Nach Aufhebung einer Mahngebühr unzulässige Klage

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1 VG München, Gerichtsbescheid v M 10 K Titel: Nach Aufhebung einer Mahngebühr unzulässige Klage Normenkette: VwGO 42 Abs. 2, 47 Leitsätze: Die Klage gegen eine Mahngebühr ist unzulässig, wenn die Mahngebühr mittlerweile aufgehoben wurde und den Kläger damit nicht mehr belastet. (redaktioneller Leitsatz) Fehlt es einem belastenden Verwaltungsakt, weil die Mahngebühr aufgehoben wurde, kann das Gericht die Gebührensatzung nicht mehr inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Die auf Individualrechtsschutz angelegte Verwaltungsgerichtsordnung sieht - außerhalb der Normenkontrolle nach 47 VwGO - keine direkte Kontrolle normativer Regelungen vor. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Mahngebühr, Normenkontrolle, Schmutzwassergebühr Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger tragen gesamtverbindlich die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung einer Mahngebühr und streben eine Überprüfung der Kostensatzung der Beklagten hierzu an. Mit Bescheid vom 3. November 2015 wurden gegenüber der Klägerin zu 1 (Klägerin) Schmutzwassergebühren für den Verbrauchsort...-str. 287 im Abrechnungszeitraum vom 25. August 2014 bis 25. August 2015 in Höhe von 188,76 EUR festgesetzt. Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrags wurden drei Vorauszahlungen in Höhe von je 65 EUR angesetzt, so dass sich ein Schmutzwassergebühren-Guthaben von 6,24 EUR ergab. Hierzu wurde eine Aufrechnung in Höhe von 10 EUR gemäß Anlage erklärt, so dass noch 3,76 EUR zu zahlen seien. Nach dem beiliegenden Anlageschreiben ebenfalls vom 3. November 2015 ergebe sich eine Forderung der Beklagten für eine Mahngebühr in Höhe von 10 EUR, welche zum 12. November 2014 fällig geworden sei. Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 7. November 2015 Widerspruch ein. Die Mahngebühren seien nicht gerechtfertigt; sie seien nach gängiger Rechtsprechung in dieser Höhe unzulässig. Mit Schreiben vom 20. November 2015 bestätigte die Beklagte den Eingang des Widerspruchs der Klägerin und erläuterte die Festsetzung der Mahngebühr. Für Mahnungen habe die Beklagte im Kostenverzeichnis

2 eine Rahmengebühr von 5 EUR bis 150 EUR festgelegt. Entsprechend einer internen Verwaltungsanweisung steige die Höhe der Mahngebühr innerhalb dieses Rahmens mit der Höhe der anzumahnenden Summe. Die Mahngebühr sei auch richtigerweise zum 12. November 2014 ergangen, da die Vorauszahlung aus dem Bescheid vom 29. August 2014 nicht zur Fälligkeit am 29. Oktober 2014 beglichen worden sei. Ein von der Klägerin angeführtes BGH-Urteil über Mahnkosten beziehe sich lediglich auf das Privatrecht. Bei den Schmutzwassergebühren handele es sich jedoch um öffentlich-rechtliche Forderungen. Ein Erlass komme aus Gleichbehandlungsgründen nicht in Betracht. Die Klägerin werde gebeten, den Widerspruch zurück zu nehmen. Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 erläuterte die Beklagte erneut die Höhe der Mahngebühr. Die Klägerin habe eine Vorauszahlungsanforderung fällig am 29. Oktober 2014 erst am 18. November 2014 ausgeglichen. Mit einer Mahnung vom 12. November 2014 sei die Vorauszahlung in Höhe von 65 EUR zum 29. Oktober 2014 angefordert und gleichzeitig eine Mahngebühr in Höhe von 10 EUR festgesetzt worden. Da die so entstandene Mahngebühr in Höhe von 10 EUR bis zur Bescheidserstellung am 3. November 2015 noch nicht ausgeglichen gewesen sei, werde diese mit dem aus der Abrechnung entstandenen Guthaben in Höhe von 6,24 EUR verrechnet. Wie bereits mitgeteilt, würden Mahngebühren bei der Beklagten gestaffelt nach der Höhe des säumigen Betrages festgesetzt. So ergebe sich bei einer Höhe zwischen 50 EUR bis 100 EUR (hier: 65 EUR) eine Mahngebühr in Höhe von 10 EUR. Grundlage hierfür sei die städtische Kostensatzung i. V. m. dem Kostenverzeichnis sowie der Abgabenordnung. Klägerin und Kläger zu 2 (Kläger) haben gemeinsam am 13. