Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K"

Transkript

1 VG Bayreuth, Urteil v B 5 K Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit, Urlaubsabgeltungsanspruch, Urlaubsabgeltung, Mindesturlaub, Antragserfordernis, Resturlaubsanspruch, mündliche Verhandlung, Zusatzurlaub, Besoldung, Formular, Schlussfolgerung, Rechtsauffassung Normenketten: RL 2003/88/EG Art. 7 I, II VwGO 113 V 1 Schlagworte: Erholungsurlaub, Abgeltung, Ruhestandsversetzung, Beamtenrecht, Dienstunfähigkeit, Urlaubsjahr, Mindesterholungsurlaubsanspruch, nach Versetzung, Ruhestand Fundstelle: BeckRS 2015, Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth B 5 K Im Namen des Volkes Urteil vom Kammer gez...., stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Hauptpunkte: Abgeltung von Erholungsurlaub nach Versetzung in den Ruhestand Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Kläger - bevollmächtigt: Rechtsanwälte... gegen... vertreten durch: Bundespolizeidirektion M., I-str...., M. - Beklagte - wegen Beamtenrechts (Abgeltung von Erholungsurlaub nach Versetzung in den Ruhestand)

2 erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 5. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts..., die Richterin am Verwaltungsgericht..., den Richter..., den ehrenamtlichen Richter..., den ehrenamtlichen Richter... aufgrund mündliche Verhandlung am 18. August 2015 folgendes Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubstage aus dem Jahr 2010 finanziell abzugelten. 1. Der im Jahr 1966 geborene Kläger stand zuletzt als Polizeiobermeister im Dienste der Beklagten. Er war seit dem 8. Juni 2010 durchgehend erkrankt. Mit Ablauf des 30. April 2012 erfolgte seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Unter dem 9. Juli 2012 beantragte er bei der Bundespolizeidirektion M. die Abgeltung der krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubstage aus den Jahren 2010 bis Am 31. Juli 2013 teilte ihm die Bundesdirektion M. mit, dass das Bundesministerium des Innern (BMI) Eckpunkte für die Urlaubsabgeltung bekanntgegeben habe. Die Festsetzung der abgeltungsfähigen Urlaubstage werde noch Zeit in Anspruch nehmen und mit Bescheid erfolgen. Mit Bescheid vom 27. September 2013 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Abgeltung von 26,67 Tagen Erholungsurlaub habe. Den Gründen ist zu entnehmen, dass man den noch abzugeltenden Urlaub nach den Vorgaben des BMI wie folgt berechnet habe: Der Erholungsurlaub aus dem Jahr 2009 sei mit Ablauf des 30. Juni 2011 und der Erholungsurlaub aus dem Jahr 2010 mit Ablauf des 30. Juni 2012 verfallen. Für 2011 berücksichtige man 20 Tage. Wegen der Ruhestandsversetzung zum 30. April 2012 könne man nur 4/12 des Mindesturlaubsanspruchs in Höhe von 20 Tagen berücksichtigen, was 6,67 Tagen entspreche. Somit bestehe ein Anspruch auf Abgeltung von 26,67 Urlaubstagen. Nach dem Berechnungsmodus des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich daraus ein Bruttobetrag von 3.889,13 Euro. Die Auszahlung des Betrages werde veranlasst. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch (Schriftsatz vom ) gab die Bundespolizeidirektion M. mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2014 teilweise statt und änderte den Bescheid vom 27. September 2013 dahingehend, dass dem Kläger nunmehr ein Anspruch auf Abgeltung von 31,98 Tagen statt 26,67 Tagen zuerkannt werde. Der Widerspruch sei teilweise begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom , Az. 2 C 10.12) unterliege der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch keinem Antragserfordernis und verjähre deshalb binnen drei Jahren; die Verjährungsfrist beginne mit dem Ende des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand trete. Die Ruhestandsversetzung des Klägers sei mit Ablauf des 30. April 2012 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Anspruch auf Inanspruchnahme von zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallenem Erholungsurlaub in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt. Letzterer sei mit Ablauf des 31. Dezember 2015 verjährt. Zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand sei der Urlaubsanspruch des Klägers für das Urlaubsjahr 2009 verfallen, nicht jedoch der für das Urlaubsjahr Für das Jahr 2010 habe der Kläger Anspruch auf Abgeltung von 20 Tagen Erholungsurlaub. Er habe im Jahr 2010 jedoch 14,69 Tage Erholungsurlaub genommen, nämlich vom 15. bis 22. Februar (52 Stunden = 6,34 Tage), vom 1. bis 2. Mai (16,5 Stunden = 2,01 Tage) und vom 30. Mai bis 6. Juni (52 Stunden = 6,34 Tage). Diese 14,69 Tage seien vom Mindesturlaub abzuziehen, so dass er für das Jahr 2010 nur noch einen Anspruch auf Abgeltung von 5,31 Tagen Urlaub habe, nicht wie von ihm beantragt auf 20 Tage. Es ergebe sich ein Bruttobetrag von 790,64 Euro. 2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13. Mai 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 14. Mai 2014, erhob der Kläger Klage und beantragte,

