Lösungsübersicht Fall 6:

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1 Lösungsübersicht Fall 6: Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen Fraglich ist zunächst, ob alle Sachentscheidungsvoraussetzungen der Klage gegeben sind. 1. Verwaltungsrechtsweg Dies richtet sich mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach 40 I 1 VwGO: Öffentlich-rechtliche Streitigkeit: Rechtsnatur eines Zahlungsanspruches richtet sich nach dessen Grundlage. Die Grundlage bildet hier eine Vereinbarung zwischen K und der Stadt Würzburg. Zu prüfen ist daher deren Rechtsnatur. Hier möglicherweise öff.-r. Vertrag. Nach Art. 54 S. 1 BayVwVfG dann (+), wenn Gegenstand der Vereinbarung Begründung, Änderung oder Aufhebung eines öff.-r. Rechtsverhältnisses. Maßgebend ist insoweit, ob der Zweck der Leistungspflicht sowie der Gesamtcharakter des Vertrages (isoliert nach dem Rechtscharakter der streitigen Verpflichtung abzustellen hilft vorliegend nicht weiter, da Zahlungspflicht, isoliert betrachtet, keinem Rechtsgebiet zugeordnet werden kann) dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Im Vertrag sind Rechte und Pflichten aus dem Bereich des Baurechts Art. 47 BayBO geregelt worden. Die Zahlungsverpflichtung steht in engem Zusammenhang mit der das Baurecht betreffenden Vereinbarung. Somit sind der Gesamtcharakter und der Zweck der Leistungspflicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Nichtverfassungsrechtlicher Art: keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit, daher (+) Auch keine abdrängende Sonderzuweisung: nicht durch Gesetz einem anderen Gericht bzw. einer anderen Spruchstelle zugewiesen Somit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 2. Statthafte Klageart Richtet sich gem. 88 VwGO nach dem Begehren des Klägers

2 2 K möchte geklärt haben, ob er zur Zahlung verpflichtet ist. Feststellungsklage K begehrt hier die Feststellung, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet ist. In Betracht kommt daher eine Feststellungsklage nach 43 I VwGO, die statthaft ist, wenn K die Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt. Ein Rechtsverhältnis ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung ergebende rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Das Rechtsverhältnis muss hinreichend konkretisiert sein. Hier geht es dem K um das Nichtbestehen seiner Verpflichtung aus dem mit der Stadt geschlossenen Vertrag, dass er an diese eine bestimmte Geldsumme zu zahlen hat, die Frage des Nichtbestehens dieses konkreten Rechtsverhältnisses soll festgestellt werden. Subsidiarität der Feststellungsklage ( 43 II VwGO) Nach 43 II VwGO kann jedoch die Feststellungsklage nicht erhoben werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Feststellungsklage ist dann subsidiär, wenn durch die Gestaltungsoder Leistungsklage zumindest in gleichem Umfang und mit gleicher Effektivität wie bei der Feststellungsklage Rechtsschutz erlangt werden kann. Sinn: Verhinderung der Umgehung der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, insb. Frist. Hier könnte man an eine Anfechtungsklage denken. Diese setzt jedoch die Existenz eines VAs voraus. Hier wurde jedoch kein VA des Inhalts, dass K den vertraglich geschuldeten Betrag an die Stadt Würzburg zahlen soll, erlassen (Was die S auch nicht dürfte, da sie sich mit dem Abschluss eines Vertrages auf eine Ebene der Gleichordnung herabgelassen hat, und sich daran festhalten lassen muss). Somit ist gem. 43 I 1. Alt. VwGO die Feststellungsklage die statthafte Klageart (in Form der negativen Feststellungsklage). Exkurs: Geht es um die Feststellung der Nichtigkeit eines VA gemäß 44 VwVfG, so ist, obwohl dem Streit ein VA zugrunde liegt, die Feststellungsklage statthaft. Bea. für diesen Fall 43 II 2 VwGO!)

