Umsatzsteuer Stand ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015

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1 Umsatzsteuer Stand

2 Karteikarten Umsatzsteuer Inhalt 2 A. Übersicht B. Steuerbarkeit C. Steuerbefreiungen D. Bemessungsgrundlagen E. Steuersatz F. Steuerschuld und Steuerschuldverhältnis G. Vorsteuerabzug H. Verfahrensregelungen I. Sonderbereiche

3 A. Übersicht Systematik des UStG 3 1. Abschnitt Steuergegenstand und Geltungsbereich 1-3g 2. Abschnitt Steuerbefreiungen und Steuervergütungen Abschnitt Bemessungsgrundlagen Abschnitt Steuer und Vorsteuer 12-15a 5. Abschnitt Besteuerung 16-22e 6. Abschnitt Sonderregelungen 23-25d 7. Abschnitt Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften 26-29

4 B. II. 7. Geltungsbereich des UStG Inland / Ausland / Gemeinschaftsgebiet / Drittland 84 INLAND ist das Gebiet der BRD mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen des Kontrolltyps I nach 1 I 1 Zollverwaltungsgesetz (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Flugzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören, 1 II 1 UStG. Botschaften, Gesandtschaften und Konsulate anderer Staaten in Deutschland gehören auch dann zum Inland, wenn für sie Exterritorialität besteht. Dasselbe gilt für von fremden Truppen genutzte Gelände und Einrichtungen sowie für den Transitbereich deutscher Flughäfen, A 1.9 I 3-5 UStAE. Drittlandsgebiet ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist, 1 IIa 3 UStG. Zum Drittlandsgebiet gehören damit auch die Zollfreigebiete und ein Zollausschlussgebiet (wegen Angliederung an die Schweiz). Als Drittlandsgebiet werden auch die Teile Zyperns behandelt, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt (von der Türkei besetztes Gebiet). Siehe auch A 1.10 II UStAE.

5 B. II. 7. Geltungsbereich des UStG Übersicht 85 Inland BRD Geltungsbereich des UStG Freihäfen, Gebiet zwischen Hoheitsgrenze und Strandlinie, Helgoland sowie bestimmte Schiffe und Flugzeuge (Zollfreigebiete) Drittlandsgebiet Ausland, 1 II 2 UStG Büsingen (Zollausschluss) Nicht- EU- Staaten übrige Drittstaaten EU-Staaten + Monaco + Insel Man Gemeinschaftsgebiet = Inland i.s.d. UStG + Inland der übrigen EU-Mitgliedstaaten, 1 IIa 1-2 UStG Inland andere EU-Länder Drittlandsgebiet deutsches UStG private Verbraucher = Ursprungslandprinzip gewerblicher Binnenhandel = Bestimmungslandprinzip Bestimmungslandprinzip

6 B. II. 9. Ort und Zeitpunkt bei sonstigen Leistungen Prüfungsreihenfolge 108 Beachten Sie die ab dem geltenden Änderungen der 3a IV, V, VI und VIII UStG durch die Artikel 9 und 28 V KroatienAnpG I 1126). Ort und Zeitpunkt der Bewirkung sonstiger Leistungen sind in 3a UStG geregelt. Neben den Grundregeln in 3a I und II UStG gibt es Spezialnormen in 3a III-VII UStG, 3b UStG und 2-7 UStDV sowie 3e und 1. 3f UStG 10. 3a III Nr. 3c UStG (Vorrang vor IV 2 Nr. 3) 2. 3e UStG 11. 3a III Nr. 4 UStG (nur Nicht-UNer) 3. 3b UStG (i.v.m. 2-7 UStDV) 12. 3a III Nr. 5 UStG (nur UNer) 4. 3a III Nr. 1 UStG 13. 3a IV UStG 5. 3a VII UStG (geht 3a III Nr. 2 UStG vor) 14. 3a V UStG 6. 3a VI 1 Nr. 1 UStG (geht 3a III Nr. 2 UStG vor) 15. 3a VI 1 Nr. 2-3 UStG 7. 3a III Nr. 2 UStG 16. 3a VIII UStG 8. 3a III Nr. 3a UStG (nur Nicht-UNer) 17. 3a II UStG (Vorrang vor III Nr. 4) 9. 3a III Nr. 3b UStG 18. 3a I UStG

