SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS
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- Gregor Müller
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1 SOZIALGERICHT AURICH S15 AS 333/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., vertreten 4., vertreten 5., vertreten 6. Silke, 20,, vertreten 20,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-6: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, Oldenburg, gegen Landkreis Leer Zentrum für Arbeit vertr. d. d. Landrat, Bergmannstraße 37, Leer, Antragsgegner, hat das Sozialgericht Aurich Kammer - am 18. August 2006 durch den Direktor des Sozialgerichts Frank - Vorsitzender -- beschlossen: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom gegen den Bescheid der Gemeinde Moormerland vom wird angeordnet.
2 -2- Der Antragsgegner hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kroll gewährt. Gründe: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragsteller über den hinaus Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben. I. Die Antragstellerinnen zu 3) bis 6) sind die minderjährigen Kinder der Antragsteller zu 1) und 2), die Familie steht bei der im Auftrag des Antragsgegners handelnden Gemeinde Moormerland im Leistungsbezug SGB II. Im Jahre 2006 war zwischen den Beteiligten ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhängig, in dem es um einen Anspruch der Antragsteller auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB il, insbesondere um die Frage ging, ob das Vermögen der Antragsteller diesem Leistungsanspruch entgegensteht (S 15 AS ER). Im Rahmen dieses Verfahrens konnte Einigkeit darüber erzielt werden, dass das Vermögen der Antragsteller in der ersten Jahreshälfte 2006 die zu berücksichtigenden Freibeträge nicht übersteigt. Aufgrund eines in diesem Verfahren geschlossenen Vergleichs bewilligte die Gemeinde Moormerland den Antragstellern mit Bescheid vom für den Zeitraum bis Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.027,-- Euro. Unter dem erließ die Gemeinde Moormerland einen Bescheid, in dem u.a. folgendes ausgeführt wurde: Auf ihren Antrag vom wird folgender Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in der zur Zeit geltenden Fassung erlassen: Ihrem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II kann ich nicht bzw. nicht mehr entsprechen... gemäß 12 Abs. 2 SGB II werden die Vermögensfreibeträge zum gesenkt. Ihre Vermögensverhältnisse wurden im Rahmen der Antragstellung sowie im Widerspruchsverfahren geprüft. Aufgrund der genannten Gesetzesänderung besteht in ihrem Leistungsfall eine Vermögensüberschreitung in Höhe von 1.522,28 Euro. Somit werden die Leistungen mit Wirkung vom eingestellt". Mit Schreiben vom korrigierte die Gemeinde Moormerland unter Hinweis auf den Ableh
3 -3- nungs- bzw. Einstellungsbescheid vom " den Überschreitungsbetrag auf 4.112,80 Euro. Mit Schreiben vom legten die Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom ein und beantragten mit Schriftsatz vom selben Tag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Die Antragsteller tragen vor, sie hätten auf die Bewilligung vertraut. Im Übrigen sei der Pkw mit ,-- Euro überhöht bewertet, tatsächlich sei er lediglich ,-- Euro wert. Die Anlagen bei der Union Investment seien Riesterverträge und die Windparkbeteiligungen seien zu hoch bewertet worden. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom gegen den Bescheid der Gemeinde Moormerland vom anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, der Freibetrag werde durch das vorhandene Vermögen überschritten. Die Beteiligung am Windpark Timmel sei nicht mit 3.000,-- Euro sondern mit 4.000,-Euro zu berücksichtigen, der Pkw sei zutreffend bewertet und die Leistungseinstellung durch 48 SGB X gerechtfertigt. Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Antragsgegners und die Verfahrensakte S 15 AS 191/06 ER beigezogen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zulässig und inhaltlich begründet. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen ( 86 b Abs. 1 Ziffer 2 SGG). Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig ( 86 b Abs. 3 SGG)
