Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)
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1 FG München, Urteil v K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG Nr 2 EStG Abs 3 EStG Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002 EStG VZ 2005 Orientierungsätze: 1. Verluste aus Wertpapierverkäufen können nicht nach 23 EStG berücksichtigt werden, wenn ein Nachweis fehlt, dass der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere nicht mehr als ein Jahr betragen hat. 2. Die Klage gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist aufgrund der Bindungswirkung des Verlustfeststellungsbescheids zum (Grundlagenbescheid) unzulässig, wenn die begehrte höhere Verlustfeststellung ihre Ursache im festzustellenden Verlustvortrag des Jahres 2004 hat. Schlagworte: Beschwer, Bindung, Feststellung, Frist, Gesonderte Feststellung, Grundlagenbescheid, Klage, Nachweis, Privates Veräußerungsgeschäft, Rechtsbehelf, Sonstiges, Verfahrensrecht, Verlust, Verlustvortrag, Zulässigkeit Fundstelle: BeckRS 2015, Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 I. Die Kläger sind verheiratet und werden beim Beklagten (dem Finanzamt -FA-) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In den Streitjahren erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus freiberuflicher Tätigkeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. 2 Das FA stellte einen verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2003 für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 853 fest.
2 3 In der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung für 2004 machte der Kläger einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von (Verkauf von Wertpapieren) geltend (vgl. Bl. 34 Rückseite der ESt-Akte 2004). Im Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 5. Oktober 2007 erkannte das FA keine Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften an, da aus den von den Klägern eingereichten Unterlagen nicht hervorgegangen sei, inwieweit die Veräußerungen der Wertpapiere innerhalb der Jahresfrist erfolgt seien (vgl. Bl. 69 der Rb-Akte). Es lägen weder Angaben über den Kauf noch Verkauf der Aktien vor. Im Bescheid vom 5. Oktober 2007 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2004 wurde der verbleibende Verlustvortrag nach 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf (weiterhin) 853 festgestellt (Bl. 40 der Rb-Akte). 4 Im Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 11. Oktober 2007 berücksichtigte das FA nach Verrechnung mit dem festgestellten Verlust von 853 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von (Bl. 73, 31 der Rb-Akte) und stellte im Bescheid vom 11. Oktober 2007 keinen verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2005 für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mehr fest (vgl. Bl. 33, 31 der Rb-Akte). 5 Gegen die genannten Bescheide legten die Kläger Einsprüche ein. Den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2004 wertete das FA als Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Verlustfeststellung zum 31. Dezember 2004, da sich der Einspruch ausschließlich gegen die Nichtanerkennung von Verlusten nach 23 EStG richtete. Dies wurde den Klägern vom FA auch mitgeteilt (vgl. Bl. 38 der Rb-Akte) und blieb unwidersprochen. 6 Das Verfahren über den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2005 ruht im Einverständnis mit den Klägern aus wegen hier nicht streitigen Gründen wegen anhängiger Verfahren beim Bundesfinanzhof (vgl. Bl. 87, 93 der Rb-Akte). 7 Die Einsprüche gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2004 und zum 31. Dezember 2005 wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 29. August 2012 als unbegründet zurück, da die im Jahr 2004 geltend gemachten privaten Veräußerungsverluste von nicht nachgewiesen worden seien. Aufgrund der im Rechtsbehelfsverfahren vorgelegter Unterlagen ergaben sich zwar die Veräußerungserlöse und Veräußerungszeitpunkte der einzelnen Wertpapiere, nicht dagegen zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Preis die Wertpapiere erworben worden seien. Trotz mehrmaliger Aufforderung hätten die Kläger keine weiteren Unterlagen beigebracht. 8 Mit ihrer Klage vom 2. Oktober 2012 wenden sich die Kläger gegen die Einkommensteuerveranlagungen 2004 und 2005 sowie gegen die Feststellungen der vortragsfähigen Verluste auf den 31. Dezember 2004 und zum 31. Dezember Zur Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass der Kläger im Veranlagungszeitraum 2004 einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften nach 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG von erlitten habe. Im Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2004 sei dieser unberücksichtigt geblieben. Im Veranlagungszeitraum 2005 habe der Kläger dann einen steuerpflichtigen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt, der vom FA nicht mit dem Verlust des Vorjahres verrechnet worden sei, so dass die Einkommensteuer für 2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. August 2012 um zu hoch festgesetzt worden sei. Ebenso sei im Verlustfeststellungsbescheid zum
