Jura Intensiv. Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht. Baden-Württemberg. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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1 Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Baden-Württemberg Verlags UG & Co. KG

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3 Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage Klagefrist Klagearten Anfechtungsklage Passivlegitimation Juristische Personen Gegenstand der Anfechtungsklage Reformatio in Peius: Begründetheit Beurteilung der Sach- und Rechtslage Inhaltsübersicht Verpflichtungsklage Leistungsklage Vorbeugender Rechtsschutz Fortsetzungsfeststellungsklage Feststellungsklage Klagehäufungen, notwendige Beiladung Haupt- und Hilfsantrag Rechtsmittel Prüfungsschema Zulässigkeit Widerspruch Vorläufiger Rechtsschutz Verlags UG & Co. KG

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5 VerwR Prozessrecht 42 I, Anfechtungsklage 113 I 1 VwGO Stelle den Prüfungsablauf der Zulässigkeit und Begründetheit einer Anfechtungsklage dar. Raum für eigene Anmerkungen: Verlags UG & Co. KG

6 A) Zulässigkeit der Klage: I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart: 88, 42 I 1. Fall VwGO VSS: Vorliegen eines VA i.s.d. 35 VwVfG III. Klagebefugnis: 42 II VwGO: Möglichkeit der Verletzung des Klägers in subj. öffentlichen Rechten. IV. Erfolgloses Vorverfahren: 68 ff. VwGO V. Klagefrist: 74 I VwGO VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit: 61, 62 VwGO B) Begründetheit der Klage: 113 I 1 VwGO I. Passivlegitimation: 78 I Nr. 1 VwGO II. RWK des VA 1. EGL 2. Formelle RMK a) Zuständigkeit b) Verfahren: Insbesondere 28 VwVfG c) Form: 37 II, 39 I VwVfG 3. Materielle RMK: a) Tatbestandsvoraussetzungen der EGL b) Rechtsfolge: Gebundene Entscheidung, Regel-/Soll-Entscheidung oder Ermessen (dann Prüfung von Ermessensfehlern ( 114 S. 1 VwGO). III. Rechtsverletzung des Klägers: Bei RWK des VA grds. +. Beachte aber: 46 LVwVfG.

7 VerwR Passivlegitimation Prozessrecht 78 VwGO 1. Nach welcher Norm richtet sich die Bestimmung des Passivlegitimierten in Bad.-Württ.? Welche Alternative ist dabei in Bad.-Württ. niemals anwendbar? 2. Welches Prinzip steht hinter der in Bad.-Württ. anwendbaren Alternative? 3. Bei welchen Klagearten ist die Norm wie anzuwenden? Raum für eigene Anmerkungen: Verlags UG & Co. KG

8 1. Die Bestimmung des Passivlegitimierten erfolgt in Bad.-Württ. über 78 I Nr. 1 VwGO. Passivlegitimiert ist damit der Rechtsträger der Ausgangsbehörde (vgl. auch 79 I Nr. 1 VwGO). 78 I Nr.2 VwGO ist in Bad.-Württ. nicht anwendbar. Der Landesgesetzgeber hat von dieser Öffnungsklausel keinen Gebrauch gemacht. Ausnahmsweise ist der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde passivlegitimiert, sofern eine separate Aufhebung des Widerspruchsbescheides i.s.d. 79 I Nr. 2, II VwGO gewollt ist I Nr.1 VwGO beinhaltet das sog. Rechtsträgerprinzip. Dieses besagt, dass Passivlegitimierter in Bad.-Württ. niemals die handelnde Behörde (z.b. der BM) sein kann. Vielmehr ist zunächst die handelnde Behörde zu erörtern und danach zu ermitteln, für welchen Rechtsträger die Behörde gehandelt hat. Dieser Rechtsträger stellt dann den Passivlegitimierten dar I Nr.1 VwGO ist direkt anwendbar bei der Anfechtungsklage, der Verpflichtungsklage sowie bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten i.s.d. 54 II 1 BeamtStG (dann bzgl. aller Klagearten). Bei der FFK als ursprünglicher Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist der Passivlegitimierte analog 78 I Nr. 1 VwGO zu ermitteln. Im Falle der Leistungsklage und der Feststellungsklage ist 78 VwGO wegen seiner systematischen Stellung im 8. Abschnitt der VwGO weder direkt noch analog anzuwenden. Es gilt das (mit 78 I Nr. 1 VwGO inhaltlich identische) Rechtsträgerprinzip.