4 - 4 - Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung, sofern nicht durch Bundesgesetz etwas anderes geregelt ist ( 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Eine derartige Regelung ist in 39 SGB II für die Fälle enthalten, in denen der angefochtene Verwaltungsakt über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung aufgehoben wird. Der Bescheid der Gemeinde Moormerland vom hat daher keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung jedoch ganz oder teilweise anordnen. Dabei entscheidet das Gericht nach Ermessen und aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung. Die aufschiebende Wirkung ist in der Regel anzuordnen, wenn das Interesse des belasteten Leistungsempfängers an der aufschiebenden Wirkung überwiegt und die Behörde keine Umstände dargelegt hat, die einen Vorrang an alsbaldiger Vollziehung erkennen lassen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, Rn 12 zu 86 b). Bei der Abwägungsentscheidung ist die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren ein wichtiges Kriterium: Ist der angefochtene Bescheid ersichtlich rechtmäßig, kommt die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, ist der angefochtene Bescheid dagegen ersichtlich rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung ohne weitere Abwägung anzuordnen. Der Bescheid der Gemeinde Moormerland vom ist bei summarischer Prüfung bereits deshalb rechtswidrig, weil er die bindend gewordene Leistungsbewilligung durch Bescheid vom ignoriert und seinem Erscheinungsbild nach erstmals über einen Antrag entscheidet. Ein Wille der Behörde, eine bereits bewilligte Leistung aufzuheben ist ebenso wenig zu erkennen, wie die nach 24 SGB X vorgeschriebene Anhörung der Akte zu entnehmen ist. Darüber hinaus mangelt es dem Bescheid an der nach 35 SGB X vorgeschriebenen Begründung für eine evtl. beabsichtigte Aufhebungsentscheidung (vgl. zu den formellen Anforderungen u.a. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom L 8 AS 220/05 ER -). Darüber hinaus ist auch die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Bescheides zweifelhaft. Bislang ist keineswegs sicher, ob tatsächlich eine die Aufhebung der Bewilligung rechtfertigende Änderung in den Verhältnissen nach 48 SGB X vorliegt und das bei den Antragstellern zu berücksichtigende Vermögen die maßgeblichen Freibeträge unter Berücksichtigung der ab geänderten Höhe überschreitet
5 -5- Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung ( 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält ( 9 Abs. 1 SGB I1}. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen ( 12 Abs. 1 SGB II), wobei ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber 3.100,00 Euro abzusetzen sind ( 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II). Ferner sind abzusetzen ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100,00 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind ( 12 Abs. 2 Nr. 1 a SGB II) und ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen ( 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II). Der für die Antragsteller zu berücksichtigende Freibetrag beläuft sich für den Antragsteller zu 1) (geb ) auf 6.300,-- Euro und für die Antragstellerin zu 2) (geb ) auf 6.450,-- Euro. Hinzu kommt der Anschaffungsfreibetrag gemäß 12 Abs. 2 Ziffer 4 SGB II (6mal 750,-- Euro) in Höhe von 4.500,-- Euro. Für die minderjährigen Antragstellerinnen zu 3) bis 6) ist ferner ein Freibetrag gemäß 12 Abs. 2 Ziffer 1 a SGB II in Höhe von jeweils 3.100,-- Euro, mithin ,-- Euro zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung der Kammer ist der Kinderfreibetrag nach 12 Abs. 2 Nr. 1 a SGB II für jedes Kind zu gewähren, unabhängig davon, ob dieses Kind ein ihm zugeordnetes Vermögen in der entsprechenden Höhe hat; der ggf. überschießende Betrag ist zu Gunsten der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern zu berücksichtigen (vgl. zu den Einzelheiten das Urteil des SG Aurich vom S 15 AS 107/05 -). Insgesamt errechnet sich somit für die Familie der Antragsteller ein Vermögensfreibetrag in Höhe von ,-- Euro. Dem steht nach Darstellung des Antragsgegners ein berücksichtigungsfähiges Gesamtvermögen der Antragsteller in Höhe von ,28 Euro gegenüber. Ob dieser Betrag tatsächlich zutrifft ist in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen. Die Antragsteller werden dann u. a. nachzuweisen haben, ob es sich bei der Anlage der Union Investment tatsächlich um einen geschützten Riestervertrag handelt, der Antragsgegner wird u. a. seine von der bisherigen Einschätzung abweichende Bewertung des Windparkanteils Timmel - 6 -
6 -6- darzulegen habe. Weiterer Ermittlungen dazu bedarf es vor dem Hintergrund eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes und der oben ausgeführten formellen Rechtswidrigkeit nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG. Rechtsbehelfsbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht Aurich, Kirchstr. 15, Aurich, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hilft das Sozialgericht der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor. Frank
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