Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung

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1 Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. 1. Teil: Hauptantrag A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg Eine aufdrängende Spezialzuweisung ist nicht ersichtlich, so dass der Rechtsweg nach 40 I VwGO eröffnet sein könnte. Dies setzt voraus, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die keinem anderen Gericht zu gewiesen ist. K begehrt im Hauptantrag die Rückerstattung von ihm bereits gezahlter Wassergebühren. Mögliche Anspruchsgrundlage hierfür ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Ein solcher Anspruch stellt die Kehrseite des öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruches auf die Zahlung von Wassergebühren dar. Nach der Kehrseitentheorie teilt der gegenläufige Akt die Rechtsnatur des Ausgangsakts. Die Rückforderung der bezahlten Gebühren stellt hier den gegenläufigen Akt zur Gebührenerhebung dar und ist damit, wie der Ausgangsakt, öffentlich-rechtlicher Natur. Mithin liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Diese Streitigkeit ist weder verfassungsrechtlicher Art noch einem anderen Gericht zugewiesen, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. II. Statthafte Klageart Die statthafte Klageart richtet sich gem. 88 VwGO nach dem Klagebegehren. K begehrt die Rückzahlung von EUR 508,80. Als statthafte Klageart kommt hierfür die all gemeine Leistungsklage in Betracht. Die all gemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn der Kläger ein Verwaltungshandeln begehrt, dass kein VA ist. K begehrt hier die Vornahme einer bloßen Auszahlung, mithin schlichtes Ver waltungshandelns. Vorliegend sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Auszahlung ein VA vorausgehen müsste. Damit ist die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart. III. Klagebefugnis K müsste auch klagebefugt sein, nach 42 II VwGO analog. Die Klagebefugnis ist bei der Leistungsklage gegeben, wenn der Kläger möglicherweise einen Anspruch auf das begehrte Verwaltungshandeln hat. Hier besteht die Möglichkeit, dass dem K aus öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch oder aus Art. 3 I GG i.v.m. dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ein Anspruch auf Zahlung von 508,80 zusteht. K ist damit klagebefugt. IV. Klagegegner, 78 I VwGO Die Klage des K müsste auch gegen den richtigen Klagegegner gerichtet sein. Bei der allgemeinen

2 Leistungsklage bestimmt sich der Klagegegner nach dem Rechtsträgerprinzip. Klagegegner ist somit der Rechtsträger der Umweltbehörde. Dies ist vorliegend die Stadt B. V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit K ist nach 61 Nr.1 VwGO parteifähig und nach 62 I Nr. I VwGO prozessfähig. Die Stadt B ist als juristische Person des öffentlichen Rechts nach 61 Nr. 1 VwGO parteifähig und nach 62 III VwGO prozessfähig; sie wird insoweit vertreten durch die Umweltbehörde. VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis K hat bei der Umweltbehörde einen vorherigen Antrag auf Rückzahlung gestellt, so dass keine andere Möglichkeit ersichtlich ist, nach der K eine Rückzahlung erlangen könnte. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig. B. Begründetheit Der Hauptantrag wäre begründet, wenn K einen Anspruch auf Rückzahlung der Wassergebühren in Höhe von EUR 508,80 für das Jahr 2016 hat. Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist gewohnheitsrechtlich anerkannt und stellt ein ungeschriebenes Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts dar. Er setzt voraus, dass eine öffentlich-rechtliche Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund stattgefunden hat. I. Öffentlich-rechtliche Vermögensverschiebung Zunächst müsste eine öffentlich-rechtliche Vermögensverschiebung stattgefunden haben. Eine Vermögensverschiebung ist vorliegend dadurch erfolgt, dass K an die Stadt B eine Wassergebühr in Höhe von EUR 508,80 gezahlt hat. Diese Vermögensverschiebung war auch öffentlich-rechtlicher Art, da sie aufgrund einer gebührenrechtlichen, mithin öffentlich-rechtlichen Erhebung erfolgte. II. Rechtsgrundlosigkeit der Vermögensverschiebung Die Vermögensverschiebung müsste ferner ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Rechtsgründe für öffentlich-rechtliche Vermögensverschiebungen können sich aus Gesetz oder einem VA ergeben. Vorliegend könnte Rechtsgrund für die öffentlich-rechtliche Vermögensverschiebung der Vorauszahlungs-Bescheid vom , also ein VA sein. Dies setzte voraus, dass der VA wirksam, mithin bekannt gegeben und nicht nichtig ist. Vorliegend basiert der Vorauszahlungs-Bescheid auf der KlGWasserGebO, die das LandesOVG für nichtig erklärt hat. Da eine andere Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des belastenden Vorauszahlungs-Bescheids nicht ersichtlich ist, verstößt sein Erlass gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Der Vorauszahlungs-Bescheid ist daher rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungs-Bescheids allein lässt den Rechtsgrund für die Zahlung indes nicht entfallen. Dies folgt aus 43 I, III VwVfG, wonach ein VA, unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit, mit seiner Bekanntgabe wirksam wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der VA nichtig ist. Da eine Bekanntgabe des Vorauszahlungs-Bescheids gegeben ist, ist

