Anrechnung von Kindesunterhalt auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
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- Karl Klein
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1 SG Nürnberg, Beschluss v S 22 AS 90/17 ER Titel: Anrechnung von Kindesunterhalt auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Normenketten: SGB II 11 Abs. 3, 39 Nr. 1 SGG 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Leitsatz: Zu den einmaligen Einnahmen gehören nach der Neufassung des 11 Abs. 3 S. 2 SGB II zum auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen aus laufendem Kindesunterhalt, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Grundsicherung, Einkommen, Kindesunterhalt, Kindergeld, Nachzahlung, Aufhebungsbescheid, Bewilligungsbescheid, Erstattung, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Rechtsmittelinstanz: LSG München, Beschluss vom L 11 AS 198/17 B ER Tenor I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe I. 1 Mit ihrem Antrag begehren die Antragstellerinnen (ASt) vom Antragsgegner (Ag) im Zusammenhang mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) im Wege des Eilrechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches bzw. ihrer Klage gegen zwei Änderungsbescheide und damit die Auszahlung der bewilligten Leistungen in ungekürzter Höhe. 2 Die ASt zu 1. (geboren 1978) und ihre Tochter, die ASt zu 2. (geboren 1998) beziehen als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II vom Ag. 3 Mit Bewilligungsbescheid vom , der zunächst durch Änderungsbescheide vom , , , und geändert wurde, bewilligte der Ag den ASt Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum August 2016 bis Juli In dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid
2 rechnete der Ag ab September 2016 bei der ASt zu 2. laufenden Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 262,46 an und wies die ASt darauf hin, dass ggf. geringere Unterhaltszahlungen nachgewiesen werden sollten. 4 Mit Schreiben vom teilte die Stadt A-Stadt dem Ag mit, dass die ASt zu 1. im August 2016 vom Vater der ASt zu 2. - neben dem laufenden Unterhalt - eine Nachzahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 316,53 erhalten habe. Die Unterhaltsverpflichtung habe vom bis monatlich 259,53 betragen. Am hörte der Ag beide ASt gesondert zu der beabsichtigten Aufhebung und Erstattung wegen der Unterhaltsnachzahlung an und änderte mit Bescheid vom die Leistungen im Zeitraum bis wegen der im August 2016 erhaltenen Nachzahlung unter Anrechnung des vollen Betrages in Höhe von 316,53. 5 Mit weiterem Schreiben vom teilte die Stadt A-Stadt dem Ag mit, dass die Unterhaltsverpflichtung vom bis monatlich 259,53 betragen habe und der ASt zu 1. für Oktober 2016 insgesamt Unterhalt in Höhe von 769,92 ausbezahlt worden sei, wobei einmal 384,98 und einmal 384,94 überwiesen worden seien. Mit Änderungsbescheid vom hob der Ag die Leistungen für November 2016 teilweise auf und rechnete die Nachzahlung des Kindesunterhaltes in Höhe von 384,98 als einmalige Einnahme voll an. Mit Änderungsbescheid vom passte der Ag die Leistungen von Januar 2017 bis Juli 2017 an die geänderten Regelbedarfssätze und das erhöhte Kindergeld an, so dass der Bedarfsgemeinschaft in diesem Zeitraum monatliche Leistungen in Höhe von 682,35 bewilligt wurden. 6 Sowohl gegen den Bewilligungsbescheid, als auch gegen alle genannten Änderungsbescheide erhoben die ASt jeweils Widersprüche. 7 Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom machte der Ag nach Erlass der Änderungsbescheide gegenüber der ASt zu 1. eine Erstattung in Höhe von 136,41 sowie gegenüber der ASt zu 2. eine Erstattung in Höhe von 147,19 geltend. 8 Mit weiterem Änderungsbescheid vom hob der Ag im laufenden Widerspruchsverfahren zuletzt sämtliche vorher zum Leistungszeitraum August 2016 bis Juli 2017 ergangenen Bescheide teilweise wieder auf und bewilligte von September 2016 bis Juli 2017 geringere Leistungen wie folgt: * September 2016: 647,03 ( 151,65 weniger als bisher) * Oktober 2016: 651,49 (18,29 weniger als bisher) * November 2016: 589,25 (86,91 weniger als bewilligt) * Dezember 2016: 740,48 (116,91 weniger als bewilligt) * Januar 2017: 595,44 ( 86,91 weniger als bewilligt) * Februar 2017: 595,44 * März 2017: 648,19 * April 2017: 648,19 * Mai 2017: 682,35 * Juni 2017: 682,35 * Juli 2017: 682,35
