2 K 1260/07
|
|
- Hildegard Böhme
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 von :28 Einnahmen aus der Überlassung einer Immobilie zur Nutzung als Antennenstandort als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) 2 K 1260/07 Finanzgericht des Saarlandes Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit A, Kläger, gegen Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben, Außenstelle Völklingen, Marktstr., Völklingen, Beklagter, wegen Einkommensteuer 1998 bis 2001 hat der 2. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes durch den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Prof. Dr. Peter Bilsdorfer als Vorsitzender, die Richterinnen am Finanzgericht Hörndler und Dr. Anke Morsch sowie die ehrenamtlichen Richter Gerhard Güth (geschäftsführender Gesellschafter) und Margit Schäfer (Leiterin Finanzbuchhaltung) auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2009
2 2 von :28 für Recht erkannt: Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof (Anschrift siehe unten) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite " lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist. Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde sowie in dem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang. Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei
3 3 von :28 dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes vertreten lassen. Anschrift B u n d e s f i n a n z h o f Ismaninger Str München Telefax 089 / Tatbestand Der Kläger, der u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, streitet mit dem Beklagten um die steuerliche Beurteilung von Einnahmen aus dem Abschluss eines Mietvertrages mit einem Mobilfunkbetreiber. Während der Beklagte insoweit von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeht, betrachtet der Kläger 2/3 der von ihm erzielten Einnahmen als (steuerfreie) Entschädigungszahlung. Der Kläger hat am 24./29 November 1994 mit der E-Mobilfunk GmbH als Mietvertrag bezeichnete Vereinbarungen getroffen (Rbh I, Mietvertr., Bl. 2 ff.). Der Vertrag betrifft ein im Eigentum des Klägers stehendes Gebäude. Danach gestattete der Kläger der E-Mobilfunk GmbH, auf dem Gebäude eine Funkfeststation zu errichten. Die jährliche Miete betrug anfänglich DM. Mit Mietvertrag vom 10. November/7. Dezember 1999 ((Rbh I, Mietvertr., Bl. 26 ff.) traf der Kläger für das nämliche Grundstück eine entsprechende Vereinbarung mit der V-GmbH & Co. Das hierfür von der Gesellschaft zu zahlende Entgelt, welches im Mietvertrag als Miete bezeichnet wird, betrug DM. Der Mietpreis sollte sich in Abhängigkeit von der Sendeleistung der Antennen erhöhen. Gegen die Einkommensteuersteuerbescheide 1998 vom 3. Mai 2001 (ESt, Bl. 8), 1999 vom 27. März 2003 (ESt, Bl. 73) sowie 2000 und 2001 vom 5. Februar 2003 (ESt, Bl. 130, 186), in denen jeweils die Besteuerungsgrundlagen wegen nicht rechtzeitiger Abgabe der Einkommensteuererklärungen geschätzt worden waren, legte der Kläger jeweils Einspruch ein und reichte die Einkommensteuererklärungen zur Begründung nach. Der Beklagte erließ am 11. April 2007 Einspruchsentscheidungen für die Streitjahre 1998 bis 2001 (Bl. 17 ff.). Dabei wurde die Steuerfestsetzung für 1998 hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen und der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten sowie hinsichtlich der Festsetzung des Solidaritätszuschlags gemäß
4 4 von : AO für vorläufig erklärt (Bl. 23 f.). Im Übrigen führten die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 zu einer Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzungen (Bl. 26 ff). Darin erfasste der Beklagte jedoch weiterhin die Einnahmen aus der Gestattung zur Errichtung von Mobilfunkantennen in voller Höhe als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Die Bescheide enthielten jeweils Vorläufigkeitsvermerke hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen und der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten sowie hinsichtlich der Festsetzung des Solidaritätszuschlags. Am 11. Mai 2007 hat der Kläger Klage erhoben (Bl. 1). Er beantragt, die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2001 vom 3. Mai 2001, vom 27. März 2003 sowie vom 5. Februar 2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 11. April 2007 insoweit zu ändern, als lediglich 1/10 der für die Gestattung zur Errichtung von Mobilfunkantennen erzielten Entgelte als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erfasst und die Vorsorgeaufwendungen steuerlich stärker berücksichtigt werden. Der Kläger macht geltend, bei den streitigen Zahlungen