9 VerwR Juristische Personen Prozessrecht 78 VwGO 1. Definiere den Begriff der juristischen Person. 2. Welche Arten der juristischen Personen werden unterschieden? a) bzgl. des Öffentlichen Rechts b) bzgl. des Privatrechtes Raum für eigene Anmerkungen: Verlags UG & Co. KG

10 1. Juristische Personen sind die von der Rechtsordnung als selbständige Rechtsträger anerkannten Personenvereinigungen oder Vermögensmassen. 2a) Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind selbständige Träger öffentlicher Verwaltung, die auf einem staatlichen Hoheitsakt (Gesetz) beruhen. aa) Körperschaften: Organisierte Zusammenschlüsse einer Mehrzahl von Personen, die einen öffentlich-rechtlichen Zweck verfolgen, wobei die Mitglieder einen Einfluss auf die Willensbildung haben. Bsp.: Insbesondere Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise, Bundesländer, Bund). bb) Anstalten: Bestand von sachlichen und personalen Mitteln, der in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem bestimmten öffentlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt ist. Bsp.: Rundfunk- und Fernsehsender, Studentenwerk. cc) Stiftungen: Öffentlich-rechtliche, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Vermögensmasse, die vom Stifter einem bestimmten Zweck gewidmet ist. 2b) Juristische Personen des Privatrechts richten sich wegen der gewählten Form nach Vorschriften des Privatrechts, auch wenn ein öffentlicher Zweck verfolgt werden sollte. Bsp.: Rechtsfähiger Verein, Kapitalgesellschaften (GmbH, KGaA, egen, AG), Stiftungen ( 80 BGB).

11 VerwR Prozessrecht Gegenstand der Anfechtungsklage (1) 79 VwGO 1. Was stellt den Normalfall des Klagegegenstandes einer Anfechtungsklage dar? 2. Welche Ausnahmen sieht das Gesetz vor? 3. Was ist der prozessuale Unterschied zwischen 79 I Nr. 2 und 79 II 1 VwGO? Raum für eigene Anmerkungen: Verlags UG & Co. KG

12 1. Normalerweise richtet sich die Anfechtungsklage gegen den Ausgangs-VA in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, 79 I Nr. 1 VwGO. Der Kläger greift regelmäßig Ausgangs- und Widerspruchsbescheid an, da ihn beide Bescheide belasten. 79 I Nr. 1 VwGO verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den Ausgangs- und WS-Bescheid als Einheit begreift, so dass der Kläger den WS-Bescheid nicht separat anfechten muss. Anderenfalls wäre bei fast jeder Anfechtungsklage eine objektive Klagehäufung gegeben. 2. Zwei Ausnahmen: a) Ausschließliche Anfechtung des Abhilfe- oder WS-Bescheides, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält, 79 I Nr. 2 VwGO. Bsp: Erfolgreicher Widerspruch des Nachbarn gegen die Baugenehmigung des Bauherrn. Bauherr greift nur den WS-Bescheid an. b) Separate Anfechtung des WS-Bescheides, wenn der Kläger durch den Widerspruchsbescheid zusätzlich beschwert ist, 79 II 1 VwGO. Bsp.: Der Kläger wird durch den Ausgangs-VA belastet. Sein Widerspruch bleibt erfolglos und er erhält im negativen Widerspruchsbescheid eine zusätzliche Belastung. 3. Im Rahmen des 79 I Nr. 2 VwGO ist der Kläger auf die Anfechtung des Widerspruchsbescheides beschränkt, da der Ausgangs-Bescheid keine Belastung für ihn darstellt. Im Rahmen des 79 II 1 VwGO hat der Kläger dagegen die Wahl, ob er gegen Ausgangs- und WS- Bescheid oder nur gegen den WS-Bescheid vorgehen will.

13 VerwR Prozessrecht Gegenstand der Anfechtungsklage (2) 79 II 1 VwGO 1. Welche Konstellation ist typisch für 79 II 1 VwGO? 2. Welche prozessualen Konsequenzen ergeben sich im Falle des 79 II 1 VwGO im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Anfechtungsklage? Raum für eigene Anmerkungen: Verlags UG & Co. KG

14 1. Die typische Konstellation des 79 II 1 VwGO ist die Verböserung bzw. Reformatio in peius. Sie liegt vor, wenn der Adressat des belastenden Ausgangs-VA einen WS einlegt und es dann im WS-Bescheid für ihn zu einer weiteren Verschlechterung kommt. Kernproblem der Reformatio in peius ist das enttäuschte Vertrauen des WS-Führers. Er denkt, seine Situation verbessert sich durch den WS-Bescheid, sie verschlechtert sich stattdessen. Daher liegt eine Reformatio in peius auch nur vor, wenn ausschließlich der Adressat des belastenden Ausgangs-VA einen WS erhebt. Hat ein Dritter ebenfalls WS erhoben mit dem Ziel der Verschlechterung, kann beim Adressaten kein schutzwürdiges Vertrauen existieren, dass das WS-Verfahren für ihn zu einer Verbesserung führt. Er muss vielmehr mit einer Verschlechterung rechnen. 2. Prozessuale Besonderheiten im Rahmen der Zulässigkeit: a) Erfolgloses Vorverfahren: b) Klagefrist: c) Klagegegner: Raum für eigene Antwort, vgl. Fall Trouble bei Trude :