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragen, den Widerspruchsbescheid vom 20. November 2015 aufzuheben und zu verpflichten, 1. die Mahngebühren und Säumniszuschläge aufzuheben, 2. einen neuen Bescheid zu erstellen, 3. die Höhe der Mahngebühren laut Satzung zu überprüfen und an den nachweislich zu fordernden Aufwand anzupassen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Widerspruch vom 7. November 2015 sei nicht nachvollziehbar abgelehnt worden. Die geforderte Mahngebühr von 10 EUR im Bescheid vom 3. November 2015 mit angeblicher Fälligkeit zum 12. November 2014 sei nicht begründet und nachgewiesen. Das Schreiben vom 7. Januar 2016 sei falsch. Es sei nicht nachvollziehbar, welcher Betrag hier gefordert worden sei. Laut Mahnung vom 12. November 2014 sei der zum 29. Oktober 2014 fällige Betrag in Höhe von 65 EUR zuzüglich 10 EUR Mahngebühr und 0,50 EUR Säumniszuschlag, in der Summe also 75,50 EUR am 15. November 2014 verspätetet überwiesen. Die Mahngebührenstaffelung sei völlig überhöht. Es könne nicht angehen, dass eine Stadtverwaltung höhere Mahngebühren als die Privatwirtschaft fordere. Die Aufstellung der Schmutzwassergebühr vom 20. November 2015 sei falsch. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, die mit Gebührenbescheid vom 5. September 2013 festgesetzte Vorauszahlung in Höhe von 51 EUR, fällig zum 7. Juli 2014, sei von der Klägerin nicht fristgerecht bezahlt worden, woraufhin diese mit Schreiben vom 21. Juli 2014 angemahnt worden sei. Mit der Mahnung sei eine Mahngebühr in Höhe von 10 EUR und ein Säumniszuschlag in Höhe von 0,50 EUR geltend gemacht worden. Daraufhin habe die Klägerin einen Betrag in Höhe von 51 EUR überwiesen, ohne die Nebenforderung zu bezahlen. Die mit Gebührenbescheid vom 29. August 2014 festgesetzte Vorauszahlung in Höhe von 65 EUR, fällig zum 29. Oktober 2014, habe die Klägerin wiederum nicht fristgerecht überwiesen, so dass sie mit Schreiben vom 12. November 2014 angemahnt worden sei. Daraufhin sei bei der Beklagten eine Zahlung der Klägerin in Höhe von 75,50 EUR mit dem Verwendungszweck 4. Quartal eingegangen. Da die Beklagte keine quartalsweisen, sondern lediglich drei Vorauszahlungen pro Jahr

3 festsetze, sei die Zahlung in Höhe von 65 EUR zur Begleichung der Vorauszahlung in Höhe von 10,50 EUR zur Begleichung der mit Schreiben vom 21. Juli 2014 geltend gemachten, noch immer offenen älteren Nebenforderungen verwendet worden. Damit seien immer noch die mit Schreiben vom 12. November 2014 geltend gemachten Nebenforderungen offen gewesen. Im Schmutzwassergebühren-Bescheid vom 3. November 2015 sei daher ein Guthaben in Höhe von 6,24 EUR mit der Mahngebühr vom 12. November 2014 verrechnet worden. Gegen diesen Bescheid habe die Klägerin mit Schreiben vom 7. November 2015 Widerspruch eingelegt. Ein Hinweisschreiben der Beklagten vom 20. November 2015 sei von der Klägerin als Widerspruchsbescheid fehlgedeutet worden. Die Beklagte gehe davon aus, dass der Klägerin nicht klar gewesen sei, dass hier Mahngebühren aufgrund von zwei nicht fristgerecht bezahlten Vorauszahlungen im Raume stünden. Dies sei der Klägerin mehrfach erläutert worden. Daraufhin habe die Klägerin mit Schreiben vom 18. Februar 2016 erklärt, dass sie die Mahnung vom 21. Juli 2014 nicht erhalten habe und die Zahlung vom 18. November 2014 zur Begleichung der Nebenforderungen vom 12. November 2014 verwendet wissen wolle. Die Beklagte habe daraufhin dem Widerspruch mit Bescheid vom 25. Februar 2016 abgeholfen. Mit Änderungsbescheid vom 25. Februar 2016 setzte die Beklagte für den Verbrauchsort...-str. 278 für den Abrechnungszeitraum vom 25. August 2014 bis 25. August 2015 nunmehr die Schmutzwassergebühr in Höhe von 188,76 EUR fest und berücksichtigte jeweils drei Vorauszahlungen in Höhe von 65 EUR, insgesamt 195 EUR; hieraus ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von 6,24 EUR. Eine Mahngebühr wurde nicht in Abzug gebracht. In einem Begleitschreiben vom 25. Februar 2016 an die Klägerin führte die Beklagte aus, dem Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 3. November 2015 werde aus dem in der Anlage ersichtlichen Umfang aus folgenden Gründen abgeholfen: Der Rechtsstreit beruhe darauf, dass hier Mahngebühren aufgrund von zwei nicht rechtzeitig bezahlten Vorauszahlungen im Raume gestanden hätten; da die Klägerin nunmehr mit Schreiben vom 18. Februar 2016 erklärt habe, dass ihre Zahlung vom 18. November 2014 zur Begleichung der Nebenforderung vom 