handele es sich um eine Art (steuerfreien) Lottogewinn. Allenfalls 1/10 der Leistungen könnten den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet werden. Im Übrigen lägen (nicht steuerbare) Entschädigungsleistungen vor. Dies leite sich schon aus der Entgelthöhe ab. Die Entgelte seien soweit man darin eine Miete sähe - weitaus überhöht. Dies indiziere den Entschädigungscharakter. Es handele sich demzufolge weitgehend um einen Lastenausgleich, um das Strahlenrisiko solcher Anlagen zu entschädigen. Die von ihm getragenen Vorsorgeaufwendungen stellten in größerem Maße, als dies der Beklagte anerkenne, abziehbaren Aufwand dar (Bl. 2). Auch bestünden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags (Bl. 3 f.). Der Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen. Der Beklagte verweist auf die Bezeichnung der Vereinbarungen mit den Mobilfunkanbietern. Die Verträge seien als Mietverträge abgefasst worden und hätten auch einen entsprechenden Vertragsgegenstand, nämlich die Überlassung der Immobilie zur Nutzung als Antennenstandort. Hinsichtlich der Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen und des Solidaritätszuschlags verweist der Beklagte auf die gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen sei dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers
5 5 von :28 durch die Vorläufigkeitsvermerke in den Steuerbescheiden hinreichend Rechnung getragen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die vom Kläger erzielten Einnahmen aus der Überlassung der Immobilie zur Nutzung als Antennenstandort stellen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der stärkeren Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen, fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. 1. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung 1.1. Rechtsgrundlagen Gemäß 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen. Auch der Platz für eine Mobilfunkantenne an oder auf einem Gebäude kann zu dem Gebäude rechnen (Eggers/Strahl, in: Korn, EStG, Kommentar, 21 EStG, Anm. 57, Stand: 2/2009) Anwendung im Streitfall Im Streitfall rechnen nach Auffassung des Senats die Einnahmen, die der Kläger aus der Überlassung des in seinem Eigentum stehenden Gebäudes zur Errichtung von Mobilfunkantennen erzielt hat, zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Hierfür spricht zuerst einmal die sowohl vom Kläger, einem Juristen, als auch von den anderen Vertragsparteien verwandte Bezeichnung in den Verträgen. Diese enthalten als Überschrift die Bezeichnung Mietvertrag. Die Verträge selbst enthalten zudem Regelungen, nämlich in erster Linie als Vertragsgegenstand das Nutzungsrecht an dem Grundbesitz des Klägers, die nachgerade typisch für einen Mietvertrag sind. Dass von der auf dem Gebäude betriebenen Anlage möglicherweise eine Gesundheitsgefährdung ausgeht, beeinträchtigt nicht die Wesensart des Vertragsgegenstandes. So wird aus einer Pachtzinszahlung über ein Grundstück zum Betrieb einer Tankstelle nicht deshalb eine Schadensersatzzahlung, wenn die
6 6 von :28 Gefahr besteht, dass der Pächter mittels entsprechender Immissionen möglicherweise das Grundstück verunreinigt. Das insoweit im Vergleich zu üblichen Mieten erhöhte Entgelt mag zwar auch solche Risiken abdecken. Es verändert indessen nicht den Charakter der Nutzungsüberlassung als solche. Zudem stünden entsprechende Entschädigungszahlungen weniger dem Grundstückseigentümer zu, als vielmehr den Nachbarn des Gebäudes, von dem aus eine solche Antennenanlage betrieben wird. Die Strahlen, so sie schädlich sein sollten, erreichen nämlich in erster Linie Nachbarn in Reichweite der Anlage (dazu /Rechtschutz_Mobilfunk.html). Die Auffassung des Senats steht im Übrigen in Übereinstimmung mit der Auffassung des BGH (Urteil vom 2. November 2005 VIII ZR 310/04, MDR 2006, 681), der in die Überlassung von Dachflächen zum Betrieb einer Mobilfunkanlage als Vermietung betrachtet. 2. Vorsorgeaufwendungen 2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH fehlt einer Klage in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Steuerbescheid zu dem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, die verfassungsrechtliche Streitfrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleich gelagerter Verfahren stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist (z.b. BFH vom 22. März 1996 III B 173/95, BStBl II 1996, 506; vom 15. Oktober 2008 X B 60/07, BFH/NV 2009, 205, m.w.n.) In den Streitjahren war infolge der Anbringung der Vorläufigkeitsvermerke dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers hinreichend Rechnung getragen. Im Übrigen sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen bereits hinreichend geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat in den Beschlüssen vom 13. Februar BvR 1220/04, 2 BvR 410/05, BFH/NV 2008, Beilage 3, 240, und vom 25. Februar BvR 912/03, BFH/NV 2008, Beilage 3, 245, ausgeführt, es bedürfe keiner inhaltlichen Entscheidung mehr, ob die Höchstbeträge des Sonderausgabenabzugs gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. 