Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

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1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2015 Lösungsskizze zu Fall 1: Rote Karte für Hooligans Präsident des VG Dr. Franz-Christian Mattes Der Sachverhalt und die Lösungsskizze ist im Wesentlichen dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom K 1839/14 - (veröffentlicht in juris) nachgebildet. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: 1, 3, 27a, PolG Dabei werden der Platzverweis nach 27a Abs. 1 PolG als kurzfristige Verweisung von einem räumlich begrenzten Platz oder das Verbot, einen Platz vorübergehend zu betreten, und das Aufenthaltsverbot nach 27a Abs. 2 PolG als längerfristiges großräumiges Verbot, eine ganze Gemeinde oder ein bestimmtes Gebiet einer Gemeinde zu betreten, als gesetzlich geregelte polizeiliche Standardmaßnahmen unterschieden. Beispiele: - Platzverweis gegen Personen, die vor einer Radarkontrolle warnen - Sicherung von Rettungseinsätzen der Feuerwehr und der Rettungsdienste - Räumung einer Diskothek nach einer Bombendrohung. - Platzverweis oder Aufenthaltsverbot gegen sog. Hütchenspieler, gegen Angehörige der Drogenszene oder Teilnehmer von Chaos-Tagen - Aufenthaltsverbot und Meldeauflagen für Hooligans während der Fußballweltmeisterschaft Dazu kommt noch der Wohnungsverweis, das Rückkehrverbot und das Annäherungsverbot nach 27a Abs. 3 und Abs. 4 PolG bei Fällen häuslicher Gewalt oder Bedrohungen. Grundsätzlich mögliche Vorgehensweisen: Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde, Einschalten der Rechtsaufsicht, Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht, Petition beim Parlament Vorüberlegungen: Es handelt sich um zwei belastende behördliche Maßnahmen, gegen die A vorgehen kann: 1. das Aufenthalts- und Betretungsverbverbot des Ordnungsamtes der Stadt Freiburg und 2. die Meldeauflage des Ordnungsamts Da verschiedene Maßnahmen vorliegen, empfiehlt es sich, jeweils eine getrennte Prüfung eventueller Rechtsmittel vorzunehmen.

2 - 2 - In Frage kommende Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel: - Da zwei belastende Verwaltungsakte vorfliegen, kommt jeweils ein (Anfechtungs-) Widerspruch und im Fall des ablehnenden Widerspruchsbescheids eine (Anfechtungs-) Klage gegen das Aufenthaltsverbot und gegen die Meldeauflage als Rechtsmittel in der Hauptsache in Betracht. Dabei stellt sich die Frage, ob sich die Maßnahme eventuell vor oder nach Klageerhebung bzw. vor der Einlegung des Widerspruchs erledigt hat (vgl. 113 Abs. 1 S. 4 VwGO). - Da die Maßnahmen sofort vollziehbar sind und damit sofort zu befolgen sind, kommt einstweiliger Rechtsschutz in Form eines Antrags nach 80 Abs. 5 VwGO in Betracht Widerspruch bzw. (Anfechtungs-) Klage des A gegen das Aufenthalts- und Betretungsverbot Vorbemerkung: Problem des richtigen Beklagten ( 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO): Hier die Stadt Freiburg richtige Beklagte, da die Maßnahmen vom Ordnungsamt der Stadt Freiburg getroffen wurden. Zulässigkeit der Klage > Verwaltungsrechtsweg ( 40 VwGO): öffentlich-rechtliche Streitigkeit, Gefahrenabwehr > allgemeines Polizeirecht. Keine Maßnahme der Strafverfolgung durch die Polizei als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. > Statthafte Klageart: Anfechtungsklage gegen Aufenthalts- und Betretungsverbot als belastenden VA bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung vor bzw. nach Klageerhebung ( 113 Abs. 1 S. 4 VwGO bzw. 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog) - Aufenthaltsverbot und Androhung unmittelbaren Zwangs = VA - eventuelle Erledigung durch Zeitablauf, vgl. 43 Abs. 2 LVwVfG > Klagebefugnis ( 42 Abs. 2 VwGO bzw. 42 Abs. 2 analog) Aufenthalts- und Betretungsverbot als belastende Maßnahme unproblematisch. > Fortsetzungsfeststellungsinteresse > Wiederholungsgefahr, Rehabilitierung > Vorverfahren bei Erledigung vor Klageerhebung? - Regierungspräsidium Freiburg zuständige Widerspruchsbehörde ( 63 Abs. 1 Nr. 3 a) und 64 Nr. 3 a) PolG) > Beteiligten- und Prozessfähigkeit ( 61, 62 VwGO): Auf der Klägerseite: A als nat. Person beteiligten- und prozessfähig. Auf der Beklagtenseite (vgl. 78 VwGO): Stadt Freiburg als jur. Person, vertreten durch den Oberbürgermeister ( 42 Abs. 1 GemO).

