NEUERUNGEN IM VERANLAGUNGSVERFAHREN. Susanne Funk Finanzamt Koblenz

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1 NEUERUNGEN IM VERANLAGUNGSVERFAHREN Susanne Funk Finanzamt Koblenz

2 Übersicht Besteuerungsverfahren Belege zur Steuererklärung Belegaufbewahrungspflichten NEUERUNGEN IM VERANLAGUNGSVERFAHREN DES VZ 2017 Stand: 07. Februar 2018 Folie 2

3 Übersicht Besteuerungsverfahren Belege zur Steuererklärung Belegaufbewahrungspflichten NEUERUNGEN IM VERANLAGUNGSVERFAHREN DES VZ 2017 Stand: 07. Februar 2018 Folie 3

4 Besteuerungsverfahren Modernisierungsgesetz 88 Abs. 5 AO (ab ) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. NEUERUNGEN IM VERANLAGUNGSVERFAHREN DES VZ 2017 Stand: 07. Februar 2018 Folie 4

5 Besteuerungsverfahren Modernisierungsgesetz 155 Abs. 4 AO gesetzliche Grundlage zur automationsgestüzten Steuerfestsetzung Ausnahme: ergänzende Angaben zur Steuererklärung (vgl. 150 Abs. 7 AO) Mantelbogen (Seite 4) 1 NEUERUNGEN IM VERANLAGUNGSVERFAHREN DES VZ 2017 Stand: 07. Februar 2018 Folie 5

6 Besteuerungsverfahren Elektronische Abgabe ab 2017 ausschließlich authentifizierte Übermittlung der Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen sowie EÜR Wegfall der Grenze zur EÜR Einstellung ElsterFormular ab 2020 NEUERUNGEN IM VERANLAGUNGSVERFAHREN DES VZ 2017 Stand: 07. Februar 2018 Folie 6

7 Besteuerungsverfahren Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung Mantelbogen (Seite 4) 1 1 erstmals für Anlagen nach Zustimmung zur elektronischen Datenübermittlung NEUERUNGEN IM VERANLAGUNGSVERFAHREN DES VZ 2017 Stand: 07. Februar 2018 Folie 7

8 Übersicht Besteuerungsverfahren Belege zur Steuererklärung Belegaufbewahrungspflichten NEUERUNGEN IM VERANLAGUNGSVERFAHREN DES VZ 2017 Stand: 07. Februar 2018 Folie 8

9 Belege zur Steuererklärung Grundsätze Belegvorlagepflicht soweit gesetzlich vorgeschrieben Belegvorhaltepflicht soweit gesetzlich zugelassen weder Belegvorlage- noch Belegvorhaltepflicht in allen übrigen Fällen NEUERUNGEN IM VERANLAGUNGSVERFAHREN DES VZ 2017 Stand: 07. Februar 2018 Folie 9

10 Belegvorlagepflicht Anwendungsfälle Art des Belegs Nachweis über gezahlte ausländische Steuern (Anlage AUS) Verluste nach 20 EStG (Anlage KAP) Steuerbescheinigung (Anlage KAP) Behinderten-Pauschbetrag (Mantelbogen) Öffnungsklausel (Anlage R) Bescheinigung nach 7h/i EStG (Anlage V) Nachweis Besteuerung in anderem Staat (Anlage N) Gesetzliche Grundlage 68b Satz 1 EStDV 20 Abs. 6 Satz 5 EStG vgl. Folien vgl. Folien Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) Satz 2 EStG 7h Abs. 2 Satz 1 EStG 7i Abs. 2 Satz 1 EStG 50d Abs. 8 EStG NEUERUNGEN IM VERANLAGUNGSVERFAHREN DES VZ 2017 Stand: 07. Februar 2018 Folie 10

11 Belegvorhaltepflicht Anwendungsfall (1) Kapitalertragsteuerbescheinigung : ( 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG) Rechtslage bis zum : Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in 45a Abs. 2 oder 3 EStG bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist. NEUERUNGEN IM VERANLAGUNGSVERFAHREN DES VZ 2017 Stand: 07. Februar 2018 Folie 11

12 Belegvorhaltepflicht Anwendungsfall (1) Kapitalertragsteuerbescheinigung ( 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 EStG) Grundsatz ( 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG): Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in 45a Abs. 2 oder 3 EStG bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist. NEU ab VZ 2017 ( 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 EStG): Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach 32d Abs. 4 EStG (Überprüfung des Steuereinbehalts) oder 32d Abs. 6 EStG (Günstigerprüfung) stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung : auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird. NEUERUNGEN IM VERANLAGUNGSVERFAHREN DES VZ 2017 Stand: 07. Februar 2018 Folie 12