10 Abs. 3 EStG in den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassungen der Höhe nach verfassungsgemäß sind. Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der angegriffenen Normen komme - so das BVerfG in BFH/NV 2008, Beilage 3, im Hinblick auf diese Streitfrage für Streitjahre bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2004 nicht mehr in Betracht. Eine gegen den Beschluss des BFH vom 28. Juni 2006 VII B 324/05, BStBl II 2006, 692, in dem der BFH die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags bejaht hatte, gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG vom 11. Februar BvR 1708/06, StE 2008, 162). Soweit es dem Kläger darum geht, eine Billigkeitsentscheidung herbeizuführen (Bl. 2), ist die gegen die Steuerfestsetzung gerichtete Anfechtungsklage überdies nicht der geeignete Rechtsbehelf. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist über
7 7 von :28 die Frage, ob im Einzelfall wegen einer gegebenen besonderen Härte eine Billigkeitsmaßnahme nach 163 AO in Betracht kommt, wegen der sog. Zweigleisigkeit der Verfahren nicht im Steuerfestsetzungsverfahren und einem darauf bezogenen Klageverfahren, sondern gesondert zu entscheiden (BFH vom 4. Juli 2007 VIII R 46/06, BStBl II 2008, 49; BFH vom 20. Juli 2007 VIII B 8/06, BFH/NV 2007, 2069). 3. Die Kosten des nach alledem erfolglosen Klageverfahrens waren nach 135 Abs. 1 FGO dem Kläger aufzuerlegen. Zur Zulassung der Revision gemäß 115 Abs. 2 FGO sah der Senat angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des BFH keine Veranlassung. Prof. Dr. Bilsdorfer Die Richterin am FG Hörndler ist infolge Urlaubs an der Beifügung ihrer Unterschrift gehindert Prof. Dr. Bilsdorfer Dr. Morsch
F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G
F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 9 K 9369/12 In dem Rechtsstreit Der A GbR Kläger, bevollmächtigt: gegen das Finanzamt Beklagter, wegen Haftungs-
MehrTOP 3 der Sitzung AO I/2011 vom 28. Februar bis 2. März 2011
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrTitel: Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster als anschaffungsnahe Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
FG München, Urteil v. 29.06.2015 7 K 605/14 Titel: Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster als anschaffungsnahe Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Normenketten:
MehrF I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G
F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 K 5012/12 In dem Rechtsstreit der des bevollmächtigt: gegen das Frau A, Herrn B, Finanzamt, Kläger, Beklagter,
MehrFinanzgericht München
W Az.: 14 K 1495/12 Freigabe: 10.06.2014 Stichwort: Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Streitsache gegen wegen Kläger
MehrFinanzgericht München.
- --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten
MehrIm Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,
FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt
MehrBUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)
BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem
MehrTenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)
FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002
MehrFinanzgericht München
Az.: 4 K 2477/05 Freigabe: 25.05.06 Stichwort: zum Begriff Nichte in 15 ErbStG i.v.m. 173 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Klägerin prozessbevollmächtigt:
MehrDNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten
MehrFG Köln Urteil vom K 2892/14
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien
MehrFormularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung
Musterformulare/Referendariat Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung von Dieter Fleck, Dr. Werner Böhme, Dr. Ludwig Kroiß, Irene Neurauter 21., überarbeitete Auflage Formularsammlung für Rechtspflege
MehrStichwort: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG
FG München, Urteil v. 15.06.2016 9 K 190/16 Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 9 K 190/16 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach 32d Abs.