3 1. den Bescheid der Bundespolizeidirektion M. vom 27. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2014 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger insgesamt für 46,67 krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubstage aus den Jahren 2010 bis 2012 eine finanzielle Abgeltung in Höhe der durchschnittlichen Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu gewähren. Der Begründung ist zu entnehmen, dass der Kläger Anspruch auf vollständige Abgeltung des für das Jahr 2010 angefallenen Erholungsurlaubs von 20 Urlaubstagen habe. Es treffe zwar zu, dass er im Jahr 2010 vom 15. bis 22. Februar, vom 1. bis 2. Mai sowie vom 30. Mai bis 6. Juni Erholungsurlaub genommen habe. Allerdings habe es sich hierbei um Urlaubszeiten gehandelt, die auf den seinerzeit noch nicht verfallenen Resturlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2009 anzurechnen gewesen seien. Das ergebe sich aus den vom Kläger gestellten Anträgen auf Gewährung von Erholungs- bzw. Zusatzurlaub und den auf diesen Formularen angebrachten Berechnungsvermerken der Beklagten. Die Beklagte habe alle vom Kläger im Februar und Mai 2010 genommenen Urlaubstage mit offenen Urlaubsansprüchen aus dem Urlaubsjahr 2009 verrechnet; es sei ihr daher verwehrt, diese Tage nochmals auf den Urlaubsanspruch für das Jahr 2010 anzurechnen. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2014 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird vorgetragen, es treffe zu, dass der Kläger im Jahr 2010 Erholungsurlaub genommen habe, der aus seinen Ansprüchen für das Jahr 2009 resultiere. Falsch sei jedoch seine Schlussfolgerung, wonach ihm deshalb der Mindesterholungsurlaubsanspruch von 20 Tagen für das Jahr 2010 abzugelten sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es bei der Berechnung der zustehenden Urlaubstage nach dem Normzweck nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betroffene im konkreten Jahr genommen habe. Unerheblich sei, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt habe. Dementsprechend habe das BMI in seinem Erlass vom 22. April 2013 ausgeführt, dass auch zusätzliche Urlaubstage, wie z. B. Schwerbehindertenzusatzurlaub, der individuell gewährt und auch in Anspruch genommen worden sei, bei der Frage, wie viele Urlaubstage der Betroffene in der Zeit vor dem Eintritt in den Ruhestand genommen habe, mit berücksichtigt werde. Danach sei der vom Kläger im Jahr 2010 genommene Erholungsurlaub in Höhe von 118,50 Stunden (= 14,69 Tage) mit dem ihm für das Jahr 2010 zustehenden Mindesterholungsurlaubsanspruch in Höhe von 20 Tagen zu verrechnen; es stehe ihm für das Jahr 2010 nur ein Abgeltungsanspruch für 20 Tage minus 14,69 Tage = 5,31 Tage zu. Diesen Anspruch habe man im Widerspruchsbescheid zuerkannt und abgegolten. Ein darüber hinausgehender, noch nicht abgegoltener Abgeltungsanspruch stehe dem Kläger für das Jahr 2010 nicht zu. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Juni 2014 teilte der Kläger mit, dass er an seiner Rechtsauffassung hinsichtlich der Zahl der abzugeltenden Urlaubstage festhalte. 3. In der mündlichen Verhandlung stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Antrag, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der Bundespolizeidirektion M. vom 27. September 2013 und des Widerspruchsbescheids der Bundespolizeidirektion M. vom 26. März 2014 zu verpflichten, dem Kläger für weitere 14,69 krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubstage aus dem Jahr 2010 eine finanzielle Abgeltung in Höhe der durchschnittlichen Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu gewähren. 4. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Bundespolizeidirektion M. vom 27. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundespolizeidirektion M. vom 26. März

