Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2015

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2015"

Transkript

1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2015 Lösungsskizze Fall 5: Unfreiwilliger Umzug? Richterin am Verwaltungsgericht Brigitte Gulde Die Anträge haben Aussicht auf Erfolg, wenn Sie zulässig und begründet sind. I. Zulässigkeit der Anträge 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Unproblematisch eröffnet: Streitentscheidend sind Normen des Polizei-, des Landesverwaltungs- und des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes, die alle öffentlich-rechtlicher Natur sind. 2. Statthafte Antragsart Abgrenzung nach 123 Abs. 5 VwGO Sachdienliche Auslegung des Begehrens der Antragsteller, 88 VwGO a) Ziffer 1 des Bescheids vom (Aufhebung Einweisungsverfügung 2008): kein Wegfall der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes Anordnung der sofortigen Vollziehung, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO? - Notwendige Bestandteile einer Verfügung zur Umsetzung Obdachloser von einer gemeindlichen Notunterkunft in eine andere (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom S 147/96 -, juris): o Aufhebung bestehender Einweisungsverfügung o Räumungsverfügung bezüglich bisheriger Unterkunft o Einweisung in neue Unterkunft - Diese notwendigen Bestandteile der Umsetzungsverfügung sind hier in Ziffern 1, 2 und 5 der Bescheide ausdrücklich gesondert angeordnet. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit beispielsweise in einer Räumungsverfügung konkludent auch die Aufhebung einer bestehenden Einweisungsverfügung enthalten sein könnte. - Die Anordnung der sofortigen Vollziehungen bezieht sich nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur auf die Maßnahme in Ziffer 2 des Bescheids (Räumungsverfügung). Es gibt keine Hinweise, die eine Auslegung entgegen des klaren Wortlauts dahingehend ermöglichen würde, dass sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch auf die Regelungen in Ziffern 1 und 5 des Bescheids 1

2 erstreckt, zumal eine konkludente Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht möglich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom S 1144/94 -,juris). Daher hat der Widerspruch gegen die Regelungen in Ziffern 1 und 5 des Bescheids aufschiebende Wirkung. - G meint aber, sie dürfe schon vor Bestandskraft des Bescheids vollstrecken und hat auch schon entsprechende Vorbereitungen getroffen ( faktischer Vollzug ) Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung, 80 Abs. 5 VwGO analog b) Ziffer 2 des Bescheids (Räumungsverfügung): Anordnung der sofortigen Vollziehung ( 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) in Ziffer 4 des Bescheids Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO c) Ziffer 3 des Bescheids (Zwangsmittelandrohung) Rechtsbehelf hat gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.v.m. 12 LVwVG keine aufschiebende Wirkung Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO d) Ziffer 5 des Bescheids (Einweisungsverfügung) In der Hauptsache ist gegen die Einweisungsverfügung eine Anfechtungsklage mit der Begründung statthaft, durch die zugewiesene Unterkunft sei die Obdachlosigkeit nicht beendet, weil die zugewiesene Unterkunft menschenunwürdig sei. Daher ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich ein Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO statthaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom S 147/96 -, juris). Hier hat aber - wie bezüglich Ziffer 1 - der Widerspruch kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung, 80 Abs. 5 VwGO analog 3. Rechtsbehelf in der Hauptsache eingelegt, VA nicht bestandkräftig In der Hauptsache muss ein Rechtsbehelf eingelegt sein (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom S 1306/91 -, juris; str.) Umstritten ist, ob nur zulässigen Rechtsbehelfen aufschiebende Wirkung zukommt, vertreten wird: - nur zulässige Rechtsbehelfe können aufschiebende Wirkung haben - die aufschiebende Wirkung tritt unabhängig von der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs ein - Differenzierung nach der Art des Zulässigkeitsmangels 2

