Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid

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1 VG München, Urteil v M 12 K Titel: Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid Normenketten: MOG 10 II BayVwVfG Art. 49a VO (EG) Nr. 1122/2009 Art. 80 VwGO 113 I 1 VwVfG 49a Schlagworte: Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K Im Namen des Volkes Urteil vom 28. Mai Kammer Sachgebiets-Nr. 430 Hauptpunkte: Betriebsprämie; Festsetzung des Rückforderungsbetrags nach rückwirkendem Widerruf eines Zuwendungsbescheids Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Klägerin - gegen Freistaat Bayern, vertreten durch Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Porschestr. 5 a, Landshut - Beklagter - wegen Betriebsprämie erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht..., den Richter am Verwaltungsgericht..., die Richterin..., den ehrenamtlichen Richter..., den ehrenamtlichen Richter... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2015 am 28. Mai 2015 folgendes Urteil:

2 I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin beantragte mit Mehrfachantrag vom... Mai 2010 u. a. die Betriebsprämie für das Jahr Bereits am... Januar 2010 fand eine am Vortag angekündigte Vor-Ort-Kontrolle im Betrieb der Klägerin statt, die sich auf den Bereich Tierkennzeichnung Rinder (VO (EG) Nr. 1760/2000) bezog. Dabei wurden Verstöße gegen die Eintragungspflicht in die HIT-Datenbank festgestellt. Mit Bescheid vom... November 2010, berichtigt mit Schreiben vom... Januar 2011, wurde der Klägerin für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von 7.187,08 Euro gewährt und in der Folge ausgezahlt. Die eigentlich errechnete Betriebsprämie in Höhe von ,92 Euro abzüglich eines Modulationsbetrags von 701,51 Euro wurde wegen wiederholter Verstöße gegen Cross-Compliance-Verpflichtungen um 45%, mithin um 5.880,33 Euro, gekürzt. Am... November 2010 fand eine weitere Vor-Ort-Kontrolle im Betrieb der Klägerin statt. Dabei wurden wiederum Verstöße gegen die Eintragungspflicht in die HIT-Datenbank sowie Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten und beim Tierschutz festgestellt. Mit Schreiben vom... Januar 2011 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom... November 2010 ein. Mit Änderungsbescheid des AELF... vom... Oktober 2011 wurde die Bewilligung der Betriebsprämie für das Jahr 2010 teilweise widerrufen, die Kürzung auf 57% erhöht und die Zahlung auf 5.618,99 Euro festgesetzt. Die Rückforderung von 1.568,09 Euro sollte mit einem gesonderten Bescheid erfolgen. Kosten wurden nicht erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom... Juli 2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die hiergegen am... August 2013 erhobene Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. November 2013 abgewiesen (Az. M 12 K ). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 2014 abgelehnt (Az. 21 ZB ). Mit Bescheid vom... Juli 2014, zugestellt am 22. Juli 2014, forderte das AELF... die Rückerstattung des Betrags von 1.568,09 Euro (Nr. 1 des Bescheides) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich für den Zeitraum ab dem 25. August 2014 bis zum Zahlungseingang (Nr. 2 des Bescheides). Zudem wurde eine Bescheidsgebühr in Höhe von 80 Euro erhoben. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge sei 10 Abs. 2 MOG i. V. m. Art. 80 VO (EG) Nr. 1122/2009. Die Verstöße gegen Cross-Compliance-Verpflichtungen seien mit einem Kürzungsprozentsatz von 57% bewertet worden. Mit Bescheid vom... Oktober 2011 sei der Sachverhalt inhaltlich geregelt worden. Von der ursprünglichen Betriebsprämie 2010 in Höhe von ,41 Euro würden 12% bzw. 1568,09 Euro in Abzug gebracht. Der Zinsanspruch folge aus 14 MOG i. V. m. Art. 80 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009. Gehe der Rückforderungsanspruch bis zum genannten Zahlungsziel ein,