4 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung weiterer 14,69 krankheitsbedingt nicht genommener Urlaubstage aus dem Jahr 2010 ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung ( 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v C 10/12 - Juris Rn. 23) kommt es bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Vorliegend ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger im Jahr 2010 Erholungsurlaub in einem Umfang von 14,69 Tagen genommen hat. Es mag zwar sein, dass es sich hierbei um Urlaubszeiten gehandelt hat, die auf den seinerzeit noch nicht verfallenen Resturlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2009 angerechnet wurden. Angesichts der vorgenannten Rechtsprechung scheidet die Berücksichtigung dieser im Jahr 2010 tatsächlich genommenen Urlaubstage bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG jedoch aus, so dass die Klage abzuweisen war. 2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen. 3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, Bayreuth oder Postfachanschrift: Postfach , Bayreuth, schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München oder

5 Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.142,10 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf 52 Abs. 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, Bayreuth oder Postfachanschrift: Postfach , Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, eingeht.

Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand

Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand VG München, Urteil v. 27.04.2015 M 8 K 14.3357 Titel: Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand Normenketten: BayBO Art. 6 III, 63 VwGO 113 I 1 Schlagworte: Abstandsflächenübernahme,

Mehr

Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK

Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK VG Ansbach, Urteil v. 28.05.2015 AN 4 K 14.01151 Titel: Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK Normenkette: IHKG 3 II, III Schlagworte: Beitragserhebung,

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel: VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:

Mehr

Werbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

Werbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans VG Würzburg, Urteil v. 25.06.2015 W 5 K 14.1275 Titel: Werbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Normenketten: BauGB 30 I BauNVO 14 I VwGO 75

Mehr

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 16.09.2016 B 5 K 16.22 Titel: Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist Normenkette: VwGO 60, 74 Leitsatz: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 4 K 16.405 Verkündet am 26.7.2016 ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** - Kläger - gegen Stadt ***** beteiligt:

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 8 K 12.229 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: - Kläger - gegen Gemeinde H bevollmächtigt: - Beklagte - beteiligt: Regierung

Mehr

Beamtenbesoldung, Lebensalter, Entschädigungsanspruch, Frist, Geltendmachung

Beamtenbesoldung, Lebensalter, Entschädigungsanspruch, Frist, Geltendmachung VG Bayreuth, Urteil v. 27.10.2015 B 5 K 14.566 Titel: Beamtenbesoldung, Lebensalter, Entschädigungsanspruch, Frist, Geltendmachung Normenketten: BBesG 27, 28 AGG 7, 15, 24 VwGO 101 Schlagworte: Beamtenbesoldung,

Mehr

Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule

Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule VG München, Urteil v. 10.09.2015 M 3 K 14.1632 Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule Normenketten: VwGO 91 BayEUG Art. 94 III Schlagworte: Unterrichtsgenehmigung,

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ 5 K 520/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Abschleppkosten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART 3 K 4627/10 I VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART '-i '(" Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Würdinger & Kollegen, Motzstr. 1, 10777 Berlin - Kläger

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RN 8 K 15.3 Verkündet am 4.5.2015 stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache Gemeinde Fürstenstein bevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen

Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen VG Augsburg, Urteil v. 06.10.2016 Au 2 K 15.794 Titel: Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen Normenketten: BRKG 13 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VwGO 113 Abs. 5 Leitsätze: Wird

Mehr

Entziehung eines Jagdscheins

Entziehung eines Jagdscheins VG Würzburg, Urteil v. 20.07.2015 W 5 K 14.907 Titel: Entziehung eines Jagdscheins Normenketten: BJagdG 18 S. 1, 17 I 2 WaffG 5 I Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 Schlagworte: Jagdschein, waffenrechtliche Zuverlässigkeit,

Mehr

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 3 K Titel: Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 3 K Titel: Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule VG Bayreuth, Urteil v. 25.01.2016 B 3 K 15.217 Titel: Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule Normenketten: BaySchBefV 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Bay EUG Art. 9 Abs. 3 S. 1 Leitsätze:

Mehr

Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 05.11.2015 W 4 K 15.800 Titel: Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Normenketten: VwGO 60 I, II 1, 74 I 2, 84 I 1 KrWG 18

Mehr

Anspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines

Anspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines VG Augsburg, Urteil v. 23.06.2016 Au 5 K 16.354 Titel: Anspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines Normenketten: BayWoFG Art. 4 Abs. 2 BayWoBindG Art. 4 Abs. 1 AufenthG 5,

