Dem erwarteten Zeitumfang der BR-/AR-Tätigkeit Dem Umfang an übernommenen Kompetenzen des BR-/AR-Mitglieds Der Position des BR-/AR-Mitglieds
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- Jörn Werner Feld
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1 Vergütung von Beiräten/Aufsichtsräten in mittelständischen Unternehmen Grundsätzlich liegt es in der freien Entscheidung der Gesellschafter, ob den Mitgliedern des von ihnen einberufenen Beirats/Aufsichtsrats eine Vergütung zu zahlen ist und wie hoch diese sein soll. Ein Rechtsanspruch auf eine Beirats- /Aufsichtsratsvergütung besteht nicht ( 113 AktG). Wurde jedoch eine Vergütung der Beirats-/Aufsichtsrat-Mitglieder von den Gesellschaftern beschlossen, kann diese dem Grunde als auch der Höhe nach auf verschiedenen Wegen bestimmt werden: 1. Bestimmung im Gesellschaftervertrag: Sollten nicht nur die Leitlinien für die Bemessung der Vergütung sondern auch die absolute Vergütungshöhe festgeschrieben sein, so hat dies zum Nachteil, dass es zu ihrer Änderung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf. 2. Bestimmung durch Gesellschafterbeschluss: Hier können die Gesellschafter jederzeit, im Rahmen der mit dem Beirat-/Aufsichtsrat- Mitglied bestehenden Vereinbarungen, Einfluss auf die Höhe der Vergütung nehmen. 3. Bestimmung durch (anstellungs-)vertragliche Vereinbarung mit dem Beirat-/Aufsichtsrat-Mitglied: Falls die Vergütungshöhe fest vereinbart wird, ist es den Gesellschaftern bzw. dem Unternehmen als Vertragspartner nicht möglich, diese ohne einvernehmliche Vertragsänderung einseitig festzusetzen bzw. zu ändern. 4. Nur für Aufsichtsräte: Eine Bestimmung durch den Aufsichtsrat oder Vorstand ist nicht möglich. Diese Berechtigung hat nur die Hauptversammlung inne. Grundsätzlich soll die Vergütung "in angemessenem Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen" ( 113 AktG). Dabei kann keine Korrelation zwischen der Mitgliederzahl des Rates und der Vergütung festgestellt werden. Da die Leistung und die Effizienz der Beirat-/Aufsichtsrat-Mitglieder durch die Dotierung beeinflusst werden, sollten die Bezüge eine Größenordnung haben, die die Mandatsträger moralisch zu gewissenhaftem, sorgfältigem und intensivem Engagement verpflichten. Generell ist die Höhe der Vergütung abhängig von Der Größe des Unternehmens Der Branche des Unternehmens Der Wirtschaftlichen Situation des Unternehmens
2 Dem erwarteten Zeitumfang der BR-/AR-Tätigkeit Dem Umfang an übernommenen Kompetenzen des BR-/AR-Mitglieds Der Position des BR-/AR-Mitglieds Gleichgestellte Beirat-/Aufsichtsrat-Mitglieder sollten grundsätzlich in gleichem Umfang vergütet werden, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass einzelne Beirat-/Aufsichtsrat-Mitglieder in unterschiedlichem Maße tätig und unterschiedlich erfolgreich sein werden. Der Vorsitzende erhält jedoch meist das Doppelte, manchmal auch das Drei- oder Vierfache der ordentlichen Mitglieder, da er aufgrund der mit dem Amt verbundenen Zusatzaufgaben zeitlich weit mehr in Anspruch genommen wird als seine Kollegen. Beiräte mit Zustimmungskompetenzen werden in den meisten Fällen doppelt so hoch honoriert wie Beiräte in Beratungsgremien. Diese auch in früheren Studien festgestellte Tendenz hat in den letzten Jahren weiter zugenommen. Hinsichtlich der Branchen lässt sich feststellen, dass die Industrie und Dienstleister weitaus besser als Handelsunternehmen zahlen. Außerdem wird deutlich, dass sich für die Pharma-Branche, sowie in abgeschwächter Form für die Konsumgüter- und Gebrauchsgüterindustrie überdurchschnittliche Werte ergeben. Eine weitere Differenzierung ergibt sich aus der Unternehmensgröße. Unternehmen mit weniger als 500 Mio. EUR Jahresumsatz geben im Durchschnitt für ein Beirats-/Aufsichtsratsmitglied bis EUR aus, während Unternehmen mit über 500 Mio. EUR Jahresumsatz über EUR pro Beirats- /Aufsichtsratsmitglied zahlen. Schließlich steigt die durchschnittliche Vergütungshöhe mit dem Alter eines Familienunternehmens. Unternehmen in der 2. Generation entlohnen ihre Beirats- /Aufsichtsratsmitglieder durchschnittlich knapp unter EUR, wohingegen die durchschnittliche Vergütungshöhe in der 5. Generation schon über EUR liegt.