3 Zur Begründung führte er aus, dass die Unterhaltsnachzahlung von August 2016 als einmalige Einnahme im Zeitraum bis aufgeteilt und mit einem monatlichen Teilbetrag in Höhe von jeweils 52,75 anzurechnen sei. Darüber hinaus müsse die im Oktober 2016 erhaltene Nachzahlung im Zeitraum bis aufgeteilt und mit einem monatlichen Teilbetrag in Höhe von 64,16 angerechnet werden. Insgesamt ergebe sich für beide ASt demnach eine Überzahlung in Höhe von 460,67. Von einer Erstattungsforderung werde jedoch in Höhe von 309,02 abgesehen. 9 Mit Änderungsbescheid vom verringerte der Ag die mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom gegenüber der ASt zu 1. geltend gemachte Erstattungssumme auf nur noch 4, Am erging sodann ein Widerspruchsbescheid über sämtliche für den Leistungszeitraum bis ergangenen Bescheide bzw. Änderungsbescheide sowie über die geltend gemachte Aufhebung und Erstattung infolge der Anrechnungen aus den erhaltenen Unterhaltsnachzahlungen, mit dem (nach Erlass des Änderungsbescheides) sämtliche Widersprüche vom als unbegründet zurückgewiesen wurden. 11 Am haben die ASt beim Sozialgericht N. einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass die Anrechnungen wegen der erhaltenen Unterhaltsnachzahlungen rechtswidrig seien. Es lägen schon nicht die Voraussetzungen für eine Aufhebung vor, da Geldzuflüsse aus der Vergangenheit unbeachtlich seien. Darüber hinaus handele es sich bei den Nachzahlungen auch nicht um einmalige Einnahmen, so dass die Aufteilung auf sechs Monate falsch sei. Letztlich würden der ASt zu 1. im Februar 2017 um 61,17 höhere Leistungen sowie der ASt zu 2. - nach Abzug des Unterhaltes in Höhe von 384,98, des Kindergeldes in Höhe von 192,00 sowie der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 - um 25,74 höhere Leistungen zustehen. 12 Zur Glaubhaftmachung der behaupteten Eilbedürftigkeit haben die ASt einen Kontoauszug der ASt zu 1. vom vorgelegt, der einen Negativbetrag von -114,49 ausweist. 13 Die ASt beantragen sinngemäß: Der Änderungsbescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom wird aufgehoben Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Änderungsbescheid vom und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom , beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom wird angeordnet Hilfsweise für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet wird: Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, den Antragstellerinnen in der Zeit von September 2016 bis Juli 2017 Leistungen ohne Anrechnung von Unterhaltsnachzahlungen oder Aufrechnung von Erstattungsforderungen zu gewähren. 17 Der Ag beantragt, den Antrag abzulehnen. 18 Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass die ASt im Monat Januar 2017 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 682,35, Kindergeld in Höhe von 192 sowie Unterhalt in Höhe von 384,98
4 erhalten hätten, so dass sie über einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.259,33 verfügen würden. Im Februar 2017 würden sie über insgesamt 1.202,42 verfügen. Im übrigen sei kein geringerer laufender Unterhalt nachgewiesen. Die Unterhaltsnachzahlungen seien nach neuer Rechtslage als einmaliges Einkommen zu berücksichtigen und auf sechs Monate aufzuteilen. 19 Das Gericht hat die Leistungsakte des Ag beigezogen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes wegen der Einzelheiten auf die Akte des Ag und die Akte des Sozialgerichtes verwiesen. II. 20 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 21 Er ist im Namen beider Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gestellt. Die ASt zu 1. vertritt die inzwischen volljährige ASt zu 2. Dies ist gerichtsbekannt. 22 Das Gericht hat die wörtlich gestellten Anträge der ASt nach 123 SGG ausgelegt. Im Ergebnis begehren die ASt nach ihren Ausführungen im Kern die Aufhebung des Änderungsbescheides vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom Darüber hinaus möchten sie, dass zumindest die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage angeordnet wird hinsichtlich des Änderungsbescheides vom (teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung) und hinsichtlich des Änderungsbescheides vom (Erstattung gegenüber der ASt zu 1.), beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom Nur hilfsweise und für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet wird, begehren die ASt eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragstellerinnen in der Zeit von September 2016 bis Juli 2017 Leistungen ohne Anrechnung von Unterhaltsnachzahlungen oder Aufrechnung von Erstattungsforderungen zu gewähren. Soweit weitere Anträge gestellt wurden, betrafen sie keine darüber hinausgehenden Interessenlagen, so dass sie unbeachtlich waren. 