Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger

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1 VG München, Urteil v M 1 K Titel: Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger Normenketten: SchfHwG 25 II, III, 26 I, II 1 VwZG Art. 36 IV 3, 41 I Tarifnummer 2.IV.8/9 und 1.I.8/2 KVz KG Art. 10 I Nr. 2, 4 u. 5 Schlagworte: Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger Rechtsmittelinstanz: VG München, Urteil vom ZB Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Juni Kammer Sachgebiets-Nr. 470 Hauptpunkte: Klage gegen Kostenbescheid für schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Klägerin - gegen Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt Eichstätt, Dienststelle Ingolstadt, Auf der Schanz 39, Ingolstadt - Beklagter - wegen Schornsteinfegerrechts erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Richterin am Verwaltungsgericht... als Einzelrichterin aufgrund mündlicher Verhandlung am 19. Juni 2015 folgendes Urteil: I.

2 Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem Kosten für eine schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme festgesetzt werden. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks...straße... in... Mit Feuerstättenbescheid vom... Juni 2013 forderte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger J. K. sie auf, bestimmte Arbeiten an den Feuerstätten ihres Anwesens innerhalb bestimmter Frist durchführen zu lassen. Nachdem er selbst die Arbeiten innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt hatte und ihm auch keine Bestätigung über die Durchführung zugegangen war, zeigte er dies mit Schreiben vom... Dezember 2014 dem Landratsamt Eichstätt an. Nach Anhörung erlies das Landratsamt am... Januar 2015 einen Zweitbescheid, in dem es die Klägerin innerhalb bestimmter Frist zur Durchführung der Arbeiten und zum Nachweis gegenüber dem Landratsamt verpflichtete; für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung drohte es unter Nennung der Kosten die Ersatzvornahme für den... Februar 2015 an. Die Klägerin äußerte mit Schreiben vom... November 2014, beim Landratsamt eingegangen am 21. Januar 2015, das Anwesen sei bereits 2002 von der Durchführung der Arbeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) abgemeldet worden; ohne Rechtsgrundlage habe der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seither Kostenrechnungen gestellt, weshalb sie ihn mit Schreiben vom... November 2014 zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert habe. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger belegte durch Vorlage des Kehrbuchs gegenüber dem Landratsamt, dass er von 2002 bis 2013 Kehr- und Überprüfungsarbeiten am Anwesen der Klägerin durchgeführt und abgerechnet hatte. Nachdem das Landratsamt von der Polizeiinspektion... erfahren hatte, dass die Klägerin am... Januar 2015 in die Justizvollzugsanstalt... überstellt und ihr nahegelegt worden war, eine Vertrauensperson zu benennen, verschob es den Termin für die Ersatzvornahme mit Änderungsbescheid vom... März 2015 auf den... April Die Klägerin wiederholte mit Schreiben vom... März 2015 ihren bisherigen Vortrag und teilte mit, gegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger habe sie Anzeige erstattet und ein Hausverbot erteilt. Am... April 2015 wurden die angeordneten Schornsteinfegerarbeiten im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt. Dabei wurde ein Schlüsseldienst eingeschaltet und von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger festgestellt, dass die Feuerstätten betriebsbereit, aber dauernd unbenutzt seien und deshalb jährlich nur eine Prüfung erforderlich sei; die Abgaswegeüberprüfung an der zentralen Feuerstätte für flüssige Brennstoffe habe nicht durchgeführt werden können, weil die Heizung abgeschaltet und das Wasser im Heizkessel entleert gewesen sei. Für die Ersatzvornahme fielen dabei Gesamtkosten i. H. v. 344,21 Euro an (vgl. Aufstellung auf Bl. 56 der Behördenakte: Gebühren für eine Stunde Arbeitszeit und eine Stunde Fahrzeit zu je 60,- Euro; Rechnung des Schlüsseldienstes 117,70 Euro; Rechnung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers 93,71 Euro; Auslagen für Fahrtkosten und die Übersendung der neuen Haustürschlüssel an die Klägerin 12,80 Euro). Mit Kostenbescheid vom... April 2015, der Klägerin zugestellt am 17. April 2015, setzte das Landratsamt die Kosten für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten i. H. v. 344,21 Euro fest. Für die Zustellung setzte es 3,45 Euro an. Zur Begründung führte es aus, die Kostenentscheidung beruhe auf 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG, Art. 41 Abs. 1 Satz 1 und Art. 32 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) i. V. m. Art. 1, 2, 5 und 6 Kostengesetz (KG) i. V. m. Tarifnummer 2.IV.8/9