3 - nur offensichtlich unzulässige Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung hier: Widerspruch form- und fristgerecht eingelegt? Widerspruchsfrist: - Beginn, 70 VwGO, Bekanntgabe des Bescheids: Dauer, 70 VwGO: 1 Monat - Berechnung: 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO i.v.m. 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, 222 Abs. 2 ZPO (a.a.: 79, 31 Abs. 1 LVwVfG, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, 31 Abs. 3 LVwVfG) - da der ein Sonntag war, endete die Frist mit Ablauf des Vorsprache am als Widerspruch? - Ausdrückliche Bezeichnung als Widerspruch nicht erforderlich, Auslegung als Widerspruch möglich, die Antragsteller haben zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind. - Frist eingehalten - Form, 70 VwGO, nicht gewahrt, zur Niederschrift setzt Protokollierung durch die Behörde und Genehmigung durch die Antragsteller (in der Regel durch Unterschrift) voraus, mündliche Vorsprache genügt nicht, auch wenn darüber ein Aktenvermerk gefertigt wird - wenn die Behörde rechtsunkundige und im Verwaltungsverfahren unerfahrene Antragsteller bei der mündlichen Widerspruchseinlegung nicht auf die Förmlichkeiten hinweist, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Ermessensreduzierung auf Null zugunsten einer Sachentscheidung trotz verspäteten Widerspruchs in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom S 1335/92 -, juris) - Folgen für das Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO je nach Auffassung bezüglich Zulässigkeit des Rechtsbehelfs (s.o.) unterschiedlich, kann jedoch dahingestellt bleiben, wenn auf andere Weise form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde Schreiben vom : - Es handelt sich nach Wortlaut und Inhalt um einen Widerspruch. - Zunächst beim Verwaltungsgericht eingegangen, aber nach seinem Inhalt an die Gemeinde G gerichtet. - Fristgerechter Eingang bei der Gemeinde nach Weiterleitung durch das Gericht am Schriftform jedenfalls für Frau Müller gewahrt (eigenhändige Unterschrift) - Schriftform in Bezug auf Herrn Maier? 3

4 Eigenhändige Unterschrift des Herrn Maier fehlt, es geht aber aus dem Schreiben hervor, dass auch für ihn Widerspruch eingelegt werden soll. Vertretung des Herrn Maier durch Frau Müller bei der Einlegung des Widerspruchs grundsätzlich möglich ( 79, 14 LVwVfG). Bevollmächtigung der Frau Müller durch Herrn Maier? Nicht formbedürftig, die Schriftform gemäß 14 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG gilt nur für den Nachweis auf Verlangen. Für Bevollmächtigung spricht, dass Frau Müller schon öfter in schriftlichen Angelegenheiten für Herrn Maier aufgetreten ist, persönliche Vorsprache des Herrn Maier bei der Behörde und bei Gericht lässt darauf schließen, dass der Widerspruch von ihm auch gewollt ist Selbst wenn Vollmacht noch nicht erteilt wäre, wäre die Widerspruchseinlegung lediglich schwebend unwirksam und könnte von Herrn Maier auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch rückwirkend genehmigt werden ( 177 BGB analog, vgl. BVerwG, Urteil vom A 9/09 -, NVwZ 2012, 47 und Beschluss vom B 69/08 -, juris). Eine solche Genehmigung ist hier anzunehmen, nachdem auch Herr Maier unter Verweis auf den Widerspruch vom Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt hat. form- und fristgerechter Widerspruch auch für Herrn Maier 4. Antragsbefugnis, 42 Abs. 2 VwGO analog Es besteht zumindest die Möglichkeit einer Verletzung der Antragsteller in Art. 2 Abs. 1 GG ( Adressatentheorie ). 5. Form des Antrags Zur Niederschrift, 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO analog II. Begründetheit der Anträge 1. Passivlegitimation, 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog: Gemeinde G 2. Bezüglich Ziffern 1 und 5 des Bescheids: Der Antrag ist begründet, wenn der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Die faktische Vollziehung ist dann schon wegen der Missachtung des Suspensiveffekts rechtswidrig. Eine Interessenabwägung wie sonst im Anwendungsbereich von 80 Abs. 5 VwGO findet nicht statt (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom S 2702/09 -, juris). Hier hat der Widerspruch bezüglich Ziffern 1 und 5 aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist insoweit begründet. Das Gericht wird feststellen, dass der Widerspruch gegen die Ziffern 1 und 5 des Bescheids vom aufschiebende Wirkung hat. 4

