Examensrepetitorium an der Universität Tübingen
|
|
- Nicolas Küchler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Der Fall ist eine Abwandlung von Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Richter Snowadsky) Fall 11 Windiger Sofortvollzug Lösungskizze VG Sigmaringen, Beschluss vom K 2045/14 juris = BeckRS 2014, nachgehend: VGH Bad. Württ., Beschluss vom S 1457/14 juris = VBlBW 2015, S. 206 f. = NVwZ-RR 2015, S. 96 Im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit kommt hier ein Eilrechtsschutzantrag der G in Betracht. Ein solcher Antrag hat Erfolg, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und der Antrag begründet. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen 1) Rechtswegeröffnung, 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit - streitentscheidende Normen müssen öffentlich-rechtlich sein, hier: BauGB, BIm- SchG - modifizierte Subjektstheorie b) nicht-verfassungsrechtlicher Art c) keine abdrängende Sonderzuweisung 2) Statthafte Antragsart - Maßgeblich ist Antragsgegenstand und Antragsbegehren der Antragstellerin - hier wegen Sofortvollzugsanordnung Eilrechtsschutz begehrt - Antrag nach 123 Abs. 1 VwGO (Erlass einer einstweiligen Anordnung) oder nach 80 Abs. 5, 80a VwGO (vorläufiger Rechtsschutz)- maßgeblich ist der in der Hauptsache statthafte Rechtsbehelf - Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist ggü. Bauherrn kein VA Ersetzung ist aber ggü. Gemeinde VA Gemeinde kann auch Ersetzung des Einvernehmens angreifen; hier aber Hauptsacheklage direkt gegen Vorbescheid - immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid ist Verwaltungsakt i. S. d. 35 LVwVfG - Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - statthafter Hauptsacherechtsbehelf (Dritt-)Anfechtungsklage, statthaft daher der Antrag nach 80 Abs. 5, 80a VwGO - (P) Antragsbegehren: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen feststellenden Verwaltungsakt können feststellende Verwaltungsakte sofort vollzogen werden? 1
2 Ausgangspunkt: Vorbescheid hat keine (Bau-)Freigabewirkung, sondern lediglich feststellende Wirkung hinsichtlich seines Prüfungsgegenstandes (arg. 4 BIm- SchG e contr., wie auch Bauvorbescheid, vgl. 59 LBO) kann er dann sofort vollziehbar sein? - verneinend: (VG Sigmaringen, Beschluss vom K 2045/14 juris; OVG Koblenz, Beschluss vom B 12692/96 juris; VGH München, Beschluss vom AS ): - Bindungswirkung und Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts (Behörde Bauherr) entstehen mit und sind Folge der Wirksamkeit ( Bekanntgabe, 43 Abs. 1 LVwVfG), nicht erst der Bestandskraft; erst Aufhebung beseitigt Wirksamkeit; feststellende Verwaltungsakte sind einer Vollziehung weder zugänglich noch bedürftig (vgl. die Darstellung bei Schoch, in: ders./schneider/bier, VwGO, 80 Rn. 97 m. w. N.) - aufschiebende Wirkung hemmt Vollziehbarkeit des Vorbescheides gegenüber Widerspruchsführer, nicht im Verhältnis Behörde Bauherr (vgl. zu den verschiedenen Theorien über den Inhalt der aufschiebenden Wirkung Schoch, in: ders./schneider/bier, VwGO, 80 Rn. 89 m. w. N.); - Behörde kann daher Genehmigung unter Übernahme des Vorbescheides ohne Sofortvollzug erlassen; hat der Widerspruch Erfolg, ist Vollgenehmigung rechtswidrig ( Risiko für Bauherrn!); Sofortvollzug geht ins Leere - bejahend: (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom S 1457/14 VBlBW. 2015, S. 206 m. w. N. zum Immissionsschutzrecht; allgemein wohl auch Schoch, in: ders./schneider/bier, VwGO, 80 Rn. 108 mit eingehender dogmatischer Herleitung in dem entspr. Abschnitt) - auch feststellende Verwaltungsakte können im weiteren Sinne vollzogen werden; Vollzug durch Übernahme der Feststellungen in Vollgenehmigung; - aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Vorbescheid steht Übernahme in Vollgenehmigung entgegen; Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit beseitigt Hindernis (Klärung in Verfahren nach 80 Abs. 5, 80a VwGO Sicherheit für Bauherrn!) Vgl. zur sofortigen Vollziehbarkeit von Bauvorbescheiden VGH Bad.-Württ., Beschluss vom S 1959/96 juris = NVwZ 1997, S. 1008; Redeker, NVwZ 1998, S ) Zuständigkeit des Gerichts, 45, 52 Nr. 1 VwGO, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO 4) Antragsbefugnis, 42 Abs. 2 VwGO Achtung: Adressatentheorie (Art. 2 Abs. 1 GG) bei G nicht anwendbar (G ist keine Grundrechtsträgerin, sog. Konfusionsargument ) Möglichkeitstheorie: mögliche Verletzung der G in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Planungshoheit, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Abs. 1 LV) 5) Richtiger Antragsgegner, 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog Rechtsträger der handelnden Behörde (Rechtsträgerprinzip) - gehandelt hat das Landratsamt als Kreis- oder Staatsbehörde? 2