3 3 3. Feststellungsinteresse, 43 I VwGO Weiter müsste K auch ein berechtigtes (nicht nur ein rechtliches) Interesse an der baldigen Feststellung haben. Berechtigtes Interesse ist jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Dieses Interesse muss dem Kläger zuzuordnen sein und von der Rechtsordnung geschützt werden. Das rechtlich geschützte Interesse muss durch die Feststellung des Gerichts gesichert oder gefördert werden. Es reicht hierbei nicht jede Unklarheit in Bezug auf das Rechtsgut aus. Vielmehr kommt es darauf an, dass ein konkreter Klärungsbedarf besteht (Bsp.: unklare Rechtslage, Diskriminierung). Hier: Rechtslage kann als unklar bezeichnet werden, daher besteht Klärungsbedarf. Weiterhin ist erforderlich, dass ein Interesse an baldiger Feststellung besteht, 43 I VwGO. Dies ist zu bejahen, wenn das Feststellungsinteresse gerade im Zeitpunkt des Urteils gegeben ist und die Feststellung keinen Aufschub duldet. Ist die Frage gegenwärtig offen und klärungsbedürftig oder droht eine Verschlechterung oder Wiederholung in unmittelbarer Zukunft, so ist die zeitliche Komponente zu bejahen. K ist aufgrund des Vertrages möglicherweise zur Zahlung verpflichtet. Seine Hausbank drängt auf Klärung der Sachlage. Somit ist das baldige Feststellungsinteresse gegeben. 4. Klagebefugnis, 42 II VwGO analog Ob zusätzlich zum Feststellungsinteresse analog 42 II VwGO eine Klagebefugnis erforderlich ist, ist umstritten. Analog, da 42 II VwGO im Gesetz vor 43 I VwGO steht, und zwar im Bereich von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Von der Rspr. wird dies bejaht (Arg.: Vermeidung einer Popularklage). (Von der Literatur, inbs. Hufen, abgelehnt, da Feststellungsinteresse ausreichend sei. Es bestehe daher keine Regelungslücke, so dass 42 II VwGO nicht anzuwenden sei). Beide Ansichten führen jedoch zu dem gleichen Ergebnis, sofern der Kläger hier die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung geltend machen kann. Es muss ihm hierbei um die Verwirklichung eigener Rechte gehen. Hier kann der K möglicherweise geltend machen, dass er einen Anspruch dar-

4 4 auf hat, die Stellplatzpflicht durch den Bau eigener Stellplätze auf seinem Grundstück, zu erfüllen (Art. 47 III Nr.1 BayBO). Zudem kommt hier aufgrund der (angeblichen) Zahlungspflicht eine Verletzung von Art. 12 I sowie Art. 2 I GG in Betracht. Beachte: Hierbei kann insbesondere nicht auf die Adressatenstellung des Klägers abgestellt werden (es liegt kein VA vor!). Somit ist der Streit nicht zu entscheiden. M ist, auch wenn man der Literaturansicht folgt, gem. 42 II VwGO analog klagebefugt. 5. Form M müsste die Klage gem. 81 I VwGO schriftlich beim Gericht erheben. 6. Frist Für die Feststellungsklage ist kein besonderes Fristerfordernis gegeben. 7. Beteiligten- und Prozessfähigkeit K ist auch gem. 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO beteiligten- und nach 62 I Nr.1 VwGO i.v.m. 104 ff. BGB prozessfähig. Die Stadt Würzburg ist gem. 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO beteiligtenfähig. Sie wird vertreten durch den OB ( 62 III VwGO i. V. m. Art. 38 I GO). 8. Sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts K müsste beim örtlich, gem. 52 VwGO, und sachlich, gem. 45 VwGO, zuständigen Gericht Klage erheben. Endergebnis: Für die Klage des K sind alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben. II. Begründetheit Die Klage müsste auch begründet sein. Die Klage des K ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet und das streitige Rechtsverhältnis nicht besteht.

5 5 Bei einer Feststellungsklage kann 78 VwGO aufgrund seiner systematischen Stellung und dem Wortlaut des 113 I 1 VwGO nicht herangezogen werden (str. bzgl. der Nichtigkeitsfeststellungsklage nach 43 I Var. 3 VwGO) 1. Passivlegitimation Fraglich ist zunächst, wer der richtige Beklagte ist. Passivlegitimiert ist derjenige, dem gegenüber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines VAs festgestellt werden soll. Bei der negativen Feststellungsklage also derjenige, der für sich ein bestimmtes Recht in Anspruch nimmt, dessen Existenz der Kläger bestreitet. Hier berühmt sich die Stadt Würzburg eines Anspruchs auf Zahlung von Geld gegen den K. Somit ist hier der richtige Klagegegner die Stadt Würzburg. 2. Nichtigkeit des Vertrages und damit Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses und damit der Zahlungspflicht Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages Die Parteien müssten zunächst rechtswirksam einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen haben, aus dem sich eine Zahlungspflicht herleitet. Es liegen übereinstimmende Willenserklärungen i.s.v. Art. 62 S. 2 BayVwVfG i.v.m. 145 ff. BGB vor. In formeller Hinsicht ist der Bürgermeister nach Art. 38 I BayGO befugt, die Gemeinde zu vertreten. Zur Öffentlich-Rechtlichkeit des Vertrages, s.o. im Rahmen der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. Wirksamkeit des Vertrages Die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergebende Zahlungspflicht des K besteht dann nicht, wenn die dahingehende vorliegende vertragliche Vereinbarung unwirksam ist, auf eine eventuelle Rechtswidrigkeit des Vertrages kommt es hierbei nicht an.

