Schlagworte: Beihilfefähigkeit, Arzneimittel, Verschreibungspflicht, Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)
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- Eleonora Schuster
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1 VG Augsburg, Urteil v Au 2 K , Au 2 K Titel: Beihilfefähigkeit der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) Normenketten: AMG 2, 43 BBG 80 Abs. 4 BBhV 22, 50, 51 Leitsatz: Aufwendungen für eine Rezeptur der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM), die zwar ein apothekenpflichtiges aber kein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ist, sind nicht beihilfefähig. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beihilfefähigkeit, Arzneimittel, Verschreibungspflicht, Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger ist als Versorgungsempfänger des Bundes mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigt nach Maßgabe der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). 2 Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 20. Mai 2013 bei der Bundesfinanzdirektion... Beihilfe zu Aufwendungen für eine ärztlich verordnete Rezeptmischung der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM). 3 Mit Beihilfebescheid vom 30. Mai 2013 wurde der Antrag abgelehnt und für die - mit Beleg 4 des Beihilfeantrags vom 20. Mai 2013 geltend gemachten - Aufwendungen keine Beihilfe gewährt, da es sich um ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel handele. 4 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 7. Juni 2013 Widerspruch ein und verwies darauf, dass er erst nach Erhalt der Erstattungsmitteilung seiner Krankenversorgung für Bundesbahnbeamte (KVB) über den Fortgang des Verfahrens entscheiden könne. Begründet wurde der Widerspruch zunächst nicht. 5
2 Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 beantragte der Kläger die Erstattung von 0,50 EUR als Kosten für eine Kopie, da das unter Beleg 1 des Beihilfeantrags vom 20. Mai 2013 geltend gemachte Rezept vom 18. März 2013 von der Beihilfestelle nicht zurückgesandt worden sei. 6 Da es sich hierbei um einen neuen und eigenständigen Antrag handelte, erließ die Beklagte am 24. Oktober 2013 diesbezüglich einen gesonderten Bescheid, welcher durch den Kläger ebenfalls mit einem Widerspruch angegriffen wurde und nunmehr als Widerspruchsverfahren... geführt wird. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen ging der Kläger nicht vor, so dass der Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2014 bestandskräftig wurde. 7 Nachdem die Bundesfinanzdirektion Mitte bei der... Apotheke in... eine fachliche Zweitmeinung hinsichtlich der Verschreibungs- bzw. Rezeptpflichtigkeit der streitgegenständlichen Arzneimittel (TCM) eingeholt hatte, wurde der Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 zur bevorstehenden Ablehnung des Widerspruchs als unbegründet angehört. 8 Nach mehreren Fristverlängerungen durch die Behörde und einer Einsichtnahme des Klägers in die Ausführungen der... Apotheke... teilte dieser mit Schreiben vom 13. Juni 2014 mit, dass es sich bei der Rezeptur der TCM um ein Arzneimittel handele und dieses daher beihilfefähig sei. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2014 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wurden mit Schriftsatz vom 7. Juli 2014 Klagen (wegen Beihilfe - Au 2 K und wegen Erstattung von Fotokopierkosten - Au 2 K ) erhoben und sinngemäß beantragt, 10 die Beklagte wird verpflichtet, den Widerspruchsbescheid der Bundesfinanzdirektion..., Service-Center..., Beihilfestelle,...,..., vom 25. Juni 2014, GZ..., aufzuheben, den Bescheid vom 30. Mai 2013 abzuändern und eine Beihilfe in Höhe von 79,60 EUR auszuzahlen, sowie dem Kläger Fotokopieraufwendungen in Höhe von 0,50 EUR zu erstatten. 11 Die Widerspruchsverfahren... und... seien zusammenzuführen. Eine Zusammenführung sei rechtlich nicht ausgeschlossen. Prozessökonomisch bedeute eine Zusammenführung nicht unerhebliche Vorteile. 12 Das von der Festsetzungsstelle eingeholte Gutachten entspreche nicht den Anforderungen. Es sei nicht erkennbar, dass die Auskunft gebende Apotheke über einen Sachverständigen verfüge. Ein solcher wäre aber zu beteiligen gewesen. 13 Die Ablehnung des Widerspruchs stehe im Widerspruch zu der durch die Bezugsapotheke am 8. Mai 2014 vorgelegten zusammenfassenden Darstellung zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2011 (Az. 2 B 76.10). 14 Eine eigene Härtefallregelung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sei unzulässig. Sie gelte nur gemeinsam mit der Härtefallkomponente für die Eigenbehalte. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni C und werde vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 20. Juni 2013 wiederholt. Die Regelung des 50 Abs. 1 BBhV - Stand 19. Dezember sei rechtswidrig und damit unwirksam. 15