Mehr- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrStichwort: Rabattfreibetrag bei verbilligtem Strombezug durch Arbeitnehmer des Stromnetzbetreibers
FG München, Urteil v. 30.05.2016 7 K 532/15 Normenketten: 8 Abs. 3 Satz 2 EStG 8 Abs. 3 EStG 8 Absatz 3 EStG 8 Absatz 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.:
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05
BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines
MehrErbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten
Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von
MehrFinanzgericht München
Az.: 13 K 1565/03 Freigabe: 10.05.2005 Stichwort: Avalkredit (AvK) als Darlehen. Die Absicherung eines AvK durch eine Lebensversicherung ist steuerschädlich bei einem Darlehen Finanzgericht München IM
MehrAufwendungen für eine Brustoperation als außergewöhnliche Belastung
Entscheidung: URTEIL Sachgebiet(e) Gerichtstyp Gerichtsort FG Neustadt Datum 20.05.2014 Aktenzeichen 5 K 1753/13 Titel Text Aufwendungen für eine Brustoperation als außergewöhnliche Belastung Im Namen
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 92/98
Bundesfinanzhof Urt. v. 26.02.2002, Az.: VIII R 92/98 Kindergeld: Eltern mit Job brauchen weniger Hilfe als Eltern ohne Der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetz es wird nicht dadurch verletzt, dass Eltern,
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH
MehrURTEIL. Im Namen des Volkes. der Eheleute xxxx und xxxxxxx xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx xx, xxxxx Berlin, Kläger, g e g e n
Finanzgericht Berlin Az.: 8 K 8004/04 Freigegeben ab: 20. September 2006 URTEIL Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Eheleute xxxx und xxxxxxx xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx xx, xxxxx Berlin, Kläger, g
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen
MehrDBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5
BFH Beschluss v. 04.11.2014 IR19/13 Ausland: Keine abkommensübergreifende Wirkung der Ansässigkeitsbestimmung in DBA; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei schon vor Klageerhebung erledigtem
MehrParagraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1. Entscheidungsform: Datum: 08.05.2001
Gericht: BFH Entscheidungsform: Urteil Datum: 08.05.2001 Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 Vorinstanz(en): FG Nürnberg Kurzleitsatz: Werbungskosten bei Beteiligung an
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07
BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der
MehrHESSISCHES FINANZGERICHT
HESSISCHES FINANZGERICHT Geschaftsnumrner: 3 411 7 K ass el Ko nigstor 35 13 K 2726/05 34017 Kassel Postfach 10 17 40 URTEIL 1M NANlEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit -. Prozessbev.: Seibert, Siebert &
MehrRechtsprechung der niedersächsischen Justiz
Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Entschädigungen - Schädlichkeit nicht geringfügiger Teilleistungen - Einordnung einer sog. "Sprinterprämie"
MehrFinanzgericht München
Az.: 8 K 4370/03 Freigabe: 10.9.2004 Stichwort: Ermittlung des Abzugsbetrages nach 9 Absatz 2 Satz 2 EStG Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger prozessbevollmächtigt:
MehrFINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 K 2092/01 In dem Rechtsstreit der Frau Klägerin, Bevollmächtigt: Gegen Agentur für Arbeit Beklagte, wegen Familienleistungsausgleich (Januar
MehrUrteil zur Anwendung für Geburtstagsfeiern als Werbungskosten
Urteil zur Anwendung für Geburtstagsfeiern als Werbungskosten Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. November 2015, 6 K 1868/13 In dem Finanzrechtsstreit 1. des Herrn 2. der Frau - Kläger - gegen
MehrDie Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.
BUNDESFINANZHOF Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. EStG 22 Nr. 3, 2 Abs. 1 Nr. 7 Urteil vom 24. August 2006
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 119/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. November 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrWerbungskostenabzug bei nur teilweiser Weiterverwendung eines Darlehens für neuen Immobilienkauf
BUNDESFINANZHOF Werbungskostenabzug bei nur teilweiser Weiterverwendung eines Darlehens für neuen Immobilienkauf Veräußert ein Steuerpflichtiger seine bisher selbst genutzte und durch ein Darlehen finanzierte
MehrBUNDESFINANZHOF. GewStG 9 Nr. 1 Satz 2 und 5. Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03
BUNDESFINANZHOF Die erweiterte Kürzung gemäß 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann nicht gewährt werden, wenn eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft ein Grundstück an eine gewerblich tätige Personengesellschaft
MehrZuordnung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei gleichzeitiger Finanzierung eigengenutzter und vermieteter Wohnungen
BUNDESFINANZHOF Zuordnung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei gleichzeitiger Finanzierung eigengenutzter und vermieteter Wohnungen 1. Finanziert der Steuerpflichtige die Herstellung von Eigentumswohnungen,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrTitel: Anteile an einer GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers
FG Nürnberg, Urteil v. 03.12.2015 6 K 891/13 Titel: Anteile an einer GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers Normenketten: EStG 3 Nr. 40 EStG 32d Abs. 3 Leitsätze: 1. 1. Unterhält
MehrEStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3
BUNDESFINANZHOF Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 147/00
Bundesfinanzhof Urt. v. 20.03.2003, Az.: VI R 147/00 Häusliches Arbeitszimmer: Mietet der Chef, dann wird es unhäusig Vermietet ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum, der als Büro eingerichtet
MehrDNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen
MehrFinanzgericht München
Az.: 5 K 2948/03 Freigabe: 10.04.2006 Stichwort: Ausgleichsanspruch 89 HGB und Wettbewerbsverbot Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache XXX Kläger gegen Finanzamt Beklagter
MehrIm Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen
FINANZGERICHT DÜSSELDORF 12 K 304/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessvertreter: gegen - Beklagten - wegen gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus
MehrFinanzgericht München
Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
MehrBerücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen
Dok.-Nr.: 0929196 Bundesfinanzhof, VI-R-34/12 Urteil vom 06.02.2014 Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen Leitsatz: 1.
