Titel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren

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1 VG Ansbach, Urteil v AN 3 K Titel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren Normenketten: BayVwVfG Art. 80 VwGO 72, 73 Leitsatz: Für den Anspruch auf Kostentragung für in einem Vorverfahren entstandene Gebühren eines Rechtsanwalts ist eine für den Kläger positive Kostengrundentscheidung im Rahmen einer Abhilfe- oder Widerspruchsentscheidung notwendig, in der auch bestimmt wird, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: allgemeine Leistungsklage, Erstattung von Kosten eines Bevollmächtigten für ein Widerspruchsverfahren, Rechtsanwaltsgebühren, Widerspruchsverfahren, Vorverfahren, Rechtsanwaltskosten, Abhilfebescheid, Notwendigkeit, Hinzuziehung Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt mit der Klage die Erstattung von Rechtsanwaltskosten. 2 Mit Bescheid vom 21. März 2012 zog die Beklagte den Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag für die zwischen und heran. Es wurde ein Beitrag von 5.014,93 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 23. April 2012 Widerspruch einlegen und nach Ablehnung eines entsprechenden Antrages durch die Beklagte bei Gericht beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. 3 Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 25. Juni 2012 (AN 3 S ) abgelehnt. Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen diesen Beschluss ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 11. Juli 2012 Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen. Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 (6 CS ) zurückgewiesen. Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. 4 Aufgrund eines Hinweises des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Bildung des Abrechnungsgebietes überprüfte die Beklagte ihre rechtliche Einschätzung und erließ daraufhin am 27. November 2012 einen neuen Straßenausbaubeitragsbescheid, mit dem sie den Kläger zu einem Beitrag von 7.604,82 EUR heranzog. Mit Schreiben vom selben Tag erklärte sie den Bescheid vom 21. März 2012 für gegenstandslos. Gegen den Bescheid vom 27. November 2012 ließ der Kläger am 17. Dezember 2012 Widerspruch einlegen. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde seitens der Beklagten am 17. Dezember 2012 abgelehnt. 5

2 Daraufhin beantragte der Kläger am 23. Januar 2013 beim Verwaltungsgericht Ansbach, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Mit Beschluss vom 19. Februar 2013 (AN 3 S ) wurde der Antrag abgelehnt. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Juni 2013 ab. Den Widerspruch wies die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2013, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 18. November 2013, zurück. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt. Die hiergegen am 18. Dezember 2013 erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Januar 2015 (AN 3 K ) abgewiesen, die hiergegen beantragte Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2015 (6 ZB ) abgelehnt. Nach der rechtlichen Beurteilung hätte die Beklagte nicht nach Schätzsondern nach tatsächlichen Kosten abrechnen müssen. demnach wäre ein Beitrag in Höhe von ,78 EUR erhoben werden müssen. Die Kosten der verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden dem Kläger auferlegt. 6 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 verlangten die vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers von der Beklagten die Bezahlung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 913,33 EUR, da der Bescheid vom 21. März 2012 aufgehoben worden sei. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Summe von 627,13 EUR, berechnet aus einem Wert von 5.014,93 EUR für das Verwaltungsverfahren, sowie aus einem Betrag von 211,23 EUR aus einem Wert von 1.253,73 EUR für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sowie aus einem Betrag von 74,97 EUR für das Beschwerdeverfahren, berechnet aus einem Wert von 1.253,73 EUR. Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 wiederholte er diese Forderung. 7 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab. Erledige sich ein Widerspruch auf andere Weise als durch Rücknahme oder ähnliches, so werde über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen entschieden. Dabei sei der bisherige Sachstand zu berücksichtigen, Art. 80 Abs. 1 Satz 5 BayVwVfG. Die Verfahrenskosten seien in der Regel demjenigen aufzuerlegen, der bei einer Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. 8 Das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 21. März 2012 habe sich durch den Erlass des Bescheides vom 27. November 2012 in der Sache erledigt. Hierbei handele es sich jedoch nicht um eine Abhilfe, vielmehr sei der Bescheid vom 21. März 2012 durch einen anderen, belastenderen Bescheid ersetzt worden. Da der Widerspruch vom 23. April 2012 gegen den Bescheid vom 21. März 2012 weder ganz noch teilweise zu einer Abhilfe geführt habe, seien die Kosten des Verfahrens vom Kläger zu tragen. 9 Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Dezember 2016 ließ der Kläger Klage erheben. Der Kläger habe Anspruch auf Bezahlung seiner Auslagen in Form von Anwaltskosten nach Erledigung des ursprünglichen Abgabenbescheids durch die Beklagte. In einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren habe derjenige die Kosten zu tragen, der außergerichtlich eine Erledigung herbeiführe, indem er die Regelungswirkung von Verwaltungsakten durch Rücknahme und Widerruf aufhebe. Der Bescheid vom 21. März 2012 sei deshalb aufgehoben worden, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der gebildeten Erschließungsanlage bezweifelt habe. Mit der Aufhebung des Bescheides habe die Beklagte dafür gesorgt, dass der neue Verwaltungsakt den Anforderungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes entsprechen werde. Daran ändere nichts, dass nicht förmlich ein Aufhebungsbescheid erlassen worden sei, sondern die Aufhebung im Erlass eines neuen Bescheides erfolgt sei. Dass der Kläger aus anderen Gründen nicht in einem Eilverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durchgedrungen sei, ändere nichts am Umstand, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der Abschnittsbildung bezweifelt habe und diese Zweifel die Beklagte veranlasst hätten, den Verwaltungsakt aufzuheben und einen neuen Abgabenbescheid zu erlassen. Demzufolge sei der Widerspruch erfolgreich gewesen im Sinne des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Dass der ursprüngliche Verwaltungsakt durch einen anderen, ebenfalls belastenden

