Satzung der Carl-Duisberg-Stiftung. zur Förderung von Studierenden. der Hochschulen und Fachhochschulen. vom 16. September 2008

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1 Satzung der Carl-Duisberg-Stiftung zur Förderung von Studierenden der Hochschulen und Fachhochschulen vom 16. September 2008 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) hat der Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 22. Oktober 2007 folgende Satzung beschlossen: 1. Die Stiftung führt den Namen: 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung Carl-Duisberg-Stiftung zum Besuch Höherer Schulen. Unter der Bezeichnung Carl-Duisberg-Stiftung zum Besuch Höherer Schulen haben Herr Geheimer Regierungsrat Prof. Dr. Carl Duisberg und seine Gemahlin geb. Seebohm zu Leverkusen, aus Anlass der am 7. Oktober 1916 stattgehabten Kriegsheirat ihrer einzigen Tochter Hildegard mit Herrn Dr. Hans- Hasso von Veltheim, Reserveleutnant im Luftschiffer-Bataillon Nr. 1, eine Stiftung unter dem Namen Carl-Duisberg-Stiftung zum Besuch Höherer Schulen der Gemeinde Wiesdorf überwiesen. 2. Die Stiftung ist eine nicht rechtsfähige Stiftung. Stiftungsträger ist die Stadt Leverkusen. 3. Sitz der Stiftung ist Leverkusen. 2 Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr 1. Das Stiftungsvermögen beträgt nach dem Stand vom ,95. Es setzt sich wie folgt zusammen: Aktienvermögen: Aktien zu einem Nominalwert von 2,55646 /Aktie Barvermögen: ,40 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung ist für weitere Zuwendungen offen. Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen hinzu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Stand 06/10 1

2 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Stiftungszweck, Gemeinnützigkeit 1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe. 2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahme verwirklicht: Gefördert werden Schülerinnen und Schüler, die sich vor dem Hintergrund ihrer schulischen Leistungen für den Zugang zum International Baccalaureate qualifiziert haben und am zweijährigen Diploma Programme teilnehmen sowie ihren Wohnsitz in Leverkusen haben. Die Feststellung der Qualifizierung erfolgt durch die Schulleitung der Schulen, die das International Baccalaureate anbieten. 4. Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Leverkusen gehören. 4 Verwaltung des Stiftungsvermögens 1. Die Stadt Leverkusen verwaltet das Stiftungsvermögen. 2. Das Stiftungsvermögen ist vom übrigen Gemeindevermögen getrennt zu halten und so anzulegen, dass es für seinen Verwendungszweck zur Verfügung steht. 5 Umfang der Förderung 1. Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen nach 3 Nr. 3 erfüllen, erhalten im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Erträge auf Antrag einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten des Diploma Programme. 2

