Betriebswirtschaftliche Steuerlehre

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1 Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann Consulting GmbH StBG und der Advisor Dokument GmbH WPG Bürgerstraße 21 -Haus der IHK Göttingen Telefon 0551 / Fax 0551 / Go@Goldmann-StBG.de Go@Advisor-WPG.de Gliederung (1) A. Einführung in die Steuerlehre B. Überblick über die Gebiete und Gesetze der Steuerrechtsordnung C. Rechtsnormen des Steuerrechts und Steuerverwaltung D. Grundzüge des allgemeinen Steuerrechts E. Einführung in das besondere Steuerschuldrecht F. Grundzüge der Einkommensteuer 2 1

2 Gliederung (2) G. Grundzüge der Körperschaftsteuer H. Grundzüge der Gewerbesteuer I. Grundzüge der Umsatzsteuer J. Grundzüge der bewertungsgesetzabhängigen Steuerarten K. Grundzüge der Verkehrssteuern 3 D. Grundzüge des allgemeinen Steuerrechts I. Bedeutung und Aufbau der Abgabenordnung II. Zuständigkeit der Finanzbehörden III. Steuerverwaltungsakt IV. Fristen V. Ermittlungsverfahren VI. Festsetzungs- und Feststellungsverfahren VII. Berichtigungsverfahren VIII.Erhebungsverfahren IX. Rechtsbehelfsverfahren X. Straf- und Bußgeldverfahren 4 2

3 I. Bedeutung und Aufbau der Abgabenordnung Hauptaufgabe der Abgabenordnung ist es, dass vom Gesetzgeber gewollte Gleichgewicht zwischen den Rechten des Steuerpflichtigen und den Rechten der Finanzverwaltung herzustellen 5 Die Abgabenordnung regelt: Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen Steuerfestsetzung Erhebung Vollstreckung außergerichtliche Rechtsbehelfe 6 3

4 Aufbau der Abgabenordnung 1. Teil: Einleitende Vorschriften 2. Teil: Steuerschuldrecht 3. Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften 4. Teil: Durchführung der Besteuerung 5. Teil: Erhebungsverfahren 6. Teil: Vollstreckung 7. Teil: Außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren 8. Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren 9. Teil: Schlussvorschriften 7 Die einzelnen Teile sind in Abschnitte unterteilt, z.b. ist der 1. Teil unterteilt in: 1. Abschnitt: Anwendungsbereich 2. Abschnitt: steuerliche Begriffsbestimmungen 3. Abschnitt: Zuständigkeit der Finanzbehörden 4. Abschnitt: Steuergeheimnis 5. Abschnitt: Haftungsbeschränkung für Amtsträger 8 4

5 Einleitende Vorschriften Anwendungsbereich der AO Grundbegriffe des Steuerrechts Zuständigkeit der Finanzbehörden Steuergeheimnis 9 Beispiele für Grundbegriffe des Steuerrechts Steuern ( 3 Abs. 1 AO) Wohnsitz ( 8 AO) gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) Geschäftsleitung ( 10 AO) Sitz ( 11 AO) Angehörige ( 15 AO) 10 5

6 3 Abs. 1 AO Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. 11 Wohnsitz 8 AO Einen Wohsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird 12 6

7 Gewöhnlicher Aufenthalt 9 AO Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen: kurzfristige Unterberechnungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert. 13 Geschäftsleitung 10 AO Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Sitz 11 AO Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsverfügung oder dergleichen bestimmt ist. 14 7

8 Angehörige 15 Abs. 1 AO Angehörige sind: 1. der Verlobte 2. der Ehegatte 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie 4. Geschwister 5. Kinder von Geschwistern 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten 7. Geschwister der Eltern 8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder) 15 Zuständigkeit der Finanzbehörden Regeln: welche Behörde sachlich und örtlich zuständig ist ( AO) Steuergeheimnis sollen gewährleisten, dass die im Rahmen der Besteuerungsverfahren den Finanzbehörden übermittelten Informationen geheim gehalten werden ( b AO) 16 8

9 II. Zuständigkeit der Finanzbehörden Zuständigkeit der Finanzbehörden Sachliche Zuständigkeit 16 AO Örtliche Zuständigkeit AO 17 Das Bundeszentralamt für Steuern stellt im Internet unter: eine Suchfunktion zur Ermittlung der örtlich und sachlich zuständigen Finanzämter zur Verfügung. 18 9