5 3. Bezüglich Ziffer 2 des Bescheids i. a) Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (+): Unter Ziffer 4 des Bescheids gesondert verfügt und in formeller Hinsicht ausreichend schriftlich begründet. b) Interessenabwägung, maßgebliches Kriterium: Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache Die unbefristete Einweisung vom gibt den Antragstellern das Recht zur Nutzung der Unterkunft Hauptstraße 10. Die in Ziffer 1 des Bescheids vom verfügte Aufhebung dieser Einweisungsverfügung ist noch nicht vollziehbar, da der Widerspruch insoweit aufschiebende Wirkung hat (s.o.). Daher kann von den Antragstellern auch noch nicht die Räumung verlangt werden. Das Gericht wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffer 2 des Bescheids vom wiederherstellen. 4. Bezüglich Ziffer 3 des Bescheids Interessenabwägung, maßgebliches Kriterium: Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache Da die Räumung während der Dauer der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Ziffer 1 des Bescheids nicht vollstreckt werden darf, ist auch die Zwangsmittelandrohung für den Fall der Nichtbefolgung bis zum Fristablauf ( ) rechtswidrig. Das Gericht wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffer 3 des Bescheids vom anordnen. Abwandlung: I. Zulässigkeit Nunmehr ist bezüglich Ziffern 1 und 5 des Bescheids ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Im Übrigen ergeben sich keine Abweichungen in der Zulässigkeit. II. Begründetheit In formeller Hinsicht ergeben sich keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache: 1. Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 des Bescheids vom a). Rechtsgrundlage: 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG b). Formelle Rechtmäßigkeit: unproblematisch gegeben 5

6 c). Materielle Rechtmäßigkeit: Die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft darf weder von der Verwaltung noch von dem Betroffenen als Dauerlösung betrachtet werden; die Gewährung und Sicherung der Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfsbedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Sozialhilfe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom S 470/96 -, juris). Wer zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in eine gemeindliche Notunterkunft eingewiesen ist, hat keinen Rechtsanspruch darauf, in dieser Unterkunft zu bleiben. Durch die polizeiliche Einweisung in eine gemeindliche Notunterkunft wird kein Besitzstand des Obdachlosen begründet, der seiner künftigen Umsetzung entgegenstehen könnte. Eine Umsetzung von einer zugewiesenen in eine andere zumutbare Unterkunft ist nur rechtswidrig, wenn sie willkürlich, also ohne sie rechtfertigenden sachlichen Grund erfolgt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom S 1523/92 -, juris). Hier: Die Einweisungsverfügung vom ist ein rechtmäßiger, die Antragsteller begünstigender Verwaltungsakt. G ist aufgrund nachträglich eingetretener Umstände (anderweitiger Bedarf für die Unterkunft Hauptstraße 10, für die Antragsteller wird eine andere Unterkunft zur Verfügung gestellt) berechtigt, die Einweisung in der Unterkunft Hauptstraße 10 nicht zu erlassen und ohne den Widerruf wäre das öffentliche Interesse an der Einrichtung der benötigten Kinderbetreuungsplätze gefährdet. Die Voraussetzungen des 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG sind erfüllt. Ein sachlich rechtfertigender Grund für die Umsetzung liegt vor. Hinweise auf Ermessensfehler bestehen nicht. 2. Rechtmäßigkeit der Ziffer 2 des Bescheids vom a). Rechtsgrundlage: 1, 3 PolG b). Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständig ist G als Ortspolizeibehörde, 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4, 66 Abs. 2, 68 Abs. 1 PolG c) Materielle Rechtmäßigkeit Schutzgut der polizeilichen Generalklausel ist u.a. die Funktionsfähigkeit öffentlicher Einrichtungen Gemeindliche Notunterkunft für Obdachlose ist öffentliche Einrichtung nach 10 GemO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom S 2757/895 -, juris), ebenso die künftige Kindertagesstätte. Nach sofort vollziehbarer Aufhebung der Einweisungsverfügung vom haben die Antragsteller kein Nutzungsrecht mehr an der Unterkunft Hauptstraße 10, ihr Verbleib dort stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar. 6