3 2. Schülerinnen und Schülern, die Leistungen nach Sozialgesetzbuch II, Sozialgesetzbuch XII oder Arbeitslosengeld II erhalten, kann ein Zuschuss bis zu 100% der Ausbildungskosten zum Diploma Programme gewährt werden. Der Nachweis ist durch die Vorlage des jeweiligen aktuellen Bewilligungsbescheides zu führen. Die Förderung aus Mitteln der Stiftung ist nachrangig; soweit Zuschüsse von Dritten (z. B. Schulverein) gezahlt werden, sind diese bei der Zuschussgewährung in voller Höhe zu berücksichtigen. 3. Die übrigen Schülerinnen und Schüler erhalten nachrangig einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten zum Diploma Programme. Die Zuschusshöhe ist von dem jeweiligen Pro-Kopf-Bruttojahreseinkommen des Haushaltes abhängig, in dem die Schülerin/der Schüler ihren/seinen Lebensmittelpunkt hat. Der Nachweis über die Höhe des Einkommens des Haushaltes ist durch geeignete Unterlagen zu erbringen. Für die Zuschussgewährung ist durch die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer jährlich eine geeignete Staffelung aufzustellen, die die tatsächlichen individuellen Einkommensverhältnisse der Antragsteller sowie die zur Verfügung stehenden Fördermittel berücksichtigt, und dem Kuratorium zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. 4. Soweit das Pro-Kopf-Bruttojahreseinkommen des Haushaltes überschreitet, ist die maximale Höhe des Zuschusses regelmäßig auf den Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen monatlichen Ausbildungskosten zum Diploma Programme und einem Monatsbeitrag von 50 zu beschränken. Der Zuschuss kann erhöht werden, soweit entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Hierüber entscheidet das Kuratorium. 5. Ab einem Pro-Kopf-Bruttojahreseinkommen des Haushaltes von ist die Zahlung eines Zuschusses nur in Ausnahmefällen (z. B.: Teilnahme von Geschwisterkinder am Diploma Programme ) zulässig. Das Kuratorium entscheidet hier für den Einzelfall. 6. Eine Zuschussgewährung ist ausgeschlossen, soweit die Schülerin/der Schüler den Hauptwohnsitz in einer Gemeinde hat, in der das International Baccalaureate von einer der öffentlichen Schulen angeboten wird. 7. Der Zuschuss wird für ein Jahr gewährt. Die Auszahlung erfolgt unmittelbar an die Schule. Er wird in einer Summe ausgezahlt. Die Weiterbewilligung kann bei Bestehen der unter Abs. 1-5 genannten Voraussetzungen erfolgen. Bei Abbruch des Bildungsganges entfällt der Zuschuss. Bereits ausgezahlte Beträge sind nicht zurückzufordern. 8. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Stand 06/10 3

4 6 Kuratorium 1. Das Kuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern: Schulausschuss-Vorsitzende/Schulausschuss-Vorsitzender der Stadt Leverkusen (Vorsitz) stellv. Schulausschuss-Vorsitzende/Schulausschuss-Vorsitzender (stellv. Vorsitz) Fachbereichsleiterin/Fachbereichsleiter Schulen der Stadt Leverkusen Schulleiterin/Schulleiter des Werner-Heisenberg-Gymnasiums in Leverkusen max. drei Vertreterinnen/Vertretern der Wirtschaftsverbände/Unternehmer Vertreterin/Vertreter der Bayer AG Projektleiterin/Projektleiter Internationales Abitur in Leverkusen (Geschäftsführerin/Geschäftsführer) 2. Das Kuratorium ist verantwortlich für die satzungsgemäße Mittelverwendung. 3. Das Kuratorium soll mindestens einmal im Kalenderjahr tagen. 4. Ein Beschluss ist gültig, wenn mindestens fünf Mitglieder des Kuratoriums ihr Votum abgegeben haben. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer enthält sich bei der Mittelvergabe. 5. Die Wirtschaftsverbände/Unternehmer benennen ihre Vertreter/innen im Einvernehmen mit der Stadt Leverkusen. 6. Die Bayer AG benennt ihre Vertreterin/ihren Vertreter im Einvernehmen mit der Stadt Leverkusen. 7. Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. 7 Satzungsänderungen Änderungen der Satzung sind nur im Einvernehmen mit dem Mitglied der Familie des Stifters, welches der Ansprechpartner für die Stiftung ist, zulässig. 8 Auflösung Die Stadt Leverkusen als Träger des Stiftungsvermögens kann die Auflösung der Stiftung im Einvernehmen mit dem Mitglied der Familie des Stifters beschließen. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine 4

5 andere steuerbegünstigte Körperschaft im Gemeindegebiet der Stadt Leverkusen zwecks Verwendung für Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe. 9 Schlussbestimmung 1. Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage verliert die Satzung der Carl-Duisberg-Stiftung zum Besuch Höherer Schulen vom ihre Gültigkeit Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 24 der Stadt Leverkusen vom Stand 06/10 5

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