10 16 AO Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung 17 AO Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften ( AO)

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12 23 III. Steuerverwaltungsakt Begriffsmerkmale des 118 Satz 1 AO: Es muss sich um eine hoheitliche Maßnahme handeln, die von einer (Finanz-) Behörde ausgeht, zur Regelung eines Einzelfalls, auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Steuerrechts), mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen 24 12

13 25 Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes Inhaltlich hinreichend bestimmt ist ( 119 Abs. 1 AO) Bekanntgaben an denjenigen für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird ( 124 Abs. 1 AO) 26 13

14 Beim Erlass eines schriftlichen Verwaltungsaktes ist festzulegen: an wen er sich richtet (Inhaltsadressat) wem er bekannt gegeben werden soll (Bekanntgabeadressat) welcher Person er zu übermitteln ist (Empfänger, z. B. Steuerberater) ob eine besondere Form der Bekanntgabe erforderlich oder zweckmäßig ist 27 Bekanntgabe schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakte 122 Abs. 2 bis 5 AO: Übermittlung durch die Post mittels gewöhnlichem Brief, elektronische Übermittlung, öffentliche Bekanntgabe, Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) 28 14

15 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn er einen besonders schweren und offenkundigen Fehler enthält ( 125 Abs. 1 AO) 29 Nichtigkeit gem. 125 Abs. 2 AO (Verwaltungsakt ohne offenkundigen Fehler) der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassene Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, der gegen straf- oder bußgeldrechtliche Vorschriften verstößt, der gegen die guten Sitten verstößt 30 15

16 IV. Fristen Begriffe: Fristen sind abgegrenzte, bestimmte oder jeweils bestimmbare Zeiträume Termine sind bestimmte Zeitpunkte, an denen etwas geschehen soll oder zu denen eine Wirkung eintritt

17 Für die Berechnung von Fristen müssen drei Fragen beantwortet werden: wann beginnt die Frist wie lange läuft die Frist wann endet die Frist 33 Arten der Fristen (nach BGB) Beginnfristen 187 Abs. 2 BGB Ereignisfristen 187 Abs. 1 BGB 34 17

18 Wiedereinsetzen in den vorhergehenden Stand 110 Abs. 1 AO War jemand ohne Verschulden verhindert eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Nachsicht) zu gewähren. 35 Negative Folgen der Fristversäumnis Verzögerungsgelder ( 146 Abs. 2 b AO) Verspätungszuschläge ( 152 AO) Säumniszuschläge ( 240 AO) Zinsen ( AO) Zwangsgelder ( 329 AO) 36 18

19

20 39 V. Ermittlungsverfahren Die Festsetzung der Steuer setzt voraus, dass zuvor die Besteuerungsgrundlagen, z. B. Umsatz, Gewinn etc., ermittelt worden sind 40 20

21 41 Allgemeine Mitwirkungspflichten Die Steuerpflichtigen haben insbesondere: Auskünfte zu erteilen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erklärungen abzugeben die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse nach 147 Abs. 6 AO zu unterstützen ( 200 Abs. 1 AO) 42 21

22 Besondere Mitwirkungspflichten Anzeigepflichten AO Erklärungspflichten AO Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten AO 43 Buchführungspflichten abgeleitete oder derivative originäre 44 22

23 Abgeleitete oder derivative Buchführungspflicht 140 AO Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtung, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen. 45 Buchführungspflichten gem. 141 AO Umsätze von mehr als im Kalenderjahr oder selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit Wirtschaftswerten ( 46 BewG) von mehr als oder Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als im Wirtschaftsjahr oder Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von mehr als im Kalenderjahr 46 23

24 Aufzeichnungspflichten originäre abgeleitete 47 Abgeleitete Aufzeichnungspflichten ( 140 AO) Beispiele für Aufzeichnungspflichten Banken: Depotbücher Bauträger und Baubetreuer: Bücher nach der Gewerbeordnung Gebrauchtwagenhändler: Gebrauchtwarenbücher 48 24