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04
BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem
Mehr~ Amtsgericht Maulbronn
Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrEStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05
BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten
MehrFINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG
FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil Az.: 6 K 2874/12 X-AG In dem Finanzrechtsstreit prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Körperschaftsteuer 2006
Mehr3. Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 enthält keine Wertfestsetzung einer obersten Finanzbehörde eines Landes i.s. des 8 Abs. 2 Satz 8 EStG.
BUNDESFINANZHOF 1. Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz, erlangt der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil. 2. Abschn. 31 Abs. 8
MehrVorläufige Steuerfestsetzung nach 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Vorläufige Steuerfestsetzung nach 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf anhängige Musterverfahren Übersicht über die aktuellen und bereits erledigten Vorläufigkeitsvermerke bei der Einkommensteuer,
MehrNegative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte
BFH v. 12.06.2002 - XI R 55/01 BStBl 2002 II S. 751 Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Betriebsausgaben Leitsatz Sog. negative Unterschiedsbeträge sind
MehrFinanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E
1 von 5 24.04.2016 09:49 Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 17.02.2016 Finanzgericht Münster 11. Senat Urteil 11 K 3235/14 E Sachgebiet:
Mehraus BUNDESFINANZHOF
aus http://www.bundesfinazhof.de BUNDESFINANZHOF Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides beschränkt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 107.09 VG 6 K 42/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 29/07
Bundesfinanzhof Urt. v. 25.09.2008, Az.: III R 29/07 Kindergeld: Die Lohnsteuer und der Soli mindern das Einkommen nicht Eltern haben für ihre Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, Anspruch auf
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 108/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. November 2002 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03
BUNDESFINANZHOF Die Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns.
MehrTitel: (Weiterzahlung des Kindergeldes begründet keinen Vertrauenstatbestand Abs. 3 BGB im Kindergeldrecht nicht anwendbar)
FG München, Urteil v. 14.06.2012 5 K 506/10 Titel: (Weiterzahlung des Kindergeldes begründet keinen Vertrauenstatbestand - 818 Abs. 3 BGB im Kindergeldrecht nicht anwendbar) Normenketten: 37 Abs 2 AO 70
MehrFinanzgericht Köln, 10. Senat Urteil vom 19.01.2006 Aktenzeichen 10 K 3712/04
Finanzgericht Köln, 10. Senat Urteil vom 19.01.2006 Aktenzeichen 10 K 3712/04 Tenor Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 9. April 2003 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2005
MehrWoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher
MehrFinanzgericht München
Az.: 9 K 2906/06 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Klägerin prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen Familienkasse vertreten durch die Leiterin der Familienkasse Beklagter
MehrBFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am )
TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) HI8745140 Entscheidungsstichwort (Thema) HI8745140_1
MehrKeine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung
Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet
MehrBFH Urteil vom VI R 48/11 (veröffentlicht am )
TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012) BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012) HI2970605 Entscheidungsstichwort (Thema) HI2970605_1
MehrBundesfinanzhof Urt. v. 24.05.2007, Az.: VI R 78/04
Bundesfinanzhof Urt. v. 24.05.2007, Az.: VI R 78/04 Außendienstler kann den Fiskus mitbewirten lassen Bei der Beurteilung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Bewirtung von Geschäftskunden sowie
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: FG Köln, K 5022/03 AO 39. Ein Nießbraucher ist in der Regel kein wirtschaftlicher Eigentümer
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10k5022_03 letzte Aktualisierung: 9.8.2007 FG Köln, 9.8.2007-10 K 5022/03 AO 39 Ein Nießbraucher ist in der Regel kein wirtschaftlicher Eigentümer Finanzgericht
MehrBUNDESFINANZHOF. AO Abs. 2, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 171 Abs. 4 Satz 1 EStG 26b. Urteil vom 25. April 2006 X R 42/05
BUNDESFINANZHOF Auch im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen. AO 1977 44 Abs.