20. November 2014 verwendet werden solle und dass ihr die Mahnung vom 21. Juli 2014 nicht zugegangen sei, werde ihrem Widerspruch abgeholfen. Es werde um Mitteilung gebeten, ob das Guthaben von 6,24 EUR ausbezahlt oder mit künftigen Vorauszahlungen verrechnet werden solle. Mit Schreiben vom 13. März 2016 beharrte die Klägerin auf einer Entscheidung über ihre Klage; jedenfalls - selbst wenn sie die angebliche Aufklärung über die Mahn-gebühren akzeptiere (Antrag 1 + 2) stehe immer noch die Entscheidung über ihren Antrag Nr. 3 aus, die Höhe der Mahngebühren laut Satzung zu überprüfen und an den nachweislich zu fordernden Aufwand anzupassen. Der Antrag Nr. 3 aus der Klage vom 13. Januar 2016 werde dahin konkretisiert, 1. die Klage nur noch auf die überhöhten Mahngebühren von 10 EUR einzuschränken aufgrund oben genannter Gründe und 2. die erste Mahngebühr für Zahlungen von Abwasserrückständen weniger als 100 EUR auf 5 EUR zu senken. Mit Beschluss vom 16. März 2016 wurde das Verfahren gemäß 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligen wurden mit Schreiben vom 24. März 2016 zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört. Mit Schreiben vom 3. April 2016 trägt die Klägerin vor, ihrem Widerspruch vom 7. November 2015 sei entgegen der Aussage der Beklagten nicht abgeholfen worden. Der neue Bescheid vom 25. Februar 2016 weise ein falsches Vorauszahlungsdatum aus, nämlich abzüglich geleisteter Vorauszahlung am 5. Februar 2016, was am 4. März 2016 von der Beklagten handschriftlich korrigiert auf 29. Dezember 2015 worden sei, obwohl diese Zahlung an keinem dieser Tage geleistet worden sei. Vielmehr sei am 18. November 2014 ein Betrag in Höhe von 75,50 EUR überwiesen worden. Dieser Betrag erscheine in keiner der

4 Abrechnungen der Stadtentwässerung. Mit Bescheid vom 25. Februar 2016 habe die Stadtentwässerung anerkannt, den Differenzbetrag von 6,24 EUR und 69 EUR, in der Summe 75,24 EUR zu erstatten. Allerdings sei am 29. März 2016 nur die Überzahlung von 69 EUR zurücküberwiesen worden, jedoch nicht die 6,24 EUR. Auch die Berechnung der neuen Abschlagszahlungen für 2016 sei falsch. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 1. Nach Anhörung der Parteien entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist ( 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 2. Bei sachgerechter Auslegung des Klageziels nach 88 VwGO wenden sich die Kläger zum einen gegen die Festsetzung und Verrechnung einer Mahngebühr in Höhe von 10 EUR, die zum 12. November 2014 fällig wurde und im Schmutzwassergebühren-Bescheid vom 3. November 2015 gegenüber einem Guthaben der Klägerin aufgerechnet wurde (Klageanträge 1 und 2); weiterhin begehren sie eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Mahngebührensätze der Beklagten (Klageanträge 3.1 und 3.2). 3. Die Klagen sind insgesamt unzulässig. 3.1 Die Klage der Klägerin gegen die Festsetzung einer Mahngebühr bzw. Aufrechnung mit einer Mahngebühr (Klageanträge 1 und 2) ist unzulässig. Die Klägerin kann nicht geltend machen, durch die Festsetzung oder Anrechnung einer Mahngebühr in ihren Rechten verletzt zu werden ( 42 Abs. 2 VwGO). Die im Gebührenbescheid vom 3. November 2015 zur Aufrechnung angeführte Mahngebühr von 10 EUR wurde aufgrund einer Fälligkeit von Gebühren zum 12. November die nicht gezahlt worden waren - in der Mahnung vom 12. November 2014 festgesetzt. Aus dem Mahnschreiben ergibt sich unmittelbar, dass sich die Mahngebühr auf eine verspätete Zahlung für den Abrechnungszeitraum 25. August August 2015 bezieht. Mit dem während des Klageverfahrens ergangenen Änderungsbescheid der Beklagten vom 25. Februar 2016 wurde aber die zunächst angesetzte Mahngebühr aufgehoben, eine Aufrechnung wurde nicht mehr vorgenommen. Im Begleitschreiben hat die Beklagte erklärt, dass eine entsprechende Mahngebühr für den früheren Zahlungszeitraum nicht mehr angesetzt werde, da man mit dem Vortrag der Klägerin davon ausgehe, dass der Klägerin die Mahnung vom 21. Juli 2014 nicht zugegangen sei. Die Klägerin ist damit infolge des Wegfalls der von ihr beanstandeten Mahn-gebühr bzw. deren Verrechnung nicht mehr belastet; ihrem Rechtschutzbegehren wurde seitens der Beklagten Rechnung getragen. Damit hat sich die Klage der Klägerin insoweit in der Hauptsache erledigt. Da die Klägerin ihre Klage jedoch weiterhin aufrechterhält, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. 