Das Widerspruchsverfahren. Ablehnung der Leistung zur Teilhabe. Horst Gering Bereich Koordination Reha-Einrichtungen und Sozialmedizin
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- Adolf Wetzel
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1 Das Widerspruchsverfahren bei Ablehnung der Leistung zur Teilhabe Horst Gering Bereich Koordination Reha-Einrichtungen und Sozialmedizin
2 Statistik Wie viele Anträge auf Leistungen zur Teilhabe wurden bei der DRV Mitteldeutschland im Zeitraum Januar bis Juli 2011 gestellt? Wie viele Bewilligungen und Ablehnungen auf Leistungen zur Teilhabe wurden im Zeitraum Januar bis Juli 2011 erteilt? Bewilligungen Ablehnungen
3 Statistik Wie viele Widersprüche gegen die Bewilligungen und Ablehnungen auf Leistungen zur Teilhabe gingen bei der DRV Mitteldeutschland im Zeitraum Januar bis Juli 2011 ein? med. Reha LTA
4 Vorverfahren 78 SGG Vorverfahren als Klagevoraussetzung Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren zu prüfen. 83 SGG Widerspruch Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.
5 Vorverfahren Zu beachten: Vorverfahren ist ein außergerichtliches Verfahren zur vollständigen Überprüfung des Verwaltungsaktes Die Widerspruchsbehörde trifft eine eigene, neue Verwaltungsentscheidung Sinn des Widerspruchsverfahrens - Entlastung der Gerichte - Eigenkontrolle der Verwaltung - dient dem Rechtsfrieden
6 Widerspruch Widerspruch ist eine Willenserklärung des Versicherten Mit dem Widerspruch erklärt der Widerspruchsführer, mit dem Verwaltungsakt (= Bescheid) nicht einverstanden zu sein. Bei Unklarheiten, ob es sich nach Formulierung nach Inhalt nach Zeitpunkt tatsächlich um einen Widerspruch handelt, muss die Behörde den wirklichen Willen ( 133 BGB analog) des Versicherten ermitteln.
7 Zulässigkeit des Widerspruchs Frist 84 Abs. 1 SGG Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzureichen. Voraussetzung ist, dass der Verwaltungsakt über eine richtige Rechtsbehelfsbelehrung verfügt. Fristverlängerung 84 Abs. 2 Satz 3 SGG Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr seit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, 66 Abs. 2 SGG.
8 Zulässigkeit des Widerspruchs Adressat 84 Abs. 1 SGG Widerspruchsschrift muss (fristgerecht) bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder bei einer anderen inländischen Behörde oder Versicherungsträger eingehen. Form 84 Abs. 1 SGG Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, zu erheben. Nicht ausreichend ist die mündliche oder telefonische Einlegung.
9 Zulässigkeit des Widerspruchs Muss ein Widerspruch vom Widerspruchsführer begründet werden? Es ist hilfreich, wenn der Widerspruchsführer darlegt, warum er mit der Verwaltungsentscheidung nicht einverstanden ist!
10 Wirkungen des Widerspruchs Verhindert den Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Verwaltungsaktes (= Suspensiveffekt) Der Verwaltungsakt darf von der Behörde nicht umgesetzt werden, sogenannte aufschiebende Wirkung Nach 86 a Abs. 1 SGG gilt dies insbesondere für Verwaltungsakte, die eine Herabsetzung einer laufenden Leistung Entziehung einer laufenden Leistung Rückforderung von Leistungen zum Inhalt haben.
11 Ablauf des Vorverfahrens Gliederung: Ablauf des Vorverfahrens bei Vollabhilfe Ablauf des Vorverfahrens bei Teilabhilfe Ablauf des Vorverfahrens bei unbegründetem Widerspruch
12 Ablauf des Vorverfahrens bei Vollabhilfe Die Ausgangsbehörde prüft, ob der Widerspruch unter allen Gesichtspunkten begründet ist, 85 SGG. Ist der Widerspruch begründet, wird ihm abgeholfen. Die Ausgangsbehörde erlässt einen Abhilfebescheid; das Widerspruchsverfahren ist erledigt
13 Ablauf des Vorverfahrens bei Teilabhilfe Die Ausgangsbehörde prüft, ob der Widerspruch ganz oder teilweise begründet ist, 85 SGG. Ist der Widerspruch teilweise begründet, wird ihm insoweit abgeholfen. Die Ausgangsbehörde erlässt einen Teilabhilfebescheid, der Gegenstand des Widerspruchsverfahren wird. Vorlage bei der zuständigen Widerspruchsbehörde, d. h. Widerspruchsstelle der DRV Mitteldeutschland.
14 Ablauf des Vorverfahrens bei Teilabhilfe Vorlage beim zuständigen Widerspruchsausschuss Widerspruch wird im Übrigen stattgegeben Widerspruch wird im Übrigen zurückgewiesen
15 Ablauf des Vorverfahrens bei unbegründetem Widerspruch Die Ausgangsbehörde prüft, ob der Widerspruch begründet ist, 85 SGG. Widerspruch ist unbegründet Vorlage bei der zuständigen Widerspruchsbehörde, d. h. Widerspruchsstelle der DRV Mitteldeutschland
16 Ablauf des Vorverfahrens bei unbegründetem Widerspruch Vorlage beim zuständigen Widerspruchsausschuss Widerspruch wird zurückgewiesen
17 Kosten Für das Widerspruchsverfahren gilt der Grundsatz der Kostenfreiheit, 64 SGB X. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, sind dem Widerspruchsführer die zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu erstatten, 63 Abs. 1 SGB X. Notwendige Kosten sind: Porto-, Brief-, Telefon-, Reise- und Kopierkosten Kosten für Beschaffung von ärztlichen Bescheinigungen Notwendige Rechtsanwaltskosten, 63 Abs. 2 SGB X
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