3 - als Staatsbehörde, 1 Abs. 3 ImSchZuVO i.v.m. 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG, 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO Land Baden-Württemberg richtiger Beklagter 6) Beteiligten- und Prozessfähigkeit, 61, 62 VwGO a) Klägerin G ist gemäß 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO beteiligten- und gemäß 62 Abs. 3 VwGO prozessfähig, 1 Abs. 4 GemO; sie wird im Prozess durch den Bürgermeister vertreten, 42 Abs. 1 Satz 2 GemO b) Beklagtes Land Baden-Württemberg ist gemäß 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO beteiligtenund gemäß 62 Abs. 3 VwGO prozessfähig 7) Rechtsschutzbedürfnis a) vorherige Einlegung eines nicht offensichtlich unzulässigen - Rechtsbehelfs in der Hauptsache erforderlich? - e.a.: 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO spricht gegen ein solches Erfordernis, auch Art. 19 Abs. 4 GG - h.m.: Aufschiebende Wirkung kann nur wiederhergestellt werden, wenn sie zuvor grundsätzlich bestanden hat - 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO regelt Fälle, in denen ein Widerspruchsverfahren der Anfechtungsklage vorausgehen muss dann muss wenigstens der Widerspruch, nicht aber die Anfechtungsklage eingelegt sein kann hier offenbleiben, da G Widerspruch eingelegt hat Achtung: G muss auch gegen Ersetzung des Einvernehmen Widerspruch einlegen, um die Bestandskraft dieses Verwaltungsaktes (VA nur im Verhältnis Gemeinde Land, s. o.!) zu verhindern; hier hat die G Widerspruch gegen den Bescheid des Landratsamtes (insgesamt) eingelegt b) vorheriger Antrag bei der Behörde auf Aussetzung des sofortigen Vollzugs erforderlich? grundsätzlich nur in Fällen des 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO notwendig, 80 Abs. 6 VwGO aber 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO verweist auf 80 Abs. 5 bis 8 VwGO (1) e. A.: nur Rechtsgrundverweisung, Antrag nur in den in 80 Abs. 6 VwGO genannten Fällen erforderlich (arg.: macht kaum Sinn, da Abgabenbescheide mit Drittbetroffenen schwer vorstellbar) (2) a. A.: Rechtsfolgenverweisung, Antrag daher nach Wortlaut immer erforderlich, aber: Verweisung auf 80 Abs. 6 VwGO redaktioneller Fehler des Gesetzgebers; Antrag daher nicht erforderlich 3
4 c) Sachentscheidung darf nicht bereits bestandskräftig sein (keine Umgehung des Vollzugs über Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO möglich) Hauptsache- Rechtsbehelf Widerspruch am noch fristgerecht erhoben Problem kann alternativ auch hier diskutiert werden: keine Bestandskraft der Ersetzung des Einvernehmens B) Notwendige Beiladung der B-GmbH, 65 Abs. 2 VwGO C) Begründetheit des Antrags Der Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig wäre oder bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen das Aussetzungsinteresse (Suspensivinteresse) des Antragsstellers gegenüber dem Vollzugsinteresse überwiegt. Dabei trifft das Gericht eine eigenständige, originäre Ermessensentscheidung. 1) Formelle Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung besonderes Vollzugsinteresse muss begründet werden: es genügt nicht Wiedergabe des allgemeinen, bei jedem VA bestehenden Vollzugsinteresses (Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, bloß floskelhafte Begründung genügt auch nicht), 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Hinweis auf hohe Investitionen der B, die gefährdet sind 2) Interessenabwägung (~ Inzidentprüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs) a) Zulässigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Widerspruch) b) Begründetheit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog aa) Rechtsgrundlage, 9 BImSchG mit Vorbescheid wird über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen vorab entschieden: hier Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks nach bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten Bauvorbescheid (Bebauungsgenehmigung), 57 LBO: wird auch zu einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen erteilt! aber: Windkraftanlagen sind gemäß 4 Abs. 1 Satz 1, 3 BImSchG i.v.m BImSchV, Ziffer 1.6 Anhang zur 4. BImSchV genehmigungspflichtig nach BImSchG formelle Konzentrationswirkung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, 13 BImSchG Achtung: formelle Konzentrationswirkung befreit nicht von materiell-rechtlichen Anforderungen des Baurechts, vgl. auch 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG! hier bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit innerhalb des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens nach 9 Abs. 1, 3 i.v.m. 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu prüfen! 4
5 Exkurs: Wirkung des Bauvorbescheides bei anschließendem Erlass der Vollgenehmigung 1. Bereits unanfechtbarer Vorbescheid Ist der Vorbescheid bestandskräftig geworden, wird sein Inhalt in der Vollgenehmigung nur noch ungeprüft übernommen - insoweit fehlt es dann der Baugenehmigung an der Regelungswirkung, sie ist nur noch wiederholende Verfügung 2. Noch anfechtbarer Vorbescheid Ist der Vorbescheid noch anfechtbar oder wurde er mit einem Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung angefochten [oder hat das Gericht bei einem für sofort vollziehbar erklärten Vorbescheid (s. o., 212a BauGB gilt nach h. M. nicht für Vorbescheide] die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage wiederhergestellt, ist die Baugenehmigung nach jüngerer Rechtsprechung kein Zweitbescheid mit eigener Regelungswirkung hinsichtlich des mit dem Vorbescheid entschiedenen Teils der Baugenehmigung (Achtung: so aber noch BVerwG, Urteil vom C juris), mit der Folge, dass der dann mit Erlass der Baugenehmigung erledigte Vorbescheid nicht mehr angegriffen werden bzw. der bereits anhängige Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werden müsste. Diese Rechtsprechung hat das BVerwG ausdrücklich aufgegeben (BVerwG, Urteil vom C MDR 1995, S. 572 f.), d. h. der Vorbescheid erledigt sich nicht mit Erlass der Vollgenehmigung und muss weiterhin mit eigener Anfechtungsklage/einem Widerspruch angefochten werden, will der Bauherr die Bestandskraft des Vorbescheides mit der entsprechenden Wirkung für die Baugenehmigung verhindern. bb) Formelle Rechtmäßigkeit (1) Zuständigkeit - Zuständigkeit des Landratsamtes als unterer Verwaltungsbehörde, 1 Abs. 3 ImSch-ZuVO (2) Verfahren - vereinfachtes Verfahren nach 19 Abs. 1 i.v.m. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr BImSchV, Ziffer Anhang zur 4. BImSchV, 10 ff. i.v.m. 19 Abs. 2 BImSchG (3) Form - 19 Abs. 7 Satz 1 BImSchG: Schriftform mit Begründung cc) Materielle Rechtmäßigkeit (1) Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (a) Außenbereich, 35 BauGB Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (bauplanungsrechtlicher Außenbereich), so dass sich die Zulässigkeit nach 35 BauGB richtet. (b) Privilegiertes Vorhaben, 35 Abs. 1 BauGB Windkraftanlage ist als Anlage zur Nutzung der Windenergie privilegiertes Vorhaben im Sinne von 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (c) kein Entgegenstehen öffentlicher Belange, 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB Ein privilegiertes Vorhaben ist nur dann bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn öffentliche Belange entgegenstehen (bloße Beeinträchtigung öffentlicher Belange vgl. 35 Abs. 2 BauGB genügt nicht!). Achtung: eine Gemeinde kann das Entgegenstehen nur solcher Belange rügen, die Ausfluss ihrer eigenen Rechte (vor allem: ihrer 5
6 Planungshoheit) sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom S 1457/14 juris, Tz. 6) (aa) Widerspruch zu Darstellungen im Flächennutzungsplan, 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB - Flächennutzungsplan noch nicht in Kraft getreten (bb) entgegenstehende Planungsabsicht der G als ungeschriebener (vgl. 35 Abs. 3 BauGB: insbesondere!) öffentlicher Belang? Problem der anderweitigen gemeindlichen Planungsabsicht - planreifer Bebauungsplan unstreitig ungeschriebener öffentlicher Belang (BVerwG, Urteil vom IV C juris): hinreichende planerische Verfestigung erforderlich - für Flächennutzungspläne umstritten - grundsätzlich ablehnend (OVG Lüneburg, Beschluss vom ME 190/04 juris) - a. A. in