Mehr

Stichworte: Prozessbevollmächtigter; Widerspruchsbescheid; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zustellung;

Stichworte: Prozessbevollmächtigter; Widerspruchsbescheid; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zustellung; Sachgebiete: Eisenbahnverkehrsrecht ID: Gericht: VG Köln Datum der Verkündung: 01.06.2012 Aktenzeichen: 18 K 5878/11 Zitierte (Rechtsquellen): 5a AEG, 60 VwGO, 73 VwGO, 74 VwGO, 180 ZPO, Stichworte: Prozessbevollmächtigter;

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 10 V 07.01038 Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach In der Verwaltungsstreitsache Freistaat Bayern vertreten durch Landratsamt, Az.: - Antragsteller - g e g e n - Antragsgegner - Rechts der Fahrerlaubnisse

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 688/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:

Mehr

Schlagworte: Untätigkeitsklage, Unzulässigkeit, Klageantrag, Klageänderung, Erledigung, Erholungsurlaub, Abgeltung, Berufssoldat

Schlagworte: Untätigkeitsklage, Unzulässigkeit, Klageantrag, Klageänderung, Erledigung, Erholungsurlaub, Abgeltung, Berufssoldat VG Ansbach, Urteil v. 11.03.2015 AN 11 K 14.00152 Titel: VG Ansbach: Untätigkeitsklage, Personalmanagement, Urlaubsabgeltung, Urlaubsabgeltungsanspruch, Bescheidung, finanzielle Vergütung, Rechtsquelle,

Mehr

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter - FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der

Mehr

Hauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

Hauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 1 K 12.00023 Sachgebiets-Nr: 1330 Rechtsquellen: 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO Hauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren Leitsätze:

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November

Mehr

Abgeltungsanspruch für krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaub nach Versetzung in den Ruhestand

Abgeltungsanspruch für krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaub nach Versetzung in den Ruhestand VG Ansbach, Urteil v. 16.11.2016 AN 1 K 16.01099 Titel: Abgeltungsanspruch für krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaub nach Versetzung in den Ruhestand Normenketten: BayVwVfG Art. 35 Abs. 1

Mehr

VERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

VERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES VERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn 2. des Herrn. Kläger, Proz.-Bev.: zu 1-2: Rechtsanwalt Dirk

Mehr

Stadtrat, Verschwiegenheitsverpflichtung, Verletzung, Ordnungsgeldsbescheid, ehrenamtliche Tätigkeit, Gemeinderatsmitglied

Stadtrat, Verschwiegenheitsverpflichtung, Verletzung, Ordnungsgeldsbescheid, ehrenamtliche Tätigkeit, Gemeinderatsmitglied VG Bayreuth, Urteil v. 07.07.2015 B 5 K 14.518 Titel: Stadtrat, Verschwiegenheitsverpflichtung, Verletzung, Ordnungsgeldsbescheid, ehrenamtliche Tätigkeit, Gemeinderatsmitglied Normenketten: VwGO 113 I

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zusammenfassung der Entscheidung: Zusammenfassung der Entscheidung: 1. Der Bescheid ist bestandskräftig und der Sache nach vom Gericht nicht mehr überprüfbar, weil die Klägerin den erhobenen Widerspruch nicht formgerecht verfasst hat.

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ 1 K 616/16.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Namensänderung hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz

Mehr

Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform

Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform VG Würzburg, Urteil v. 10.05.2016 W 4 K 15.1335 Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform Normenketten: BImSchG 4 ff. UmwG 190, 191, 202 Abs.

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit Landkreis Ortenaukreis - Kreissozialamt -, vertreten durch den Landrat, Badstraße 20, 77652 Offenburg, - Kläger -

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

Titel: Kostenrechnung für die Überlassung von Bilddateien an einen Gutachter

Titel: Kostenrechnung für die Überlassung von Bilddateien an einen Gutachter VG Augsburg, Urteil v. 16.02.2016 Au 1 K 15.1729 Titel: Kostenrechnung für die Überlassung von Bilddateien an einen Gutachter Normenketten: BayVwVfG Art. 4 Abs. 1 BayVwVfG Art. 5 Abs. 1 BayVwVfG Art. 8

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT MAINZ

VERWALTUNGSGERICHT MAINZ Verkündet am 20. Dezember 2011: 3 K 718/11.MZ VERWALTUNGSGERICHT MAINZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES gez. Kovco Justizbeschäftigte als Urkunds- beamtin der Geschäftsstelle In dem Verwaltungsrechtsstreit -