3.2 Die Klage des Klägers ist in den Klageanträgen 1 und 2 unzulässig, da der Kläger schon nicht zu einer Leistung herangezogen wird. Die Gebührenbescheide der Beklagten richten sich ausschließlich an die Klägerin, nicht aber an den Kläger. Damit fehlt es gegenüber dem Kläger von vornherein schon an einer ihn belastenden Regelung, durch die er in eigenen Rechten verletzt sein könnte ( 42 Abs. 2 VwGO). 3.3 Die Klagen hinsichtlich des Klageantrages zu 3 sind beide unzulässig, da die Kläger keinen Anspruch auf eine Normaufhebung oder Normanpassung geltend machen können. Die Beklagte erhebt Mahngebühren gemäß Tarif-Nr des Kostenverzeichnisses als Anlage zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der... (Kostensatzung) vom 24. Juni 1971, zuletzt geändert am 28. April 2016.

5 Nach 1 Kostensatzung erhebt die Beklagte für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen) Kosten (Gebühren und Auslagen). Nach 2 Kostensatzung bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Kostenverzeichnis als Anlage zu dieser Satzung. Nach Tarif-Nr des Kostenverzeichnisses werden für die Anmahnung rückständiger öffentlich-rechtlicher Beträge Gebühren in einem Rahmen von 5 EUR bis 150 EUR erhoben. Insoweit liegt eine normative Festsetzung des Gebührenrahmens durch die Kostensatzung der Beklagten vor. Im Rahmen des Individualrechtsschutzes, welchen die Verwaltungsgerichtsordnung gewährleistet, ist es einem Bürger grundsätzlich aber verwehrt, unmittelbar normative Regelungen anzugreifen. Vielmehr geht das Konzept des Individualrechtsschutzes davon aus, dass eine Überprüfung von Normen durch das Gericht lediglich im Wege einer Inzidentprüfung erfolgt, also ob ein Verwaltungsakt - hier eine Gebührenfestsetzung - auf eine wirksame normative Ermächtigung gestützt wird. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des belastenden Verwaltungsaktes bzw. der festgesetzten Gebühr hat das Gericht auch zu überprüfen, ob die untergesetzliche Norm - hier die kommunale Kostensatzung - mit höherrangigem Recht vereinbar ist und damit eine Grundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheides sein kann. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch hinsichtlich beider Kläger mittlerweile an einem belastenden Verwaltungsakt, der Festsetzung einer Mahngebühr, anhand derer auch die zugrunde zu legende untergesetzliche Norm auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen wäre. Die Kläger hätten allenfalls die Möglichkeit einer unmittelbaren Normenkontrolle nach 47 VwGO. Danach kann jede natürliche Person, die geltend macht, durch eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift oder deren Anwendungen in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift einen Antrag über die Gültigkeit dieser Rechtsvorschrift stellen. Für die Entscheidung über diesen Antrag wäre nach 47 Abs. 1 VwGO das Oberverwaltungsgericht - in Bayern also der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - zuständig. Das Gericht versteht den Antrag der Kläger allerdings nicht dahin, dass ausdrücklich ein selbstständiges Normenkontrollverfahren hinsichtlich der Kostensatzung der Beklagten gewollt ist. Zum einen wäre für ein derartiges Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eine anwaltliche Vertretung erforderlich, für die erhebliche Kosten für die Kläger entstehen würden. Zum anderen wäre die in 47 Abs. 2 VwGO für einen Normenkontrollantrag vorgesehene Jahresfrist nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ohnehin längst verstrichen, was zu einer Unzulässigkeit des Normenkontrollantrages führen würde. Damit sind die Klagen insgesamt mit der Kostenfolge nach 154 Abs. 1, 159 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 84 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach

6 einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München mündliche Verhandlung beantragen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 10,- festgesetzt ( 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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