25 Originäre Aufzeichnungspflichten umsatzsteuerliche Aufzeichnungspflichten ( 22 UStG) Aufzeichnung des Wareneinganges ( 143 AO) Aufzeichnung des Warenausganges ( 144 AO) Aufzeichnung bestimmter Betriebsausgaben ( 4 Abs. 5 und 7 EStG) Aufzeichnung geringwertiger Anlagevermögen ( 6 Abs. 2 und 2 a EStG) 49 Allgemeine Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen Allgemein muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einen sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann

26 Besondere Ordnungsvorschriften ( 239 HGB, 146 und 154 AO) (1/3) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und gesondert vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollten täglich festgehalten werden. Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind in einer lebenden Sprache vorzunehmen. Wird eine andere, als die deutsche Sprache verwendet, so kann die Finanzbehörde Übersetzungen verlangen. 51 Besondere Ordnungsvorschriften ( 239 HGB, 146 und 154 AO) (2/3) Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelnen deren Bedeutung eindeutig festgelegt sein. Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, die es ungewiss lassen, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind

27 Besondere Ordnungsvorschriften ( 239 HGB, 146 und 154 AO) (3/3) Es ist unzulässig, Konten auf falsche oder erdichtete Namen zu führen. Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar gemacht werden können. 53 VI. Festsetzungs- und Feststellungsverfahren Nachdem die Besteuerungsgrundlage anhand der vom Steuerpflichtigen abgegebenen Steuererklärung ermittelt ist, wird die Steuer von der zuständigen Finanzbehörde festgesetzt Die Festsetzung der Steuer erfolgt in der Regel durch Steuerbescheid ( 155 Abs. 1 S. 1 AO) 54 27

28 Inhalt von schriftlichen Steuerbescheiden ( 157 Abs. 1 AO) die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen angeben, wer die Steuer schuldet und eine Belehrung darüber enthalten, welche Rechtsbehelfe zulässig und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde ein Rechtsbehelf einzulegen ist 55 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durch Grundlagenbescheide Grundsätzlich sind Besteuerungsgrundlagen nicht in gesonderten Bescheiden festzustellen. In der Regel bilden die Besteuerungsgrundlagen einen mit Rechtsbehelf nicht selbstständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides 147 Abs. 2 AO Ausnahme: sogenannte Feststellungsbescheide (Grundlagenbescheide), wenn dies in einem Steuergesetz bestimmt ist 56 28

29 Beispiele für gesonderte Feststellungen Einheitswerte für inländischen Grundbesitz, inländische Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind 179, 180 AO. 57 Nicht endgültige Steuerfestsetzung Neben der endgültigen Festsetzung kann ein Steuerbescheid auch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung 164 AO oder vorläufig 165 AO festgestellt werden 58 29

30 59 Vorläufige Steuerfestsetzung 165 Abs. 1 S. 1 AO Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden

31 Vorläufige Steuerfestsetzung ( 165 Abs. 1 S. 2 AO) Die Regelung des Satzes 1 ist auch anzuwenden, wenn: ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung, die sich zu Gunsten der Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung auswirken das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist oder die Vereinbarung eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft, dem Bundesverfassungsgericht oder einem anderen Bundesgericht ist 61 Festsetzungsfristen ( 169 AO) Festsetzungsverjährung 169 Abs. 1 S. 1 AO Eine Steuerfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist Festsetzungsfristen 169 Abs. 2 AO für Verbrauchssteuern 1 Jahr für alle übrigen Steuern 4 Jahre für leichtfertig verkürzte Steuern 5 Jahre für hinterzogene Steuern 10 Jahre 62 31

32 Zahlungsverjährung Die Verjährung bewirkt, dass der Steueranspruch durch Zeitablauf erlischt. Die Frist für die Zahlungsverjährung beträgt gemäß 288 Satz 2 AO 5 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist 229 Abs. 1 AO. Der Ablauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung eines Steueranspruches ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach 129 AO wirksam geworden ist. Die Zahlungsverjährung kann auch gehemmt oder unterbrochen werden. 63 VII. Berichtigungsverfahren Ein Verwaltungsakt wird mit Bekanntgabe wirksam, auch wenn er fehlerhaft ist ( 124 Abs. 1 AO). Wird der Fehler innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe festgestellt, kann der Verwaltungsakt durch Einlegung eines Einspruchs berichtigt werden ( 355 Abs. 1 AO). Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Steuerbescheid bestandskräftig und kann nur noch bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist korrigiert werden, soweit eine Berichtigungsvorschrift eingreift ( 172 Abs. 1 Nr. 2 d AO)