MehrTenor. FG München, Gerichtsbescheid v K 3653/12. Titel: (Besteuerungsrückfall wegen weißer Einkünfte)
FG München, Gerichtsbescheid v. 29.10.2014 8 K 3653/12 Titel: (Besteuerungsrückfall wegen weißer Einkünfte) Normenketten: 50d Abs 9 S 1 Nr 2 EStG 2009 EStG VZ 2008 EStG VZ 2009 Art 12 Abs 3 DBA IRL 1962
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer
Mehrsteuertip Info-Paket st
steuertip Info-Paket st 380103 Bei diesem Dokument handelt es sich um ein Infopaket. Sie finden hier folgende Einzeldokumente: 1. Urteil Bundesfinanzhof vom 22.07.2003, Az.: VI R 50/02 2. Urteil Bundesfinanzhof
MehrFINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG
Abschrift FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil Az.: 9 K 3714/08 In dem Finanzrechtsstreit prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Erbschaftsteuer hat
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 276/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 614/08 7 K 221/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: - Kläger - - Berufungsbeklagte - gegen die Landeshauptstadt
MehrTenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14
FG München, Beschluss v. 14.10.2014 2 V 2404/14 Titel: (Drohen einer Vollstreckung i.s. von 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO - Widersprüchliches Verhalten des Steuerpflichtigen durch Einspruch gegen Abhilfebescheid
MehrFinanzgericht München
Az.: 9 K 759/07 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger gegen Finanzamt Beklagter wegen Einkommensteuer 2004 Solidaritätszuschlag 2004 hat der 9. Senat des Finanzgerichts
MehrUStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1
BUNDESFINANZHOF Eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem
MehrDNotI. Dokumentnummer: 1b107_08 letzte Aktualisierung: 17.11.2009 BFH, 11.11.2008 - I B 107/08 RDG 1; FGO 62; ZPO 78
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 1b107_08 letzte Aktualisierung: 17.11.2009 BFH, 11.11.2008 - I B 107/08 RDG 1; FGO 62; ZPO 78 Unzulässige gerichtliche Vertretung durch eine englische Limited
MehrFinanzgericht München
Az.: 9 K 3169/03 Freigabe: 10.12.2004 Stichwort: Zum Abzug von Kosten einer krankheitsbedingten Heimunterbringung von Angehörigen als außergewöhnliche Belastung nach 33 EStG; der Nachweis einer krankheits-
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 183/08 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrTitel: Keine Minderung eines Veräußerungsgewinns durch Schenkungsteuer
FG Nürnberg, Urteil v. 12.01.2016 1 K 1589/15 Titel: Keine Minderung eines Veräußerungsgewinns durch Schenkungsteuer Normenketten: EStG 17 Abs. 2 EStG 35b Leitsätze: 1. Beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 78/10
Bundesfinanzhof Urt. v. 19.09.2012, Az.: VI R 78/10 Ein Student ohne Lebensmittelpunkt am Studienort darf Mieten absetzen Die Kosten, die ein Student für seine Wohnung am auswärtigen Studienort aufzubringen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.15 OVG 2 A 11033/14.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 AV 3.12 VG 4 K 3008/12.GI In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter
Mehrbeurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die
BUNDESFINANZHOF Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen
MehrBFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis. Tatbestand
BFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über die gewinnmindernde Berücksichtigung von Verlusten
MehrAsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt
AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich
MehrEin Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, 2, 3,
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
MehrBeitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK
VG Ansbach, Urteil v. 28.05.2015 AN 4 K 14.01151 Titel: Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK Normenkette: IHKG 3 II, III Schlagworte: Beitragserhebung,
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 1 K 43/11 Urteil des Senats vom 27.09.2011 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: AO 173 Abs. 1 Nr. 2, EStG 33a Abs. 1, EStG 33a Abs. 4 Leitsatz: 1. Unterhaltsaufwendungen eines
MehrKindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen.
BUNDESFINANZHOF Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BGB 1601, 1603 Abs. 2 Satz 3, 1606 Abs. 2, 1607 Abs. 1 EStG 1997
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06
BUNDESFINANZHOF Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare Beteiligung und verdeckte Einlage in Form einer Bürgschaft Die Übernahme
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 1998 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 87/03
BUNDESFINANZHOF Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als zwölf Jahren nach Vertragsabschluss bei Weiterführung des Versicherungsvertrages gezahlt werden,
Mehr