Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K
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- Valentin Bader
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1 VG Bayreuth, Urteil v B 5 K Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit, Urlaubsabgeltungsanspruch, Urlaubsabgeltung, Mindesturlaub, Antragserfordernis, Resturlaubsanspruch, mündliche Verhandlung, Zusatzurlaub, Besoldung, Formular, Schlussfolgerung, Rechtsauffassung Normenketten: RL 2003/88/EG Art. 7 I, II VwGO 113 V 1 Schlagworte: Erholungsurlaub, Abgeltung, Ruhestandsversetzung, Beamtenrecht, Dienstunfähigkeit, Urlaubsjahr, Mindesterholungsurlaubsanspruch, nach Versetzung, Ruhestand Fundstelle: BeckRS 2015, Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth B 5 K Im Namen des Volkes Urteil vom Kammer gez...., stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Hauptpunkte: Abgeltung von Erholungsurlaub nach Versetzung in den Ruhestand Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Kläger - bevollmächtigt: Rechtsanwälte... gegen... vertreten durch: Bundespolizeidirektion M., I-str...., M. - Beklagte - wegen Beamtenrechts (Abgeltung von Erholungsurlaub nach Versetzung in den Ruhestand)
2 erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 5. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts..., die Richterin am Verwaltungsgericht..., den Richter..., den ehrenamtlichen Richter..., den ehrenamtlichen Richter... aufgrund mündliche Verhandlung am 18. August 2015 folgendes Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubstage aus dem Jahr 2010 finanziell abzugelten. 1. Der im Jahr 1966 geborene Kläger stand zuletzt als Polizeiobermeister im Dienste der Beklagten. Er war seit dem 8. Juni 2010 durchgehend erkrankt. Mit Ablauf des 30. April 2012 erfolgte seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Unter dem 9. Juli 2012 beantragte er bei der Bundespolizeidirektion M. die Abgeltung der krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubstage aus den Jahren 2010 bis Am 31. Juli 2013 teilte ihm die Bundesdirektion M. mit, dass das Bundesministerium des Innern (BMI) Eckpunkte für die Urlaubsabgeltung bekanntgegeben habe. Die Festsetzung der abgeltungsfähigen Urlaubstage werde noch Zeit in Anspruch nehmen und mit Bescheid erfolgen. Mit Bescheid vom 27. September 2013 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Abgeltung von 26,67 Tagen Erholungsurlaub habe. Den Gründen ist zu entnehmen, dass man den noch abzugeltenden Urlaub nach den Vorgaben des BMI wie folgt berechnet habe: Der Erholungsurlaub aus dem Jahr 2009 sei mit Ablauf des 30. Juni 2011 und der Erholungsurlaub aus dem Jahr 2010 mit Ablauf des 30. Juni 2012 verfallen. Für 2011 berücksichtige man 20 Tage. Wegen der Ruhestandsversetzung zum 30. April 2012 könne man nur 4/12 des Mindesturlaubsanspruchs in Höhe von 20 Tagen berücksichtigen, was 6,67 Tagen entspreche. Somit bestehe ein Anspruch auf Abgeltung von 26,67 Urlaubstagen. Nach dem Berechnungsmodus des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich daraus ein Bruttobetrag von 3.889,13 Euro. Die Auszahlung des Betrages werde veranlasst. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch (Schriftsatz vom ) gab die Bundespolizeidirektion M. mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2014 teilweise statt und änderte den Bescheid vom 27. September 2013 dahingehend, dass dem Kläger nunmehr ein Anspruch auf Abgeltung von 31,98 Tagen statt 26,67 Tagen zuerkannt werde. Der Widerspruch sei teilweise begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom , Az. 2 C 10.12) unterliege der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch keinem Antragserfordernis und verjähre deshalb binnen drei Jahren; die Verjährungsfrist beginne mit dem Ende des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand trete. Die Ruhestandsversetzung des Klägers sei mit Ablauf des 30. April 2012 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Anspruch auf Inanspruchnahme von zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallenem Erholungsurlaub in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt. Letzterer sei mit Ablauf des 31. Dezember 2015 verjährt. Zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand sei der Urlaubsanspruch des Klägers für das Urlaubsjahr 2009 verfallen, nicht jedoch der für das Urlaubsjahr Für das Jahr 2010 habe der Kläger Anspruch auf Abgeltung von 20 Tagen Erholungsurlaub. Er habe im Jahr 2010 jedoch 14,69 Tage Erholungsurlaub genommen, nämlich vom 15. bis 22. Februar (52 Stunden = 6,34 Tage), vom 1. bis 2. Mai (16,5 Stunden = 2,01 Tage) und vom 30. Mai bis 6. Juni (52 Stunden = 6,34 Tage). Diese 14,69 Tage seien vom Mindesturlaub abzuziehen, so dass er für das Jahr 2010 nur noch einen Anspruch auf Abgeltung von 5,31 Tagen Urlaub habe, nicht wie von ihm beantragt auf 20 Tage. Es ergebe sich ein Bruttobetrag von 790,64 Euro. 2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13. Mai 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 14. Mai 2014, erhob der Kläger Klage und beantragte,