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 2.13 VGH 1 A 161/12 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht

Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht VG München, Urteil v. 18.11.2014 M 5 K 14.2313 Titel: Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht Normenkette:

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT HA OVER SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 12 KN 14/08 Verkündet am: 23.04.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

Rechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung

Rechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung VG München, Urteil v. 25.02.2015 M 23 K 13.4466 Titel: Rechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung Normenkette: FZV 13 III Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis,

Mehr

Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger

Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger VG München, Urteil v. 19.06.2015 M 1 K 15.1574 Titel: Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger Normenketten: SchfHwG 25 II, III, 26 I, II 1 VwZG

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin

Mehr

Titel: Reisekosten für Fahrten zwischen häuslichem Telearbeitsplatz und Dienststelle

Titel: Reisekosten für Fahrten zwischen häuslichem Telearbeitsplatz und Dienststelle VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 01.04.2010 RN 8 K 10.346 Titel: Reisekosten für Fahrten zwischen häuslichem Telearbeitsplatz und Dienststelle Normenketten: Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayRKG Art. 24 Abs. 4

Mehr

Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche

Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche VG München, Urteil v. 14.01.2016 M 15 K 14.1550 Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche Normenketten: GG Art. 3 I VwGO 113 I, V Schlagworte: Richtlinie,

Mehr

Unzulässige Rechtsausübung und Verjährung bei Beitragsnachforderung durch Rechtsanwaltsversorgungskammer

Unzulässige Rechtsausübung und Verjährung bei Beitragsnachforderung durch Rechtsanwaltsversorgungskammer VG Augsburg, Urteil v. 15.12.2016 Au 2 K 16.1488 Titel: Unzulässige Rechtsausübung und Verjährung bei Beitragsnachforderung durch Rechtsanwaltsversorgungskammer Normenketten: VersoG Art. 3, Art. 10 Abs.

Mehr

Titel: Anerkennung von Vordienstzeiten bei mehreren aufeinanderfolgenden Beamtenverhältnissen

Titel: Anerkennung von Vordienstzeiten bei mehreren aufeinanderfolgenden Beamtenverhältnissen VG Augsburg, Urteil v. 28.07.2016 Au 2 K 16.602 Titel: Anerkennung von Vordienstzeiten bei mehreren aufeinanderfolgenden Beamtenverhältnissen Normenketten: BeamtVG 10 Abs. 1 BLV 24 Leitsätze: Eine Tätigkeit

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. R K, H, G, - Kläger - gegen

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. R K, H, G, - Kläger - gegen VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit R K, H, G, - Kläger - gegen Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar, Weimarplatz

Mehr

Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid

Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid VG München, Urteil v. 28.05.2015 M 12 K 15.1230 Titel: Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid Normenketten: MOG 10 II BayVwVfG Art. 49a VO (EG) Nr.

Mehr

Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid

Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid VG München, Urteil v. 28.05.2015 M 12 K 15.1230 Titel: Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid Normenketten: MOG 10 II BayVwVfG Art. 49a VO (EG) Nr.

Mehr

Beförderung; Pool-Regelung; Herausgabe von Unterlagen; Rechtsschutzinteresse (verneint)

Beförderung; Pool-Regelung; Herausgabe von Unterlagen; Rechtsschutzinteresse (verneint) VG München, Urteil v. 21.07.2015 M 5 K 14.3675 Titel: Beförderung, Pool-Regelung, Herausgabe, Unterlagen, Rechtsschutzinteresse, Steueroberinspektor, Leistungsprinzip, Schadensersatzanspruch, Steueramtmann

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ 5 K 449/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Verkehrsrechts hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN GERICHTSBESCHEID IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. gegen

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN GERICHTSBESCHEID IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. gegen VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN GERICHTSBESCHEID IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. S, 2. S, zu 1 und 2 wohnhaft: S, S 3. S, S, S, zu 1 bis 3 vertreten durch: die Eltern S und S, zu 1 bis

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN GERICHTSBESCHEID IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN GERICHTSBESCHEID IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN GERICHTSBESCHEID IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit Landkreis Fulda, vertreten durch den Landrat, Wörthstraße 15, 36037 Fulda, - Kläger - Stadt Eisenach, vertreten