Planaufstellung Flächennutzungsplan kann unter bestimmten Umständen einem Außenbereichsvorhaben als ungeschriebener öffentlicher Belang entgegenstehen, allerdings (1) nur planreifer Flächennutzungsplan, (2) jedenfalls nur bei sachlich und räumlich eindeutiger Darstellung, wie dies auch für 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB verlangt wird (Erst-Recht-Schluss!) vgl. dazu Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 7. Aufl. 2013, 35 Rn. 194 m. w. N. hier keine Planreife (bisher nur Planaufstellungsbeschluss) hier keine konkret-positive Darstellung ( landwirtschaftliche Fläche ) (i. Ü. bloße Verhinderungsplanung? Verhinderungsplanung setzt nicht nur Willen zur Verhinderung bestimmter Nutzungen voraus, sondern auch, dass die vorgebliche Planung nicht dem wirklichen planerischen Willen der Gemeinde entspricht, vgl. BVerwG, Beschluss vom NB 8.90 juris) (2) Zwischenergebnis: Dem Vorhaben stehen keine die G schützenden öffentlichen Belange entgegen. dd) Zwischenergebnis: Das Vorhaben ist insoweit bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig. c) Zwischenergebnis: Der Widerspruch der G gegen den Vorbescheid ist voraussichtlich unbegründet. 2) Zwischenergebnis: Das Vollzugsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse. D) Ergebnis: Das Gericht wird den Antrag ablehnen. Zu Fragen des Prüfungsaufbaus im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vgl. die umfassende Darstellung bei Schoch, Der verwaltungsprozessuale vorläufige Rechtsschutz, Jura 2001, S. 671 ff. (Teil I) und Jura 2002, S. 37 ff. (Teil II)! 6
Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
MehrAntrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO
C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs SS 2011 Block 3: Besonderes Verwaltungsrecht
MehrAbschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte
Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte Lösungsskizze: A) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (kann auch als Zulässigkeitsvoraussetzung geprüft werden): I. Aufdrängende Sonderzuweisung
MehrFallrepetitorium an der Universität Tübingen
Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im Sommersemester 2005 Lösungsskizze zu Fall 2: Das Bürogebäude auf der grünen Wiese mit Aussicht Präsident
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2015
Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2015 Lösungsskizze Fall 5: Unfreiwilliger Umzug? Richterin am Verwaltungsgericht
MehrEine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen
MehrImmissionsschutzrecht I
Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);
MehrVorlesung Grundzüge des Baurechts. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.
Vorlesung Grundzüge des Baurechts Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. I. Rechtsschutz bei erteilter Baugenehmigung I 1. (Dritt-)Anfechtungsklage gem. 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO In Zulässigkeitsprüfung zu beachten:
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
MehrAufbauschema 80 V. I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO
Aufbauschema 80 V von Dr. Jens Tersteegen A. Zulässigkeit des Antrags I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO II. Statthafte Antragsart Antragsbegehren: Faustregel: Antrag muss gerichtet sein
MehrD könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen
MehrEinstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO
Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen
Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze Fall 4: Dicke Luft in der Gaststätte Richterin am Verwaltungsgericht
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit
MehrÜbung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin
Lösungsskizze zu Fall 11: Der Gipfel der Unverschämtheit Lernziele: Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO mit und ohne gesonderte Interessenabwägung Erster Teil: Eilantrag des H Das Verwaltungsgericht
MehrVerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz 80 Abs. 5 VwGO)
Allgemeine Vorüberlegungen akzessorisch zur jeweiligen Klageart gewährt die VwGO vorläufigen Rechtsschutz in Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig erreicht werden kann = Ausprägung
MehrInhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)...