3 1. den Bescheid der Bundespolizeidirektion M. vom 27. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2014 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger insgesamt für 46,67 krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubstage aus den Jahren 2010 bis 2012 eine finanzielle Abgeltung in Höhe der durchschnittlichen Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu gewähren. Der Begründung ist zu entnehmen, dass der Kläger Anspruch auf vollständige Abgeltung des für das Jahr 2010 angefallenen Erholungsurlaubs von 20 Urlaubstagen habe. Es treffe zwar zu, dass er im Jahr 2010 vom 15. bis 22. Februar, vom 1. bis 2. Mai sowie vom 30. Mai bis 6. Juni Erholungsurlaub genommen habe. Allerdings habe es sich hierbei um Urlaubszeiten gehandelt, die auf den seinerzeit noch nicht verfallenen Resturlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2009 anzurechnen gewesen seien. Das ergebe sich aus den vom Kläger gestellten Anträgen auf Gewährung von Erholungs- bzw. Zusatzurlaub und den auf diesen Formularen angebrachten Berechnungsvermerken der Beklagten. Die Beklagte habe alle vom Kläger im Februar und Mai 2010 genommenen Urlaubstage mit offenen Urlaubsansprüchen aus dem Urlaubsjahr 2009 verrechnet; es sei ihr daher verwehrt, diese Tage nochmals auf den Urlaubsanspruch für das Jahr 2010 anzurechnen. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2014 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird vorgetragen, es treffe zu, dass der Kläger im Jahr 2010 Erholungsurlaub genommen habe, der aus seinen Ansprüchen für das Jahr 2009 resultiere. Falsch sei jedoch seine Schlussfolgerung, wonach ihm deshalb der Mindesterholungsurlaubsanspruch von 20 Tagen für das Jahr 2010 abzugelten sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es bei der Berechnung der zustehenden Urlaubstage nach dem Normzweck nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betroffene im konkreten Jahr genommen habe. Unerheblich sei, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt habe. Dementsprechend habe das BMI in seinem Erlass vom 22. April 2013 ausgeführt, dass auch zusätzliche Urlaubstage, wie z. B. Schwerbehindertenzusatzurlaub, der individuell gewährt und auch in Anspruch genommen worden sei, bei der Frage, wie viele Urlaubstage der Betroffene in der Zeit vor dem Eintritt in den Ruhestand genommen habe, mit berücksichtigt werde. Danach sei der vom Kläger im Jahr 2010 genommene Erholungsurlaub in Höhe von 118,50 Stunden (= 14,69 Tage) mit dem ihm für das Jahr 2010 zustehenden Mindesterholungsurlaubsanspruch in Höhe von 20 Tagen zu verrechnen; es stehe ihm für das Jahr 2010 nur ein Abgeltungsanspruch für 20 Tage minus 14,69 Tage = 5,31 Tage zu. Diesen Anspruch habe man im Widerspruchsbescheid zuerkannt und abgegolten. Ein darüber hinausgehender, noch nicht abgegoltener Abgeltungsanspruch stehe dem Kläger für das Jahr 2010 nicht zu. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Juni 2014 teilte der Kläger mit, dass er an seiner Rechtsauffassung hinsichtlich der Zahl der abzugeltenden Urlaubstage festhalte. 3. In der mündlichen Verhandlung stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Antrag, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der Bundespolizeidirektion M. vom 27. September 2013 und des Widerspruchsbescheids der Bundespolizeidirektion M. vom 26. März 2014 zu verpflichten, dem Kläger für weitere 14,69 krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubstage aus dem Jahr 2010 eine finanzielle Abgeltung in Höhe der durchschnittlichen Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu gewähren. 4. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Bundespolizeidirektion M. vom 27. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundespolizeidirektion M. vom 26. März
4 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung weiterer 14,69 krankheitsbedingt nicht genommener Urlaubstage aus dem Jahr 2010 ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung ( 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v C 10/12 - Juris Rn. 23) kommt es bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Vorliegend ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger im Jahr 2010 Erholungsurlaub in einem Umfang von 14,69 Tagen genommen hat. Es mag zwar sein, dass es sich hierbei um Urlaubszeiten gehandelt hat, die auf den seinerzeit noch nicht verfallenen Resturlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2009 angerechnet wurden. Angesichts der vorgenannten Rechtsprechung scheidet die Berücksichtigung dieser im Jahr 2010 tatsächlich genommenen Urlaubstage bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG jedoch aus, so dass die Klage abzuweisen war. 2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen. 3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, Bayreuth oder Postfachanschrift: Postfach , Bayreuth, schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München oder
5 Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.142,10 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf 52 Abs. 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, Bayreuth oder Postfachanschrift: Postfach , Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, eingeht.
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