Mehr

Entscheidungsgründe. VG Augsburg, Urteil v Au 2 K

Entscheidungsgründe. VG Augsburg, Urteil v Au 2 K VG Augsburg, Urteil v. 24.09.2015 Au 2 K 14.1692 Titel: VG Augsburg: Dienstunfähigkeit, Belastbarkeit, Bundesbeamte, Urlaubsabgeltungsanspruch, Krankenstand, Rechtsquelle, Erholungsurlaub, Dienstunfall,

Mehr

Bürgermeister, Entschädigung, Ehrenamt, Verwaltungsgemeinschaft, Bürgermeisteramt

Bürgermeister, Entschädigung, Ehrenamt, Verwaltungsgemeinschaft, Bürgermeisteramt VG Würzburg, Urteil v. 16.06.2015 W 1 K 14.949 Titel: Bürgermeister, Entschädigung, Ehrenamt, Verwaltungsgemeinschaft, Bürgermeisteramt Normenkette: KWBG Art. 46 II 2, 53 II Schlagworte: Bürgermeister,

Mehr

Aktenzeichen: RN 4 M Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: Hauptpunkte: Pauschale für Aktenversendung Erstattungsfähigkeit

Aktenzeichen: RN 4 M Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: Hauptpunkte: Pauschale für Aktenversendung Erstattungsfähigkeit Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RN 4 M 14.1550 Sachgebiets-Nr: 1700 Rechtsquellen: 28 Abs. 2 GKG 162 Abs. 1 VwGO Hauptpunkte: Pauschale für Aktenversendung Erstattungsfähigkeit Leitsätze: Die Pauschale

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ 5 K 684/16.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Schadensersatzes hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL Ausfel;tigung Amtsgericht Dresden Abteilung tar Ziloilsachen Aktenzeichen: 108 C 2020/16 AA Verkündung statt zugestellt am: Urkundsbeamterlin der Geschaftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Titel: Vertraglicher Anspruch auf Zustimmung der Gemeinde zum Grundstücksverkauf (städtebaulicher Vertrag)

Titel: Vertraglicher Anspruch auf Zustimmung der Gemeinde zum Grundstücksverkauf (städtebaulicher Vertrag) VG München, Urteil v. 02.02.2016 M 1 K 15.4171 Titel: Vertraglicher Anspruch auf Zustimmung der Gemeinde zum Grundstücksverkauf (städtebaulicher Vertrag) Normenketten: BGB 242 GVG 17a Abs. 2 S. 3 Leitsatz:

Mehr

Titel: Beihilfefähigkeit, Hepatitis, A-Schutzimpfung, Fürsorgegrundsatz, Dienstherr

Titel: Beihilfefähigkeit, Hepatitis, A-Schutzimpfung, Fürsorgegrundsatz, Dienstherr VG Ansbach, Urteil v. 20.05.2015 AN 1 K 14.01894 Titel: Beihilfefähigkeit, Hepatitis, A-Schutzimpfung, Fürsorgegrundsatz, Dienstherr Normenketten: SI-RL 11 SGB V 20d I BBhV 6 I, 12, 41 VwGO 113 I, V GG

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Normenketten: 125 BauGB. 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs.

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Normenketten: 125 BauGB. 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs. VG München, Urteil v. 11.01.2011 M 2 K 10.5095 Titel: Normenketten: 125 BauGB 125 BauGB 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs. 2 BauGB Orientierungsatz: Erschließungsbeitrag; Rechtmäßigkeit der Herstellung Schlagworte:

Mehr

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Hauptpunkte: - Stellplatzberechnung bei Änderung oder Nutzungsänderung - Verwendung von Überhangstellplätzen bei der Stellplatzberechnung

Hauptpunkte: - Stellplatzberechnung bei Änderung oder Nutzungsänderung - Verwendung von Überhangstellplätzen bei der Stellplatzberechnung Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 7 K 08.1875 Sachgebiets-Nr: 920 -// Rechtsquellen: Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO Hauptpunkte: - Stellplatzberechnung bei Änderung oder Nutzungsänderung - Verwendung

Mehr

Schlagworte: Beihilfefähigkeit, Arzneimittel, Verschreibungspflicht, Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)

Schlagworte: Beihilfefähigkeit, Arzneimittel, Verschreibungspflicht, Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) VG Augsburg, Urteil v. 30.06.2016 Au 2 K 14.1020, Au 2 K 14.1033 Titel: Beihilfefähigkeit der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) Normenketten: AMG 2, 43 BBG 80 Abs. 4 BBhV 22, 50, 51 Leitsatz: Aufwendungen

