Titel: Rundfunkbeitrag, Wohnung, Ferienwohnung, Zweitwohnung, Hauptwohnung

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1 VG München, Urteil v M 6a K Titel: Rundfunkbeitrag, Wohnung, Ferienwohnung, Zweitwohnung, Hauptwohnung Normenketten: RBStV 2 I VfGHG Art. 29 I RGebStV 5 II 3 Schlagworte: Rundfunkbeitrag, Wohnung, Ferienwohnung, Zweitwohnung, Hauptwohnung Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 6a K Im Namen des Volkes Urteil vom 26. Juni a. Kammer Sachgebiets-Nr. 250 Hauptpunkte: Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine Wohnung; Ferienwohnung Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Kläger - bevollmächtigt:... gegen Bayerischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, Juristische Direktion, Rundfunkplatz 1, München - Beklagter - wegen Rundfunkbeitrag erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, Kammer 6a, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht..., den Richter am Verwaltungsgericht..., den Richter am Verwaltungsgericht..., den ehrenamtlichen Richter..., die ehrenamtliche Richterin... ohne mündliche Verhandlung am 26. Juni 2015 folgendes Urteil: I.

2 Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags für eine von ihm als Ferienwohnung genutzte Zweitwohnung zusätzlich zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags für seine Hauptwohnung. Dem Kläger wurde vom Beklagten mit Schreiben vom... Januar 2013 die Anmeldung einer Zweitwohnung unter der Anschrift A. Str...., A.... bestätigt. Der monatliche Rundfunkbeitrag für diese Wohnung betrage a... EUR. Der Kläger erklärte hierzu mit vom... Januar 2013, dass er davon ausgegangen sei, dass der monatliche Beitrag b... EUR betrage. Er könne sich schließlich nicht in beiden Wohnungen gleichzeitig aufhalten, so dass er vom ermäßigten Beitrag ausgegangen sei, den er auch bereit sei zu bezahlen. Nachdem der Kläger nachfolgend tatsächlich für die Zweitwohnung nicht den vollen Rundfunkbeitrag entrichtete, setzte der Beklagte ihm gegenüber mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom... Februar 2014 für den Zeitraum vom... April 2013 bis... September 2013 einen rückständigen Betrag von c... EUR, bestehend aus d... EUR Rundfunkbeiträgen und e... EUR Kosten (Säumniszuschlag) fest. Aus dem dazugehörigen Kontoauszug ist ersichtlich, dass sowohl für die Wohnung des Klägers unter der Anschrift B.-str...., B.... als auch für die (Zweit-)Wohnung A. Str...., A.... jeweils der volle Rundfunkbeitrag für eine Wohnung in Höhe von a... EUR festgesetzt wurde. Der insgesamt festgesetzte rückständige Betrag ergab sich unter anteiliger Verrechnung eines Zahlungseingangs. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom... Februar 2014 Widerspruch ein. Er sei der Meinung, dass der Staatsvertrag über die Rundfunkbeiträge gegen die Verfassung verstoße, da er den Charakter einer Steuer habe, die von den Ländern nicht beschlossen werden dürfe. Dazu komme, dass er in der unterschiedlichen Behandlung von privaten und gewerblichen Eigentümern von Ferienwohnungen eine Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 GG sehe, da keine Kriterien ersichtlich seien, auf denen die Ungleichbehandlung zugunsten gewerblicher Eigentümer beruhen könnte. Er sei weiter bereit, den vollen Rundfunkbeitrag für seine Wohnung in B. und den ermäßigten Rundfunkbeitrag für seine Ferienwohnung zu bezahlen. Nachdem das Beitragskonto des Klägers nachfolgend weiter nicht ausgeglichen war, setzte der Beklagte mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom... Juni 2014 für den Zeitraum vom... Januar 2014 bis... März 2014 einen rückständigen Betrag von f... EUR, bestehend aus g... EUR Rundfunkbeiträgen und e... EUR Kosten (Säumniszuschlag) fest. Dieser Betrag ergab sich, wie aus dem Kontoauszug ersichtlich, wiederum unter Ansatz eines monatlichen Rundfunkbeitrags in Höhe von a... EUR jeweils für jede der beiden genannten Wohnungen und unter Teilverrechnung eines Zahlungseingangs. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz vom... Juni 2014 Widerspruch und verwies auf seine bisherigen Stellungnahmen. Mit Widerspruchsbescheid vom... Oktober 2014, dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am... November 2014, wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom... Februar 2014 und... Juni 2014 zurück. Dies wurde insbesondere unter Verweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 begründet, nach der für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR im Monat zu entrichten sei.

