14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

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1 Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte Klageart 42 I, 1. Alt. VwGO: Anfechtungsklage, Aufhebung eines VA II. Klagebefugnis 42 II VwGO, Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Klägers III. Beteiligten /Prozessfähigkeit, 61, 62 VwGO IV. Vorverfahren, 68 ff. VwGO V. Frist, 74 VwGO VI. Beklagter, 78 VwGO VII. Form, 81, 82 VwGO VIII.Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis IX. Zwischenergebnis

2 Prüfungsschema C. Begründetheit 113 I 1 VwGO: Rechtswidrigkeit des VA und Verletzung von Rechten des Klägers I. Rechtmäßigkeit des VA 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit der handelnden Behörde b) Verfahren, z.b. 28 I VwVfG c) Form 37 II VwVfG d) Bestimmtheit 37 I VwVfG e) Begründung 39 VwVfG 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage: Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht b) Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage c) Sonstige rechtliche Anforderungen, insbes. Verhältnismäßigkeit, tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Befolgung von VA d) Ggf. fehlerfreie Ermessensausübung II. Verletzung von Rechten des Klägers aus einfachem öffentlichem Recht aus Grundrechten

3 Sachverhalt C will ein Spielcasino betreiben und darin gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen. Die zuständige Behörde erteilt ihm dazu die Erlaubnis nach 33c I 1 GewO. Danach wird der Behörde zugetragen, dass C in den vergangenen drei Jahren zweimal rechtskräftig wegen Hehlerei verurteilt worden ist. Vier Monate nach deren Erteilung hebt die Behörde die Erlaubnis mit Hinweis auf 33 II GewO auf. In der Begründung heißt es, dass der Behörde C s Interesse am Fortbestand der Erlaubnis bewusst gewesen sei, da ihm finanzielle Nachteile entstanden sein könnten, weil er die möglicherweise bereits erworbenen Spielgeräte nun nicht mehr gewerblich nutzen könne. Die Aufhebung müsse jedoch trotzdem ergehen. Da C zweimal straffällig geworden sei, sei dem öffentlichen Interesse daran, dass solche Spielgeräte nur von zuverlässigen Personen aufgestellt werden, Vorrang zu geben. Hat eine Klage des C gegen die Aufhebung Erfolg?

4 Zulässigkeit A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO Hier: (+) B. Zulässigkeit I. Statthafte Klageart Anfechtungsklage gerichtet auf die Aufhebung eines VA, 42 I 1. Alt. VwGO: Ausgangspunkt ist das klägerische Begehren. Es muss ermittelt werden, ob es auf die Aufhebung eines VA abzielt, und ob ein VA vorliegt. Letzteres ist anhand der Merkmale des 35 S. 1 VwVfG zu prüfen. Hier: C will gegen die Aufhebung der Erlaubnis vorgehen. Bei einer behördlichen Maßnahme, durch die ein VA aufgehoben wird, handelt es sich selbst auch immer um einen VA (actus contrarius Theorie). Die Erteilung der Erlaubnis ist ein VA isd 35 S. 1 VwVfG. Daher hat auch die Aufhebung VA Qualität. Es genügt, die Aufhebung zu beseitigen, um den ursprünglichen VA (Erlaubnis) wieder aufleben zu lassen ( 43 II VwVfG). Die Anfechtungsklage ist daher statthaft.

5 Zulässigkeit II. Klagebefugnis 42 II VwGO: Der Kläger muss geltend machen, durch den VA in seinen Rechten verletzt zu sein. > Popularklagen sollen ausgeschlossen werden. Möglichkeitstheorie: Eine Rechtsverletzung ist nach dem Vorbringen des Klägers möglich, also nicht von vornherein ausgeschlossen. Bei Anfechtung eines VA durch einen Dritten (der nicht Adressat des VA ist) kommt eine Rechtsverletzung nur in Betracht, wenn eine drittschützende Norm vorliegt und der Dritte geltend machen kann, dass er unter diesen Schutz fällt. Drittschutz heißt, dass die Norm nicht nur die Interessen der Allgemeinheit schützen soll, sondern zumindest auch den Individualinteressen des Klägers zu dienen bestimmt ist (z.b. Abstandsbestimmungen im Baurecht schützen auch Individualinteressen des Nachbarn). Hier: C war Adressat eines begünstigenden VA, der Erlaubnis. Diese räumte ihm ein Recht ein, in dem er durch die Aufhebung verletzt worden sein könnte.