7 Verhältnismäßigkeit: Geeignet zur Erreichung des Zwecks Einrichtung von Kinderbetreuungsplätzen Erforderlich: kein milderes Mittel ersichtlich Angemessenheit: kein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Verbleib in einer gemeindlichen Notunterkunft (s.o.), hier allerdings: lange Dauer der Unterbringung entgegen des Grundsatzes, wonach es sich bei der Obdachlosenunterbringung nur um eine Übergangslösung handeln soll, ausdrücklich unbefristete Einweisung vom jedoch: ausreichende Räumungsfrist von über einem Monat, nahtloser Übergang in andere Unterkunft möglich (zu deren Zumutbarkeit s.u.), Verhältnismäßigkeit gewahrt kein Hinweis auf Ermessensfehler 3. Rechtmäßigkeit der Ziffer 3 des Bescheids vom Rechtsgrundlage: 20, 27 LVwVfG keine Hinweise auf Rechtswidrigkeit, zumindest mündlich wurde den Antragstellern auch der Zeitpunkt der Zwangsräumung ( ) mitgeteilt, vgl. 27 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG 4. Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des Bescheids vom a) Rechtsgrundlage: 1, 3 PolG b) Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit: G als Ortspolizeibehörde, s.o. c) Materielle Rechtmäßigkeit: Gemäß 1, 3 PolG hat die zuständige Polizeibehörde die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht werden und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Dementsprechend ist die Ortspolizeibehörde verpflichtet, die unfreiwillige Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom I C , juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom S 279/93 -, juris) zu verhindern bzw. zu beseitigen, wobei sie diese Aufgabe unter Berücksichtigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen hat Diese Verpflichtung erfüllt die Ortspolizeibehörde durch die Einweisung des Obdachlosen in eine menschenwürdige Unterkunft. (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom S 147/96 -, juris). Mit der Einweisung in eine Notunterkunft kommt die Polizeibehörde ihrer objektiv-rechtlichen staatlichen Pflicht, elementare Grundrechte des einzelnen, insbesondere Leben und Gesundheit zu schützen, nach (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom S 1523/92 -, juris) Aus dem Überbrückungscharakter folgt, dass die an eine Normalwohnung zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt zu sein brauchen, sondern lediglich ein vorübergehendes Unterkommen einfacher Art gewährleistet sein muss. Es reicht aus, dass die Unterkunft vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt (vgl. VGH Baden- 7

8 Württemberg, Beschluss vom S 470/96 -, juris). Eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft ist grundsätzlich zumutbar (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom S 3066/93 -, juris). Hier: Unterbringung in einem einzigen Zimmer zumutbar, ausreichende Größe, gemeinschaftliche Nutzung von Küche und Sanitärräumen zumutbar kein Hinweis auf Ermessensfehler 5. Ergebnis: Da die angefochtene Verfügung voraussichtlich rechtmäßig ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse der Antragsteller am vorläufig weiteren Verbleib in ihrer bisherigen Unterkunft. Schwerwiegende Nachteile, die zu einem anderen Ergebnis der Interessenabwägung führen könnten, entstehen den Antragstellern nicht, da ein nahtloser Übergang in eine andere zumutbare Unterkunft möglich ist und daher keine erneute Obdachlosigkeit droht. 8

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze Fall 4: Dicke Luft in der Gaststätte Richterin am Verwaltungsgericht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 380/13 3 L 212/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Stadt Leipzig vertreten

Mehr

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte

Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte Lösungsskizze: A) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (kann auch als Zulässigkeitsvoraussetzung geprüft werden): I. Aufdrängende Sonderzuweisung

Mehr

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs SS 2011 Block 3: Besonderes Verwaltungsrecht

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz 80 Abs. 5 VwGO)

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz 80 Abs. 5 VwGO) Allgemeine Vorüberlegungen akzessorisch zur jeweiligen Klageart gewährt die VwGO vorläufigen Rechtsschutz in Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig erreicht werden kann = Ausprägung

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10 Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.