3 allein zu prüfen, ob er nichtig ist. Dies wäre der Fall, wenn einer der Nichtigkeitsgründe des 44 VwVfG eingreift. Da vorliegend keiner der in 44 II VwVfG aufgeführten Nichtigkeitsgründe vorliegt, kann sich die Nichtigkeit des Vorauszahlungs-Bescheids nur aus 44 I VwVfG ergeben. 44 I VwVfG setzt voraus, dass ein VA an einem besonders schweren Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist. Ein Fehler liegt hier schon deshalb vor, weil die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Vorauszahlungs-Bescheids aufgrund formeller Fehler nichtig war. Insoweit könnte man sich fragen, ob dies einen besonders schweren Fehler im Sinne des 44 I VwVfG darstellt. Die Entscheidung dieser Frage kann hier dahinstehen, da der Fehler jedenfalls nicht offensichtlich ist, da die Rechtsfeh lerhaftigkeit des Vorauszahlungs-Bescheides, die auf der Nichtigkeit der KlGWasserGebO beruht, auch bei verständiger Würdigung nicht ohne weiteres erkennbar und damit nicht offensichtlich ist. Daher waren die Vorauszahlungs-Bescheide vom und nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig. Der Bescheid vom ist zwischenzeitlich, mangels insoweit rechtzeitigen Widerspruchs, jedoch nach 70, 58 Il VwGO unanfechtbar und somit bestandskräftig geworden. Er bildet damit den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der EUR 508,80 durch die Stadt B. Ein Erstattungsanspruch des K besteht folglich nicht. Der Hauptantrag ist somit unbegründet. 2. Teil: Hilfsantrag A. Bedingungseintritt und objektive Klagehäufung, 44 VwGO I. Bedingungseintritt Der von K hilfsweise gestellte Antrag steht, wie sich durch Auslegung der Anträge insgesamt ergibt, unter der Bedingung der Erfolglosigkeit des Hauptantrags. Vorliegend war der Hauptantrag erfolglos, so dass die Bedingung für den Hilfsantrag eingetreten ist. II. Objektive Klagehäufung, 44 VwGO Durch das Hinzutreten des Hilfsantrags zum Hauptantrag im selben Verfahren entsteht eine objektive Klagehäufung, deren Zulässigkeit die Einhaltung der Anforderungen des 44 VwGO voraussetzt. Danach müssen sich die Anträge gegen denselben Beklagen richten, mit dem Hauptantrag in Zusammenhang stehen und es muss dasselbe Gericht zuständig sein. Die Identität der Beklagten ist gegeben, da in beiden Fallen die Stadt B die Beklagte ist. Darüber hinaus besteht zwischen den Anträgen auch der notwendige tatsächliche und rechtliche Zusammenhang, da einer der Vorauszahlungs-Bescheide, dessen Aufhebung mit dem Hilfsantrag begehrt wird, zugleich als Rechtsgrund dem im Hauptantrag geltend gemachten Erstattungsanspruch entgegensteht. Gegen die Zuständigkeit desselben Gerichtes bestehen keine Bedenken, so dass die objektive Klagehäufung insgesamt zulässig ist.

