Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre
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- Eike Maurer
- vor 6 Jahren
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1 Lernsoftware Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre Kurzfassung des fachlichen Inhalts (Skript) 2. Abgabenordnung 2.1 Inhalt und Gliederung der AO! Begriffsbestimmungen Die in der Fassung der Neubekanntmachung vom geltende Abgabenordnung (AO) umfasst als "Mantel- bzw. Grundgesetz des Steuerrechts" sowohl die grundlegenden Bestimmungen des allgemeinen Steuerrechts als auch die Regelungen zu den Steuerverwaltungsverfahren. Der Zusammenhang zwischen Abgabenordnung und den Einzelsteuergesetzen soll durch folgendes Beispiel verdeutlicht werden: Unter Bezugnahme auf das Einkommensteuergesetz (EStG) kann ermittelt werden, wie hoch in einem konkreten Fall die zu zahlende Einkommensteuer ist. Durch die Abgabenordnung (AO) wird geregelt, wie die Steuer festzusetzen ist, ob eine Festsetzung geändert werden kann, welche Rechtsmittel bestehen, um gegen eine Steuerfestsetzung Einspruch erheben zu können u. a. (siehe ebenda). Zum Anwendungsbereich der Abgabenordnung heißt es im 1 der AO: "(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden."! Gliederung Die Abgabenordnung gliedert sich in neun Teile (siehe Abb. 1): Im "Ersten Teil. Einleitende Vorschriften" der AO werden - außer dem bereits zitierten Begriff der Steuern - weitere Angaben zu steuerlichen Begriffen gemacht. Dies betrifft vor allem Aussagen dazu, welche Einrichtungen als Finanzbehörden fungieren, wer Amtsträger im Sinne des Gesetzes ist, was als Wohnsitz bzw. als gewöhnlicher Aufenthalt eines Bürgers gilt, was unter Geschäftsleitung, Sitz und Betriebsstätte zu verstehen ist, was einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auszeichnet und wer als ständiger Vertreter eines Unternehmens im Rechtsverkehr anzusehen ist.
2 IWK-BusinessSTUDIO Steuerrecht und Steuerlehre (Skript 2) 2 Besonders wichtig sind die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Finanzbehörden ( AO) sowie über das Steuergeheimnis ( AO). 1. Teil: Einleitende Vorschriften ( AO) 2. Teil: Steuerschuldrecht ( AO) 6. Teil: Vollstreckung ( AO) 7. Teil: Außergerichtliches Behelfsverfahren ( AO) 3. Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften ( AO) 4. Teil: Durchführung der Besteuerung ( AO) 5. Teil: Erhebungsverfahren ( AO) 8. Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverafhren ( AO) 9. Teil: Schlussvorschriften ( 413 AO) Abb. 1: Gliederung der AO 2.2 Zuständigkeit der Finanzbehörden Unter Zuständigkeit ist im Verwaltungsrecht das Recht und ggf. auch die Pflicht einer Behörde zu verstehen, innerhalb ihres Aufgabengebietes und entsprechend ihrem Auftrag tätig zu werden. Dabei ist zwischen sachlicher und örtlicher Zuständigkeit zu unterscheiden. Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden ist in 16 AO geregelt. Sie richtet sich nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG). Die nachstehende Grafik in Abb. 2 zeigt in einem Prinzipschema den Aufbau der Finanzverwaltung.
3 IWK-BusinessSTUDIO Steuerrecht und Steuerlehre (Skript 2) 3 Bundesbehörden Bundeszentralamt für Steuern Hauptzollämter Landesbehörden Finanzministerium des Landes Finanzämter Abb. 2: Zuständigkeit der Finanzbehörden Örtliche Zuständigkeit Die nachstehende Grafik in Abb. 3 gibt einen Überblick über die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden bei den wichtigsten Steuerarten. Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen ( 19 AO), Umsatzsteuer von natürl. Personen als Nicht- Unternehmer ( 21 II AO) Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen ( 20 AO) Bundesfinanzministerium Oberfinanzdirektionen Wohnsitz- Geschäfts- leitungs- Umsatzsteuer der Unternehmen, außer Einfuhrumsatzsteuer ( 21 AO) Realsteuern : Gewerbesteuer Grundsteuer ( 22 AO) Betriebs- Lage- Kaffee u. a. Ein- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern ( 23 AO) Hauptzollamt Abb. 3: Örtliche Zuständigkeit
4 IWK-BusinessSTUDIO Steuerrecht und Steuerlehre (Skript 2) Besteuerungsverfahren Die Bestimmungen in der Abgabenordnung (AO) regeln die generelle Vorgehensweise bei der Ermittlung, Festsetzung und Erhebung von Steuern über Steuerverwaltungsakte. Die nachstehende Grafik in Abb. 4 soll in einem Prinzipschema den Ablauf eines Besteuerungsverfahrens im Überblick verdeutlichen. Ablauf des Besteuerungsverfahrens Entstehen eines Steueranspruchs ( 37 ff. AO) Steuerpflichtige Mitwirkungspflichten ( 90 AO) Ermittlungsverfahren ( 85, 88 ff. AO) Einspruch ( 355 AO) Steuerbescheid Festsetzungs- und Feststellungsverfahren ( 155 ff. AO) Berichtigungsverfahren ( 172 ff. AO) Erhebungsverfahren ( 220 ff. AO) Fälligkeit Steuer Vollstreckungs-/ Rechtsbehelfsverfahren ( 220 ff. AO) Abb. 4: Besteuerungsverfahren Einzelheiten: Siehe Lernsoftware. 2.4 Rechtsbehelfe Außergerichtliche Rechtsbehelfe Entsprechend Art. 19 Abs. 4 GG hat der Bürger die Möglichkeit, sich an ein Gericht zu wenden, wenn er sich durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt sieht. Im Falle einer steuerrechtlichen Angelegenheit ist dem Gang zum Gericht ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren beim zuständigen vorgeschaltet.
5 IWK-BusinessSTUDIO Steuerrecht und Steuerlehre (Skript 2) 5 Bevor ein Einspruch behandelt wird, ist zu prüfen, ob er zulässig ist. Ist ein Einspruch der Sache nach unzulässig, so ist ein weiterer Rechtsweg ausgeschlossen (siehe 348 AO). Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein" ( 350 AO). Wird ein Einspruch als sachlich zulässig und von der Frist her rechtzeitig eingelegt, hat die Behörde, die den betreffenden Verwaltungsakt erlassen hat, den beanstandeten Sachverhalt in vollem Umfang erneut zu prüfen (vgl. 367 Abs. 2 Satz 1 AO).! Gerichtliche Rechtsbehelfe Seinem Inhalt nach ist ein gerichtliches Rechtsbehelfsverfahren ein Klageverfahren, das in seinen Verfahrensgrundsätzen in der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt ist. In diesem Verfahren gibt es nur zwei Instanzen: - die Instanz der Finanzgerichte und - die Instanz des Bundesfinanzhofes (vgl. 2 FGO). Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen und Klageverzicht sind in den FGO geregelt. Ende des Skripts 2
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