VII Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... Rn. Seite V XIII 1. Abschnitt Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges... 1 1 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit... 2 1 a) Vorliegen
Mehr1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -
Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,
MehrINHALTSVERZEICHNIS. 1 Einführung 1. A. Die Baurechtsklausur im Juristischen Staatsexamen 1. B. Zum Begriff des Baurechts 1. I. Das private Baurecht 1
1 Einführung 1 A. Die Baurechtsklausur im Juristischen Staatsexamen 1 B. Zum Begriff des Baurechts 1 I. Das private Baurecht 1 II. Das öffentlich-rechtliche Baurecht 2 C. Der Grundsatz der Baufreiheit"
MehrLösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -
MehrA. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1
Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 174/10 1 L 203/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrVERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE
4 L 1209/04.NW VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Baunachbarrechts hier: Antrag nach 80a VwGO hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt
MehrBesprechung Klausur v
Besprechung Klausur v. 8.6.2017 Universität Trier Probeexamen Öffentliches Recht Sommersemester 2017 7.7.2017 2» Notenspiegel 39 33 Durchschnitt: 4,0 Pkt. Durchfallquote: 50 % 13 0 1 0 0 ungenügend mangelhaft
MehrFall 4: Verkehrsschildfall:
Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
MehrINHALTSVERZEICHNIS. 1. Abschnitt: Das Widerspruchsverfahren 1. 1 Einleitung 1. A) Funktion des Widerspruchsverfahrens 2
1. Abschnitt: Das Widerspruchsverfahren 1 1 Einleitung 1 A) Funktion des Widerspruchsverfahrens 2 B) Rechtsgrundlagen des Widerspruchsverfahrens 3 C) Ablauf des Verfahrens 4 I. Gang des Verfahrens 4 1.
MehrVerwaltungsrecht II Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten. Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht II Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht II: Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 2
AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit
MehrVerwaltungsrecht II Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten. Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht II Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht II: Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Vertiefungsfall Lösung
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2012/13 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Vertiefungsfall Lösung Der Antrag 1 auf Wiederherstellung der
MehrUniversität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Fortgeschrittenenhausarbeit im Öffentlichen Recht, WS 2017/18 Professor Dr. Christian v.
Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Fortgeschrittenenhausarbeit im Öffentlichen Recht, WS 2017/18 Professor Dr. Christian v. Coelln Kurzlösungsskizze Anmerkung: Diese Skizze dient nur
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.
MehrObersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrIn Betracht kommt ein Antrag nach 80a III, I Nr. 2 i. V. m. 80 V VwGO
Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz VERWALTUNGSPROZESSRECHT Sommersemester 2016 Fall 1 A betreibt eine Schweinemästerei mit 1.500 Mastplätzen im Außenbereich. Das Grundstück des A grenzt im Osten an ein
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen
Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2014 A. Zulässigkeit der Klage 1. Verwaltungsrechtsweg Lösungsskizze Fall
MehrVerwaltungsprozessrecht
ALPMANN SCHMIDT Verwaltungsprozessrecht 4. Auflage 2004 9 783894 767662 ISBN 3-89476-766-9 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt Verwaltungsprozessrecht 4., durchgesehene und aktualisierte Auflage 2004 ISBN 3-89476-766-9
MehrBaurecht/Hessen. Hemmer/Wüst/Eicker
Baurecht/Hessen Hemmer/Wüst/Eicker August 2009 1. Obersatz 13 2. Passivlegitimation 13 a) Feststellung der zuständigen Behörde 13 aa) Sachliche Zuständigkeit 13 bb) Örtliche Zuständigkeit 15 b) Bestimmung
MehrINHALTSVERZEICHNIS. 1 Einführung 1. A. Die Baurechtsklausur im Juristischen Staatsexamen 1
1 Einführung 1 A. Die Baurechtsklausur im Juristischen Staatsexamen 1 B. Zum Begriff des Baurechts 1 I. Das private Baurecht 1 II. Das öffentlich-rechtliche Baurecht 2 C. Der Grundsatz der Baufreiheit
MehrModul 55207: Öffentliches Umweltrecht
Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis
MehrInhalts verzeichni s. Abkürzungsverzeichnis 13. A. Einleitung. B. Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz 21
Inhalts verzeichni s Abkürzungsverzeichnis 13 A. Einleitung B. Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz 21 C. Begriff und Wesen des baurechtlichen Vorbescheids 35 I. Begriff 35 II. Sinn und Zweck 38 III.