3 Mit Schriftsatz vom... Dezember 2014 (Montag), beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tage, erhob der Kläger Klage wegen Rundfunkbeitrag für Ferienwohnung mit dem Antrag, die Gebühren-/Beitragsbescheide vom und in der Form des Widerspruchsbescheides vom werden insoweit aufgehoben, als für die Wohnung A.-Str.... in A.... ein monatlicher Beitrag von mehr als b... EUR festgesetzt wird. In der Klagebegründung führte der Kläger zunächst aus, dass er seine allgemeine Rechtsauffassung zum Rundfunkbeitrag nach der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsprechung nicht mehr aufrechterhalte. Im Speziellen verstoße aber die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen und nicht gewerblichen Ferienwohnungseigentümern gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zu diesem Argument führe der Widerspruchsbescheid überhaupt nichts aus. Die Schlechterstellung nicht gewerblicher Ferienwohnungseigentümer sei nicht nachvollziehbar. Während der gewerbliche Eigentümer mit der Ferienwohnung Gewinn erziele und den Rundfunkbeitrag auch noch von der Steuer absetzen könne, sei beides dem nicht gewerblichen Eigentümer nicht möglich. Er könne keinen den Vorgaben des Grundgesetzes entsprechenden Grund für diese Ungleichbehandlung zwischen gewerblichen und nicht gewerblichen Ferienwohnungseigentümern bzw. der Besserstellung der gewerblichen Ferienwohnungseigentümer erkennen. Daher sehe er diese Ungleichbehandlung bzw. Besserstellung als verfassungswidrig an. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung dürfe er nicht schlechter gestellt werden als die gewerblichen Ferienwohnungseigentümer und es dürfe daher nur der verminderte Betrag in Höhe von b... EUR für die Wohnung A.Str.... in A.... festgesetzt werden. Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom... Dezember 2014, per Telefax bei Gericht eingegangen am... Dezember 2014, seine Akte vor und beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verwies der Beklagte hinsichtlich des Arguments der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, weil die Zweitwohnung des Klägers im Gegensatz zu vermieteten Ferienwohnungen mit einem vollen Rundfunkbeitrag veranschlagt werde, auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai Demnach sei der - für Haupt- wie Zweitwohnungen und private Ferienwohnungen - einheitliche Wohnungsbeitrag im privaten Bereich rechtmäßig und mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass im nicht privaten Bereich für entgeltlich vermietete Ferienwohnungen gemäß 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV eine Rundfunkbeitragspflicht erst ab der zweiten Raumeinheit bestehe und diese lediglich 1/3 Beitrag entspreche. Eine Gleichbehandlung des privaten und des nicht privaten Bereichs sei schon deshalb nicht geboten, weil sich die Bereiche tatsächlich und rechtlich voneinander unterschieden. Dass der Rundfunkbeitrag für entgeltlich vermietete Ferienwohnungen reduziert sei, trage dem Umstand Rechnung, dass die meisten Ferienwohnungen nur in der Saison vermietet seien und der Vermieter die Auslastung auch nicht selbst in der Hand habe. Damit knüpfe die Regelung an die frühere Regelung in 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV an. Demgegenüber könne der Besitzer einer privaten Ferienwohnung seine Wohnung grundsätzlich immer und beliebig lange nutzen. Derartige strukturelle Unterschiede des Sachverhalts geböten keine Gleichbehandlung beider Bereiche, zumal der Gesetzgeber einen weiten Spielraum besitze, Privilegierungen zu unterlassen. Mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehe Einverständnis. Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom... Januar 2015, bei Gericht eingegangen am... Januar 2015, ebenfalls seine Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren. In der Sache wandte er gegenüber den Ausführungen des Beklagten ein, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Frage, ob die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen und privaten Ferienhausbesitzern mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sei, nicht entschieden habe. Auch die Ausführungen des Beklagten zu den angeblich bestehenden strukturellen Unterschieden zwischen