4 B. Zulässigkeit des Hilfsantrags I. Statthafte Klageart K begehrt mit dem Antrag 2.a. die Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Aufhebungsbescheids, mithin eines VA im Sinne des 35 S. 1 VwVfG. Statthafte Klageart ist damit bzgl. des Vorauszahlungs-Bescheids vom die Verpflichtungsklage gemäß 42 I 2. Fall VwGO. Hinsichtlich des Vorauszahlungs-Bescheids vom (Antrag 2.b.) beantragt K diesen aufzuheben. Statthafte Klageart ist damit insoweit die Anfechtungsklage. II. Klagebefugnis nach 42 II VwGO K müsste ferner auch bzgl. des Hilfsantrags klagebefugt sein. Dies ist bei einer Verpflichtungsklage der Fall, wenn der Kläger möglicherweise einen Anspruch auf den Erlass des begehrten VA hat. Vorliegend besteht die Möglichkeit, dass K einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides nach 48, 49 HmbVwVfG oder 51 HmbVwVfG hat. Bzgl. der Anfechtung des Bescheids vom besteht die Möglichkeit, dass K durch diesen Bescheid in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist, so dass er auch insoweit klagebefugt ist. III. Erfolgloses Vorverfahren, 68 ff. VwGO K hat vorliegend Widerspruch eingelegt, ohne das seinem Begehren entsprochen wurde. K hat damit das gemäß 68 VwGO erforderliche Vorverfahren erfolglos durchgeführt. IV. Klagefrist, 74 I, II VwGO K hat die Klagefrist des 74 I, II VwGO bzgl. der Verpflichtungsklage bzw. die des 74 I VwGO bzgl. der Anfechtungsklage eingehalten. V. Klagegegner, 78 VwGO In der Stadt B gilt das Rechtsträgerprinzip. Gemäß 78 I Nr. 1 VwGO ist damit die Stadt B die richtige Beklagte. Bedenken gegen weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen nicht, so dass der Hilfsantrag insgesamt zulässig ist. C. Begründetheit des Hilfsantrags Im Rahmen der Begründetheitsprüfung ist zwischen den beiden Begehren des Hilfsantrags zu unterscheiden. I. Verpflichtungsklage / Bescheid vom Die Verpflichtungsklage ist gem. 113 V 1 VwGO begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die Ablehnung der von K begehrten Aufhebung des Vorauszahlungs-Bescheids vom ist rechtswidrig, wenn K einen Anspruch auf die Aufhebung des Bescheids hat.