23 Der Antrag zu 1. ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens unzulässig. Eine Eilentscheidung durch das Gericht kann nur in den von 86b SGG vorgesehenen Fällen begehrt werden. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes bzw. Änderungsbescheides ist (nachdem das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde) mit einer Klage geltend zu machen ( 54 Abs. 1 Alt. 1 SGG). Anderenfalls würde im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung in unzulässiger Weise vorweggenommen. 24 Der Antrag zu 2. ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft, soweit er den Änderungsbescheid vom (teilweise Aufhebung der Leistung) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom betrifft. Soweit er den Änderungsbescheid vom (Aufhebung und Erstattung) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom betrifft, ist der Antrag nicht statthaft. 25 In den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben (z.b. in den Fällen von 86a Abs. 2 SGG), kann das Gericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden ( 86b Abs. 1 Satz 3 SGG). Die Antragstellerin begehrt, dass die Vollziehbarkeit des Änderungsbescheides vom (teilweise Aufhebung der Leistung) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom gehemmt wird, so dass die vorherige Bewilligung wieder auflebt. Die mit dem Änderungsbescheid vom verbundene teilweise Aufhebung der Bewilligung ist nach 39 Nr. 1 SGB II von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, so dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung insoweit gem. 86b Abs. 1 Nr. 2, 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG statthaft ist. Nicht statthaft ist der Antrag
5 hingegen bezüglich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom , weil Erstattungsbescheide nicht sofort vollziehbar sind, mithin nach Widerspruch oder Klage bis zu einer evtl. Entscheidung in der Hauptsache ohnehin keine Wirkung entfalten (vgl. Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, 39 Rn. 17; Keller in: Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, 86a, Rn. 16b). 26 Die Entscheidung nach 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG steht im Ermessen des Gerichtes und erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung (vgl. Keller in: Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, 86b Rn. 12e ff.). Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist die Wertung des 39 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen (vgl. Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, 39 Rn. 1) dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. Eine Abweichung von diesem Regel- Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen (vgl. Bay LSG vom , L 7 AS 23/15 B ER, Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, 86b Rn. 12c, Conradis in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, Anhang Verfahren Rn. 131). 27 Gemessen an diesen Voraussetzungen war einstweiliger Rechtsschutz insoweit nicht zu gewähren. Die Interessenabwägung des Gerichts ergibt, dass dem vom Gesetzgeber in der Regel angenommenen Vollzugsinteresse der Vorzug gegenüber den privaten Interessen der ASt einzuräumen ist, insbesondere weil das Gericht nach vorläufiger Würdigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Änderungsbescheides vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom hat. 28 Einmalige Einnahmen sind nach 11 Abs. 3 SGB II in dem Monat anzurechnen, in dem sie zufließen (sog. Zuflussprinzip ). Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahmen erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören nach der Neufassung des 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II zum auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. 29 Der Ag kann, anders als die ASt meinen, selbstverständlich bereits bewilligte Leistungen in bestimmten Fällen nachträglich auch wieder aufheben bzw. abändern. Nach 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.v.m. 330 Abs. 3 SGB II und 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gilt das zum Beispiel dann, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. 30 Dies ist der Fall, weil der ASt zu 1. nach Aktenlage im August 2016 eine Unterhaltsnachzahlung in Höhe von 316,53 sowie im Oktober 2016 in Höhe von 384,94 zugeflossen ist. 31