Mehr

Immissionsschutzrecht III

Immissionsschutzrecht III Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb

Mehr

Aufbauschema 80 V. I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO

Aufbauschema 80 V. I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO Aufbauschema 80 V von Dr. Jens Tersteegen A. Zulässigkeit des Antrags I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO II. Statthafte Antragsart Antragsbegehren: Faustregel: Antrag muss gerichtet sein

Mehr

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen

Mehr

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht. Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Mehr

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - 126 GO aufdrängend? (-) h.m nur Suspendierung von WS, weil hier eine Überprüfung einer weiteren staatlichen Stelle unnötig ist. -

Mehr

Immissionsschutzrecht I

Immissionsschutzrecht I Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);

Mehr

Räumung und Umsetzung in eine andere Notunterkunft für Obdachlose

Räumung und Umsetzung in eine andere Notunterkunft für Obdachlose VG München, Beschluss v. 02.01.2017 M 22 S 16.5528 Titel: Räumung und Umsetzung in eine andere Notunterkunft für Obdachlose Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -

Mehr

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: ---

Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE 15.1275, 4 CE 15.1421 Sachgebietsschlüssel: 522 Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

Besprechung Klausur v

Besprechung Klausur v Besprechung Klausur v. 8.6.2017 Universität Trier Probeexamen Öffentliches Recht Sommersemester 2017 7.7.2017 2» Notenspiegel 39 33 Durchschnitt: 4,0 Pkt. Durchfallquote: 50 % 13 0 1 0 0 ungenügend mangelhaft

Mehr

Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO

Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen 1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2012 Lösungsskizze zu Fall 4: Schrot & Korn Richterin Dr. Judith Schmidt

Mehr

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Mehr

Teil I: Grundlagen der Sozialverwaltung

Teil I: Grundlagen der Sozialverwaltung Teil I: Grundlagen der Sozialverwaltung 1. Sozialverwaltungsrecht im Rechtssystem 1.1 Bürgerliches und öffentliches Recht 1.2 Sozialrecht 1.3 Gerichtszweige 1.4 Rechtsnormen 1.4.1 Verfassung 1.4.2 Gesetz

Mehr

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN JURISTISCHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND VÖLKERRECHT Prof. Dr. Michael Kloepfer, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanzrecht

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 7: Eine Wochenendehe

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 7: Eine Wochenendehe Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 7: Eine Wochenendehe Verwaltungsverfahrensrecht; Verfassungsrecht (UNI-016/SS06) Sachverhalt A ist togoischer Staatsangehöriger.

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:

Mehr

Sozialgericht Dortmund. Beschluss

Sozialgericht Dortmund. Beschluss Sozialgericht Dortmund Az.: S 23 AS 1539/13 ER Beschluss In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes XXX XXX, XXX XXX XXX, XXX XXX Antragsteller Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schulte-Bräucker,

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze zu Fall 3: Diesem Hund sind Sie nicht gewachsen. (vgl.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Der Fall ist eine Abwandlung von Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen 15.07.2015 (Richter Snowadsky) Fall 11 Windiger Sofortvollzug Lösungskizze

Mehr

Verwaltungsprozessrecht

Verwaltungsprozessrecht ALPMANN SCHMIDT Verwaltungsprozessrecht 4. Auflage 2004 9 783894 767662 ISBN 3-89476-766-9 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt Verwaltungsprozessrecht 4., durchgesehene und aktualisierte Auflage 2004 ISBN 3-89476-766-9

Mehr

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin Lösungsskizze zu Fall 11: Der Gipfel der Unverschämtheit Lernziele: Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO mit und ohne gesonderte Interessenabwägung Erster Teil: Eilantrag des H Das Verwaltungsgericht

Mehr

Prof. Dr. Alexander Windoffer

Prof. Dr. Alexander Windoffer Prof. Dr. Alexander Windoffer Vorlesung Vertiefung im Allgemeinen Verwaltungsrecht Wintersemester 2017/18 Termin 11 (16.01.2018) 1 3: Verwaltungsprozessrecht: Einstweiliger Rechtsschutz I. Rechtsschutz

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 3

AG VerwR Teil 1 / Woche 3 AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Inhalt. Verzeichnis der Übersichten 12. Teil I Grundlagen der Sozialverwaltung

Inhalt. Verzeichnis der Übersichten 12. Teil I Grundlagen der Sozialverwaltung Inhalt Verzeichnis der Übersichten 12 Teil I Grundlagen der Sozialverwaltung Kapitel 1 Sozialverwaltungsrecht im Rechtssystem 16 1.1 Bürgerliches und öffentliches Recht 16 1.2 Sozialrecht 19 1.3 Gerichtszweige

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Allgemeines Verwaltungsrecht Ein Fall-Kompendium von Dr. Jörn Axel Kämmerer Luchterhand Fallüberblick Abkürzungsverzeichnis Lehrbücher zum Allgemeinen Verwaltungsrecht XI XIII XVII Einführung oder: Die

Mehr

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Fall 4: Verkehrsschildfall: Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.