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 7 K 15.948 Verkündet am 25. Februar 2016 stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache - Klägerin - bevollmächtigt: gegen Freistaat

Mehr

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.:

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 08.1484 Verkündet am 30. Oktober 2008 ( 116 Abs_ 1. 117 Abs. 6 VwGO) Urkundsbeamter des Bayerischen Verwallungsgerichts München Bayerisches Verwaltungsgericht München Im Namen des Volkes In der

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Deggendorf Az.: 1 C 525/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit M. I. C. M. Mircom International Content Management & Consulting LTD, Spyrou Kyprianou 32, 2 nd floor,

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,

Mehr

2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren

2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn K, P, W, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Dr. Leese und Partner, Alfred-Hess-Straße 23, 99094 Erfurt - Kläger

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Geldstrafen von weniger als 60 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Straftaten begründen die regelmäßige waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nur dann, wenn sie mindestens zweimal innerhalb

Mehr

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Az.: 820 C 401/16 Abschrift In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin 10827 Berlin Hauptstr aße 117, - Klägerin- gegen - Beklagteerkennt das

Mehr

Teilwiderruf einer Förderung wegen Verletzung der Behaltensfrist

Teilwiderruf einer Förderung wegen Verletzung der Behaltensfrist VG Ansbach, Urteil v. 04.05.2016 AN 4 K 15.00707 Titel: Teilwiderruf einer Förderung wegen Verletzung der Behaltensfrist Normenkette: BayVwVfG Art. 48 IV, 49 II Leitsätze: Aus dem haushaltsrechtlichen

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 26.07.2016 Wichtige neue Entscheidung Verwaltungsprozessrecht: Beginn der Rechtsmittelfrist bei Zustellung an mehrere

Mehr

Beihilfeleistungen für physiotherapeutische Doppelbehandlung

Beihilfeleistungen für physiotherapeutische Doppelbehandlung VG Regensburg, Urteil v. 09.03.2016 RO 8 K 16.59 Titel: Beihilfeleistungen für physiotherapeutische Doppelbehandlung Normenkette: BayBhV 19 Abs. 1 Leitsatz: Die in 19 Abs. 1 BayBhV ivm. Anlage 3 vorgesehenen

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. Kläger

VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. Kläger VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn M, O, D, Kläger Prozeßbevollm.: Rechtsanwälte Ernst und Partner, Brückstraße 47, 44787 Bochum, gegen die Stadt

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 1645/11 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59.

Mehr

Schlagworte: vorbeugende Feststellungsklage, Subsidiarität einer Feststellungsklage, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Trophektodermbiopsie

Schlagworte: vorbeugende Feststellungsklage, Subsidiarität einer Feststellungsklage, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Trophektodermbiopsie VG München, Urteil v. 07.09.2016 M 18 K 15.1511 Titel: Zur Zulässigkeit der (vorläufigen) Feststellungsklage Normenkette: VwGO 43 Leitsätze: Die Weisung ist ein Behördeninternum, das keine feststellungsfähige

Mehr

Kein Anspruch auf Beihilfe für Ruhestandsbeamten bei Versäumung der Antragsfrist

Kein Anspruch auf Beihilfe für Ruhestandsbeamten bei Versäumung der Antragsfrist VG Bayreuth, Urteil v. 24.05.2016 B 5 K 15.742 Titel: Kein Anspruch auf Beihilfe für Ruhestandsbeamten bei Versäumung der Antragsfrist Normenketten: BayBG Art. 96 Abs. 3a BayBhV Art. 48 Abs.6 BayVwVfG

Mehr

Widerruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstand, Gaststätte

Widerruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstand, Gaststätte VG München, Urteil v. 30.06.2015 M 16 K 14.3993 Titel: Widerruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstand, Gaststätte Normenketten: GastG 4 I 1 Nr. 1, 15 II GewO 15 II VwGO 6 I, 113 I 1 BayVwVfG Art.