6 6 Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit nach Art. 58 BayVwVfG sind nicht ersichtlich. (Zu einer Uwirksamkeit nach Art. 57 BayVwVfG siehe unten i.r.d. Art. 59 I BayVwVfG). Ob die getroffene Vereinbarung unwirksam ist, richtet sich im Übrigen nach Art. 59 I, II BayVwVfG. Dieser enthält Fallgruppen, bei deren Vorliegen der Vertrag nichtig ist. Wichtig: Nach der Systematik des Art. 59 BayVwVfG hat die Rechtswidrigkeit eines Vertrages nicht immer die Nichtigkeit zur Folge! Nur wenn eine seiner Fallgruppen einschlägig ist, ist die Folge die Nichtigkeit! Ansonsten bleibt der Vertrag auch bei Rechtsverstößen wirksam. Daher ist bei der Prüfung der materieller Wirksamkeitsmängel dogmatisch korrekt Art. 59 BayVwVfG als Ausgangspunkt zu wählen. Vorliegend kommt es also darauf an, ob ein Fall von Art. 59 II oder I BayVwVfG zu bejahen ist. Hinweis: Art. 59 II BayVwVfG geht dessen Abs.1 vor und ist daher zuerst zu prüfen! a) Prüfung des Art. 59 II BayVwVfG: In Betracht kommt hier Art. 59 II Nr. 4 BayVwVfG. Danach ist Nichtigkeit dann zu bejahen, wenn die Behörde sich eine nach Art. 56 BayVwVfG unzulässige Gegenleistung versprechen läßt. Art. 59 II BayVwVfG müsste zunächst überhaupt anwendbar sein, es müsste ein Vertrag im Sinne des Art. 54 S. 2 BayVwVfG vorliegen, vgl. Wortlaut des Art. 59 II BayVwVfG. Dafür müsste ein subordinationsrechtlicher Vertrag gegeben sein. Art. 54 S. 2 BayVwVfG erfasst, über seinen Wortlaut hinausgehend, alle Verträge, die durch ein Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Behörde und Bürger geprägt sind. Hier geht es um die baurechtliche Frage der Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen bzw. der Pflicht zur Leistung einer Ablöse, und damit um einen Bereich, in dem die Behörde dem Bürger in einer übergeordneten Stellung gegenübertritt. Somit liegt ein subordinationsrechtlicher Vertrag i.s.v. Art. 54 S. 2 BayVwVfG vor. Somit ist der Anwendungsbereich von Art. 59 II BayVwVfG eröffnet.

7 7 Fraglich ist, ob die Voraussetzungen des Art. 59 II Nr. 4 BayVwVfG vorliegen. Dies wäre der Fall, wenn sich die Behörde eine nach Art. 56 BayVwVfG unzulässige Gegenleistung hat versprechen lassen: Zunächst müsste es sich, damit Art. 56 BayVwVfG anwendbar ist (hier Abs. 1, da Abs. 2 mangels Anspruchs nicht zur Debatte steht), bei dem Vertrag um einen Austauschvertrag handeln. Dies ist hier, da ein Leistungs- Gegenleistungsverhältnis mit beidseitigen Verpflichtungen klar vorliegt, problemlos zu bejahen (näher zu diskutieren bei sog. hinkenden Austauschverträgen ). Anforderungen an die Gegenleistung: Gemäß Art. 56 I 1 BayVwVfG muss die Gegenleistung zum einen für einen bestimmten Zweck vereinbart sein, zum anderen muss sie der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen. Hier dient die Gegenleistung dem Ausgleich für die Schaffung von zusätzlichen Stellplätzen durch die Stadt, somit einem bestimmten Zweck. Auch dient sie der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, nämlich der Schaffung einer funktionierenden Infrastruktur, und somit der öffentlichen Daseinsvorsorge. Z.E.: Art. 56 I 1 BayVwVfG (+). Weiterhin müsste die Gegenleistung den Voraussetzungen des Art. 56 I 2 BayVwVfG genügen. Hinsichtlich des angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung gibt es keine Probleme. Möglicherweise verstößt der Vertrag aber gegen das sog. Koppelungsverbot: Danach muss zwischen Leistung und Gegenleistung ein hinreichender Zusammenhang bestehen. Hierbei ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Dieser ist darauf zu untersuchen, ob eine hoheitliche Entscheidung ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung von einer wirtschaftlichen Gegenleistung abhängig gemacht wird (BVerwG NVwZ 2000, 1285 (1287)). Falls (+), dann liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass ein Verkauf von Hoheitsrechten nicht stattfinden soll, und somit gegen das Koppelungsverbot, vor. Hier ist ein Zusammenhang zwischen der in Aussicht gestellten Befreiung von der Pflicht zur Stellplatzschaffung und der Gegenleistung gegeben. Ein Verkauf von Hoheitsrechten findet nicht statt, denn der K soll die Zahlung gerade nicht zugunsten einer beliebi-