Mehr

Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung

Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung E möchte wissen, ob er im Recht ist, d.h., ob das Handeln der Behörde, hier die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig war. Dies wäre der Fall, wenn sie

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 1118/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft

Mehr

Fall: Obdachloser unter dem Dach

Fall: Obdachloser unter dem Dach Fall: Obdachloser unter dem Dach A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher

Mehr

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 2

AG VerwR Teil 1 / Woche 2 AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 320/12 2 L 59/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt

Mehr

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Zu unterscheiden sind: Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht In beiden Bereichen werden vertiefte

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 8

AG VerwR Teil 1 / Woche 8 AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn

Mehr

16 Vorläufiger Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz

16 Vorläufiger Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz Vorläufiger Rechtsschutz: Sichert eine Rechtsposition bis zur endgültigen Entscheidung Einstweilige Wirkung, keine endgültige Regelung Anordnung bzw. Wiederherstellung

Mehr

Lösungshinweise Fallbeispiel 6: Subvention

Lösungshinweise Fallbeispiel 6: Subvention 1 Lösungshinweise Fallbeispiel 6: Subvention A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtswegs 40 Abs. 1 VwGO modifizierten Subjektstheorie Vorschrift des 12 KFG = öffentlich-rechtliche Norm 2. Statthafter Antrag

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit

Mehr

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel 7 Lektion 2 Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel A. Zuständigkeit I. Allgemeines Zu unterscheiden sind 1. Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde

Mehr

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ...

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ... An das Sozialgericht Lübeck Eschenburgstr. 3 23568 Lübeck Tel.: 0451-3710, Fax: 0451-3711350 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Name Vorname Geburtsname. geboren am wohnhaft:..... Straße

Mehr

Auszug aus dem. Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)

Auszug aus dem. Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG) Rechtlich verbindlich ist die im jeweiligen Gesetzblatt veröffentlichte Fassung des Gesetzes Auszug aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)

Mehr

Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet

Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit? streitentscheidende

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 3 E 2/02 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Landkreises Kamenz vertreten durch die Landrätin Macherstraße 55, 01917 Kamenz - Vollstreckungsgläubiger -

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG)

Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG) Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG) Befristung (Nr. 1) - Wirkung des VA abhängig von einem zukünftigen gewissen Ereignis Auflage (Nr. 4) - schreibt Tun, Dulden oder Unterlassen vor unabhängig von der Erfüllung

Mehr

Das Widerspruchsverfahren. Ablehnung der Leistung zur Teilhabe. Horst Gering Bereich Koordination Reha-Einrichtungen und Sozialmedizin

Das Widerspruchsverfahren. Ablehnung der Leistung zur Teilhabe. Horst Gering Bereich Koordination Reha-Einrichtungen und Sozialmedizin Das Widerspruchsverfahren bei Ablehnung der Leistung zur Teilhabe Horst Gering Bereich Koordination Reha-Einrichtungen und Sozialmedizin 09.09.2011 Statistik Wie viele Anträge auf Leistungen zur Teilhabe

Mehr

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im Sommersemester 2005 Lösungsskizze zu Fall 2: Das Bürogebäude auf der grünen Wiese mit Aussicht Präsident

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt

Mehr

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2004 Lösungsskizze zu Fall 12: Die ungeliebte Dachfarbe Richterin Nina Philippi A. Zulässigkeit

Mehr

Tenor. Gründe. VG Augsburg, Beschluss v S Titel:

Tenor. Gründe. VG Augsburg, Beschluss v S Titel: VG Augsburg, Beschluss v. 07.12.2012 7 S 12.1540 Titel: Normenketten: BayVwZVG Art. 29, 30, 34, 36 WaffG 1 II Nr. 1, IV, 12 IV 80 Abs. 5 VwGO 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO 80 Abs. 5 VwGO 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Mehr

Freudenhaus Kurzlösung

Freudenhaus Kurzlösung Freudenhaus Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik

Mehr

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO)

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO) Sonderprobleme zum Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO (1) Einstweiliger Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung des VA Situation: Behörde setzt sich über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer

Mehr

Ruhr-Universität Bochum

Ruhr-Universität Bochum Ruhr-Universität Bochum Vorlesung Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2008 Priv.-Doz. Dr. Johannes Rux Juristische Fakultät Gebäude GC 7/137 Universitätsstr. 150 44780 Bochum Telefon: 0234/32-26818

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 8.16 VGH 12 S 1744/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht III

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht III Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht III Wiederholung Liegt in den folgenden Fällen jeweils ein Verwaltungsakt vor: 1. D möchte an einer Demonstration teilnehmen. Weil D schon häufiger

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht

Vorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Vorlesung Öffentliches Recht II Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Wiederholung Welche Arten der Aufhebung eines Verwaltungsakts unterscheidet man? Unter welchen Voraussetzungen kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt

Mehr

Einstweiliger Rechtsschutz Übersicht 5

Einstweiliger Rechtsschutz Übersicht 5 RA Tobias Hermann Assessorkurs Basics 1 Einstweiliger Rechtsschutz Übersicht 5 A. Vorüberlegungen (S. 1) - Akzessorietät des Verfahrens gegenüber der Hauptsache, d.h. Rechte aus der Hauptsache sollen vorläufig

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 63/15 3 K 1161/13 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Antragsteller - gegen den Freistaat

Mehr

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 28/17 4 Ca 5174/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 11.09.2017 Rechtsvorschriften: 704 ZPO, 615 BGB Orientierungshilfe: Enthält ein gerichtlicher Vergleich, der den Arbeitgeber

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PB 2.17 OVG 5 M 8/16 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juni 2017 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Fall 10: Schlittschuhlaufen

Fall 10: Schlittschuhlaufen Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher

Mehr

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Fachplan FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN. Abgabenordnung. in Königs Wusterhausen. für das Studienfach. Grundstudium E Lehrbereich II P AO

Fachplan FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN. Abgabenordnung. in Königs Wusterhausen. für das Studienfach. Grundstudium E Lehrbereich II P AO FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-2-AO Fachplan für das Studienfach Abgabenordnung Grundstudium E 2013 1. Semester 2. Semester 3. Semester Stand 01.10.2013 Lehrbereich II Seite

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 4 BS 253/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn G. L. prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen Dr. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung

Mehr

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen Nebenbestimmungen a) Allgemeines Nebenbestimmungen ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines Verwaltungsakts durch weitere Bestimmungen. Sie sind deshalb sinnvoll, weil rechtliche oder tatsächliche

Mehr

Clip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog

Clip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog Clip 9 E. Widerspruchsverfahren 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog 2) Statthaftigkeit 68 VwGO 3) Problem: Widerspruchsbefugnis - Fallgruppen - Fallgruppen F. Allgemeine Leistungsklage

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2015 Lösungsskizze zu Fall 1: Rote Karte für Hooligans Präsident des VG

Mehr

Interessenwahrnehmung, angemessene; Unfähigkeit; Versagung von ALG-II-Leistungen. 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I 67 SGB XII

Interessenwahrnehmung, angemessene; Unfähigkeit; Versagung von ALG-II-Leistungen. 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I 67 SGB XII Interessenwahrnehmung, angemessene; Unfähigkeit; Versagung von ALG-II-Leistungen 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I 67 SGB XII Die Versagung von ALG-II-Leistungen wegen unterbliebener Mitwirkung (hier: Nichterscheinen

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 584/09 3 L 352/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8

Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8 Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011 Fall 8 Der geschäftstüchtige Gastwirt Arnold (A) betreibt in der Würzburger Innenstadt seine Gaststätte Zum Altbayerischen Adler. Am meisten freut

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Überblick II. Der Verwaltungsakt III. Nebenbestimmungen zumverwaltungsakt IV. Der fehlerhafte Verwaltungsakt V. Bestandskraft, Widerruf

Mehr

Kinder- Jugendhilfe nach dem SGB VIII

Kinder- Jugendhilfe nach dem SGB VIII Name(n): Vorname(n): Straße: PLZ, Ort: (Verfasser, Antragsteller, Beschwerdeführer) An das Jugendamt der Stadt Abteilung Straße, Hausnummer Tel.: / Fax.: / Datum Kinder- Jugendhilfe nach dem SGB VIII für

Mehr