4 gewerblichen und nicht gewerblichen Eigentümern vermöchten nicht zu überzeugen. Möge dieser strukturelle Unterschied noch bestehen, was bezweifelt werde, wenn ein gewerblicher Eigentümer mehr als eine Ferienwohnung habe, so sei ein solcher Unterschied zwischen einem nicht gewerblichen und einem gewerblichen Eigentümer von nur einer Ferienwohnung nicht zu erkennen, da bei diesem das vom Beklagten erwähnte Risiko, Beiträge bezahlen zu müssen, obwohl die Wohnung nicht ausgelastet sei, nicht gegeben sei. Der gewerbliche Eigentümer nur einer Ferienwohnung sei ja insoweit privilegiert, dass er überhaupt keine Rundfunkbeiträge zu bezahlen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Akte des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: 1. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 2. Die zulässige Klage ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. 2.1 Dabei ist zunächst festzustellen, dass Streitgegenstand vorliegend für die jeweils festgesetzten Zeiträume lediglich die Differenz zwischen den vom Kläger für die Wohnung in A. zugestandenen b... EUR monatlich zu den vom Beklagten für diese Wohnung festgesetzten vollen Rundfunkbeitrag in Höhe von a... EUR monatlich ist. Mit dieser Maßgabe erweisen sich die streitgegenständlichen Gebühren- /Beitragsbescheide des Beklagten vom... Februar 2014 und vom... Juni 2014 als rechtmäßig und diese verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom Kläger erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch. 2.2 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV -. Im privaten Bereich ist nach 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR im Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist ( 2 Abs. 2 RBStV). 2.3 Dieser Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen hin (Vf. 8- VII-12 und Vf. 24-VII-12) unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1). Die Rundfunkbeitragspflicht nach 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). 2.4 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die streitgegenständlichen Bescheide auch hinsichtlich der Festsetzung eines vollen Rundfunkbeitrags jeweils für die (Zweit-)Wohnung des Klägers in A... rechtmäßig sind. Der Kläger war für die festgesetzten Zeiträume verpflichtet, auch für diese Wohnung einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von a... EUR zu bezahlen. Dies folgt daraus, dass er zu dieser Zeit Inhaber auch dieser Wohnung und damit Beitragsschuldner im Sinne des 2 Abs. 1 RBStV war. Hinsichtlich des Innehabens dieser Wohnung an sich hat der Kläger Einwände gegen die streitgegenständlichen Bescheide auch nicht erhoben. Der Kläger hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden geboten, 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Nach 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Der Kläger hatte die Rundfunkbeiträge hinsichtlich der streitigen Wohnung in A... jedoch trotz deren Fälligkeit nicht vollständig gezahlt.

5 2.5 Die gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom Kläger erhobenen Einwände einer Ungleichbehandlung von Inhabern einer Ferienwohnung im privaten Bereich und im nicht privaten Bereich greifen angesichts der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht durch. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 ausdrücklich klargestellt, dass es keine willkürliche Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte darstellt, dass die Rundfunkbeitragspflicht nach 2 Abs. 1 i. V. m. 3 RBStV an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, ohne zwischen Haupt- und Zweitwohnung zu unterscheiden (Rn. 115). Weiter führt er aus, dass schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen gewesen seien (vgl. BVerwG vom Buchholz Rundfunkrecht Nr. 57). Wenn nunmehr der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Beitragspflicht generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens anknüpfe, sei es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten (a. A. Korioth/Koemm, DStR 2013, 833/837). Denn unabhängig von dieser Zuordnung bilde jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfinde oder jedenfalls stattfinden könne. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehabe, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten habe, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen könne, sei als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten seien nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (Rn. 116). Nachdem der Bayerische Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung nicht nur über eine Popularklage gegen Regelungen des RBStV im privaten Bereich sondern auch über eine solche gegen Regelungen im nicht privaten Bereich entschieden hat, hat er insgesamt inzident auch mit entschieden, dass in der vom Kläger vorgetragenen Hinsicht ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht vorliegt. Daher kann es nicht zu einer analogen Anwendung der Regelung des 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Alternative 2 RBStV i. V. m. 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 RBStV für den nicht privaten Bereich auf Ferienwohnungen im privaten Bereich kommen. Hierfür fehlt es schon an einer unbeabsichtigten Regelungslücke. Vielmehr lassen die Regelungen des RBStV erkennen, dass der Normgeber ganz offensichtlich jegliche Art von Wohnungen im privaten Bereich und Ferienwohnungen im nicht privaten Bereich unterschiedlichen Regelungen unterwerfen wollte. Im RBStV wird im privaten Bereich nämlich nicht zwischen einer Hauptwohnung und einer Zweitwohnung oder Ferienwohnung oder dergleichen unterschieden. Vielmehr ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten, 2 Abs. 1 RBStV. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in seinem Klageerwiderungsschriftsatz vom... Dezember 2014 (S. 2 ff.) verwiesen, denen das Gericht folgt ( 117 Abs. 5 VwGO analog). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. 4. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache wegen der gemäß Art. 29 Abs. 1 VfGHG bindenden Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) hat, 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (so im Ergebnis auch BayVGH, B.v ZB juris Rn. 13; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, B.v A 10820/14 - juris, NVwZ-RR 2015, 38 - im Hinblick auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz v VGH B 35/12 - juris, DVBl. 2014, 842). Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

6 Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 107,91 festgesetzt ( 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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