15 VerwR Prozessrecht Reformatio in peius - Begründetheit 79 II 1 VwGO 1. Wie ermittelt man die EGL für den Widerspruchsbescheid im Falle der Reformatio in peius? 2. Unter welchen Voraussetzungen ist die Widerspruchsbehörde für die Verböserung zuständig? 3. Welche Auffassungen werden zur Verfassungsmäßigkeit der Verböserung vertreten? Raum für eigene Anmerkungen: Verlags UG & Co. KG

16 1. Die einschlägige EGL für den Widerspruchsbescheid ist im Falle der Reformatio in peius umstritten: a) Eine Ansicht sieht in einer Verböserung die Aufhebung des für den Adressaten günstigeren Ausgangs-VA. Sie will daher 48, 49 VwVfG anwenden, auch um das schutzwürdige Vertrauen des Adressaten ausreichend zu berücksichtigen. b) Eine andere Ansicht sieht als EGL für den WS-Bescheid - wie auch sonst - die EGL für den Ausgangs-Bescheid an. Mit seinem WS verlange der WS-Führer genau das, eine erneute Subsumtion am Maßstab der EGL des Ausgangs-VA. 2. Die WS-Behörde ist nur unter nachfolgenden Voraussetzungen für den verbösernden WS-Bescheid zuständig: a) Sie muss die zuständige WS-Behörde sein. b) Die durch den Ausgangs-VA verursachte Beschwer darf nur intensiviert werden, es darf keine gänzlich neue Beschwer geschaffen werden. Anderenfalls würde das maßgebliche Begehren des WS-Führers missachtet werden, der nur eine Überprüfung der ursprünglichen Beschwer verlangt. c) Ausgangs- und WS-Behörde sind identisch oder WS-Behörde ist ggü. Ausgangsbehörde absolut weisungsbefugt (= keine bloße Rechtsaufsicht, z.b. 17 I 1 AGVwGO). Arg.: Bei Behördenidentität ist es unerheblich, ob die WS-Behörde in ihrer Funktion als Ausgangsbehörde oder als WS-Behörde die Verböserung vornimmt. Bei einem unbeschränkten Weisungsrecht spielt es keine Rolle, ob die WS-Behörde die Ausgangsbehörde zur Verböserung anweist oder diese selbst vornimmt. 3. Eine Auffassung lehnt die Verfassungsmäßigkeit der Verböserung ab. Der Bürger werde durch die Verböserung davon abgehalten, in Zukunft Rechtsbehelfe einzulegen. Das verstoße gegen Art. 19 IV 1 GG. Die h.m. hält die Verböserung wegen Art. 20 III GG für zulässig. Von der WS-Behörde könne nicht verlangt werden, dass sie sehenden Auges einen als rechtswidrig erkannten Zustand toleriert.

17 VerwR Prozessrecht Beurteilung der Sach- und Rechtslage Allg. VwGO Welcher Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der Begründetheit einer Anfechtungsklage maßgeblich? Raum für eigene Anmerkungen: Verlags UG & Co. KG

18 Primär ist zu prüfen, ob es eine ausdrückliche Regelung im Gesetz gibt, z.b. 77 I 1 AsylG. Soweit dies nicht der Fall ist - was die Regel ist -, ist zwischen den Klagearten zu differenzieren, unter Berücksichtigung der Wertungen des materiellen Rechts. Das bedeutet für die Anfechtungsklage: Grds. ist der maßgebliche Zeitpunkt umstritten: H.M.: Zeitpunkt letzter Behördenentscheidung, d.h. i.d.r. Zeitpunkt des WS-Bescheids. M.M.: Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (in der letzten Instanz). Ausnahmen: In folgenden Konstellationen ist unstreitig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidend: - Dauer-VA: Erzeugt auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis und wird fortlaufend aktualisiert (z.b. Verkehrszeichen). - Noch nicht vollzogener VA (z.b. Abrissverfügung). Billigkeitserwägung. Gegenausnahme: Obwohl ein Dauer VA vorliegt, ist doch die letzte Behördenentscheidung maßgebend, z.b. 35 VI GewO (Wertung des materiellen Rechts!).

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