3 - 3 - > Zuständigkeit des Gerichts: 45, 52 VwGO, 1 Abs. 2 AGVwGO > VG Freiburg > Sonstige Voraussetzungen: Ordnungsgemäße Klageerhebung ( 81, 82 VwGO), Klagefrist ( 74 VwGO) Rechtsschutzbedürfnis Begründetheit der Klage Rechtswidrigkeit des Aufenthaltsverbots als belastender VA (vgl. 113 Abs. 1 S. 1 und S. 4 VwGO): Frage, ob sich der VA erledigt hat. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Aufenthaltsverbotes 27a PolG > Polizeiverfügung in Form einer polizeilichen Standardmaßnahme Formelle Voraussetzungen: > Zuständigkeit (vgl., 59ff. PolG Organisation der Polizei): - Gemeinde als Ortspolizeibehörde ( 60 Abs. 1, 62 Abs. 4, 66 Abs. 2 PolG) oder - Polizeivollzugsdienst ( 60 Abs. 2 und Abs. 3, 70 PolG) - Ortspolizeibehörde, da kein sofortiges Einschreiten erforderlich ( 60 Abs. 1 und Abs. 2PolG), - keine Maßnahme nach 27a Abs. 1, 60 Abs. 3 PolG) - Ortspolizeibehörde Freiburg sachlich und örtlich zuständig ( 66 Abs Abs. 1 PolG) - Stadt Freiburg als Gemeinde zuständige Behörde ( 62 Abs. 4 PolG) - Ortspolizeibehörde: übertragenes Aufgabe, Pflichtaufgabe nach Weisung > Bestimmtheit und Form 37, 39 LVwVfG, insbesondere schriftliche Begründung > fehlende Anhörung 28 LVwVfG, könnte evtl. nachgeholt werden 45 LVwVfG Materielle Voraussetzungen ( 27a Abs. 2 PolG i.v.m 1, 3 PolG): Nach 27a Abs. 2 PolG kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. > Nach dem Polizeibericht dürften Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass A auch künftig im Bereich um das Station oder in der Innenstadt Straftaten begehen oder zu deren Begehung beitragen wird. Zwar reicht die abstrakte Zugehörigkeit zur örtlichen Hooliganszene nicht aus. Konkrete Taten bzw. Tatbeiträge des A aus der Vergangenheit lassen aber den Schluss zu, dass A entweder selbst Straftaten begehen oder mit dazu beitragen wird (Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr).

4 - 4 - > Das Aufenthaltsverbot ist hinreichend bestimmt auf Grund der der Verfügung beigefügten Pläne und der textlichen Beschreibung. > Es ist auch verhältnismäßig (geeignet, angemessen, erforderlich). Es wird zwar eine erhebliche Beschränkung der Privatsphäre vorgenommen. Angesichts der großen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Fangruppen sind diese Einschränkungen jedoch hinzunehmen, zumal der zeitliche und örtliche Umfang des Aufenthaltsverbots ersichtlich nicht unverhältnismäßig ist. > Die Einschränkung von Grundrechten ist hier nicht zu beanstanden ( 4 PolG i.v.m. Art. 2 Abs. 1, 11 GG) > keine Ermessensfehler erkennbar ( 3 PolG i.v.m. 40 LVwVfG und 114 VwGO) 1.2. Klage gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs ( 49 ff. PolG) Zulässigkeit wie oben unter 1.1., Androhung als belastender VA Begründetheit wie oben unter 1.1., Ermächtigungsgrundlage der Androhung ( 49 Abs. PolG i.v.m. 20 LVwVG - wirksamer Grund-VA als Voraussetzung - schriftliche Androhung - Androhung kann mit dem Grund-VA verbunden werden - bestimmtes und geeignetes Zwangsmittel > Unmittelbarer Zwang ( 50ff. PolG) 1.3. Klage gegen die Meldeauflagen Zulässigkeit der Klage Voraussetzungen und Prüfung wie oben unter 1.1. Begründetheit der Klage Rechtswidrigkeit der Meldeauflage als belastender VA (vgl. 113 Abs. 1 S. 1 und S. 4 VwGO): Frage, ob sich der VA erledigt hat. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Meldeauflage 1, 3 PolG, allgemeine Polizeiverfügung auf Grund der polizeilichen Generalklausel, keine polizeiliche Standardmaßnahme. Formelle Voraussetzungen siehe oben 1.1 Materielle Voraussetzungen ( 1, 3 PolG) Nach 1 Abs. 1 PolG hat die Polizei die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen,

