraussetzungen des 56 I 1 HVwVfG erfüllt (wenn nicht würde dies ebenfalls zur Nichtigkeit führen) Zweckvereinbarung Bestand der BauGen des N?; Erfüllung öff Aufgaben Bauaufsicht im weitesten Sinne? kann dahinstehen, wenn Voraussetzungen des 56 HVwVfG ohnehin nicht erfüllt 56 HVfVfG rechtfertigt kein Abweichen von der objektiven Gesetzeslage entgegen 54 S. 1 HVwVfG (Vorrang des Gesetzes), verlangt also eine rechtmäßige (bzw. rechtliche mögliche) Behördenleistung A 56 HVwVfG regelt zwar die Leistung der Behörde nicht, setzt aber die Einhaltung von 54 S. 1 HwVfG aber voraus (quasi als ungeschriebenes Merkmal) A anders als bei 55 HvVwVfG (s.u.) besteht gerade keine Ungewissheit, die ein abweichen von der Gesetzeslage im Interesse anderer Rechtsprinzipien rechtfertigen würde hier aber Verstoß gegen 54 S. 1 HVwVG (+) A die 29ff. BauGB, insb. 35 II BauGB stehen der BauGen entgegen

6 Nichtigkeit gem. 59 II Nr. 4, 56 I HVwVfG (+) (5) 59 I HVwVfG, 134 I BGB, 54 S. 1 HVwVfG (P) ist 134 I BGB ird 59 I HVwVfG anwendbar A dann könnten die speziellen Nichtigkeitsgründe des 59 II HVfVfG unterlaufen werden und damit die Wertung, dass nicht jede Rwk zur Nichtigkeit führen soll A andererseits lässt sich 59 I HVwVfG eine generelle Einschränkung mit Blick auf 134 BGB nicht entnehmen, sonst wären uu auch schwerste Rechtsverstöße ohne Folgen für den Vertrag, was bedenklich mit Blick auf Art 20 III wäre 134 ist daher grds anwendbar, ABER: Verbotsgesetz und damit Nichtigkeitsfolge nur, wenn die Vorschrift die Rechtswirksamkeit des getätigten Geschäfts verhindern will, insb. wenn sie sich gegen den Inhalt des Vertrages richten Verbotsgesetz hier 54 S. 1 HVwVfG (Vorrang des Gesetzes) Merke: für öffr Verträge gilt zwar nicht der Vorbehalt aber der Vorrang des Gesetzes Verstoß gegen 54 S. 1 HVwVG (+) s.o. A hier stehen die 29ff. BauGB entgegen, insb. 35 II BauGB auch kein anderes Erg. wegen 55 HVwVfG arg. hier handelt es sich nicht um einen Vergleichsvertrag BEACHTE: generell ist 55 HVwVfG eine Einschränkung des Vorrangs des Gesetzes gem. 54 S. 1 HVwVfG A 55 HVwVfG ist es immanent, dass es zu Abweichungen von der objektiven Gesetzeslage kommen kann, da im Interesse der RSicherheit bzw. des RFriedens die Rechtslage gar nicht ins Detail geprüft wird oder das RV im Wege des gegenseitigen Entgegenkommens abweichend geregelt wird zur Nichtigkeit führender Verstoß (+) aa vertretbar A um 64 HBO, 29ff. BauGB von sachfremden Erwägungen freizuhalten, insb. da gebundene Entscheidung, soll bereits die wirksame Verpflichtung verhindert werden, anderenfalls würde sich Behörde zu VA verpflichten, den sie zugleich wieder zurücknehmen ( 48 HVwVfG) könnte/müsste

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