Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Finanzrechtsstreit. Herr - Kläger - gegen
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- Mona Beyer
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1 SÄCHSISCHES FINANZGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL Az: 6 K 193/12 In dem Finanzrechtsstreit Herr - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagter - wegen Grunderwerbsteuer hat der 6. Senat durch die Berichterstatterin gemäß 79a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ohne mündliche Verhandlung am 25. Juni 2014 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Sächsisches Finanzgericht, Richterstraße 8, Leipzig Tel: (0341) , Fax: (0341)
2 2 Tatbestand Streitig ist, ob die Grunderwerbsteuer für den Erwerb einer Eigentumswohnung um einen Anteil für die Instandhaltungsrücklage zu kürzen ist. Durch Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren vom 21. Oktober 2010 erwarb der Kläger die Eigentumswohnung Nr. 5 im Objekt G. 15 in D. Das Meistgebot betrug ,-- EUR; eingetragene Rechte blieben nicht bestehen. Der Beklagte setzte die Grunderwerbsteuer auf das Meistgebot ohne Abschläge fest. Der Kläger legte ein Schreiben der Dr.. GmbH vor, in dem diese die anteilige Instandhaltungsrücklage für die zugeschlagene Wohneinheit Nr. 5 mit 1.677,52 EUR bezifferte. Für eine weitere Wohneinheit im Objekt G. 15, die Gegenstand eines anderen Erwerbsvorgangs war, sollte die anteilige Instandhaltungsrücklage 1.036,71 EUR betragen. Der Kläger vertrat die Auffassung, beide Beträge seien von der Bemessungsgrundlage für den Erwerb der Wohnung Nr. 5 abzuziehen. Die Grunderwerbsteuer sei um 1.147,-- EUR zu mindern. Der Beklagte behandelte die Einwendungen als Einspruch und wies diesen als unbegründet zurück. Der Kläger trägt vor, die anteilige Instandhaltungsrücklage gehe zwingend mit der Eigentumswohnung auf den Erwerber über und sei nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Oktober 1991 (II R 20/89, BStBl. II 1992, 152) nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Auch eine Zwangsversteigerung sei ohne die anteilige Instandhaltungsrücklage nicht denkbar, da die Instandhaltungsrücklage nicht vom Eigentum an der Wohneinheit getrennt werden könne. Soweit das Gericht auf die seit dem 1. Januar 2007 geänderte Fassung von 10 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) hinweise, ergebe sich daraus nichts anderes. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 16. November 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2012 dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer um 1.147,-- EUR gemindert wird; hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
3 3 Die Instandhaltungsrücklage gehöre nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Die Rücklage stehe kausal nicht im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung, sondern solle zukünftig anfallende Instandhaltungsaufwendungen abdecken. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die zum Streitfall übergebene Steuerakte verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat die Grunderwerbsteuer zutreffend auf das Meistgebot festgesetzt. Gemäß 8 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) bemisst sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung. Als Gegenleistung gelten beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren nach 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben. Danach war die Grunderwerbsteuer im Streitfall nach dem Betrag von ,-- EUR zu bemessen, da dieser nach dem Zuschlagsbeschluss vom 21. Oktober 2010 das Meistgebot darstellte und keine Rechte bestehen blieben. Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits die Festlegung im Gesetzeswortlaut des 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG eine Minderung der Bemessungsgrundlage ausschließt oder ob Betrachtungen zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs eine Korrektur erfordern könnten. Die streitige Instandhaltungsrücklage war nicht Gegenstand des besteuerten Erwerbsvorgangs. Mit Wirkung ab 1. Juli 2007 wurde das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) umfassend geändert. Der Gesetzgeber schloss sich im Rahmen dieser Neufassung des WEG unter anderem der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Urteil vom 2. Juni 2005 (V ZB 32/05, NJW 2005, 2061 m. w. N.) zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft an. Dies geschah durch Ergänzung von 10 WEG um die Absätze 6 bis 8. Gemäß 10 Abs. 6 Satz 1 WEG kann die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der gesamten Verwal-
4 4 tung des gemeinschaftlichen Eigentums selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Sie ist Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten ( 10 Abs. 6 Satz 2 WEG). Nach 10 Abs. 7 Satz 1 WEG gehört der Wohnungseigentümergemeinschaft das Verwaltungsvermögen. Es besteht aus dem im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Sachen und Rechte sowie den entstandenen Verbindlichkeiten ( 10 Abs. 7 Satz 2 WEG). Das Verwaltungsvermögen umfasst Ansprüche gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte, insbesondere Bankinstitute (Urteil des BFH vom 2. Juni 2005, V ZB 32/05, NJW 2005, 2061 m. w. N.). Dies schließt auch die bereits gebildete Instandhaltungsrücklage ein, die der Wohnungseigentümergemeinschaft als Trägerin zugeordnet ist. Diese Trägerschaft bleibt unabhängig von einem Eigentümerwechsel beim Verband (Urteil des BGH vom 2. Juni 2005 V ZB 32/05, NJW 2005, 2061 m. w. N.; Klein in Bärmann, Kommentar zum WEG, 10 WEG, Rdn. 283 m. w. N.). Dabei ist unerheblich, ob der Eigentümerwechsel rechtsgeschäftlich oder durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung vonstatten geht. Eine gesonderte Übertragung von Verwaltungsvermögen durch den Wohnungseigentümer ist nicht erforderlich; sie ist ihm als Nichtberechtigtem auch gar nicht mehr möglich (Gesetzesbegründung der Bundesregierung, BT-Drucksache 16/887, S. 63). Im Streitfall erfolgte der Zuschlag im Jahr Damit fällt der Erwerbsvorgang unter die dargelegte Rechtslage. Die zum Verwaltungsvermögen gehörende Instandhaltungsrücklage konnte nicht Gegenstand des Zuschlags sein, denn sie stand in der Rechtsträgerschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft und war nicht Gegenstand des Erwerbsvorgangs. Die Frage einer Kürzung der Bemessungsgrundlage stellt sich insofern nicht. Etwas anderes kann sich auch nicht aus den Erwägungen im Urteil des BFH vom 9. Oktober 1991 (II R 20/89, BStBl. II 1992, 152) ergeben, denn dieses ist zur Rechtslage vor Änderung des WEG ergangen. Die Kostenentscheidung folgt aus 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der im 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe gegeben ist. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.
5 5 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist beim Bundesfinanzhof einzureichen; sie muss den Anforderungen des 116 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechen. Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen in 62 Abs. 4 FGO genannten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach , München, und die Hausanschrift: Ismaninger Straße 109, München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist.
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