3 und 1.I.8/2 des zum Kostengesetz erlassenen Kostenverzeichnisses. Die Auslagen würden nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 und 4 KG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Reisekostengesetz (BayRKG) erhoben. Am... April 2015 erhob die Klägerin Klage gegen diesen Bescheid zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Einen Klageantrag stellte sie nicht. Sie trug erneut vor, sie habe ihr Anwesen seit 2001/2002 von allen Schornsteinfegerarbeiten abgemeldet. Eine Anzeige gegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger liege vor. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Klägerin ihr Anwesen seit 2001/2002 von allen Schornsteinfegerarbeiten abgemeldet habe. Da bereits am... Februar 2014 eine Ersatzvornahme habe durchgeführt werden müssen, sei dem Landratsamt bekannt, dass sie nach wie vor kehr- und überprüfungspflichtige Feuerstätten betreibe. Zur mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2015 erschienen - nach Vorankündigung - weder die Klägerin noch der Beklagte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe: Über den Rechtsstreit konnte aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Juni 2015 entschieden werden, obwohl für die Beteiligten niemand erschienen ist. Sie wurden ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen ( 102 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Das Rechtschutzziel der Klägerin richtet sich nach Auslegung ihres Klagebegehrens ( 88 VwGO) auf Aufhebung des Kostenbescheids des Landratsamts Eichstätt vom 14. April 2015, mit dem Ersatzvornahmekosten i. H. v. von insgesamt 344,21 Euro und Kosten für die Zustellung i. H. v. 3,45 Euro festgesetzt wurden. Die so verstandene Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Der Kostenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach 25 Abs. 2 SchfHwG setzt die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind (Satz 1). Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen (Satz 2). Der Bescheid ist nach 25 Abs. 3 SchfHwG schriftlich zu erlassen und zuzustellen. Nach 26 Abs. 1 SchfHwG hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder den Bezirksschornsteinfegermeister mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen, wenn die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach 25 Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt wird. Nach 26 Abs. 2 SchfHwG werden für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (Satz 1). Der Zweitbescheid des Landratsamts Eichstätt vom... Januar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom... März 2015 ist bestandskräftig. Einwendungen gegen dessen Rechtmäßigkeit sind damit im Anfechtungsverfahren gegen den Kostenerstattungsbescheid unbeachtlich (vgl. BayVGH, B. v ZB juris Rn. 3 unter Berufung auf BVerwG, U. v C 5/08 - BayVBl. 2009, juris Rn. 14). Eine Nichtigkeit des Zweitbescheids liegt nicht vor. Außer Betracht zu bleiben hat daher der Einwand der Klägerin, sie habe ihr Anwesen bereits 2001/2002 von allen Schornsteinfegerarbeiten abgemeldet. Da nach dem Kehrbuch des bevollmächtigten Schornsteinfegermeisters Arbeiten nachgewiesener Weise auch in den Jahren 2002 bis 2013 stattgefunden haben, hält das Gericht die Aussage der Klägerin ohnehin nicht für zutreffend. Im Übrigen sieht Anlage 1

4 der Verordnung für die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO) für eine nicht stillgelegte, aber dauerhaft unbenutzte, dennoch betriebsbereite Feuerstätte eine Überprüfung im Kalenderjahr vor (vgl. Nr und 2.5), so dass jedenfalls die im Feuerstättenbescheid angeordneten Überprüfungsarbeiten vorzunehmen waren. Damit hat die Klägerin als Pflichtige nach 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG die Kosten der Ersatzvornahme (Gebühren und Auslagen) vom... April 2015 zu tragen. Für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren werden dabei nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 VwZVG Kosten nach dem Kostengesetz erhoben. Die Kostenerhebung nach Tarifnummer 2.IV.8/9 und 1.I.8/2, die jeweils Gebühren i. H. v. 50,- bis 2.500,- Euro ermöglichen, und die Festsetzung von Gebühren von 120,- Euro sind dabei nicht zu beanstanden. Zulässigerweise hat das Landratsamt auch die von Schlüsseldienst und bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger erhobenen Kosten in Rechnung gestellt (vgl. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG). Nicht erkennbar ist auch, dass die Auslagen für Fahrtkosten und Übersendung der neuen Haustürschlüssel zu hoch angesetzt wären (vgl. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 und 4 KG). Unerheblich ist, dass die Kosten für die Ersatzvornahme im Zweitbescheid etwas niedriger angesetzt waren. Hat die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht als den vorläufig veranschlagten, bleibt das Recht auf Nachforderung nach Art. 36 Abs. 4 Satz 3 VwZVG unberührt. Dies ist hier der Fall, weil bei Erlass des Zweitbescheids noch nicht absehbar, dass die Einschaltung eines Schlüsseldienstes erforderlich sein würde. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 347,66 festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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