VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

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1 VG 29 K Schriftliche Entscheidung Mitgeteilt durch Zustellung an a) Kl.-Vertr. am: 28. November 2015 b) Bekl. am: 26. November 2015 Lehmann-Moll, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache des, URTEIL Im Namen des Volkes Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt, Klägers, g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, DGZ-Ring 12, Berlin, Beklagte, hat das Verwaltungsgericht Berlin, 29. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht Keßler als Einzelrichter im Wege schriftlicher Entscheidung am 23. November 2015 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen

2 - 2 - Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen zwei Bescheide, mit denen sechs Bronzeskulpturen als Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet werden. Vier Skulpturen dienten der Ausstattung der Neuen Reichskanzlei, von wo aus sie 1943 in das Gebiet der späteren sowjetischen Besatzungszone verbracht wurden, wo sich bereits die beiden weiteren, im Auftrag der Generalbauinspektion gefertigten Skulpturen befanden gelangten sie in die Bundesrepublik Deutschland und schließlich in den Besitz des Klägers. Dort wurden sie am 20. Mai 2015 im Zuge eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt. Mit Bescheid vom 20. Juli 2015 ordnete das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen fünf der Skulpturen vorbehaltlich privater Rechte Dritter (Unterstreichung im Original) der Bundesrepublik Deutschland zu. Mit Bescheid vom 14. August 2015 stellte sie, wiederum vorbehaltlich privater Rechte Dritter, für die sechste Skulptur den Eigentumsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland fest. In beiden Bescheiden heißt es, die Skulpturen seien als ehemaliges Reichsvermögen in das zuordnungsfähige Vermögen der DDR übergegangen, woran auch die rechtswidrige Verbringung in die Bundesrepublik Deutschland nichts ändere, so dass sie gemäß Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2 des Einigungsvertrages mit dessen In-Kraft-Treten am 3. Oktober 1990 Bundesvermögen geworden seien. Der Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt möglicherweise ein (rechtmäßiger und rechtsbeständiger) privater Eigentumserwerb stattgefunden habe, müsse wegen des Privatrechtsvorbehaltes nicht weiter nachgegangen werden, da dies einer Überprüfung durch die Zivilgerichte vorbehalten bleibe; daher würden dazu präjudizielle Feststellungen nicht getroffen. Der Kläger war an dem Verfahren nicht beteiligt, die Bescheide wurden ihm nicht zugestellt. Nachdem der Kläger Kenntnis von den Bescheiden erlangt hatte, erhob er die vorliegende Klage und macht geltend, schon vor der Wiedervereinigung Eigentümer der Skulpturen geworden zu sein, so dass es sich am 3. Oktober 1990 nicht mehr um zuordnungsfähiges Vermögen gehandelt habe. Er hat schriftsätzlich beantragt, die Zuordnungsbescheide des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 20. Juli 2015 und vom 14. August 2015 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen, - 3 -

3 - 3 - und hält die Klage wegen des Privatrechtsvorbehalts für unzulässig. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. November 2015 gemäß 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Über die Klage kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden ( 101 Abs. 2 VwGO). Die Anfechtungsklage ist unzulässig, weil der Kläger nicht geltend machen kann, durch die angegriffenen Bescheide in seinen Rechten verletzt zu werden ( 42 Abs. 2 VwGO). Als Zuordnungsberechtigte nicht in Betracht kommende Dritte, insbesondere private Eigentümer, sind im Zuordnungsverfahren nur dann anzuhören und klagebefugt, wenn sie, abweichend vom Regelfall, durch den Vermögenszuordnungsbescheid in ihren Rechten beeinträchtigt werden können; dies ist dann der Fall, wenn der Bescheid zugleich private Rechte Dritter gestaltet (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 BVerwG 7 C 32.94, Buchholz VZOG Nr. 2 = juris Rn. 10 f., und Beschluss vom 28. Mai 2001 BVerwG 3 B 31.01, Buchholz VZOG Nr. 11 = juris Rn. 3). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn der Bescheid behält gemäß 2 Abs. 1 Satz 5 des Vermögenszuordnungsgesetzes VZOG private Rechte Dritter ausdrücklich vor und führt zudem in der Begründung aus, keine Entscheidung über einen Eigentumserwerb durch den Kläger treffen zu wollen. Die Klage ist auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil sich aus den Bescheiden ein den Kläger belastender Rechtsschein ergäbe. Insbesondere beruft sich die Zuordnungsberechtigte gegenüber der Staatsanwaltschaft gerade nicht auf eine dem Kläger gegenüber wirksame Eigentumsfeststellung durch die angefochtenen Bescheide, sondern führt in ihrem Schreiben vom 25. August 2015 aus, dass die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbes durch den Kläger gemäß 935 BGB nicht vorlägen und deshalb die Herausgabe an sie als Zuordnungsempfängerin zu - 4 -

4 - 4 - erfolgen habe. Zu dieser zivilrechtlichen Vorfrage des gutgläubigen Erwerbes trifft der Bescheid aber gerade keine Feststellungen. Auch wenn etwa die Staatsanwaltschaft ungeachtet des ausdrücklich beschränkten Regelungsgehaltes davon ausgehen sollte, die Eigentumslage sei durch die Bescheide auch zu Lasten des Klägers festgestellt, ergäbe sich eine Rechtsverletzung nicht aus den Bescheiden, sondern aus deren fehlerhafter Interpretation. Gegenüber dem Kläger entfalten die Bescheide demnach nur mittelbar und nur insofern Wirkung, als sich daraus ergibt, welcher Träger öffentlicher Verwaltung sich mit ihm über die Eigentumsfrage auseinanderzusetzen hat. Auch daraus kann sich keine Rechtsverletzung ergeben. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG ausgeschlossen. Gründe, gemäß 135, 132 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und deren Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen, und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch die in 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen; sie müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen - 5 -

5 - 5 - Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebi l- deten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Keßler

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