3 31. Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 4. Oktober 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. August 2012 der Veräußerungsverlust aus dem Jahr 2004 abzüglich der mit den Gewinnen zu verrechnenden Beträge nicht festgestellt worden. Die Kläger tragen weiter vor, dass sie die fehlenden Nachweise dem FA und dem Gericht übermitteln wollten. 10 Mit Änderungsbescheiden vom 10. April 2014 wurden die Einkommensteuerbescheide für 2004 und 2005 zuletzt -aus hier nicht streitigen Gründen- geändert (vgl. Bl. 55 der ESt-Akte). Die Kläger beantragen sinngemäß, -den Einkommensteuerbescheid für 2004 in der Fassung vom 10. April 2014 sowie den Bescheid vom 5. Oktober 2007 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2004 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 4. Oktober 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. August 2012 unter Berücksichtigung eines Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von zu ändern, die Einkommensteuer 2004 entsprechend festzusetzen und den verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2004 auf festzustellen, -den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2005 in der Fassung vom 10. April 2014 zu ändern und die Einkommensteuer 2005 um herabzusetzen, -den Bescheid vom 11. Oktober 2007 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 4. Oktober 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. August 2012 zu ändern und den verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2005 auf festzustellen. 12 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Die Klagen gegen die Einkommensteuerbescheide für 2004 (mangels Beschwer) und für 2005 (wegen Ruhens des Verfahrens) seien unzulässig. Die Klagen gegen die Verlustfeststellungsbescheide seien unbegründet, da zur Anerkennung der Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Jahr 2004 weder Angaben zu Anschaffungszeitpunkten und Anschaffungspreisen gemacht noch Nachweise vorgelegt worden seien. 14 Auf das gerichtliche Schreiben vom 24. Juli 2014 und die Aufklärungsanordnung des Gerichts vom 2. Oktober 2014 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 II. 1. Soweit sich die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 in der Fassung vom 10. April 2014 richtet, ist sie mangels Beschwer unzulässig. Gemäß 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG dürfen Verluste nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus
4 privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt. Damit haben private Veräußerungsverluste keine Auswirkung auf die Festsetzung der Einkommensteuer Soweit sich die Kläger gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2005 in der Fassung vom 10. April 2014 wenden, ist die Klage ebenfalls mangels Beschwer unzulässig. Das Vorverfahren ruht mit Einverständnis der Kläger. Gegenüber dem FA haben sie ihr Einverständnis zum Ruhen des Verfahrens nicht widerrufen und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt ( 363 Abs. 2 Satz 4 der Abgabenordnung - AO-). Darüber hinaus fehlt es auch an der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens, 44 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Soweit sich die Kläger gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 4. Oktober 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. August 2012 wenden, ist die Klage aufgrund der Bindungswirkung des Verlustfeststellungsbescheids zum 31. Dezember 2004 (Grundlagenbescheid) unzulässig. 18 Gemäß 42 FGO i.v.m. 351 AO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid ( 171 Abs. 10 AO) nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden. Grundlagenbescheide sind u.a. auch Verlustfeststellungsbescheide nach 10d EStG. Die Bindungswirkung der Grundlagenbescheide besteht darin, dass sie als selbständig anfechtbare und mit eigener Bestandskraft fähige Verwaltungsakte über bestimmte Besteuerungsgrundlagen (i.w.s.) Vorentscheidungen treffen. Sie sind darum den Folgebescheiden gegenüber jedenfalls inhaltlich vorrangig, so dass jede Änderung eines Grundlagenbescheids auf den Folgebescheid durchschlägt, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (Kruse in Tipke/Kruse, 171 AO Tz. 90 ff.) Soweit sich die Klage gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. August 2012 richtet, ist sie unbegründet. 20 Gemäß 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung sind private Veräußerungsgeschäfte ( 22 Nr. 2 EStG) auch Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des 5 des Depotgesetzes anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden. 21 Gemäß 23 Abs. 3 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung ist der Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 512 Euro betragen hat. Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach 23 Abs. 1 EStG erzielt hat oder erzielt. 22
5 Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere nicht mehr als ein Jahr betragen hat. Die Kläger haben schon keine Angaben zum jeweiligen Anschaffungszeitpunkt noch zum jeweiligen Anschaffungspreis der Wertpapiere gemacht. Dies geht zu ihren Lasten. Damit können Verluste aus Wertpapierverkäufen nicht berücksichtigt werden Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.
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