3 Verwaltungsakt ersetzt worden sei, ändere daran nichts. Rechtsbehelfe habe der Kläger gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt eingelegt. Aus dem Umstand, dass ein zukünftiger Verwaltungsakt möglicherweise rechtmäßig sei, dürfe nicht geschlossen werden, dass die Auslagen des Bürgers für den inzwischen aufgehobenen Verwaltungsakt von diesem zu tragen wären. Eine derartige Privilegierung rechtswidrigen Verhaltens sei nicht zu dulden. 10 Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 913,33 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2013, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 11 Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 30. Januar 2017, die Klage abzuweisen. 12 Die Stadt habe mit dem Schreiben vom 23. Oktober 2013, mit dem sie den Anspruch auf Kostenübernahme abgelehnt habe, eine Entscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten i.s. des Art. 80 Abs. 1 Satz 5 BayVwfG, getroffen. Der Zweitbescheid stelle keine Abhilfeentscheidung dar, die zu einer Kostenübernahme der außergerichtlichen Kosten des Vorverfahrens hätte führen können. Denn der vom Kläger zu leistende Beitrag habe sich durch diesen Bescheid erhöht. Selbst wenn man von der Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides ausgehe, sei der Kläger durch diesen nicht in seinen Rechten verletzt worden, was durch die Entscheidungen des VG Ansbach und des BayVGH bestätigt worden sei. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage bleibt ohne Erfolg, da dem Kläger, unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der hier erhobenen Leistungsklage, der geltend gemachte Anspruch materiell-rechtlich nicht zusteht. 15 Mit der allgemeinen Leistungsklage erstrebt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren, die ihm in einem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2012 entstanden sind. Er begehrt damit nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern die Verpflichtung zu einem tatsächlichen Handeln Für die Rechtsanwaltsgebühren, die dem Kläger im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind, handelt es sich bereits nicht um Kosten des Vorverfahrens nach Art. 80 BayVwVfG, auch wenn sie zu einer Zeit entstanden sind, in der über den Widerspruch noch nicht entschieden war. Diese Kosten sind umfasst von den Kostenentscheidungen des VG Ansbach im Beschluss vom 25. Juni 2012 bzw. des BayVGH im Beschluss vom 16.Oktober 2012, mit welchen jeweils dem Kläger die Verfahrenskosten nach 154 Abs. 1, 2 VwGO auferlegt wurden, da seine Anträge erfolglos blieben. Ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten besteht daher schon aus diesem Grunde nicht Für den Anspruch auf Kostentragung für in einem Vorverfahren entstandene Gebühren eines Rechtsanwalts ist eine für den Kläger positive Kostengrundentscheidung im Rahmen einer Abhilfe- oder Widerspruchsentscheidung notwendig, in der auch bestimmt wird, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war, 72, 73 VwGO, Art. 80 BayVwVfG.