6 Die Anrechnung der Unterhaltsnachzahlung aus August 2016 und Verteilung auf sechs Monate ab September 2016 begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach der Bestätigung der Stadt A-Stadt vom bestand im August 2016 eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 259,53. Sowohl dieser laufende Betrag, als auch eine Überzahlung in Höhe von 316,53 sind im August 2016 ausbezahlt worden. Die Unterhaltszahlungen wurden dem Ag erst am und damit nach Auszahlung der Leistungen für August 2016 bekannt. Insoweit hat der Ag korrekt den Teilbetrag des laufenden Unterhaltes von 259,53 im August 2016 als laufende Einnahme ( 11 Abs. 2 SGB II) voll sowie den Nachzahlungsbetrag als einmalige Einnahme ( 11 Abs. 3 SGB II) vom bis monatlich mit jeweils einem Sechstel (52,75 ) der ASt zu 2. angerechnet. Die Aufteilung musste erfolgen, weil andernfalls der Leistungsanspruch der ASt zu 2. im September 2016 entfallen wäre. 32 Auch die Anrechnung der Unterhaltsnachzahlung und Aufteilung auf den Zeitraum bis zu einem monatlichen Teilbetrag in Höhe von 64,16 ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Nach der Bestätigung der Stadt A-Stadt vom wurde der ASt zu 1. im Oktober 2016 insgesamt Kindesunterhalt in Höhe von 769,52 ausgezahlt. Die letzte bekannte Unterhaltsverpflichtung (Stand August 2016) betrug 259,53. Der ASt zu 1. hätte deshalb nach Abzug dieser Unterhaltsverpflichtung, die als laufende Einnahme ( 11 Abs. 2 SGB II) im Zuflussmonat Oktober anzurechnen war, wohl eine Überzahlung bzw. einen Nachzahlungsanteil in Höhe von 510,39 annehmen können, so dass sich im Verteilungszeitraum bis ein monatlicher Anrechnungsbetrag in Höhe von 85,06 ergeben hätte. Tatsächlich ist der Ag jedoch davon ausgegangen, dass die Überzahlung für Oktober 2016 nur 384,94 betrug, so dass er auch nur diesen niedrigeren Betrag auf sechs Monate aufgeteilt und somit bei der ASt zu 2. monatlich nur 64,16 angerechnet hat. Die Aufteilung musste erfolgen, weil andernfalls der Leistungsanspruch der ASt zu 2. im Oktober 2016 entfallen wäre. 33 Somit sind die von den ASt gerügten und im Änderungsbescheid vom vorgenommenen Anrechnungen voraussichtlich nicht zu beanstanden. 34 Die Interessenabwägung geht auch deshalb nicht zu Gunsten der ASt aus, weil ihnen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (einschließlich Kindesunterhalt und Kindergeld) bei einem vorläufig berechneten Gesamtbedarf ab Januar 2017 in Höhe von monatlich 1.229,33 laufend Leistungen knapp unter oder sogar über diesem Bedarf ausgezahlt werden (im Januar 2017 in Höhe von 1.259,33, im Februar 2017 in Höhe von 1.202,42, im März 2017 in Höhe von 1.225,17 ). Von einer eilbedürftigen, existenzgefährdenden Notlage der ASt geht das Gericht vor diesem Hintergrund nicht aus. Zudem hat sich der Ag im streitgegenständlichen Bescheid bereits dazu bereiterklärt, dass von der entstandenen Überzahlung in Höhe von 460,67 nur ein Betrag in Höhe von 151,65 (davon 4,46 von der ASt zu 1. und 147,19 von der ASt zu 2.) erstattet verlangt werden wird. 35 Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. In Anfechtungssachen ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorrangig, so dass der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung bereits nicht statthaft ist (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage 2008, Rn. 271). Im Übrigen würde aber wegen der den ASt aktuell zur Verfügung stehenden Geldmittel ohnehin ein Anordnungsgrund fehlen. 36 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes konnte somit insgesamt keinen Erfolg haben und war abzulehnen. 37 Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 38
7 Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist gemäß 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung nach 144 Abs. 1 SGG der Zulassung bedürfte. Die Beschwer beträgt unter 750,00. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Ag von der Rückforderung für September 2016 bis Januar 2017 in Höhe von 309,02 absieht und nur noch einen Restbetrag von 151,65 erstattet verlangt. Außerdem floss in die Berechnung mit ein, dass die ASt von Februar bis März 2017 einen monatlich um 86,91 höheren Betrag geltend machen, danach ist im streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom exakt derselbe Betrag bewilligt worden, der bereits mit vorherigem Änderungsbescheid vom bewilligt worden war (682,35 ).
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