Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1
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- Fabian Böhm
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1 Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1
2 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts ( 1 Abs. 2 EStG) oder Erzielung des Einkommens ganz oder fast ausschließlich im Inland ( 1 Abs. 3 EStG) nein Wohnsitzwechsel in ein Niedrig-Steuer-Land und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland ( 2 Abs. 1 AStG) nein ja Unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 EStG) Unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs. 2 oder 3 EStG); beachte auch 1a EStG! Erweiterte beschränkte Steuerpflicht ( 2 Abs. 1 AStG) Beschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs. 4 EStG) Versteuerung sämtlicher in- und ausländischer Einkünfte (Welteinkommen) Bis 10 Jahre nach dem Wegzug Versteuerung aller Einkünfte außer solchen i.s.v. 34c Abs. 1 EStG Versteuerung inländischer Einkünfte i.s.v. 49 EStG Unterschied: 49 EStG umfaßt nur einen Teil der Inlandseinkünfte Quelle: Selchert Folie Nr. 2
3 1 EStG: Steuerpflicht (Auszug) (1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden. (4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des 49 haben. Folie Nr. 3
4 Wohnsitz nach 8 AO Wohnsitz ( 8 AO) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. - Wohnung sind alle objektiv zum Wohnen geeigneten Räume. - Eine Wohnung hat inne, wer tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe nicht nur vorübergehend benutzt. - Maßgeblich sind die objektiven Umstände, nicht der Wille des Nutzers. Folie Nr. 4
5 Gewöhnlicher Aufenthalt nach 9 AO Gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umst änden aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert. - Vermutung des gewöhnliche Aufenthalts, bei zusammenhängendem Zeitraum von mehr als sechs Monaten ( 9 S. 2 AO) - Kurzfristige Unterbrechungen sind unschädlich, soweit noch einheitlicher Aufenthalt. - Es kommt nur auf die objektiven Umstände an (Unbeachtlichkeit des Willens) - Beispiele für unbeachtliche Unterbrechungen: Familienheimfahrten, Kur und Erholung, Geschäfts- und Schulungsreisen. Folie Nr. 5
6 Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Persönliche Einkommensteuerpflicht Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht Beschränkte Einkommensteuerpflicht Natürliche Personen unabhängig vom Alter, Staatsangehörigkeit, etc. Mit Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt ( 9 AO) im Inland Alle Einkünfte aus dem In- und Ausland (Welteinkommen) Weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland Nur bestimmte inländische Einkünfte ( 49 EStG) Folie Nr. 6
7 Finanzierung der Gastprofessoren Honorar (weisungsgebunden) Honorar (nicht weisungsgebunden) Stipendium Folie Nr. 7
8 Selbständige vs. nichtselbständige Tätigkeit selbständige Tätigkeit - nicht weisungsgebunden - Einkünfte nach 18 EStG - Steuerschuldverhältnis bei unbeschränkt Steuer-pflichtigen nach 1 Abs. 4 i.v.m. 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG - Erklärungspflicht beim Gastprofessor - Kein Steuerabzug nach 50a EStG - Umsatzsteuerliche Folgen möglich nichtselbständige Tätigkeit - weisungsgebunden - Dienstverträge - Einkünfte nach 19 EStG - Steuerschuldverhältnis bei beschränkt Steuerpflichtigen nach 1 Abs. 4 i.v.m. 49 Abs. 1 Nr. 4a) EStG - Lohnsteuerabzug durch die Universität nach 39 b/d EStG Folie Nr. 8
9 DBA-Befreiungen für die Tätigkeiten der Gastprofessoren Der Besteuerungsanspruch kann durch Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen oder eingeschränkt sein! Selbständige Tätigkeit Die Steuerbefreiung nach dem jeweiligen DBA kann an verschiedene Voraussetzungen anknüpfen, bspw: Dauer der Forschungstätigkeit Forschungstätigkeit darf nicht privatnützigen Zwecken dienen Gastprofessor muss im Herkunftsland ansässig sein Nichtselbständige Tätigkeit Kassenstaatsprinzip nach Art. 19 OECD-Musterabkommen Einkünfte werden in dem Staat besteuert, der die Vergütungen für die Dienste zahlt (sofern die Tätigkeit auch dort ausgeübt wird) Ausnahme: spezielle DBA- Vorschriften Folie Nr. 9
10 Beispiele für DBA im Bereich der Tätigkeit von Gastprofessoren Art. 19 Abs. 1 DBA Australien-Deutschland: Vergütungen, die ein in einem Vertragstaat ansässiger Hochschullehrer oder Lehrer, der sich in dem anderen Vertragstaat höchstens zwei Jahre lang zwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder einer anderen Lehranstalt aufhält, für diese Tätigkeit bezieht, werden in dem anderen Staat nicht besteuert. Art. 20 Abs. 1 DBA Deutschland-USA: Hält sich ein in einem Vertragsstaat ansässiger Hochschullehrer oder Lehrer im anderen Vertragsstaat für höchstens zwei Jahre zu fortgeschrittenen Studien oder Forschungsarbeiten oder zur Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer anerkannten Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt oder einer öffentlichen Forschungseinrichtung oder anderen Einrichtung für Forschungsarbeiten zum öffentlichen Nutzen auf, so können die für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen nur im erstgenannten Staat besteuert werden. Dieser Artikel gilt nicht für Einkünfte aus Forschungstätigkeit, wenn die Forschungstätigkeit nicht im öffentlichen Interesse, sondern in erster Linie zum privaten Nutzen einer bestimmten Person oder bestimmter Personen ausgeübt wird. Personen, die im unmittelbar vorhergehenden Zeitraum in den Genuß der Vergünstigungen der Absätze 2, 3 oder 4 gekommen sind, erhalten die Vergünstigungen dieses Absatzes nicht. Folie Nr. 10
11 Umsatzsteuerliche Folgen bei selbständiger Tätigkeit der Gastprofessoren Gastprofessor gilt als Unternehmer nach 2 Abs. 1 UStG Forschungs- und Lehrtätigkeit sind steuerbare sonstige Leistungen nach 3 Abs. 9 UStG Leistungsort ist das Inland nach 3a Abs. 2 Nr. 3a) UStG Entgelt nach 10 Abs. 1 S. 3 UStG Ist der Gastprofessor im Ausland ansässig, ist die Universität als Leistungsempfänger Steuerschuldner und Haftungsschuldner der Umsatzsteuer ( 13b UStG) Das vergütete Honorar des Professors ist als Bruttobetrag anzusehen und die Umsatzsteuer herauszurechnen Bsp: bei einem Honorar von 116,- erhält der Gastprofessor 100,- und das Finanzamt 16,-. Lehrtätigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen nach 4 Nr. 21 b) UStG umsatzsteuerbefreit sein Folie Nr. 11
12 Steuerbefreiung für Stipendien nach 3 Nr. 44 EStG Steuerfrei sind Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden, der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist, bei Stipendien zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Fortbildung im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung eines solchen Stipendiums der Abschluss der Berufsausbildung des Empfängers nicht länger als zehn Jahre zurückliegt; Folie Nr. 12
13 Literaturhinweise: Prokisch: Besteuerung von Gastprofessoren, Auslandslehrern und ausländischen Studenten, IWB, S Folie Nr. 13
Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.
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