Schlagworte: Rundfunkbeitrag, Steuer, Melderecht, Gesetzgebungskompetenz, Rundfunkfinanzierung

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1 VG München, Urteil v b K Titel: Rundfunkbeitrag im privaten Bereich einer Wohnung Normenketten: RBStV 2 I, II, 3, 7 III 3, 10 V 1 Rundfunkbeitragssatzung 2, 11 I Schlagworte: Rundfunkbeitrag, Steuer, Melderecht, Gesetzgebungskompetenz, Rundfunkfinanzierung Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 6b K Im Namen des Volkes Urteil vom 14. Oktober b. Kammer Sachgebiets-Nr. 250 Hauptpunkte: Rundfunkbeitrag im privaten Bereich; Wohnung; Steuer Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Klägerin - gegen Bayerischer Rundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts -, Juristische Direktion, Rundfunkplatz 1, München - Beklagter - wegen Rundfunkbeitrag erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 6b. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht... als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung am 14. Oktober 2015 folgendes Urteil: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.

2 Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen. Nachdem die Klägerin auf mehrere Schreiben, Zahlungsaufforderungen und Erinnerungen des Beklagten nicht reagierte und auch nicht zahlte, setzte der Beklagte mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom... September 2014 für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich März 2014 einen rückständigen Beitrag in Höhe von a... Euro zuzüglich eines Säumniszuschlags von b... Euro fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom... Januar 2015 zurückgewiesen worden ist. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, beim Rundfunkbeitrag handle es sich möglicherweise um eine Steuer, darüber hinaus sei nicht klar, warum gerade die Klägerin für die Wohnung herangezogen worden sei, insbesondere, da aufgrund des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nur Inhaber, also männliche Personen Beitragsschuldner sein sollten. Mit Schreiben vom... Februar 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am... Februar 2015, erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom... Juni 2014 und den Widerspruchsbescheid vom... Januar 2015 aufzuheben. Zur Begründung trug sie vor, der Beitragsbescheid sei rechtswidrig, weil der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen das Grundgesetz verstoße, der Beitrag keinen Vorteil gewähre (allein das Innehaben einer Wohnung gewähre keinen Vorteil), die Anzahl der Nutzer pro Wohnung bei der Berechnung des Beitrags keine Berücksichtigung finde und der Begriff der Wohnung zu unbestimmt sei. Beim Beitrag handle es sich in Wahrheit um eine Steuer. Im Übrigen verstoße der Rundfunkbeitrag gegen das Gleichheitsgebot und verletze sie in ihrer informationellen Selbstbestimmung und ihrer negativen Informationsfreiheit. Die Höhe des Beitrags könne in Einzelfällen das Existenzminimum beschneiden. Insgesamt verwies sie auch auf das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen vom März Ferner erklärte sie sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Unter dem... März 2015 legte der Beklagte seine Akten vor und beantragte, die Klage abzuweisen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Insofern verwies der Beklagte auf die bundesweite Rechtsprechung zum neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, insbesondere auf die Entscheidungen der Verfassungsgerichte Bayerns und des Landes Rheinland-Pfalz und übermittelte beispielhaft ein Urteil des erkennenden Gerichts zum Rundfunkbeitrag. Gleichzeitig erklärte er sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Mit Beschluss vom... Oktober 2015 wurde der Rechtsstreit gemäß 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Konkreten und im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Akte ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich beide Parteien hiermit einverstanden erklärt haben ( 101 Abs. 2 VwGO).

3 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom... Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid vom... Januar 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte ist berechtigt von der Klägerin für den festgesetzten Zeitraum Januar 2013 bis März 2014 rückständige Rundfunkbeiträge zu fordern. Als Inhaberin einer Wohnung ist die Klägerin verpflichtet, Rundfunkbeiträge zu entrichten, unabhängig davon, ob und welche Rundfunkempfangsgeräte sie in ihrer Wohnung bereitgehalten hat bzw. ob sie öffentlich-rechtliche Rundfunkangebote nutzt. Auch der Säumniszuschlag ist zu Recht festgesetzt worden. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Im privaten Bereich war im streitgegenständlichen Zeitraum nach 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist ( 2 Abs. 2 RBStV). Die Klägerin war demnach als Wohnungsinhaber Beitragsschuldnerin und für den festgesetzten Zeitraum verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von c... Euro zu zahlen. Die Festsetzung durch Bescheid durfte erfolgen, weil die Klägerin die Rundfunkbeiträge trotz deren Fälligkeit nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt hat ( 10 Abs. 5 Satz 1, 7 Abs. 3 RBStV). Die grundsätzlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Einwendungen der Klägerin, mit denen sie sich gegen den Rundfunkbeitrag als solchen richtet, sind nicht durchgreifend. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und im Übrigen für alle Bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) u. a. entschieden, dass die Vorschriften des 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sei (Entscheidung vom Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - zitiert nach juris). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen. Bei dem Rundfunkbeitrag handle es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht-privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht voraussetzungslos geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten. Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung ( 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst. Der Rundfunkbeitrag greife zwar in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, die Vorschrift über den einmaligen Meldedatenabgleich verfassungsgemäß. Auch der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 13. Mai 2014 bestätigt, dass die Neuregelung der Rundfunkfinanzierung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (VGH B 35/12). Zwischenzeitlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof München in einer Vielzahl von Entscheidungen entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Insbesondere seien die allgemeine Handlungsfreiheit sowie der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt. Die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung sei sachgerecht und nicht zu beanstanden (Entscheidungen v , 7 B , v , 7 BV , v , 7 BV , v , 7 BV ). Das erkennende Gericht folgt der vorgenannten Rechtsprechung.

4 Auch ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz ist aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht ersichtlich. In 3 RBStV wird der Begriff Wohnung ausreichend deutlich konkretisiert. Soweit die Klägerin auf das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen verweist, enthält dieses Gutachten durchaus zutreffende und erwägenswerte Ausführungen für eine eventuelle Neuregelung der Rundfunkfinanzierung. Auf die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide hat dieses Gutachten jedoch keinerlei rechtliche Auswirkungen. Auch das Recht auf negative Informationsfreiheit der Klägerin (Art. 112 Bayer. Verfassung, Art. 5 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Es steht der Klägerin frei, das Rundfunkangebot nicht zu nutzen oder Sendungen mit bestimmten Inhalten nicht zu konsumieren. Auch in diesen Fällen ist es gerechtfertigt, sie - solidarisch - zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags heranzuziehen (BayVerfGH a. a. O., Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz 3), da der Beitragssatz von streitgegenständlich c... Euro pro Monat - zumal unter Berücksichtigung der Befreiungs- und Ermäßigungsmöglichkeiten des 4 RBStV - ersichtlich nicht dazu geeignet ist, Beitragsschuldner daran zu hindern, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren. Soweit die Klägerin vorträgt, die Heranziehung zum Rundfunkbeitrag könne in Einzelfällen zu einer Beschneidung des Existenzminimums führen, ist sie hiervon offensichtlich nicht betroffen und macht insoweit nicht die Verletzung eigener Rechte geltend. Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von b... Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung vom 19. Dezember Danach wird, wenn die Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden ( 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung). Vorliegend hat die Klägerin den fälligen Rundfunkbeitrag für die festgesetzten Zeiträume unstreitig jeweils bei Fälligkeit nicht bezahlt, so dass der Beklagte den Säumniszuschlag in Höhe von b... Euro festsetzen durfte. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

5 Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf Euro 277,70 festgesetzt ( 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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