13 Belegvorhaltepflicht Anwendungsfall (2) Zuwendungsbestätigung : ( 50 Abs. 1 Satz 1 EStDV) Rechtslage bis : Nachweis muss vorliegen Rechtslage ab Vorlage bei Verlangen NEUERUNGEN IM VERANLAGUNGSVERFAHREN DES VZ 2017 Stand: 07. Februar 2018 Folie 13

14 Belegvorhaltepflicht Anwendungsfall (3) Nachweis der Behinderung : ( 65 Abs. 3 EStDV) Rechtslage bis : Unterlagen sind vorzulegen Rechtslage ab Stpfl. muss Inhaber der Unterlagen sein Vorlagepflicht nur bei erstmaliger Geltendmachung oder Änderung NEUERUNGEN IM VERANLAGUNGSVERFAHREN DES VZ 2017 Stand: 07. Februar 2018 Folie 14

15 Übersicht Besteuerungsverfahren Belege zur Steuererklärung Belegaufbewahrungspflichten NEUERUNGEN IM VERANLAGUNGSVERFAHREN DES VZ 2017 Stand: 07. Februar 2018 Folie 15

16 Belegaufbewahrungspflichten Grundsätze Geschäftsunterlagen Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen (6 Jahre, 147 Abs. 3 Satz 1 AO) Bilanzen, Buchungsbelege etc. (10 Jahre, 147 Abs. 3 Satz 1 AO NEUERUNGEN IM VERANLAGUNGSVERFAHREN DES VZ 2017 Stand: 07. Februar 2018 Folie 16

17 Belegaufbewahrungspflichten Grundsätze Privatunterlagen grds. keine Belegaufbewahrungspflicht wenn Summe der positiven Überschusseinkünfte > im VZ (6 Jahre, 147a Satz 1 AO) Rechnungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (bis zum Schluss des zweiten Kalenderjahres, das auf die Ausstellung der Rechnung folgt, 14b Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG) NEUERUNGEN IM VERANLAGUNGSVERFAHREN DES VZ 2017 Stand: 07. Februar 2018 Folie 17

18 Belegaufbewahrungspflichten Grundsätze Privatunterlagen Zuwendungsbestätigung (bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung, 50 Abs. 8 Satz 2 EStDV) Gilt nur, soweit der Steuerpflichtige die Zuwendungsbestätigung nicht bereits auf Verlangen der Finanzbehörde im Veranlagungsverfahren vorgelegt hat! NEUERUNGEN IM VERANLAGUNGSVERFAHREN DES VZ 2017 Stand: 07. Februar 2018 Folie 18

19 Belegaufbewahrungspflichten Grundsätze Privatunterlagen Aufbewahrung bis zum Ablauf der Einspruchsfrist zweckmäßig bis zum endgültigen Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens Belege, die für mehrere Jahre gelten (z. B. ärztliche Atteste, Verträge) entsprechend länger NEUERUNGEN IM VERANLAGUNGSVERFAHREN DES VZ 2017 Stand: 07. Februar 2018 Folie 19

20 Belegaufbewahrungspflichten Maßnahmen Anpassung des Belegrückgabeschreibens Erläuterungstext zur Belegaufbewahrung NEUERUNGEN IM VERANLAGUNGSVERFAHREN DES VZ 2017 Stand: 07. Februar 2018 Folie 20

21 Belegaufbewahrungspflichten Maßnahmen Erläuterungstext: "Falls Sie beabsichtigen, gegen diesen Einkommensteuerbescheid Einspruch einzulegen oder einen Antrag auf schlichte Änderung zu stellen, sollten Sie die Belege zu Ihrer Steuererklärung, die zu dieser Steuerfestsetzung geführt hat, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs- bzw. Änderungsverfahrens aufbewahren. Steht diese Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ( 164 AO), sollten die Belege bis zur Aufhebung bzw. bis zum Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung aufbewahrt werden. Belege, die für mehrere Jahre von Bedeutung sind (z.b. ärztliche Atteste), sollten entsprechend länger aufbewahrt werden. Aufbewahrungspflichten nach z.b. 147, 147a AO oder anderen gesetzlichen Vorschriften (z.b. 14b UStG, 50 EStDV) bleiben unberührt." NEUERUNGEN IM VERANLAGUNGSVERFAHREN DES VZ 2017 Stand: 07. Februar 2018 Folie 21

22 Vielen Dank Haben Sie für die noch Aufmerksamkeit! Fragen? NEUERUNGEN IM VERANLAGUNGSVERFAHREN DES VZ 2017 Stand: 07. Februar 2018 Folie 22

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