MehrAII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung
AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung Auslegung Rechtsschutzbegehren: Widerspruch Erfolgsaussichten: Zulässigkeit und Begründetheit des
MehrBaurecht. unbeplanter Innenbereich 34* A: kein Bestandsschutz außerhalb des Normtextes aus Art. 14 GG mehr
Jan Baumann Baurecht www.jbaumann.eu Baugenehmigung A. AGL / ErmGrdl 75 I 1 BauO I. ordnungsgemäßer Antrag II. richtige Behörde grds. untere Bauaufsichtsbehörde, 62 BauO: - kreisfreie Städte - große und
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen
1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze zu Fall 7: Die Zimmereiwerkstatt Richterin Dr. Judith
MehrObersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 2 Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrModul 55207: Öffentliches Umweltrecht
Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2013 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis IV. Vorverfahren
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 ZEO 167/98 Verwaltungsgericht Weimar - 3. Kammer - 3 E 570/97.We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn L, 2. der Frau L, zu 1 und 2 wohnhaft:
MehrA. Zulässigkeit der Anfechtungsklage
A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte
MehrProf. Dr. Alexander Windoffer
Prof. Dr. Alexander Windoffer Vorlesung Vertiefung im Allgemeinen Verwaltungsrecht Wintersemester 2017/18 Termin 11 (16.01.2018) 1 3: Verwaltungsprozessrecht: Einstweiliger Rechtsschutz I. Rechtsschutz
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen
Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2016 Lösungsskizze zu Fall 4: Wenn die Tochter für die Mutter... Melanie
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen
1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2012 Lösungsskizze zu Fall 4: Schrot & Korn Richterin Dr. Judith Schmidt
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 8
AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit
MehrFall 2: Immer Ärger mit den Nachbarn
Fall 2: Immer Ärger mit den Nachbarn Der Architekt A und der Rentner R sind Eigentümer benachbarter Hausgrundstücke in der kleinen kreisangehörigen Gemeinde G des Kreises K. Die Grundstücke liegen in einem
Mehr5 L 1033/10.NW RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Neustadt Aktenzeichen 5 L 1033/10.
RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 1033/10.NW Gericht VG Neustadt Aktenzeichen 5 L 1033/10.NW Entscheidungsart Beschluss Datum 27.10.2010 veröffentlicht in NVwZ-RR
MehrFall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber
Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.
MehrÖffentliches Recht XXXX am Erstbearbeitung: Dr. F. Wollenschläger Überarbeitung: PD Dr. Sven Eisenmenger
Probeexamen Öffentliches Recht XXXX am 12.9.2017 Erstbearbeitung: Dr. F. Wollenschläger Überarbeitung: PD Dr. Sven Eisenmenger Lösungsvorschlag 1 : Der von Eike eingelegte Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz
MehrKlage gem. 42 Abs. 1 VwGO (Anfechtungsklage) sowie Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 Abs. 5 VwGO
Verwaltungsgericht Leipzig Rathenaustraße 40 04179 Leipzig vorab per Fax: 0341/4460114 Leipzig, den 28. Oktober 2009 EILT! Klage gem. 42 Abs. 1 VwGO (Anfechtungsklage) sowie Antrag auf Wiederherstellung
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Prof. Dr. Müller-Franken SS 2007 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Aufbauschemata zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage bzw. eines Normenkontrollantrages in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Mehr16 Vorläufiger Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz
Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz Vorläufiger Rechtsschutz: Sichert eine Rechtsposition bis zur endgültigen Entscheidung Einstweilige Wirkung, keine endgültige Regelung Anordnung bzw. Wiederherstellung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 40/16 4 L 1266/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Kanzlei -
MehrÜbung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Dr. Sebastian Unger Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2014 15. April 2014 Kontaktdaten: Dr. Sebastian Unger Büro: Raum 216 Telefon: 06221/54 74 52 Mail: unger@jura.uni-muenchen.de
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
Mehr14 Anfechtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrExamensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10
Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,
MehrRuhr-Universität Bochum
Ruhr-Universität Bochum Vorlesung Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2008 Priv.-Doz. Dr. Johannes Rux Juristische Fakultät Gebäude GC 7/137 Universitätsstr. 150 44780 Bochum Telefon: 0234/32-26818