7 D. I. Entgelt Aufteilung Gesamtkaufpreis 214 Abgabe mehrerer unterschiedlich zu besteuernder Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis Der Gesamtverkaufspreis ist sachgerecht auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen, A 10.1 XI 1 UStAE Einfachstmögliche sachgerechte Methode Für die Aufteilung ist die einfachstmögliche sachgerechte Methode zu verwenden. Bei mehreren einfachstmöglichen Aufteilungsmethoden hat der Stpfl. ein Wahlrecht, A 10.1 XI 2-3 UStAE. Unternehmer bietet die Leistungen auch einzeln an Hier ist der Gesamtverkaufspreis grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen, A 10.1 XI 4 UStAE. andere Methoden Daneben sind auch andere Aufteilungsmethoden (wie das Verhältnis des Wareneinsatzes) zulässig, sofern diese gleich einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen führen, A 10.1 XI 5 UStAE. Aufteilung nach betrieblichen Kosten ist nicht zulässig, A 10.1 XI 6 UStAE Nach diesen Grundsätzen ist auch zu verfahren, wenn das Entgelt für eine einheitliche Leistung für Zwecke der USt auf unterschiedlich besteuerte Leistungsbestandteile aufzuteilen ist (z.b. bei grenzüberschreitender Personenbeförderung oder bei Vermietung von Grundstücken mit aufstehenden Betriebsvorrichtungen), A 10.1 XI 7 UStAE.

8 G. Vorsteuerabzug I. Überblick (1/6) 296 Die Normen zum Vorsteuerabzug weisen folgenden Aufbau auf: 1. Die Grundaussage enthält 15 I UStG Ia und Ib UStG schließen den Vorsteuerabzug in bestimmten Fällen aus, A 15.2 III Nr.1-2 UStAE. 3. Der 15 II UStG schließt weitere Umsätze vom Vorsteuerabzug aus und entlastet nur eine von mehreren Produktionsstufen von der USt. Da der Unternehmer die in den Vorleistungen enthaltene USt nicht als Vorsteuer abziehen kann, muss er sie im Preis an seine Abnehmer weitergeben III UStG ist eine Ausnahme zu 15 II UStG und regelt, dass die Vorsteuer für bestimmte steuerfreie Umsätze die Vorsteuer abgezogen werden kann (Ausnahme von der Ausnahme).

9 G. Vorsteuerabzug I. Überblick (2/6) I UStG die gesetzlich geschuldete USt für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist, 15 I 1 Nr.1 UStG die entstandene EUSt für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach 1 I Nr.4 UStG eingeführt worden sind, 15 I 1 Nr.2 UStG die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach 3d S.1 UStG im Inland bewirkt wird, 15 I 1 Nr.3 UStG die USt für Leistungen i.s.d. 13b I und II UStG, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist, 15 I 1 Nr.4 UStG die nach 13a I Nr.6 UStG geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, 15 I 1 Nr.5 UStG Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, 15 I 2 UStG.

10 G. Vorsteuerabzug I. Überblick (3/6) 298 nichtabziehbare Aufwendungen nach 4 V 1 Nr. 1-4, 7 oder 12 Nr. 1 EStG Ausnahme: Vorsteuerabzug ist aus angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen nach 4 V 1 Nr. 2 EStG zulässig AUSNAHMEN vom Vorsteuerabzug Verwendet ein Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die USt für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen i.z.m. diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden gilt steuerfreie Umsätze Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden 15 Ia UStG 15 Ib UStG 15 II UStG

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