5 - 5 - soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Polizei hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen ( 3 PolG). Die ausreichend befristete Meldeauflage an den Spieltagen der Auswärtsspiele dürfte der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit dienen, nachdem hierunter sowohl die Rechtsgüter Einzelner als auch die Rechtsordnung als solches rechnen (vgl. u.a. Zeitler/Trurnit, Polizeirecht für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2014, RdNrn. 170 ff.). Da nach den Ereignissen beim Auswärtsspiel des SC Freiburg bei Eintracht Trier beachtlich wahrscheinlich sein dürfte, dass der A auch bei Auswärtsspielen Straftaten begehen oder jedenfalls sich an der Begehung von Straftaten beteiligen wird, besteht eine hinreichende Gefahr durch den A wohl auch bei Auswärtsspielen. Die Gefahrenprognose der Polizei dürfte angesichts des vorliegenden Sachverhalts nicht zu beanstanden sein. An der Eignung der nunmehr auf das Aufenthaltsverbot abgestimmten Meldeauflage zur Abwehr der von A ausgehenden Gefahren bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Wahrnehmung der Meldepflichten macht eine Anreise zu den Auswärtsspielen tatsächlich unmöglich. Die Erforderlichkeit der Meldeauflagen dürfte außer Frage stehen, nachdem der A noch nicht einmal selbst geltend gemacht hat, nicht zu den genannten Spielen fahren zu wollen. Mildere und gleich effektive Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Angesichts der geringen Dauer der nur an wenigen Tagen bestehenden Meldepflicht erscheint die Meldeauflage schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne Klage gegen die Androhung eines Zwangsgeldes ( 49 ff. PolG) Zulässigkeit wie oben unter 1.1., Androhung als belastender VA Begründetheit wie oben unter 1.1., Ermächtigungsgrundlage der Androhung ( 49 Abs. PolG i.v.m. 20 LVwVG - wirksamer Grund-VA als Voraussetzung - schriftliche Androhung - Androhung kann mit dem Grund-VA verbunden werden - bestimmtes und geeignetes Zwangsmittel > Unmittelbarer Zwang ( 50ff. PolG) 2. Einstweiliger Rechtsschutz gegen das Aufenthaltsverbot bzw. die Meldeauflagen Zulässigkeit, insbesondere statthafte Antragsart: > Kein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ( 123 Abs. 5 VwGO), da eine Anfechtungsklage in der Hauptsache gegeben ist > Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß 80 Abs. 5 VwGO

6 - 6 - > Zulässigkeitsvoraussetzungen analog der Anfechtungslage, sofern im einstweiligen Rechtsschutz anwendbar: Der Rechtsbehelf in der Hauptsache ist zulässig und hat keine aufschiebende Wirkung ( 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), weil die sofortige Vollziehung ausdrücklich angeordnet ist. Grundsätzlich ist keine Antragsfrist und kein Vorverfahren erforderlich. Nach Erledigung der Maßnahme fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis für den einstweiligen Rechtsschutz. Begründetheit eines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz > Zuständigkeit der Behörde, Verfahren, schriftliche Anordnung, besondere Begründung ( 80 Abs. 4 VwGO) > Interessenabwägung zwischen Aussetzungsinteresse und Vollzugsinteresse > Dabei sind primär die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu beachten: Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder offensichtlich rechtmäßiger VA, bei offenen Erfolgsaussichten Interessenabwägung. Ausgewählte einschlägige Entscheidungen und einzelne Zitate aus der Literatur: - VG Freiburg, Beschluss vom K 1839/14 - juris Aufenthalts- und Betretungsverbot für Heimspiele und Meldepflicht bei Auswärtsspielen eines Bundesligavereins - VG Stuttgart, Urteil vom K 808/14 - juris Feststellung der Rechtswidrigkeit eines polizeilichen Platzverweises bei einer Blockadeaktion - VG Karlsruhe, Urteil vom K 2326/09 - juris Feststellungsinteresse bei Platzverweis, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit - VG Karlsruhe, Urteil vom K 2356/09 - juris Rechtmäßigkeit eines Platzverweises, Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Platzverweis - VG Karlsruhe, Urteil vom K 2444/09 - juris Rechtmäßigkeit eines Platzverweises, Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Platzverweis - VG Karlsruhe, Urteil vom K 1823/09 - juris Feststellungsinteresse bei Platzverweis - VG Karlsruhe, Urteil vom K 1482/05 - juris Polizeiliche Meldeauflage für gewaltbereiten Fußballfan - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom S 1271/00 - juris m.w.n. Pass- und Personalausweisbeschränkung gegenüber einem Hooligan - vgl. auch Zott/Geber, Rote Karte für Jedermann? - Die Frage nach dem Adressaten der polizeilichen Spezialbefugnis des Platzverweises, JA 2014, Trurnit, Platzverweis, Aufenthaltsverbot und Wohnungsverweis gem. 27a PolG, VBlBW 2009, 205 -Schucht, Die polizei- und ordnungsrechtliche Meldeauflage: Standortbestimmung und dogmatische Neuausrichtung, NVwZ 2011, Siegel, Hooligans im Verwaltungsrecht - Stadionverbote und andere polizeirechtliche Maßnahmen zur Eindämmung von Gewalt in Fußballstadien, NJW 2013, 1035

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