33 Berichtigungsvorschriften (der AO) Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten beim Erlass von Steuerbescheiden 129 AO Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden 172 ff AO 65 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden 172 ff AO Aufhebung oder Änderung auf Antrag oder Zustimmung des Steuerpflichtigen 172 AO Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel 173 AO 66 33

34 VIII. Erhebungsverfahren Steuern können erst erhoben werden, wenn sie: entstanden festgesetzt fällig sind. Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit einer Steuer sind genau auseinanderzuhalten 67 Beispiele für die Entstehung der Steuer 68 34

35 Festsetzung der Steuer Durch die Steuerfestsetzung wird der Steueranspruch verwirklicht - konkretisiert. Die Festsetzung erfolgt in der Regel durch einen Steuerbescheid ( 218 und 155 AO). 69 Beispiele für Fälligkeitsregelungen 70 35

36 Steuerstundung Durch die Stundung wird der Fälligkeitstermin einer Steuer hinausgeschoben. Die Finanzbehörden können Steuern nach 222 AO ganz oder teilweise stunden wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint 71 Erlösung des Steueranspruchs ( 47 AO) Ein Steueranspruch erlischt durch: Zahlung Aufrechnung Erlass Zahlungsverjährung 72 36

37 IX. Rechtsbehelfsverfahren Unter dem Rechtsbehelfsverfahren versteht man die Erklärung eines Steuerpflichtigen mit der er die Nachprüfung eines Verwaltungsaktes der Finanzbehörde begehrt. Gruppen von Rechtsbehelfen das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren 73 Außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nur Einspruch Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Einspruchs sind: Statthaftigkeit 347 Abs.1 AO Beschwer 350 AO Einhaltung der Einspruchsfrist 355 AO Einhaltung der Form 357 Abs. 1 AO 74 37

38 Gegen folgenden Verwaltungsakte der Finanzbehörde ist z. B. der Einspruch statthaft: Steuerbescheide und Steueranmeldungen Festsetzungs- und Feststellungsbescheide Steuermessbescheide Festsetzung von Verspätungszuschlägen, Säumniszuschlägen und Zwangsgelder Ablehnung von Stundungs- und Erlassanträgen 75 Der Einspruch ist nach 348 AO nicht statthaft gegen Einspruchsentscheidungen ( 367 AO) bei Nichtentscheidung über einen Einspruch gegen Verwaltungsakte oberster Finanzbehörden gegen Prüfungs- oder Zulassungsentscheidungen der OFD gegen Entscheidungen der Steuerberaterkammer in den Fällen des 172 Abs. 3 AO 76 38

39 Gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren sind: die Klage ( 40 ff. FGO) die Revision ( 115 ff. FGO) Revision ist nach 115 Abs. 2 FGO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder eine Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann

40 X. Straf- und Bußgeldverfahren Verstöße Steuerstraftaten Steuerordnungswidrigkeiten 79 Straftaten nach der AO Steuerhinterziehung ( 370 AO) Bannbruch ( 372 AO) Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel ( 373 AO) Steuerhehlerei ( 374 AO) 80 40

41 Steuerordnungswidrigkeiten und Bußmaßnahmen nach AO und Steuerberatungsgesetz: (1/2) leichtfertige Steuerverkürzung ( 378 AO) Bußgeld bis zu allgemeine Steuergefährdung ( 379 AO) Geldbuße bis zu Gefährdung von Abzugssteuern ( 380 AO) Geldbuße bis zu Verbrauchssteuergefährdung ( 381 AO) Geldbuße bis zu Steuerordnungswidrigkeiten und Bußmaßnahmen nach AO und Steuerberatungsgesetz: (2/2) Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben ( 382 AO) Geldbuße bis zu unzulässiger Erwerb von Steuererstattungsansprüchen ( 383 AO) Geldbuße bis zu unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen ( 160 StBG) Geldbuße bis zu

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43 85 43

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