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT HA OVER SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 232/07 Verkündet am: 05.04.2012 A, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1. B., 2. C., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:

Mehr

Aktenzeichen: RO 5 K Sachgebiets-Nr: 412. Rechtsquellen: 2, 3 IHKG

Aktenzeichen: RO 5 K Sachgebiets-Nr: 412. Rechtsquellen: 2, 3 IHKG Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 5 K 16.1990 Sachgebiets-Nr: 412 Rechtsquellen: 2, 3 IHKG Hauptpunkte: Betrieb einer Photovoltaikanlage Veranlagung zur Gewerbesteuer Mitgliedschaft in der Industrie-

Mehr

Geschossfläche, Berechnung, Dachgeschoss, Auskragung, Vollgeschoss, Loggia, Definition, Baugenehmigung

Geschossfläche, Berechnung, Dachgeschoss, Auskragung, Vollgeschoss, Loggia, Definition, Baugenehmigung VG München, Urteil v. 12.05.2015 M 11 K 14.2761 Titel: Geschossfläche, Berechnung, Dachgeschoss, Auskragung, Vollgeschoss, Loggia, Definition, Baugenehmigung Normenkette: BauNVO 6, 20 I, III 1, IV Schlagworte:

Mehr

Vollstreckbare Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil

Vollstreckbare Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil Vollstreckbare Ausfertigung Amtsgericht Amberg Az.: 2 C 222/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Hauptstr. 117, Lorralne Media GmbH vertreten durch d. Gesch~ftsführer 10827 Berlin, - Klägeringegen

Mehr

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 52/03.Me Aktenzeichen. F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F,

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 52/03.Me Aktenzeichen. F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F, VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Möhler und Möhler, Am Kirchbrunnen 25, 98617 Meiningen,

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 29 P 85/11 IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A.) Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B.), g e g e n C.) Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 29. Kammer

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 72.15 OVG 6 A 2326/12 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche

Mehr

Schlagworte: Urlaubsabgeltungsanspruch, Verjährung, Fürsorgepflicht, Treu und Glauben, Hemmung der Verjährung

Schlagworte: Urlaubsabgeltungsanspruch, Verjährung, Fürsorgepflicht, Treu und Glauben, Hemmung der Verjährung VGH München, Beschluss v. 08.07.2016 3 ZB 13.630 Titel: Verjährung unionsrechtlicher Urlaubsabgeltungsansprüche Normenketten: RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 2 BGB 195, 199 Abs. 1, 214 VwGO 124 Abs. 2 Nr. 1,

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr

Berechnung der Höhe des Ruhegeldes für Architekten

Berechnung der Höhe des Ruhegeldes für Architekten VG Ansbach, Urteil v. 03.08.2016 AN 4 K 15.01989 Titel: Berechnung der Höhe des Ruhegeldes für Architekten Normenkette: BayArchVersSatzung 31, 35, 54 Abs. 3 Leitsätze: Aus einer mehrere Jahre zurückliegenden

Mehr

Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis, Anfechtung, Prüfungsentscheidung, Kostentragung, Grundverfügung, Erledigung

Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis, Anfechtung, Prüfungsentscheidung, Kostentragung, Grundverfügung, Erledigung VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 03.02.2016 3 K 15.516 Titel: Kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung einer erledigten Prüfungsentscheidung betreffend einer Teilprüfung Normenketten: VwGO 84 Abs.

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Anfechtung des Grundstückerwerbs wegen arglistiger Täuschung

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Anfechtung des Grundstückerwerbs wegen arglistiger Täuschung VG München, Urteil v. 09.06.2015 M 2 K 14.5640 Titel: Anfechtung des Grundstückerwerbs wegen arglistiger Täuschung Normenketten: BayStrWG Art. 6 III VwGO 42 II, 43, 58, 74, 91, 113 I 1, 173 ZPO 264 Nr.

Mehr

Endunefl. Amtsgericht Traunstein. - erlässt das Amtsgericht Traunstein durch den Richter am Amtsgericht. Beglaubigte Abschrift. Az.

Endunefl. Amtsgericht Traunstein. - erlässt das Amtsgericht Traunstein durch den Richter am Amtsgericht. Beglaubigte Abschrift. Az. Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Traunstein Az.: 312 C 1328/17 In dem Rechtsstreit - Klägerin -... _ E l II I Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.:_ gegen - Beklagter

Mehr

Titel: Betriebskosten, Kostenerstattung, Kita Besuch, konkret-individuelle Leistung, Finanzierungskosten, Kindertagesstätte

Titel: Betriebskosten, Kostenerstattung, Kita Besuch, konkret-individuelle Leistung, Finanzierungskosten, Kindertagesstätte VG Bayreuth, Urteil v. 26.10.2015 B 3 K 15.216 Titel: Betriebskosten, Kostenerstattung, Kita Besuch, konkret-individuelle Leistung, Finanzierungskosten, Kindertagesstätte Normenketten: SGB VIII 89e I 1,

Mehr