8 8 gen öffentlichen Aufgabe leisten. Vielmehr ist Hintergrund der Gegenleistung die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen. Sie steht somit in einem hinreichenden Verhältnis zu seiner Zahlungspflicht. Z.E.: Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liegt nicht vor, die Anforderungen des Art. 56 I 2 BayVwVfG liegen vor. Somit ist der Vertrag nicht nach Art. 59 II Nr. 4 BayVwVfG nichtig. Weitere Fälle des Art. 59 II BayVwVfG kommen mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht in Betracht. b) Prüfung des Art. 59 I BayVwVfG: Ferner könnte der Vertrag nach Art. 59 I BayVwVfG nichtig sein, Art. 59 I BayVwVfG ist ebenfalls auf den subordinationsrechtlichen Vertrag anwendbar. Danach wäre der Vertrag nichtig, wenn es sich aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des BGB ergeben würde. Denkbar wäre eine Nichtigkeit gem. Art. 59 I BayVwVfG i.v.m. 134 BGB, wenn der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Denkbar wäre ein gesetzliches Verbot im Sinne eines Vertragsformverbotes, wenn also der Vertrag als Handlungsform in diesem konkreten Falle verboten wäre: Grundsätzlich steht dem Handeln der Verwaltung in Form von Verträgen nichts entgegen, vgl. Art. 9, 54 BayVwVfG. Ausnahmsweise kann sich ein Verbot, durch Vw-Vertrag zu handeln, aus Gesetz ergeben. Dass alternativ zum Vertragsschluss auch eine Regelung durch VA hätte erfolgen können, steht dem nicht entgegen, vgl. nur Art. 54 S. 2 BayVwVfG. Hier liegt kein Vertragsformverbot vor, ein Handeln durch Vw- Vertrag ist zulässig und daher nicht wegen Verstoßes gegen ein Vertragsformverbot nach Art. 59 I BayVwVfG i.v.m. 134 BGB nichtig (nach anderer, gut vertretbarer Ansicht kann eine mögliche Unzulässigkeit der Vertragsform auch am Anfang der Unwirksamkeitsprüfung erfolgen, mit der Begründung, dass bei einem solchen Verstoß gar kein Vertrag nach Art. 54 S. 1 BayVwVfG zustande kommen kann, vgl. Brüning/Suerbaum, Examensfälle zum öffentlichen Recht, Fall 2, S. 26 mit Fn. 15). Auch für andere Verstöße gegen Art. 59 I BayVwVfG i.v.m. BGB gibt es keine Anhaltspunkte, insb. wurde der Vertrag schriftlich geschlossen, so dass dieser nicht gemäß Art. 59 I i.v.m. 125 BGB

9 9 und Art. 57 BayVwVfG nichtig ist. Ob zudem die Formvorschrift des Art. 38 II BayGO zum Zuge kommt, kann daher dahinstehen, da die Schriftform ohnehin gewahrt wurde. (Anmerkung: ebenso kann ein möglicher Verstoß gegen Art. 57 vor der Prüfung des Art. 58 BayVwVfG vorgenommen werden, s.o.) Z.E.: Nichtigkeit somit auch gemäß Art. 59 I BayVwVfG (-), somit ist der Vertrag insgesamt wirksam. III. Endergebnis Die Klage des M hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie nicht begründet ist, der Vertrag ist wirksam, die Zahlungspflicht besteht.

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