6 Zulässigkeit III. Beteiligten /Prozessfähigkeit, 61, 62 VwGO Beteiligtenfähigkeit ist die Fähigkeit, an einem Verwaltungsgerichtsverfahren teilzunehmen. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen. Hier: (+) IV. Vorverfahren, 68 ff. VwGO Vor Erhebung der Anfechtungsklage ist gem. 68 I 1 VwGO die Rechtund Zweckmäßigkeit des VA in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Grds. ist eine Anfechtungsklage daher nur zulässig, wenn fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde ( 69 VwGO) und diesem nicht abgeholfen wurde. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn es gem. 68 I 2 VwGO entbehrlich ist. In Bayern ist dies nach 68 I 2 VwGO ivm Art. 15 AGVwGO der Fall. Hier: entbehrlich V. Frist, 74 I VwGO Erhebung der Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids bzw. nach Bekanntgabe des VA; Fristberechnung nach 57 II VwGO, 222 ZPO, 187ff. BGB. Im VA muss der Bürger auf die Möglichkeit des Widerspruchs bzw. der Klage hingewiesen werden. Fehlt eine solche Rechtsbehelfsbelehrung, bestimmt 58 I VwGO, dass die jeweilige Frist nicht zu laufen beginnt. Gem. 58 II VwGO gilt eine Jahresfrist. Hier: von Fristeinhaltung auszugehen

7 Zulässigkeit VI. Beklagter, 78 VwGO Die Frage nach dem Klagegegner kann innerhalb der Zulässigkeit oder als Passivlegitimation zu Beginn der Begründetheit geprüft werden. Beklagter ist nach 78 I Nr. 1 VwGO der Rechtsträger der handelnden Behörde. 78 I Nr. 2 VwGO ist nur einschlägig, wenn eine landesrechtliche Regelung besteht, was in Bayern nicht der Fall ist. Hier: 78 I Nr. 1 VwGO VII. Form, 81, 82 VwGO VIII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist nicht gegeben, wenn ein schnelleres oder einfacheres Mittel existiert, das den gleichen Rechtsschutz gewährleistet, wenn der angestrebte Rechtsschutz für den Bürger nutzlos ist oder wenn der Kläger zu missbilligende Ziele verfolgt (z.b. die ausschließliche Absicht, das Gericht zu belästigen oder den Gegner zu schädigen). Hier: (+) IX. Zwischenergebnis Die Klage des C ist zulässig.

8 Begründetheit C. Begründetheit Nach 113 I 1 VwGO ist die Klage begründet, soweit der VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. I. Rechtmäßigkeit des VA 1. Ermächtigungsgrundlage Die Behörde, die den angefochtenen VA erlassen hat, bedarf einer Rechtsgrundlage. Dies ist Teil der Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes. Hier: Wenn keine Spezialregelungen (z.b. 15 GastG, 21 BImSchG) einschlägig sind, ist die Rechtsgrundlage der Aufhebung eines VA entweder 48 VwVfG oder 49 VwVfG, abhängig davon, ob der AusgangsVA rechtswidrig oder rechtmäßig ist. Hier liegt keine Spezialregelung vor. Es muss daher nun die Rechtmäßigkeit des AusgangsVA geprüft werden. a) Rechtsgrundlage der Erlaubnis 33c I 1 GewO b) Formelle Rechtmäßigkeit der Erlaubnis c) Materielle Rechtmäßigkeit der Erlaubnis Nach 33c II 1 GewO ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dies ist gem. S. 2 in der Regel der Fall, wenn er in den letzten drei Jahren u.a. wegen Hehlerei rechtskräftig verurteilt wurde. Dies ist bei C der Fall. Daher hätte die Erlaubnis nicht erteilt werden dürfen. Sie ist wegen 33c II 1 GewO rechtswidrig. Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung ist damit 48 VwVfG.

9 14 Anfechtungsklage Begründetheit 2. Formelle Rechtmäßigkeit Im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit ist danach zu fragen, ob die zuständige Behörde im richtigen Verfahren ordnungsgemäß gehandelt hat. Hier: (+) 3. Materielle Rechtmäßigkeit Bei der materiellen Rechtmäßigkeit ist zu prüfen, ob die inhaltlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage beim Erlass des VA tatsächlich vorgelegen haben. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen müssen unter den konkreten Fall subsumiert werden. Hier: Nach 48 I 1 VwVfG können rechtswidrige VAe grds. aufgehoben werden. Nach 48 I 2 VwVfG gelten bei begünstigenden VAen zusätzlich die Abs. 2 und 3. Hier ist 48 III VwVfG anwendbar, da keine Geld oder teilbare Sachleistung gewährt wurde. 48 III VwVfG schränkt die Möglichkeit der Rücknahme nicht grundsätzlich ein, sondern normiert, dass u.u. der Vermögensnachteil des Betroffenen auszugleichen ist. Im Rahmen des Ermessens muss jedoch das Vertrauen des Betroffenen in den Bestand des VA berücksichtigt werden. Die Behörde muss auch fragen, ob die Entschädigung aus 48 III VwVfG ausreicht, um das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen auszugleichen. Hier hat die Behörde durch ihre Erwägungen zum Vorrang des öffentlichen Interesses gezeigt, dass sie Ermessen ausgeübt hat. Sie hat den Vertrauensschutz zugunsten des C berücksichtigt. Die evtl. entstehenden wirtschaftlichen Nachteile sind ggf. gem. 48 III VwVfG auszugleichen. Die Rücknahme der Erlaubnis ist rechtmäßig. II. Ergebnis Die Klage des C ist nicht begründet.

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