3 Die vom Hausarzt des Klägers seit Jahren verordneten TCM Rezepturen seien notwendig, wirtschaftlich und angemessen. Seit Jahren könne auf die mit unzähligen Nebenwirkungen behafteten Arzneimittel verzichtet werden. 16 Dem Kläger stünden Verzugszinsen in Höhe von 8% auf die nachzuzahlende Beihilfe zu. 17 Mit Schriftsatz vom 5. August 2014 beantragte die Beklagte, 18 die Klagen abzuweisen. 19 Der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die TCM-Rezeptur würde 22 BBhV entgegenstehen. Unstreitig handele es sich bei der streitgegenständlichen Rezeptur um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel im Sinne des 22 Abs. 1 Nr. 1 BBhV i. V. m. 2 Arzneimittelgesetz (AMG). Grundsätzlich nicht beihilfefähig seien nach 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV aber Aufwendungen für Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind. Eine Ausnahme nach 22 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a bis c BBhV liege nicht vor. Da aus der Rezeptur nicht zu erkennen gewesen sei, ob diese verschreibungspflichtige Bestandteile enthalte und damit insgesamt verschreibungspflichtig sei, sei eine fachliche Stellungnahme der... Apotheke in... eingeholt worden. Demnach fehle es der streitgegenständlichen Rezeptur an der Verschreibungspflichtigkeit. Damit seien die geltend gemachten Aufwendungen nicht beihilfefähig. 20 Bei der von der Festsetzungsstelle eingeholten Stellungnahme handele es sich nicht um ein Gutachten, so dass es nicht darauf ankomme ob ein Sachverständiger beteiligt gewesen sei. In der Regel sei es Aufgabe des Beihilfeberechtigten derartige Informationen von der Apotheke beizubringen, da dieser nach 51 Abs. 1 Satz 2 BBhV zur Mitwirkung verpflichtet sei. Diese Aufgabe sei dem Kläger vorliegend durch die Beihilfestelle abgenommen worden. 21 Die vom Kläger zitierten Urteile seien nicht geeignet, die Klage zu begründen, da die streitgegenständlichen Aufwendungen nach dem Inkrafttreten der 4. Änderungsverordnung entstanden seien und diese nunmehr eine gemeinsame Belastungsgrenze für Eigenbehalte und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel vorsehe. Im Übrigen seien die Aufwendungen für die nicht verschreibungspflichtige TCM-Rezeptur nach 50 Abs. 1 Nr. 2 BBhV mit in die Berechnung der Belastungsgrenze im Jahr 2013 mit einbezogen worden. 22 Ob die verordneten TCM-Rezepturen notwendig, wirtschaftlich und angemessen seien, sei nicht entscheidungserheblich, da es für eine beihilfefähige Anerkennung allein auf die beihilferechtlichen Voraussetzungen nach 22 BBhV ankomme. 23 Die Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung würden keine Regelungen über Fälligkeit der Beihilfen oder über Verzugszinsen enthalten. Im öffentlichen Recht gelte aber der Grundsatz, dass Verzugszinsen nur dann zu zahlen seien, wenn dies ausdrücklich gesetzlich geregelt oder vertraglich festgelegt sei. Daher bestehe keine Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Verzugszinsen. 24 Die Beteiligten erklärten sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe
4 26 Gemäß 101 Abs. 2 VwGO konnte die Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen. 27 Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos. 28 Der Beihilfebescheid der Beklagten vom 30. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen. 29 Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen verlangt werden, gegeben war (BVerwG U.v C juris Rn. 7; U.v C BVerwGE 125, 21). Danach finden hier die Beihilfevorschriften Anwendung, die im Kalenderjahr 2013 Gültigkeit besaßen. Das ist - auf der Grundlage von 80 Abs. 4 BBG - die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I 2009, S. 326). Vorliegend maßgeblich für die Festsetzung von Beihilfen ist die Bundesbeihilfeverordnung in der Form der 4. Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 12. Dezember 2012 (BGBl. I 2012, S. 2657), da die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen nach dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung entstanden sind. 30 Die Bundesfinanzdirektion... lehnte den Beihilfeantrag hinsichtlich der unter Beleg 4 geltend gemachten Aufwendungen für Traditionell Chinesische Medizin (TCM) zu Recht ab. Der Kläger hat keinen Anspruch auf beihilferechtliche Erstattung seiner diesbezüglichen Aufwendungen. 