5 1. Anspruchsgrundlage Der von K geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom müßte sich auf eine Anspruchsgrundlage stützen lassen. Anspruchsgrundlage für eine Aufhebung des Vorauszahlungs-Bescheids vom kommen 51 VwVfG und 48 VwVfG in Betracht. a) 51 VwVfG K könnte einen Anspruch aus 51 I Nr. 1 VwVfG auf Wiederaufgreifen des Verfahrenshaben. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Hier könnte eine Änderung der Rechtslage vorliegen, da kurz nach Erlass des Vorauszahlungs-Bescheids die KlGWasserGebO vom OVG für nichtig erklärt wurde. Insoweit ist jedoch von Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass es keine Änderung der Rechtslage darstellt, wenn eine Rechtsnorm durch ein Oberverwaltungsgericht für nichtig erklärt wird. 51 VwVfG kommt daher hier als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. b) 48 VwVfG K könnte aber einen Anspruch aus 48 I VwVfG haben. Bei 48 VwVfG handelt es sich dem Grunde nach jedoch um eine Ermächtigungsnorm. Anspruchsqualität käme der Norm nur dann zu, wenn sie zumindestens auch dem Schutz von Individualinteressen dient und der Kläger zum Schutzkreis zählt. Insoweit kann auch 48 VwVfG als Ermessensnorm einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Rücknahme gewähren kann. 48 VwVfG kommt daher als Anspruchsgrundlage in Betracht. 2. Formelle Voraussetzungen Von der Einhaltung der formellen Voraussetzungen ist auszugehen, insbesondere hat K seinen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt. 3. Materielle Voraussetzungen Es müssten zunächst die Anspruchsvoraussetzungen von 48 VwVfG vorliegen. Dies setzt voraus, dass der ursprüngliche VA, der Vorauszahlungs-Bescheid vom rechtswidrig war. Dies war der Fall (s.o.). Es handelte sich bei dem Vorauszahlungs-Bescheid um einen belastenden VA, so dass die Rücknahme nach 48 I 1 VwVfG ohne besondere Voraussetzungen erfolgen kann. Als Ermessensnorm gewährt 48 VwVfG auch insoweit nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (s.o.). Zu prüfen ist daher, ob die Ablehnungsentscheidung hinsichtlich der Rücknahme an einem Ermessensfehler leidet. Vorliegend berief sich die Behörde insbesondere auf die Bestandskraft des Vorauszahlungs- Bescheids. Sie stützt ihre Entscheidung insoweit auf Erwägungen, die der Rechtssicherheit als hochrangigem Rechtsgut dienen. Demgegenüber steht hier das Gebot der Rechtsstaatlichkeit des Verwaltungshandelns. Diese beiden Rechtsgüter lassen sich, wie der vorliegende Fall zeigt, nicht immer widerspruchsfrei in Einklang bringen. Kommt es, wie vorliegend, zu einer Kollision, so steht es der Verwaltung zu, den Ausgleich im Rahmen der allgemeinen Regeln der Ermessensausübung

6 vorzunehmen. Vorliegend ist in der Bevorzugung des Aspekts der Rechtssicherheit kein Verstoß ersichtlich. Insbesondere entspricht diese Beurteilung auch der gesetzlichen Wertung, die beispielsweise in 79 II 1 BVerfGG und 183 VwGO zum Ausdruck kommt. Allein die Rechtswidrigkeit des Bescheids begründet daher keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung. Gründe, die eine andere Entscheidung rechtfertigen können sind vorliegend nicht ersichtlich. Zwar ist auch die Berechnung der Abgabenhöhe möglicherweise nicht korrekt, da K einen guten Teil des Wassers nach seinen Angaben für die Bewässerung nutzt und auch die angesetzte Wassermenge viel zu hoch sei. Insoweit bleibt der Vortrag des K zu unsubstantiiert, um hierüber zu einer anderen Wertung zu kommen. Im Übrigen wäre selbst im Falle der Voraussetzungen der Befreiung und erst recht im Falle des bloß ermäßigten Satzes auch dann nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der Behörde, der Rechtssicherheit Vorrang einzuräumen, anders ausfallen müsste. Vielmehr wäre auch dann ein Festhalten an der Bestandskraft vertretbar, so dass die Ablehnung des Aufhebungsantrags auch unter Beachtung dieser Aspekte nicht ermessensfehlerhaft war. Folglich hat K auch aus 48 I VwVfG keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides. Der Hilfsantrag ist insoweit unbegründet. II. Anfechtungsklage / Bescheid vom Die Anfechtungsklage ist gem. 113 I 1 VwGO begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. 1. Rechtswidrigkeit Da die Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Wassergebühren, die KlGWasserGebO vom OVG im April 2017 für nichtig erklärt wurde, fehlte es für den Vorauszahlungsbescheid vom an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Einer solchen hätte es für einen belastenden VA aber bedurft, so dass der Vorauszahlungsbescheid vom rechtswidrig ist. 2. Rechtsverletzung Die Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheids indiziert das Vorliegen der Rechtsverletzung. Gegenteiliges ist hier nicht ersichtlich, so dass K durch den Bescheid auch in seinen Rechten verletzt ist. Der Hilfsantrag ist insoweit begründet. 3. Teil: Endergebnis Die zulässige Klage hat lediglich im Hilfsantrag teilweisen Erfolg.

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