3 Die Gesellschafter entscheiden ebenfalls über die Art der Vergütung. Diese kann fest, variabel oder eine Mischung aus beidem sein. Die feste Vergütung: Die Festvergütung stellt in der Praxis den Normalfall dar. Diese wird kalenderjahrabhängig oder pro rata temporis bezahlt, sollte die Tätigkeit des Beirats-/Aufsichtsratsmitglieds inmitten des Kalenderjahres beginnen/enden. Bei Aufsichtsräten sind als fixe Vergütungskomponente neben der Zahlung der Einkommenssteuer auch so genannte Versicherungsbeiträge bzw. prämien zu sehen, wie z. B. die D&O-Versicherung. Die variable Vergütung: Erfolgsabhängige Vergütung: Die erfolgsabhängige Vergütung ist im wesentlichen abhängig von dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens und gleichzeitig vor allem als Anreizinstrument zur Steigerung des Unternehmenswerts zu sehen. Bezugsbasis kann hierbei der Gewinn des Geschäftsjahres, das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit oder der Jahresüberschuss sein. Ist jedoch für die Geschäftsführung keine erfolgsabhängige Vergütung vorgesehen, so sollte dies auch für die Beirats-/Aufsichtsratsmitglieder nicht der Fall sein. Sitzungsgeld: Sitzungsgelder ermöglichen eine Vergütung abhängig von der zeitlichen Belastung des Mandats und bieten einen leistungsbezogenen Anreiz, die Themen der jeweiligen Sitzung ausführlich zu behandeln. Stundenhonorar und Tagessatz: Dies ist ein geeignetes Mittel, um Leistungen und Zusatzaufgaben, die die durchschnittliche Arbeitszeit und übliche Tätigkeit der anderen einfachen Mitglieder erheblich überschreiten, zusätzlich honorieren zu können. In der Praxis erfolgt in 90 % der Fälle die Vergütung voll erfolgsunabhängig, da der Beirat/Aufsichtsrat nicht vorrangig für den Erfolg des Unternehmens
4 verantwortlich ist, sondern dies der Geschäftsleitung obliegt. Eine variable Vergütung sollte also stets nur zweiter Bestandteil der Gesamtvergütung sein. Die Erstattung von Auslagen: Jedes Beirats-/Aufsichtsratsmitglied hat gegenüber dem Unternehmen einen Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Zusammenhang mit der Beiratstätigkeit anfallen. Hierbei kann es sich z.b. um Reisekosten, Aufwendungen für Übernachtung und Verpflegung, Telefon- oder Portokosten handeln. Diese werden entweder gegen Vorlage entsprechender Belege ersetzt oder in Form eines pauschalen Auslagenersatzes ohne Einzelnachweise erstattet. Dies gilt nur, falls die Erstattung der Auslagen nicht schon als Bestandteil der Vergütung Berücksichtigung gefunden hat. Steuerliche Behandlung von Zahlungen an Beirats-/Aufsichtsratsmitglieder 1) Ertragssteuerliche Betrachtung beim Unternehmen: Aufwendungen des Unternehmens für die Beirats-/Aufsichtsrats-Mitglieder gelten als Betriebsausgaben ( 4 Abs. 4 EStG). Bei Personengesellschaften können diese vollumfänglich abgezogen werden, bei Kapitalgesellschaften gelten bei allen Körperschaftssteuerpflichtigen die Aufwendungen nur zu 50 % als Betriebsausgaben. 2) Einkommenssteuerliche Betrachtung: Uneingeschränkte Steuerpflicht Das Beirats-/Aufsichtsrats-Mitglied hat die vom Unternehmen gezahlte Vergütung in voller Höhe als "Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit" zu versteuern. 3) Umsatzsteuerliche Betrachtung: Die Tätigkeit als Beirat/Aufsichtsrat wird als Unternehmertätigkeit im Sinne des UStG angesehen, sodass sie der Umsatzsteuer unterliegt. Die vom Beirats-/Aufsichtsratsmitglied in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann in der Regel vom Unternehmen als Vorsteuer abgezogen werden.
5 Quellen: Huber: "Der Beirat", Kienbaum-Studie: "Aufsichtsräte/Beiräte in großen Nicht-Aktiengesellschaften", Jeschtzke-/Wiedemann-Studie, Towers Perrin: "Empfehlungen zur Aufsichtsratvergütung", Studie INTES Akademie für Familienunternehmen, Ruter/Thümmel: "Beiräte in mittelständischen Familienunternehmen", Helm: "Die Aktiengesellschaft und ihr Aufsichtsrat im Mittelstand", Abshagen: "Aufsichtsrat und Beiratdie praktische Arbeit"
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