3 fielen keine Zinsen an. Anderenfalls werde die Höhe der Zinsforderung in einem gesonderten Bescheid mitgeteilt. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Kostengesetz, die Gebührenfestsetzung auf Art. 6 Abs. 1 KG i. V. m. Nr. 1.I.9 des Kostenverzeichnisses. Hiergegen legte die Klägerin am... August 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Maßnahme zeige, dass es sich um eine unverhältnismäßige Zwangsmaßnahme des Beklagten handele. Nach fast vier Jahren werde Geld zurückgefordert. Somit ergebe sich ein Wettbewerbsnachteil für den klägerischen Betrieb wegen Verstößen, die alltäglich in der Landwirtschaft seien. Die Existenzvernichtung werde verstärkt durch gezielte Schikane der Veterinärbehörde... Dabei handele es sich um Themen wie das Trinkwasser der Gemeinde..., die Blauzungenimpfung und die Ohrmarken. Da sie den Ministerrat in Brüssel nun angerufen hätte wegen der Klärung des shall in der englischen Fassung des Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000, lege sie zur Rechtswahrung Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom... Februar 2015, zugestellt am 27. Februar 2015, wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen und eine Gebühr in Höhe von 120,- Euro festgesetzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Rückforderung der bereits ausgereichten Beihilfe sei 10 Abs. 2 MOG i. V. m. Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009. Die Verzinsung richte sich nach 14 MOG i. V. m. Art. 80 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009. Mit Bescheid vom... Oktober 2011 sei der Bescheid vom... November 2010 teilweise widerrufen worden. Der Bescheid sei bestandskräftig. Mit Bescheid vom... Juli 2014 sei keine neue Sachentscheidung getroffen worden. Es sei nur die Rückforderung auszusprechen und über die Höhe der Zinsen sowie die Kosten zu entscheiden gewesen. Der Widerspruch könne sich daher nur gegen die Berechnung dieser Beträge richten. Es bestehe kein Anspruch auf Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom... Oktober Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden sei, seien die erbrachten Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung werde durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt (Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG). In Anwendung dieser Vorschrift, die ein Ermessen nicht einräume, sei der Betrag von 1.568,09 Euro festgesetzt worden. Der zu erstattende Betrag sei zwischen der eingeräumten Zahlungsfrist und der Rückzahlung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Rückforderung sei nicht verjährt. Sanktionen würden grundsätzlich nach vier Jahren verjähren. Die Verjährung werde jedoch durch Ermittlungs- und Verfolgungshandlungen gehemmt. Hierzu zählten auch die Mitteilung der Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen. Mit Schriftsatz vom... März 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und zuletzt beantragt, den Bescheid vom... Juli 2014 aufzuheben. Mit Schriftsatz vom... Mai 2015 hat der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom... Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom... Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der ausgezahlten Betriebsprämie in Höhe von 1.568,09 Euro ist 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG) i. V. m. 49a Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), 80 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates

4 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungsund Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl L 316 vom , S. 65). Nach dem in 10 Abs. 2 Satz 2 MOG für anwendbar erklärten 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Im vorliegenden Fall wurde der Bewilligungsbescheid vom... November 2010 über die Betriebsprämie für das Jahr 2010 mit Bescheid vom... Oktober 2011 rückwirkend teilweise widerrufen und eine um 1.568,09 Euro niedrigere Betriebsprämie festgesetzt. Dieser Bescheid ist mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 2014, in dem die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. November 2013 abgelehnt wurde, bestandskräftig geworden. Die bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 1.568,09 Euro sind daher gem. 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu erstatten. Zu erstattende Beträge werden gem. 10 Abs. 3 MOG durch Bescheid festgesetzt. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Gem. Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung wurde vorliegend sowohl durch die Vor-Ort-Kontrolle am... November 2010 als auch durch Erlass des Bescheides vom... Oktober 2011 unterbrochen. Der mit Bescheid vom... Juli 2014 festgesetzte Rückforderungsbetrag ist somit nicht verjährt. 2. Der Zinsanspruch folgt aus 14 Abs. 1 Satz 1 MOG i. V. m. Art. 80 Abs. 2 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009. Danach ist der Erstattungsbetrag sogar bereits ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Rückforderungsbescheids bis zur Rückzahlung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 3. Die Kostenentscheidung in Nr. 3 des Bescheides ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Die im Änderungsbescheid vom... Oktober 2011 getroffene Entscheidung, keine Kosten zu erheben, war fehlerhaft. Zwar ist die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Zuwendungen eine Amtshandlung, die überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen wird. Sie wurde jedoch von der Klägerin durch die Nichteinhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen veranlasst, so dass bereits zum damaligen Zeitpunkt Kosten zu erheben gewesen wären (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Kostengesetz (KG)). Fehlerhafte Kostenentscheidungen können gem. Art. 12 Abs. 2 KG von Amts wegen von der Kostenfestsetzungsbehörde geändert werden. Die Festsetzungsfrist von vier Jahren, die mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist, beginnt (Art. 13 KG), war vorliegend noch nicht abgelaufen. Nach Nr. 1.I.9/1 beträgt der Kostenrahmen für die Aufhebung eines Zuwendungs- oder Subventionsbescheids, ggf. einschließlich Rückforderung der Beträge, 15,- bis 2.500,- Euro. Eine Gebühr von 80,- Euro bei einem Rückforderungsbetrag von 1.568,09 Euro ist insofern nicht zu beanstanden. 4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

5 Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf Euro 1.568,09 festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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