22 BBhV steht einer Ersatzfähigkeit entgegen. 31 Nach 22 Abs. 1 Nr. 1 BBhV sind zwar Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte Arzneimittel nach 2 des AMG, die apothekenpflichtig sind, beihilfefähig. Nach 22 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 BBhV sind aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht beihilfefähig, es sei denn, es greift einer der Ausnahmebestände des 22 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. a bis c ein. 32 Bei der verordneten Rezeptur der TCM handelt es sich um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel im Sinne des 22 Abs. 1 Nr. 1 BBhV i. V. m. 2 AMG. Die Apothekenpflichtigkeit ergibt sich aus 43 AMG. Allerdings fehlt es dem Präparat an der Verschreibungspflichtigkeit. Folglich handelt es sich um ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel, welches nach 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV nicht beihilfefähig ist, da auch keiner der Ausnahmetatbestände greift. 33 Die von der Festsetzungsstelle eingeholte fachliche Stellungnahme der... Apotheke in..., welche belegt, dass die Rezeptur keine verschreibungspflichtigen Bestandteile enthält, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich nicht um ein Gutachten im engeren Sinne, welches nur von einem Sachverständigen erstellt hätte werden dürfen, sondern um eine von der Beihilfestelle eingeholte Fachauskunft. Da der Beihilfeberechtigte grundsätzlich nach 51 Abs. 1 Satz 2 BBhV zur Mitwirkung verpflichtet ist und die Beklagte ihm diese Pflicht der Informationsbeschaffung vorliegend freiwillig abnahm, sind keine allzu hohen Anforderungen an die Einholung der fachlichen Stellungnahme zu stellen. Es war daher von der fehlenden Verschreibungspflichtigkeit der streitgegenständlichen TCM-Rezeptur auszugehen. Im Übrigen hat der Kläger nichts Gegenteiliges vorgetragen. 34
5 Die weiteren vom Kläger angeführten Gesichtspunkte führen zu keiner anderen Bewertung der Rechtslage. 35 Der Kläger hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Zusammenführung der beiden Widerspruchsverfahren... und... Hinzu kommt, dass das Widerspruchsverfahren... bereits mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2014 abgeschlossen wurde und der entsprechende Bescheid Bestandskraft erlangt hat. Damit scheidet ein Ersatz der Kopierkosten des Klägers in Höhe von 0,50 EUR aus. 36 Die vom Kläger zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2008 (Az.: 2 C 2.07) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vermögen die Klage nicht zu begründen, denn diese Gerichtsentscheidungen finden nur Anwendung für die Zeit vor Inkrafttreten der 4. Änderungsverordnung zur Bundesbeihilfeverordnung. Die vorliegend geltend gemachten Aufwendungen sind aber danach entstanden. Diese Verordnung sieht eine gemeinsame Belastungsgrenze für Eigenbehalte und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel vor. Da die Behörde die Belastungsgrenze hiernach berechnet hat, erweist sich dieses Vorgehen als rechtmäßig. 37 Auch der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2011 (Az.: 2 B 76.10) kann die Klage nicht begründen. Der Beschluss besagt im Wesentlichen, dass es sich bei den Präparaten der TCM um Arzneimittel handelt. Dies wurde seitens der Beihilfestelle nie angezweifelt. Keinen Bezug nimmt der Beschluss allerdings auf die Frage der Verschreibungspflichtigkeit von TCM-Präparaten. Dies ist aber der entscheidende Gesichtspunkt für die Versagung von Beihilfe zu den streitgegenständlichen Präparaten. 38 Ob die geltend gemachten Aufwendungen für Arzneimittel - wie vom Kläger vorgetragen - medizinisch notwendig, wirtschaftlich und angemessen sind, ist alleine nicht entscheidungserheblich. Vielmehr sind die Voraussetzungen des 22 BBhV zu erfüllen, was vorliegend nicht der Fall war. 39 Verzugszinsen stehen dem Kläger nicht zu. Ein Zinsanspruch kann im öffentlichen Recht nur entstehen, wenn dies ausdrücklich gesetzlich geregelt oder vertraglich festgelegt ist. Dies ist hier nicht der Fall. 40 Nach alledem waren die Klagen abzuweisen. 41 Kosten: 154 Abs. 1 VwGO. 42 Vorläufige Vollstreckbarkeit: 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
6 Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, München, oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstands wird im Verfahren Au 2 K auf 79,60 EUR und im Verfahren Au 2 K auf 0,50 EUR festgesetzt ( 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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