4 18 Im Fall der Erledigung des Widerspruchs auf andere Weise - also wenn die Behörde den mit einem Widerspruch angefochtenen Ausgangsbescheid aus der Welt schaffen will - hat sie grundsätzlich die Wahl, ob sie dem Widerspruch gemäß 72 VwGO mit der Kostenfolge des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG abhilft oder ob sie den Verwaltungsakt in einem eigenständigen Verfahren außerhalb des Widerspruchsverfahrens beseitigt. In diesem Fall hat sie über die Kosten gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 5 BayVwVfG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes eine Entscheidung (Kostengrundentscheidung) zu treffen (BayVGH, B.v ZB , juris Rn. 4). 19 Bei der Kostengrundentscheidung und der Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten handelt es sich um Verwaltungsakte, die von Amts wegen ergehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, Art. 80 BayVwVfG (Beck scher Online-Kommentar VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand , Rn. 127). Für den Fall des Unterbleibens der Entscheidung oder des Ergehens einer negativen Entscheidung kann der Anspruch mit den Mitteln des Verwaltungs- und Prozessrechts im Widerspruchs- oder Klageverfahren durchgesetzt werden. 20 Vorliegend hat der Kläger von den ihm prozess- und verfahrensrechtlich zur Seite stehenden Mitteln keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr blieb er untätig, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 den mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 geltend gemachten Anspruch abgelehnt hatte. Die wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung:gemäß 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO einjährige Widerspruchsfrist ist mittlerweile abgelaufen. Die für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs notwendige Kostengrundentscheidung zugunsten des Klägers, auf deren Grundlage der Ausspruch der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach Art. 80 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG - auch im Rahmen einer etwa nach Art. 80 Abs. 1 Satz 5 BayVwVfG zu treffenden Billigkeitsentscheidung bei Erledigung des Widerspruchs auf andere Weise - hätte erfolgen können, liegt bestandskräftig nicht vor. Damit erweist sich die nun erhobene allgemeine Leistungsklage bereits als unstatthaft Darüber hinaus hätte dem Kläger auch aus Billigkeitserwägungen kein Anspruch auf Übernahme der Rechtsanwaltskosten aus dem Vorverfahren nach dem für eine Kostenentscheidung maßgeblichen Sachstand zum Zeitpunkt der Gegenstandsloserklärung zugestanden. Für eine derartige Ermessensreduktion bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Denn der Kläger wurde durch den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2012 nicht in eigenen Rechten verletzt, weshalb auch die gerichtlichen Verfahren zur Ablehnung seiner Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes führten. Dass in Folge durch eine nochmalige Überprüfung des Abrechnungsgebietes auf Hinweis der Beschwerdeinstanz ein zu Lasten des Klägers höherer Beitrag erhoben und gleichzeitig der Bescheid vom 21. März 2012 für gegenstandslos erklärt wurde, hätte wegen Fehlens einer materiellen Beschwer des Klägers durch diesen Bescheid keine für den Kläger positive Kostenentscheidung der Beklagten herbeiführen können. Die Auffassung des Prozessbevollmächtigten, der erklärte, alleine die Tatsache, dass die Behörde an ihrem Bescheid nicht mehr festhalte, müsse zu einer Übernahme der Kosten des Vorverfahrens führen, ist so nicht zutreffend, da maßgeblich für Kostenentscheidungen stets die Frage des Obsiegens bzw. Unterliegens mit einem Rechtsbehelf und damit die materielle Rechtslage ist, vgl. 72, 73 VwGO, Art. 80 BayVwVfG und 154 Abs. 1, 162 VwGO für Gerichtskosten. 22 In der Rechtsprechung ist für den Fall der Erledigung eines Widerspruchs nur dann die Möglichkeit eines Kostenerstattungsanspruchs anerkannt, wenn sich die Behörde - um der Abhilfeentscheidung mit einer Kostenentscheidung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zu entgehen - in die Erledigung flüchtet (Beck scher Online-Kommentar VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand , 80 Rn. 130; BVerwG, U.v A 8/08 -, juris Rn. 16). Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor, da auch der Zweitbescheid vom 27. November 2012 einer rechtlichen Überprüfung standhielt.

5 23 Demnach war die Klage mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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