AM 96/2013. Amtliche Mitteilungen 96/2013

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1 AM 96/2013 Amtliche Mitteilungen 96/2013 Satzung der HAPUK ( Hochschulambulanz i.s.d. 117 Abs. II SGB V am Lehrstuhl für Klinische Psychologie und Psychotherapie des Instituts für Psychologie an der Universität zu Köln ) Vom 19. Dezember 2013

2 IMPRESSUM Herausgeber: Adresse: Erscheinungsdatum: UNIVERSITÄT ZU KÖLN DER REKTOR ALBERTUS-MAGNUS-PLATZ KÖLN 20. DEZEMBER 2013

3 Satzung der HAPUK ( Hochschulambulanz i.s.d. 117 Abs. II SGB V am Lehrstuhl für Klinische Psychologie und Psychotherapie des Instituts für Psychologie an der Universität zu Köln ) Vom 19. Dezember 2013 Aufgrund 2 Absatz 4 i.v.m. 26 Absatz 3, 29 Absatz 1 Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom (GV.NRW.S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (GV.NRW. S. 272), hat die Humanwissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln folgende Ordnung erlassen: 1 Name und Rechtsstellung (1) Die nach 117 Absatz 2 SGB V durch den Zulassungsausschuss bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein ermächtigte Hochschulambulanz am Lehrstuhl für Klinische Psychologie und Psychotherapie des Instituts für Psychologie der Universität zu Köln führt den Namen HAPUK (so auch im Folgenden genannt). (2) Die HAPUK ist entsprechend des Beschlusses der Engeren Fakultät der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom eine wissenschaftliche Einrichtung der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln im Sinne von 29 Absatz 1 Hochschulgesetz NRW. 2 Zweck und Gemeinnützigkeit (1) Zweck der in 1 Absatz 2 genannten wissenschaftlichen Einrichtung ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Berufsbildung. Die wissenschaftliche Einrichtung ist ein Betrieb gewerblicher Art. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Praxisbezugs im Studiengang Psychologie durch Verdeutlichung von Störungsbildern und Behandlungsmethoden in der Hochschulambulanz sowie im Bereich der klinischen Psychologie und Psychotherapie. die Förderung des Austauschs von Wissenschaft, Lehre und Berufspraxis, insbesondere durch geeignete Fortbildungsveranstaltungen als auch der Vergabe von Diplom-, Bachelor-, Masterarbeiten und Dissertationen im Rahmen von Forschungsprojekten in der Hochschulambulanz sowie im Bereich der klinischen Psychologie und Psychotherapie. die Durchführung von Forschungsprojekten im Bereich der Klinischen Psychologie/Psychotherapie und ihrer wissenschaftlichen Grundlagen.

4 Untersuchungen und Behandlungen in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang gemäß 117 Absatz 1 und 2 SGB V. 3 Mitglieder der HAPUK Mitglieder der HAPUK sind alle an der HAPUK tätigen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter/innen. 4 Vorstand Die Leitung der HAPUK obliegt dem Vorstand. Die Zugehörigkeit zum Vorstand bestimmt sich nach den Vorgaben gemäß 21 Absatz 2 der Fakultätsordnung der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln. 5 Geschäftsführende/r Direktor/in Die Wahl des geschäftsführenden Direktors/der geschäftsführenden Direktorin bestimmt sich nach 21 Absatz 4 der Fakultätsordnung der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln. Sofern der HAPUK nur ein/e Hochschullehrer/in angehört, ist diese/r geschäftsführende/r Direktor/in. 6 Selbstlosigkeit Mit ihrem in 1 Absatz 2, 2 Absatz 1 genannten Betrieb gewerblicher Art ist die Universität zu Köln selbstlos tätig; sie verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 7 Mittelverwendung (1) Die dem in 1 Absatz 2, 2 Absatz 1 genannten Betrieb gewerblicher Art zur Verfügung stehenden Mittel des Betriebes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder der Universität zu Köln erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Betriebs gewerblicher Art. (2) Die Universität zu Köln erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebs gewerblicher Art Hochschulambulanz i.s.d. 117 Absatz II SGB V am Lehrstuhl für Klinische Psychologie und Psychotherapie des Instituts für Psychologie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 8

5 Begünstigungsverbot Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des in 1 Absatz 2, 2 Absatz 1 genannten Betriebs gewerblicher Art fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 9 Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des in 1 Absatz 2, 2 Absatz 1 genannten Betriebs gewerblicher Art oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Betriebs gewerblicher Art an die Universität zu Köln. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 10 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch die Engere Fakultät der Humanwissenschaftlichen Fakultät in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Engeren Fakultät der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom Köln, den Der Dekan der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln gez. Universitätsprofessor Dr. Hans-Joachim Roth

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