VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil

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1 A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, - Außenstelle Karlsruhe - Durlacher Allee 100, Karlsruhe, Az: wegen Asylwiderrufs - Beklagte - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe - 7. Kammer - durch die Richterin am Verwaltungsgericht als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2008 für Recht erkannt: 1. Der Widerrufsbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

2 -2- TATBESTANP Die Klägerin wendet sich - ebenso wie ihre Eltern im Parallelverfahren A 7 K 4376/07 - gegen den Widerruf ihrer Anerkennung als Asylberechtigte und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AusIG. Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige moslemischen Glaubens und kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach ihren eigenen Angaben verließ die Klägerin gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem geborenen Bruder im Juli 1992 ihr Heimatland und reiste auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Anschließend beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Nach Anhörung der Eltern der Klägerin lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) mit Bescheid vom den Asylantrag der Klägerin, ihrer Eltern und den zwischenzeitlich gestellten Asylantrag ihres in Deutschland geborenen Bruders ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AusIG nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach 53 AusIG e- benfalls nicht gegeben sind. Gleichzeitig wurde der Klägerin die Abschiebung in die Türkei angedroht. Hiergegen erhoben die Klägerin am gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe. Mit seit rechtskräftigem Urteil vom A 1 K 16787/93 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Beklagte, die Klägerin, ihre Eltern und ihre Brüder als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AusIG vorliegen. In den Entscheidungsgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des detaillierten, widerspruchsfreien und anschaulichen Vortrags des Vaters der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass dieser vor seiner Ausreise aus der Türkei im Juli 1992 habe befürchten müssen, von asylerheblichen staatlichen Übergriffen betroffen zu werden. Er sei in der Türkei erstmals am anlässlich der Teilnahme an einer Demonstration wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK sechs Tage lang festgenommen und misshandelt worden. Danach habe man ihn öfters anlässlich anderer Vorfälle in der Umgebung seines Dorfes jeweils zwei bis drei Tage lang festgenommen und wiederum geschlagen. Schließlich habe er sich zur Flucht gezwungen gesehen, um weiteren drohenden Nachstellungen seitens der türkischen Sicherheitsbehörden zu entgehen, nachdem er zuletzt noch aufgefordert worden sei, Dorfschützer zu werden, was er abgelehnt habe. Der Vater der Klägerin habe deshalb bei einem Verbleiben in seinem Heimatland befürchten müssen, wegen der von

3 -3- den Sicherheitsbehörden als verfolgungswürdig angesehenen Unterstützung der PKK zumindest in ein polizeiliches Überprüfungs- bzw. staatsanwaltschaftliches Vorermittlungsverfahren zu geraten und dabei festgenommen, inhaftiert und körperlich misshandelt zu werden. Unter Zugrundelegung des verminderten Prognosemaßstabs für bereits einmal politisch Verfolgte sei nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei erneut politische Verfolgung in der beschriebenen Art und Weise drohe. Die Klägerin, ihre Mutter und ihre Brüder hätten - ungeachtet einer eigenen politischen Verfolgung - nach 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG a. F. bzw. 26 Abs. 2 AsylVfG Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Auch lägen bei der Klägerin, ihrer Mutter und ihren Brüdern, wie sich aus 51 Abs. 2 AusIG ergebe, die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AusIG vor. Mit bestandskräftigem Bescheid vom erkannte das Bundesamt die Klägerin als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AusIG vorliegen. Mit Verfügung des Bundesamts vom wurde ein Widerrufsverfahren eingeleitet. Nach Anhörung der Klägerin und ihrer Familie widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom deren Anerkennung als Asylberechtigte vom und die mit diesem Bescheid getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AusIG vorliegen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsstellung des Vaters der Klägerin zu widerrufen sei und widerrufen werde und dass aufgrund der Reformmaßnahmen und der positiven, dauerhaften Gesetzes- und Verfassungsänderungen in der Türkei mit hinreichender Sicherheit eine heute noch drohende politische Verfolgung der Klägerin und ihrer Familienangehörigen bei deren Rückkehr bzw. Einreise in die Türkei ausgeschlossen werden könne. Der Bescheid des Bundesamts wurde am per Einschreiben zur Post gegeben. Am hat die Kläger Klage erhoben, mit der sie beantragt, den Widerrufsbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom aufzuheben. Die Beklagte beantragt,

4 -4- die Klage abzuweisen. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behördenakten, die der Klägerin mitgeteilten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismittel sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Verfahren Az.: A 7 K 4376/07 verwiesen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ( 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für einen Widerruf der im Wege des Familienasyl erfolgten Anerkennung als Asylberechtigte und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AusIG (nunmehr nach 60 Abs. 1 AufenthG Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) liegen in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ( 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht vor. Nach 73 Abs. 2 b AsylVfG n. F. ist zwar in den Fällen des 26 AsylVfG die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgeleitet worden ist, widerrufen wird und der Ausländer aus anderen Gründen nicht als Asylberechtigter anerkannt bzw. ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden könnte. Mit dem den Verfahrenbeteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tag im Verfahren A 7 K 4376/07 ist jedoch der u.a. den stammberechtigten Vater der Klägerin betreffende Widerrufsbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom aufgehoben worden. Auf dieses Urteil wird verwiesen. Damit entfällt die Grundlage für den Widerruf des Familienasyls und des Familienabschiebungsschutzes.

5 -5- Behält somit der Anerkennungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom Bestand, bleibt für die im angegriffenen Bescheid vom erfolgte weitere Feststellung, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) und Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 nicht vorliegen, kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. 83 b AsylVfG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach , Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenadel, Karlsruhe, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

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