MehrFall 1: Die clevere Juristin
Fall 1: Die clevere Juristin Die Juristin E ist Eigentümerin eines Grundstücks in der kleinen kreisangehörigen Gemeinde M in NRW, die zum Kreis R gehört. Sie möchte ihr Grundstück im Ortsteil mit einem
MehrFall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:
Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten
MehrDUH-Hintergrund. E.ON Kohlekraftwerk Datteln
DUH-Hintergrund E.ON Kohlekraftwerk Datteln Handlungspflichten der Bezirksregierung nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 3. September 2009 1. Wegfall der bauplanungsrechtlichen Grundlage
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n
2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 10.10 VGH 8 S 3293/08 Verkündet am 30. Juni 2011 Jakob als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der
MehrFall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin
Fall 11: PreisWert im Wohngebiet A. Anfechtungsklage des N gegen die Baugenehmigung I. Zulässigkeit der Anfechtungsklage 1. Verwaltungsrechtsweg 40 I VwGO 2. Klageart: 42 I Alt. 1 VwGO 3. Klagebefugnis,
MehrAktuelle Rechtsprechung zum Staats- und Verwaltungsrecht. Fall 1 -Kommunalrecht- Verschwiegenheit
Aktuelle Rechtsprechung zum Staats- und Verwaltungsrecht Fall 1 -Kommunalrecht- Verschwiegenheit Vertretung der Professur für Öffentliches Recht Prof. Dr. Iris Kemmler, LL.M. Wintersemester 2015/2016 Sachverhalt
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen
Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2012 Lösungsskizze zu Fall 5: La gelateria incastrata Richter am Verwaltungsgericht Dr.
MehrFreudenhaus Kurzlösung
Freudenhaus Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13
Teil I: Unbestimmte Rechtsbegriffe Definition: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Gesetzesbegriffe, die auf der Tatbestandsseite einer Norm stehen und im Einzelfall für die Rechtsanwendung einer Auslegung
MehrClip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern
Clip 1 Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht I. Notwendigkeit von Kontrolle II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern 2) Verwaltungsextern - formlose Rechtbehelfe - förmliche Rechtsbehelfe
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
Mehr15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/2014 05.11.2013 Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit 1. aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)
MehrClip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog
Clip 9 E. Widerspruchsverfahren 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog 2) Statthaftigkeit 68 VwGO 3) Problem: Widerspruchsbefugnis - Fallgruppen - Fallgruppen F. Allgemeine Leistungsklage
MehrLösungsskizze. A. Zulässigkeit
Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - 126 GO aufdrängend? (-) h.m nur Suspendierung von WS, weil hier eine Überprüfung einer weiteren staatlichen Stelle unnötig ist. -
MehrProf. Dr. M. Ronellenfitsch WS 2009/2010. Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Fall 5
Prof. Dr. M. Ronellenfitsch WS 2009/2010 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Fall 5 E ist Eigentümer eines Grundstücks, das unmittelbar an das Grundstück der S angrenzt. Beide Grundstücke
MehrIn dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:
MehrLösungsskizze. A. Zulässigkeit
Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - 126 GO aufdrängend? (-) h.m nur Suspendierung von WS, weil hier eine Überprüfung einer weiteren staatlichen Stelle unnötig ist. -
MehrSozialgericht Dortmund. Beschluss
Sozialgericht Dortmund Az.: S 23 AS 1539/13 ER Beschluss In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes XXX XXX, XXX XXX XXX, XXX XXX Antragsteller Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schulte-Bräucker,
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Fallbesprechung am 23.04.2009 Sachverhalt: Der Gipfel der Unverschämtheit! - angelehnt an VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 02.04.2009, Az. 5 L 295/09.NW
MehrVorlesung Öffentliches Baurecht
Vorlesung Öffentliches Baurecht 1. Nachbarschutz im Baurecht Häufig genügen zivilrechtliche Regelungen nicht, um Störungen zwischen Bauherrn und Nachbarn zu verhindern. Vorschriften aus dem Öffentlichen
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 3
AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen
Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2007 Lösungsskizze zu Fall 3: Kein Unterstand für die edlen Rösser R`in
MehrE. Öffentliches Baurecht
PD Dr. Thorsten Siegel Examensvorbereitungskurs im Öffentlichen Recht an der Universität des Saarlandes im März 2012 E. Öffentliches Baurecht I. Bauleitplanung 1. Arten vorbereitend (Flächennutzungsplan)
Mehr